UV.2004.00216
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. Juni 2005
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
Sachverhalt:
1.
1.1 O.___, geboren 1953, war ab 1999 als selbständig erwerbender Inhaber der Einzelfirma X.___ in der Unternehmensberatung tätig (vgl. die Sachverhaltsdarstellung seiner Ehefrau A.___ vom 9. Januar 2003, Urk. 3/5 S. 2) und verfügte bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Winterthur") über eine freiwillige Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; vgl. die Taggeldabrechnung der "Winterthur" vom 12. Juli 2004, Urk. 12/A55).
Am 1. März 2000 verlor O.___ auf dem Weg zu seinen Arbeitsräumen, die im Untergeschoss seines Wohnhauses liegen, das Bewusstsein und stürzte die Treppe hinunter (vgl. die Sachverhaltsdarstellungen von O.___ und A.___ vom 17. und vom 25. Januar 2003, Urk. 3/3 und Urk. 3/4). Der herbeigerufene Hausarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, äusserte den Verdacht auf einen epileptischen Anfall und wies den Versicherten ins Spital C.___ ein (Bericht von Dr. B.___ vom 10. Juli 2003, Urk. 12/M15), wo unter anderem die beim Sturz entstandene Rissquetschwunde an der linken Schläfe genäht, eine Computertomographie des Schädels angefertigt und eine Überwachung im Hinblick auf eine allfällige Commotio cerebri durchgeführt wurden (Bericht des Spitals C.___ vom 8. Mai 2000, Urk. 12/M5). Am 6. März 2000 wurde O.___ aus dem Spital entlassen. Auf Veranlassung des Hausarztes erfolgte am 13. März 2000 eine EEG-Untersuchung, und am 31. März 2000 wurde zusätzlich ein Schlaf-EEG angefertigt (Bericht von Dr. med. D.___, Spezialärztin für Neurologie, vom 8. April 2000, Urk. 12/M6a, mit den beigelegten Untersuchungsberichten vom 13. und vom 31. März 2000, Urk. 12/M6b und Urk. 12/M6c).
1.2 Im Februar 2001 erlitt O.___ während des Sitzens an seinem Bürotisch eine weitere kurze Bewusstlosigkeit. Er wurde daraufhin am 19. März 2001 auf Veranlassung von Dr. E.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, der ihn seit 1998 wegen beidseitigen Knieschmerzen behandelte, durch Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, untersucht (Bericht von Dr. F.___ vom 21. März 2001, Urk. 12/M11/2), und Ende März 2001 wurde eine Kernspintomographie des Gehirns durchgeführt (Bericht des Instituts G.___ vom 28. März 2001, Urk. 12/M13/1). Im Juli 2001 erfolgte - ebenfalls auf Zuweisung von Dr. E.___ hin - eine Anämieabklärung bei Dr. med. H.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Magen- und Darmkrankheiten (Bericht vom 14. Juli 2001, Urk. 12/M19/1), im November 2001 wurden auf Veranlassung von Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, Röntgenaufnahmen des Thorax und Ultraschallaufnahmen des Abdomens erstellt (Bericht des Instituts G.___ vom 7. November 2001, Urk. 12/M13/2), und im Dezember 2001 nahm Dr. H.___ auf Zuweisung von Dr. J.___ hin eine Gastroskopie zur Abklärung einer Refluxsymptomatik vor (Bericht vom 12. Dezember 2001, Urk. 12/M19/2).
Wegen Klagen des Versicherten über Tagesmüdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten (vgl. bereits die Angaben im Bericht von Dr. F.___ vom 21. März 2001, Urk. 12/M11/2 S. 2) fanden sodann im Dezember 2001/Januar 2002 sowie von März bis Mai 2002 Untersuchungen in der Lungenpraxis K.___ statt (Berichte von Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, vom 23. Januar und vom 29. Mai 2002, Urk. 12/M17/1 und Urk. 12/M17/2; vgl. auch das Überweisungsschreiben von Dr. J.___ an Dr. L.___ vom 20. November 2001, Urk. 12/M17/3), in deren Rahmen auch eine Schlafanalyse vorgenommen (Bericht des Zentrums M.___ vom 10. Januar 2002, Urk. 12/M14) und die chirurgische Behandlung des nächtlichen Schnarchens abgeklärt wurde (Bericht von Dr. N.___, Spezialarzt für Ohren-Nasen-Halskrankheiten sowie Hals- und Gesichtschirurgie, vom 6. März 2002, Urk. 12/M22/2). Ausserdem wurde der Versicherte im April 2002 in der Schmerzsprechstunde der Rheumaklinik des Spitals P.___ interdisziplinär untersucht, und es kamen neben den Knieschmerzen auch die nach wie vor geklagten Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit und in der Konzentration zur Sprache (Bericht vom 16. April 2002, Urk. 12/M4).
1.3 Am 23. Mai 2002 erstattete O.___ der "Winterthur" Meldung über den Treppensturz vom 1. März 2000 und gab an, seither an verminderter Denk- und Merkfähigkeit sowie an Müdigkeit und Schwindel zu leiden (Urk. 12/A1).
Auch nach dieser Anmeldung wurden von den behandelnden medizinischen Fachpersonen weitere medizinische Abklärungen veranlasst und durchgeführt. So waren die geklagten Störungen im Juni 2002 Gegenstand einer neuropsychologischen Untersuchung in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals P.___ (Bericht vom 11. Juni 2002, Urk. 12/M3), und am 17. Juni 2002 suchte der Versicherte wegen einer erneuten Episode mit Bewusstlosigkeit vom 13. Juni 2002 ein weiteres Mal Dr. F.___ auf (Notiz von Dr. F.___ vom 30. Dezember 2002, Urk. 12/M11/1). Ferner wurde am 9. Juli 2002 im Auftrag von Dr. E.___ eine MRI-Untersuchung des Gehirns vorgenommen (Bericht des Instituts G.___ vom 9. Juli 2002, Urk. 12/M13/3). Sodann wurde der Versicherte im August 2002 im Institut für Psychotraumatologie Q.___ von Dr. R.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (Bericht von Dr. R.___ vom 30. August 2002, Urk. 12/M16/2). Schliesslich fanden im September 2002 kardiologische Abklärungen bei Dr. med. S.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Kardiologie (Berichte vom 13. September 2002, Urk. 12/M7a und Urk. 12/M7b), und im Spital T.___, Zürich (Bericht vom 24. September 2002, Urk. 12/M7c), statt.
1.4 Die "Winterthur" holte die (identischen) Zeugnisse des Spitals C.___ vom 2. August und vom 13. November 2002 (Urk. 12/M2 und Urk. 12/M8) sowie den Bericht von Dr. E.___ vom 10. Juni 2002 ein (Urk. 12/M1) und führte am 26. September 2002 eine persönliche Besprechung mit dem Versicherten an dessen Wohnort durch (vgl. das Protokoll in Urk. 12/A3), bei der sie auch eine Schilderung der gesundheitlichen Problematik aus der Sicht der Ehefrau des Versicherten zu den Akten nahm (Notizen vom 23. Juni 2002, Urk. 12/A4). Des Weiteren liess sie durch Dr. F.___ den Kurzbericht vom 30. Dezember 2002 (Urk. 12/M11/1) und durch Dr. R.___ den Kurzbericht vom 3. Februar 2003 (Urk. 12/M16/1) erstellen.
Der Versicherte hatte unterdessen Rechtsanwalt I.___ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (vgl. die Korrespondenz in Urk. 12/A5-12/A11), und dieser liess der "Winterthur" einen weiteren Bericht von Dr. E.___ vom 13. Februar 2003 (Urk. 12/M12) und eine von ihm in Auftrag gegebene biomechanische Beurteilung von Dr. U.___, Facharzt für Rechtsmedizin, speziell forensische Biomechanik, vom 20. Februar 2003 zukommen (Urk. 12/A12/6; vgl. auch die Anfrage des Rechtsvertreters vom 29. Januar 2003, Urk. 12/A12/5).
Im weiteren Verlauf ihrer Erhebungen liess sich die "Winterthur" auch von Dr. L.___ einen Kurzbericht vom 22. Juli 2003 erstatten (Urk. 12/M18/1) und liess sich am 10. Juli 2003 ausführlich durch den Hausarzt Dr. B.___ berichten (Urk. 12/M15). Ausserdem informierte sie sich bei der Psychologin lic. phil. V.___ über eine psychotherapeutische Behandlung des Versicherten im Zeitraum September 2002 bis Februar 2003 (Kurzbericht vom 26. Juli 2003, Urk. 12/M20). Ferner zog sie einen Bericht von Dr. phil. W.___ und lic. phil Y.___ vom 30. April 2003 über eine von Dr. E.___ veranlasste eingehende neuropsychologische Untersuchung im März 2003 bei (Urk. 12/M21/2; vgl. auch das Begleitschreiben von Dr. W.___ vom 12. August 2003, Urk. 12/M21/1, sowie die Anfrage der "Winterthur" an Dr. W.___ vom 15. Juli 2003, Urk. 12/A24).
Bei der Kontaktaufnahme mit den verschiedenen behandelnden medizinischen Fachpersonen gelangte die "Winterthur" auch in den Besitz der schon erwähnten (Ziff. 1.1-1.3) Unterlagen über die zahlreichen vorangegangenen Untersuchungen des Versicherten.
1.5 Nachdem die "Winterthur" bereits am 5. März 2003 durch einen ihrer beratenden Ärzte, Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin, eine Kausalitätsbeurteilung anhand der damals vorhandenen Akten hatte erstellen lassen (Urk. 12/M9), holte sie die Stellungnahme eines weiteren beratenden Arztes, Dr. med. AA.___, vom 3. September 2003 ein (Urk. 12/M23; es ist nur noch die erste Seite dieses Berichts auffindbar, vgl. Urk. 2 S. 6) und holte auf Empfehlung von Dr. AA.___ bei Dr. B.___ Angaben zum Schmerzmittelkonsum des Versicherten ein (Anfrage vom 17. September 2003, Urk. 12/M24/2, und Bericht von Dr. B.___ vom 23. September 2003, Urk. 12/M24/1). Mit Schreiben vom 23. September 2003 teilte die "Winterthur" dem Versicherten daraufhin mit, dass sich seine Beschwerden ihrer Auffassung nach nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad auf das Ereignis vom 1. März 2000 zurückführen liessen und sie deshalb ihre Leistungspflicht zu verneinen gedenke (Urk. 12/A36). Nachdem der Versicherte hierzu seine Stellungnahme vom 3. Oktober 2003 abgegeben hatte (Urk. 12/A37), blieb die "Winterthur" bei ihrer Auffassung und lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 19. November 2003 ab (Urk. 12/A38).
1.6 O.___ liess durch Rechtsanwalt I.___ mit Eingabe vom 11. Dezember 2003 Einsprache gegen die Verfügung vom 19. November 2003 erheben (Urk. 12/A46). Die "Winterthur" holte daraufhin bei ihren beratenden Ärzten Dr. med. BB.___, Spezialarzt für Chirurgie, und Dr. med. CC.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Stellungnahmen vom 23. beziehungsweise vom 25. Januar 2004 ein (Urk. 12/M25 und Urk. 12/M26). Nachdem sie auch die Krankenkasse DD.___ als Durchführerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in das Verfahren einbezogen hatte (Schreiben der DD.___ vom 8. Dezember 2003, Urk. 12/A43; Schreiben der "Winterthur" an die DD.___ vom 11. Dezember 2003, Urk. 12/A44, und vom 9. März 2004, Urk. 12/A50), sprach die "Winterthur" dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004 für die Zeit bis Ende August 2000 Leistungen zu und wies die Einsprache im Übrigen ab (Urk. 2 = Urk. 12/A51).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004 liess O.___, seit Januar 2004 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger (vgl. die Mitteilung vom 13. Januar 2004, Urk. 12/A48), mit Eingabe vom 11. August 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 19. November 2003 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gemäss UVG gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen, insbesondere Taggelder, Heilungskosten (inkl. aufgelaufene Untersuchungskosten), evtl. Rente und Integritätsentschädigung auszurichten.
3. Eventuell: Die Angelegenheit sei zur Veranlassung einer kompetenten und unabhängigen medizinischen gutachterlichen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen, um nach Vorliegen des Gutachtens neu zu entscheiden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die "Winterthur", vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. November 2004 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. November 2004 geschlossen wurde (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1). Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 war der Unfallbegriff in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vergleichbar definiert; an dessen Auslegung hat sich mit dem ATSG nichts geändert.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Fest steht, dass das Ereignis vom 1. März 2000, als der Beschwerdeführer das Bewusstsein verlor und die Treppe hinunterstürzte, als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG beziehungsweise von Art. 9 Abs. 1 UVV zu qualifizieren ist. Daran ändert nichts, dass der Sturz wohl durch ein Krankheitsgeschehen ausgelöst worden war und die aufgetretene Bewusstlosigkeit - die sich in den Jahren 2001 und 2002 im Rahmen von zwei weiteren kurzen Episoden wiederholte (vgl. Urk. 12/M11/1 und Urk. 12/M11/2) - somit Ursache und nicht Folge dieses Sturzes gewesen war (vgl. hierzu Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 179 f.).
Damit steht auch fest, dass die Beschwerdegegnerin für die offensichtlichen, körperlich nachweisbaren Folgen des besagten Sturzes, wie insbesondere für die Behandlung der dabei aufgetretenen Rissquetschwunde, leistungspflichtig ist. Sie hat dies im angefochtenen Einspracheentscheid denn auch anerkannt und dem Beschwerdeführer für die ersten sechs Monate nach dem Ereignis vom 1. März 2000 Leistungen zugesprochen.
2.2
2.2.1 Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob auch eine Leistungspflicht für die Symptomatik besteht, die sich nach dem Unfall vom 1. März 2000 erst im Laufe der Zeit manifestiert hat.
2.2.2 Der Beschwerdeführer selber schilderte diese Symptomatik in der Unfallmeldung UVG vom 23. Mai 2002 (Urk. 12/A1) als verminderte Denk- und Merkfähigkeit, Müdigkeit und Schwindel, und im Bericht von Dr. F.___ vom 21. März 2001, dem ersten Untersuchungsbericht, in dem diese Störungen zur Sprache kamen, ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer oft müde sei, sich nicht leistungsfähig fühle und häufig das Gefühl habe, "ein Brett vor dem Kopf" zu haben (Urk. 12/M11/2 S. 2). Auch gegenüber Dr. L.___ klagte der Beschwerdeführer im Januar und im Mai 2002 über eine deutlich vermehrte Tagesmüdigkeit sowie über Kopfschmerzen, nachgelassene Muskelkraft und Artikulationsschwierigkeiten (Urk. 12/M17/1 und Urk. 12/M17/2). Beschreibungen dieser Art wiederholen sich in den nachfolgenden medizinischen Untersuchungsberichten, so im Bericht über die Abklärungen in der Schmerzsprechstunde der Rheumaklinik des Spitals P.___ im April 2002 (Urk. 12/M4 S. 2), im Bericht über die neuropsychologische Untersuchung im Spital P.___ im Juni 2002 (Urk. 12/M3), im psychiatrischen Bericht von Dr. R.___ vom August 2002 (Urk. 12/M16/2 S. 2) und wiederum im Bericht von Dr. W.___ und lic. phil. Y.___ über die zweite neuropsychologische Abklärung im März 2003 (Urk. 12/M21/2 S. 8 f.). Des Weiteren legte auch Dr. E.___ in seinem Bericht zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2003 dar, dass der Beschwerdeführer etwa ein Jahr nach dem Unfall über Übelkeit mit gelegentlichem Erbrechen, über Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsprobleme sowie über grosse Nervosität zu klagen begonnen habe (Urk. 12/M12).
Der Familie des Beschwerdeführers fielen die beschriebenen Symptome ebenfalls auf. Die Ehefrau hatte schon im Januar 2002 gegenüber Dr. L.___ berichtet, dass der Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsveränderung durchgemacht habe (Urk. 12/M17/1 S. 1), und in ihren Notizen vom 23. Juni 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin schilderte sie die Vergesslichkeit, Verlangsamung, die Unruhe und die grosse Müdigkeit ihres Ehemannes, seinen Rückzug aus dem gesellschaftlichen Leben sowie seine Klagen über Kopfschmerzen und Erbrechen (Urk. 12/A4). Vergleichbare, noch ausführlichere Schilderungen ihrer Beobachtungen erfolgten in der Darstellung vom 9. Januar 2003, die A.___ im Hinblick auf die Abklärungen durch Dr. Ochsner Grimm und lic. phil. Y.___ verfasst hatte (Urk. 3/5).
Für den dargelegten Symptomenkomplex fand sich auch ein Korrelat in den Ergebnissen der neuropsychologischen Abklärungen. Während die Abklärungspersonen der ersten derartigen Untersuchung im Spital P.___ vom Juni 2002 noch von einer lediglich diskreten Störung der geteilten Aufmerksamkeit bei im Übrigen durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen kognitiven Leistungen gesprochen hatten (Urk. 12/M3 S. 2), wurde das Testleistungsniveau im wesentlich eingehenderen Bericht von Dr. W.___ und lic. phil. Y.___ nur als knapp durchschnittlich eingestuft. Defizite wurden vor allem in der Lern- und Merkfähigkeit, im intellektuellen Umstellungsvermögen sowie in der Konzentration und Aufmerksamkeit festgestellt (Urk. 12/M21/2 S. 11 f.), und die Abklärungspersonen führten aus, dass die gefundenen kognitiven Leistungsstörungen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im beruflichen und privaten Alltag zu erklären vermöchten (Urk. 12/M21/2 S. 12).
2.2.3 Eindeutige organische Befunde ergaben sich hingegen im Rahmen der mannigfachen medizinischen Untersuchungen keine, und zwar weder solche, die die mehrmaligen Episoden des Bewusstseinsverlusts erklärt hätten, noch solche, die für die aufgetretenen kognitiven Störungen hätten verantwortlich gemacht werden können.
So zeigten die angefertigten Bildaufnahmen des Gehirns - die Computertomographie während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Spital C.___, die Kernspintomographie vom März 2001 und die weitere MRI-Untersuchung vom Juli 2002 - nichts Auffälliges (vgl. Urk. 12/M5 S. 2, Urk. 12/M13/1 und Urk. 12/M13/3). Auch die neurologischen Abklärungen zeitigten negative Ergebnisse. Die Commotio-Überwachung, die während der ersten Nacht der Hospitalisation im Spital C.___ durchgeführt wurde, verlief unauffällig (Urk. 12/M5 S. 2), die EEG-Untersuchungen durch Dr. D.___ zeigten normale Aktivitäten (Urk. 12/M6a-c), und Dr. F.___ bezeichnete den erneut erhobenen EEG-Befund ebenfalls als vollständig normal und fand auch bei den weiteren Erhebungen nichts Pathologisches (vgl. Urk. 21/M11/2). Ebenso lieferten die EEG-Messungen, die im Rahmen der Schlafanalyse vom Januar 2002 vorgenommen wurden, normale Werte (vgl. Urk. 12/14 S. 2 und Urk. 12/M17/1 S. 2), und Dr. L.___ stellte zwar die Diagnose einer leichten bis mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe (vgl. Urk. 12/M17/1 und Urk. 12/M17/2), diese konnte indessen gemäss seiner Beurteilung die klinischen Erscheinungen nicht erklären (Urk. 12/M17/1 S. 2). Die Anämie-Abklärung vom Juli 2001 sodann brachte zwar einen positiven Befund zu Tage (Urk. 12/M19/1 S. 2), dieser normalisierte sich aber bis zur zweiten Konsultation von Dr. H.___ vom Dezember 2001 (Urk. 12/M19/2 S. 1). In der festgestellten Refluxproblematik sodann erblickte Dr. H.___ ebenfalls nicht eindeutig die Ursache für die Müdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 12/M19). Schliesslich verliefen auch die kardiologischen Abklärungen ohne klar einzuordnenden Befund (vgl. Urk. 12/M7a-c).
2.2.4 Wie den Ausführungen von Dr. F.___ im Bericht vom 21. März 2001 zu entnehmen ist (vgl. Urk. 12/M11/2 S. 3) und wie dies Dr. Z.___ in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 5. März 2003 ebenfalls festhielt (Urk. 12/M9 S. 2), spricht das Fehlen eines organischen, neurologischen Befundes noch nicht dagegen, dass den verschiedenen Ereignissen mit Bewusstseinsverlust eine Epilepsie zugrunde lag.
Von grösserem Belang für die hier interessierende Frage der Unfallkausalität der kognitiven Störungen des Beschwerdeführers ist sodann, dass das Fehlen von organischen Befunden gemäss der Ansicht von Dr. U.___ in seiner biomechanischen Beurteilung vom 20. Februar 2003 auch nicht ohne weiteres zum Ausschluss einer Hirnverletzung führt, die sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 1. März 2000 zugezogen haben könnte. Dr. U.___ gab nämlich an, die Folgen einer so genannten milden traumatischen Hirnverletzung, die im Falle des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen sei, seien vor allem funktioneller Natur und liessen sich mit den heute bekannten diagnostischen Methoden morphologisch nicht darstellen (Urk. 12/A12/6 S. 5). Der Biomechaniker legte auch eingehend dar, dass die Krafteinwirkung auf das Gehirn beim angenommenen Unfallhergang mit Kopfaufprall nach einem Sturz über mehrere Treppenstufen hinunter durchaus gross genug hätte sein können, um beim Beschwerdeführer eine milde traumatische Hirnverletzung hervorzurufen, und dass somit die anschliessend an den Treppensturz beschriebenen Beschwerden im kognitiven Bereich aus biomechanischer Sicht durch das besagte Ereignis ohne weiteres erklärt werden könnten (Urk. 12/A12/6 S. 4 und S. 5). Diese Aussage kann indessen, entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 und S. 10), nicht dahingehend interpretiert werden, dass Dr. U.___ den angenommenen Kopfaufprall tatsächlich für die wahrscheinlichste Ursache des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes hielt. Denn im Anhang zum Bericht von Dr. U.___, auf den im Bericht selber verwiesen wird (vgl. Urk. 12/A12/6 S. 5 Fn 10), ist festgehalten, dass mit der Formulierung, die Beschwerden seien aus biomechanischer Sicht durch ein bestimmtes Ereignis "erklärbar", zwar nicht lediglich die vage Möglichkeit eines entsprechenden Kausalzusammenhangs angedeutet werde, dass die Wendung "erklärbar" aber keine Aussage über den Wahrscheinlichkeitsgrad dieses Zusammenhangs mache, sondern lediglich auf das Vorhandensein guter Argumente für eine Unfallkausalität hinweise. Dementsprechend anerkannte Dr. U.___ zu Beginn seiner Darlegungen unter Hinweis auf den Bericht von Dr. R.___ auch ausdrücklich, dass im Falle des Beschwerdeführers neben einer milden traumatischen Hirnverletzung weitere Faktoren als Ursachen für das geklagte Beschwerdebild in Frage kämen (Urk. 12/A12/6 S. 3).
Als solche anderen Faktoren nannte Dr. R.___ in seinem Bericht vom 30. August 2002 die chronischen Schmerzen, den Schmerzmittelkonsum und die diagnostizierte Depression (Urk. 12/M16/2 S. 3). Dass diese Faktoren beim Beschwerdeführer tatsächlich vorlagen und ein erhebliches Ausmass einnahmen, ist aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen erstellt und ist auch unbestritten. Über die chronischen Schmerzen an beiden Knien gibt neben den Ausführungen von Dr. R.___ (Urk. 12/M16/2 S. 2) vor allem der Bericht der Rheumaklinik des Spitals P.___ vom 16. April 2002 Auskunft. Dort ist festgehalten, dass die Knieschmerzen seit etwa zehn Jahren permanent vorhanden seien und zeitweise stark exazerbierten (Urk. 12/M4 S. 1 und S. 2). Auch der Schmerzmittelkonsum wurde im Rahmen der verschiedenen medizinischen Abklärungen immer wieder zum Thema gemacht. So führte Dr. D.___ anlässlich der neurologischen Abklärungen ein längeres Gespräch mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im Hinblick auf die Abhängigkeit gegenüber dem Medikament Tramal, und es wurden verschiedene Möglichkeiten des Entzugs besprochen (Urk. 12/M6a S. 2). Dr. R.___ warf ebenfalls die Frage auf, ob sich beim Beschwerdeführer nicht ein Medikamenten-Abusus entwickelt habe (Urk. 12/M16/2 S. 3), und desgleichen wurde im Bericht von Dr. W.___ und lic. phil. Y.___ darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer ständig in hoher Dosis eingenommenen Medikamente seine Leistungsfähigkeit vermutlich herabsetzten (Urk. 12/M21/2 S. 13). Schliesslich besteht auch kein Zweifel an der Diagnose einer behandlungsbedürftigen Depresion, die Dr. R.___ stellte, und der Psychiater leuchtete auch deren mögliche Entstehungsfaktoren aus, wie die bereits vor dem Sturz vom 1. März 2000 vorhanden gewesenen beruflichen Schwierigkeiten (vgl. die Erwähnung der Kündigung eines Auftrags im Februar 2000 in Urk. 12/M21/2 S. 7 und in Urk. 3/5 S. 2) und die späteren finanziellen und familiären Probleme (Urk. 12/M16/2 S. 2 und S. 3).
2.2.5 Die Würdigung aller dargelegten in Betracht fallenden Faktoren lässt eine Kausalität oder Teilkausalität zwischen den festgestellten kognitiven Störungen des Beschwerdeführers und dem Sturz vom 1. März 2000 im Einklang mit der Beurteilung der beratenden Ärzte Dr. BB.___ und Dr. CC.____ zwar als möglich (vgl. Urk. 12/M25 S. 1 und Urk. 12/M26), nicht aber als überwiegend wahrscheinlich erscheinen.
Die Beurteilung von Dr. U.___, dass gute Argumente für eine beim Sturz erlittene Hirnverletzung sprächen, ist zwar plausibel. Indessen sind auch Umstände vorhanden, die an einer solchen Verletzung zweifeln lassen. So stellt die milde traumatische Hirnverletzung nach der Abstufung im Bericht von Dr. U.___ (vgl. Urk. 12/A12/6 S. 4: kurzzeitige Kopfschmerzen - folgenlose Hirnerschütterung - milde traumatische Hirnverletzung - Hirnkontusion mit makroskopisch sichtbarer Zerstörung von Gehirnanteilen) die schwerere Beeinträchtigung dar als eine einfache, folgenlose Hirnerschütterung; während der Hospitalisation des Beschwerdeführers im Spital C.___ konnten jedoch trotz entsprechender Überwachung keine Anzeichen dafür gefunden werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt eine Hirnerschütterung erlitten hätte (vgl. Urk. 12/M5 S. 2). Es muss auch davon ausgegangen werden, dass die kognitiven Beeinträchtigungen in den ersten Monaten nach der Spitalentlassung noch nicht das Ausmass hatten, wie es sich später präsentierte. Denn Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 10. Juli 2003 fest, dass sich der Beschwerdeführer bei der Nachkontrolle vom 20. März 2000 im üblichen gesundheitlichen Zustand gezeigt habe (Urk. 12/M15), die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der Sachverhaltsdarstellung vom 25. Januar 2003 an, ihr Ehemann habe sich nach der Entfernung der Fäden der genähten Wunde nicht mehr in ärztliche Behandlung begeben müssen (Urk. 3/4), im Jahr 2000 sind bis August keine Arztkonsultationen mehr dokumentiert (vgl. den Leistungsausdruck der Krankenkasse DD.___, Urk. 12/A21), und gemäss den Ausführungen von Dr. E.___ im Bericht vom 13. Februar 2003 hatte der Beschwerdeführer, der ihn im Jahr 2000 erstmals im Dezember 2000 aufgesucht hatte, erst mehr als ein Jahr nach dem Ereignis vom 1. März 2000 über Hirnleistungsstörungen zu klagen begonnen (Urk. 12/M12). Dieser zeitliche Verlauf mit anfänglich wenig ausgeprägter Symptomatik und erst allmählicher Beschwerdezunahme ist gemäss der in dieser Hinsicht einleuchtenden Beurteilung der beratenden Ärzte Dr. BB.___ und Dr. CC.____ untypisch für einen unfallkausalen Zustand (vgl. Urk. 12/M25 und Urk. 12/M26). Auf eine unfallunabhängige Genese des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes deutet schliesslich auch der Umstand hin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber Dr. L.___ angab, die Persönlichkeitsveränderung ihres Ehemannes habe schon vor dem Sturz ihren Anfang genommen (vgl. Urk. 12/M17/1 S. 1).
Damit ist eine milde traumatische Hirnverletzung, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend bemerkte (Urk. 9 S. 8), nur eine von mehreren in Betracht fallenden möglichen (Teil-)Ursachen für die zur Diskussion stehenden kognitiven Beeinträchtigungen, hingegen ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom 1. März 2000 tatsächlich zu einer Hirnverletzung geführt hat. Daran ändert nichts, dass Dr. W.___ und lic. phil. Y.___ im neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 12. August 2003 ausführten, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Treppensturzes "vermutlich" eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten (Urk. 12/M21/2 S. 13). Denn die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 4) zu Recht auf die Aussage von Dr. U.___ hin, wonach neuropsychologische Testergebnisse keine Entscheidungen über Ursachen zuliessen (Urk. 21/A12/6 S. 3).
Zusätzliche Abklärungen erscheinen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2, S. 4 f., S. 9 und S. 11) nicht als geeignet, am ermittelten Beweisgrad der lediglich möglichen Unfallkausalität des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes etwas zu ändern. Die Feststellung des Beschwerdeführers, dass ein Teil der durchgeführten medizinischen Abklärungen primär auf die Klärung der gesundheitlichen Ursachen und nicht der gesundheitlichen Folgen des Sturzes vom 1. März 2000 ausgerichtet war (vgl. Urk. 1 S. 8 f.), ist zwar zutreffend. An der Unauffälligkeit insbesondere der neurologischen Untersuchungsergebnisse würde sich aber nichts ändern, wenn die betreffenden Untersuchungen statt im Hinblick auf eine allfällige Epilepsie im Hinblick auf eine Hirnverletzung durchgeführt worden wären. Auch die Aussage von Dr. R.___ in seinem Schreiben vom 3. Februar 2003, dass es zur Beurteilung der Folgen des Unfalles vom 1. März 2000 sicherlich zusätzlicher Abklärungen und schliesslich einer interdisziplinären Einschätzung bedürfe (Urk. 12/M16/1), vermag die Anordnung weiterer Untersuchungsschritte nicht zu rechtfertigen. Denn Dr. R.___ verfügte bei der Begutachtung des Beschwerdeführers vom August 2002 nicht über sämtliche damals vorhandenen medizinischen Unterlagen, wie der Aufstellung im Bericht vom 30. August 2002 (Urk. 12/M16/2 S. 1) zu entnehmen ist. Und zudem mag eine interdisziplinäre Beurteilung bei der Festlegung des Ausmasses der organischen und psychischen Einschränkungen sehr wohl sinnvoll sein; hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb daraus eine andere Kausalitätsbeurteilung als die vorliegend in Würdigung der Einzelaussagen der verschiedenen Disziplinen vorgenommene Einschätzung resultieren sollte.
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungspflicht für die kognitiven Störungen des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Sie hat dem Beschwerdeführer daher richtigerweise vom 1. September 2000 an keine Leistungen mehr zugesprochen, und die Beschwerde ist in dieser Hinsicht abzuweisen.
3.
3.1 Separat zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der biomechanischen Beurteilung von Dr. U.___, die der Beschwerdeführer selber in Auftrag geben liess, und der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. W.___ und lic. phil. Y.___, die auf Veranlassung von Dr. E.___ durchgeführt wurde, zu verpflichten ist.
3.2 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2). Eine Übernahme der Kosten von Abklärungsmassnahmen durch den Versicherungsträger fällt somit unter den Voraussetzungen des ersten Teilsatzes von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG auch dann in Betracht, wenn die Hauptleistungspflicht abzulehnen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 45 Rz 12).
3.3 Was die biomechanische Beurteilung von Dr. U.___ anbelangt, so hatten die übrigen medizinischen Fachpersonen schon vor deren Durchführung nicht in Frage gestellt, dass die Art und die Heftigkeit des Kopfaufpralls beim Treppensturz vom 1. März 2000 grundsätzlich dazu geeignet waren, eine Hirnverletzung hervorzurufen. Diesbezüglich waren somit von den biomechanischen Erhebungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Zur Klärung der strittigen Frage hingegen, ob das Unfallereignis im konkreten Fall des Beschwerdeführers effektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Schädigung des Gehirns bewirkt hat oder an einer solchen Schädigung ursächlich beteiligt war, konnte die Beurteilung von Dr. U.___ deshalb nicht dienlich sein, weil biomechanische Überlegungen wie dargelegt keine quantitativen Ergebnisse zum Wahrscheinlichkeitsgrad liefern. Es kann somit nicht gesagt werden, biomechanische Erhebungen seien im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG für die Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers unerlässlich gewesen.
Durch neuropsychologische Abklärungen sodann lassen sich, wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist, grundsätzlich keine Erkenntnisse zur Kausalität von Hirnleistungsstörungen gewinnen. Ungeachtet dessen war es durchaus angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. W.___ und lic. phil. Y.___ beizog, da diesem Bericht dank einer eingehenden und sorgfältigen Anamnese wertvolle Angaben zur gesamten Krankheitsentwicklung, zur Lebenssituation des Beschwerdeführers und auch zu den verschiedenen in Betracht fallenden Faktoren, die an der festgestellten Beeinträchtigung beteiligt sein könnten, zu entnehmen sind. Zu beachten ist allerdings, dass Dr. R.___, auf dessen Empfehlung die Durchführung einer nochmaligen neuropsychologischen Abklärung zurückging (vgl. Urk. 1 S. 5), diese Abklärung vor allem zum Zwecke einer präzisen Beurteilung der Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit empfohlen hatte (vgl. Urk. 12/M16/2 S. 3). Die Erkenntnisse im Bericht von Dr. W.___ und lic. phil. Y.___ dienen somit schwergewichtig ohnehin nicht der Klärung der vorliegend strittigen Kausalitätsfrage, sondern vielmehr der Ermittlung von Tatsachen, die für andere, ursachenunabhängig leistende Sozialversicherer sowie für die Festlegung der weiteren Behandlungsstrategien relevant sind. Damit hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. W.___ und lic. phil. Y.___ nicht zu übernehmen.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, und es ist ausserdem festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der biomechanischen Beurteilung von Dr. U.___ und der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. W.___ und lic. phil. Y.___ nicht zu übernehmen hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der biomechanischen Beurteilung von Dr. U.___ und der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. W.___ und lic. phil. Y.___ nicht zu übernehmen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger unter Beilage einer Kopie der Telefonnotiz vom 3. Mai 2005 (Urk. 15)
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Gesundheit
- DD.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).