UV.2004.00220
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. August 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- u. Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Helsana Unfall AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch die Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1940, leidet seit ihrer Jugend an chronischen Nackenbeschwerden und bezog aufgrund des diagnostizierten cervico-vertebralen bis cervico-spondylogenen und thorako-vertebralen Syndroms (vgl. das Gutachten der Rheumaklinik des Spitals A.___ vom 11. Oktober 1993 zuhanden der Invalidenversicherung, Urk. 16/35 S. 10 und S. 13) ab Juli 1992 (unter Annahme einer verspäteten Anmeldung und eines Invaliditätseintrittes im Mai 1985) eine halbe und ab Juli 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. die Rentenverfügungen vom 4. Juli 1994 und vom 7. Juli 1998, Urk. 16/17+18 und Urk. 16/3, sowie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 1996, Urk. 16/10, und das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. März 1997, Urk. 16/8).
1.2 Ab August 1984 arbeitete S.___ bei der Gesellschaft X.___ im zeitlichen Umfang von 32,5 Wochenstunden und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Helsana Unfall AG für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 5. April 1997 blieb die Versicherte beim Versuch, im Laufschritt einen Bus zu erreichen, mit der Jackentasche an einem Geländer hängen, worauf sie einen starken Schlag im Hals und im Rücken verspürte (vgl. die Unfallmeldungen UVG vom 22. Mai und vom 9. Juli 1997, Urk. 11/M1 und Urk. 11/M2, und die Unfallschilderung der Versicherten vom 15. August 1997, Urk. 11/M13/1). Der nach einem Monat konsultierte Chiropraktor Dr. B.___ diagnostizierte ein posttraumatisches Cervicalsyndrom beziehungsweise ein posttraumatisches Cervico-Thoracovertebralsyndrom und bescheinigte der Versicherten vom 14. bis zum 25. Mai und wiederum ab dem 16. Juni 1997 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnisse UVG vom 5. Juni und vom 10. Juli 1997, Urk. 11/M3 und Urk. 11/M5). Die Helsana Unfall AG anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom April 1997 und kam für Taggelder und Heilungskosten auf (vgl. die Schreiben vom 12. Juni 1997, Urk. 10/K1 und Urk. 10/K2).
Im weiteren Verlauf führte Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie, auf Zuweisung von Dr. B.___ hin eine neurologische Abklärung einschliesslich Computertomographie der Halswirbelsäule durch (Bericht vom 14. Juli 1997, Urk. 11/M6; Bericht von Dr. C.___ zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 17. März 1997 [richtig 1998], Urk. 11/M23), die er durch eine Magnetresonanz-Tomographie (MRI) des Schädels vom 21. August 1997 ergänzte (Urk. 11/M12). Die Helsana Unfall AG holte bei Dr. B.___ und bei Dr. med. D.___, Spezialarzt für Rheumaerkrankungen und langjährig behandelnder Arzt, die Zwischenberichte vom 22. August beziehungsweise vom 1. Oktober 1997 ein (Urk. 11/M11 und Urk. 11/M16) und liess sich von der Versicherten die bereits erwähnte Schilderung des Sachverhalts geben (Urk. 11/M13/1). Anschliessend unterbreitete sie die Akten ihrem Vertrauensarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt für Chirurgie (Aktenbeurteilung vom 13. Oktober 1997, Urk. 11/M18), und liess ausserdem durch Dr. D.___ den Bericht vom 4. November 1997 erstellen (Urk. 11/M19). Am 24. November 1997 sodann nahm Dr. E.___ im Auftrag der Helsana Unfall AG eine persönliche Untersuchung der Versicherten vor (Urk. 11/M21), und am 23. November 1998 (Untersuchung vom 24. Juni 1998) erstattete PD Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie, ein Gutachten zuhanden der Helsana Unfall AG (Urk. 11/M24). Danach nahm die Helsana Unfall AG die vertrauensärztlichen Gutachten vom 20. April 1998 und vom 12. Januar 1999 zu den Akten, die Dr. med. G.___, Spezialärztin für Innere Medizin, zuhanden der Pensionskasse Y.___ erstellt hatte (Urk. 11/M28 und Urk. 11/M26; vgl. auch die Zusammenfassungen vom 20. April 1998 und vom 12. Januar 1999, Urk. 11/M28/1 und Urk. 11/M25/1), und legte die Akten daraufhin ein weiteres Mal Dr. E.___ vor. Gestützt auf dessen vertrauensärztliche Aktenbeurteilung vom 23. Februar 1999 (Urk. 11/M30) eröffnete die Helsana Unfall AG der Versicherten mit Verfügung vom 9. März 1999, dass die Taggelder und die Leistungen für die Heilungskosten per Ende März 1999 mangels Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden eingestellt würden (Urk. 10/K27)
1.3 Mit Eingabe vom 12. April 1999 (Urk. 10/K36) liess die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Einsprache gegen die Verfügung vom 9. März 1999 erheben und insbesondere den Antrag auf eine umfassende medizinische Begutachtung im Hinblick auf neurootologische und neuropsychologische Gesundheitsstörungen stellen (Urk. 10/K36 S. 1), wofür sie sich auf einen Bericht von Dr. C.___ an ihren Rechtsvertreter vom 9. April 1999 berief (Urk. 10/K36/1). Ausserdem stellte die Versicherte der Helsana Unfall AG ihre Sachverhaltsdarstellungen vom 8. April 1999 zu (Urk. 10/K34 und Urk. 10/K35). Einsprache erhob mit den Eingaben vom 16. März und vom 21. April 1999 auch die Z.___ als zuständiger Krankenversicherer (Urk. 10/K30 und Urk. 10/K38).
Nachdem die Versicherte der Helsana Unfall AG zusätzlich einen weiteren Bericht von Dr. C.___ vom 23. April 1999 (Urk. 11/M31) und ein von ihr selber beziehungsweise von ihrem Rechtsvertreter veranlasstes Gutachten von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie und Hals- und Gesichtschirurgie, vom 24. August 1999 hatte zukommen lassen (Urk. 10/K39/1; vgl. auch das Begleitschreiben des Rechtsvertreters vom 27. August 1999, Urk. 10/K39), erklärte sich diese mit Schreiben vom 6. Oktober 1999 (Urk. 10/K40) zur beantragten Begutachtung bereit und stellte verschiedene Durchführungsinstitutionen zur Auswahl. Es folgten Korrespondenzen und Besprechungen hierzu (vgl. Urk. 10/K41-K46), und mit Schreiben vom 16. August 2001 (Urk. 10/K47) liess die Versicherte der Helsana Unfall AG schliesslich einen Bericht von Dr. phil. J.___ vom 10. April 2000 über eine neuropsychologische Abklärung im Februar 2000 zur Kenntnis bringen (Urk. 10/K47/2) und ausserdem eine aktuelle Anfrage an Dr. C.___ hinsichtlich weiterer Abklärungsmöglichkeiten beilegen (Urk. 10/K47/1). Ohne dass die geplante Begutachtung in der Folgezeit zustandegekommen wäre, liess die Versicherte der Helsana Unfall AG sodann mit Schreiben vom 23. Januar 2004 (Urk. 10/K51) einen Bericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Dezember 2002 über eine auf Zuweisung von Dr. C.___ hin durchgeführte Untersuchung (Urk. 10/K51/2) und ein Schreiben von Dr. C.___ an ihren Rechtsvertreter vom 23. Januar 2003 zustellen (Urk. 10/K51/1).
Die Helsana Unfall AG hiess die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 14. Mai 2004 dahingehend teilweise gut, dass sie die Einstellung ihrer Leistungen auf Ende April 2000 verlegte (Urk. 2 = Urk. 10/K52).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2004 liess S.___, wiederum vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, mit Eingabe vom 16. August 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2004 sei abzuändern.
2. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen über die Beschwerdeführerin erneut über deren Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen entscheide.
3. Der Beschwerdeführerin sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
Mit Eingabe vom 24. August 2004 (Urk. 7) liess die Versicherte ausserdem je einen Bericht von Dr. C.___ über eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule und über eine EEG-Untersuchung, beides durchgeführt am 10. beziehungsweise am 11. Januar 2002 (Urk. 8/2 und Urk. 8/3), und einen Bericht von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 11. Januar 2002 über eine neuroangiologische Untersuchung (Urk. 8/1) einreichen. Die Helsana Unfall AG schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. September 2004 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. September 2004 geschlossen wurde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 27. April 2005 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten bei (Urk. 16/1-90 und Urk. 17/1-15), unter anderem mit Berichten von Dr. D.___ vom 21. März 1996 und vom 11. August 1997 (Urk. 16/32 und Urk. 16/31), mit einem Bericht von Dr. med. M.___ vom 27. August 1997 (Urk. 16/30) und mit einem Bericht von Dr. C.___ vom 14. September 1999 (Urk. 16/27/1). Die Versicherte liess die ihr angesetzte Frist zur Stellungnahme dazu (Verfügung vom 12. Mai 2005, Urk. 18) unbenützt verstreichen; die Helsana Unfall AG verzichtete mit Schreiben vom 29. Juni 2005 auf eine Stellungnahme (Urk. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1). Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 war der Unfallbegriff in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vergleichbar definiert; an dessen Auslegung hat sich mit dem ATSG nichts geändert.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.
2.1 Aufgrund der Unfallschilderung der Beschwerdeführerin vom 15. August 1997 (Urk. 11/M13/1) steht fest, dass das Ereignis vom 5. April 1997, als die Beschwerdeführerin beim raschen Laufen unvorhergesehen an einem Geländer hängen blieb und dabei einen plötzlichen Schlag verspürte, als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG beziehungsweise von Art. 9 Abs. 1 UVV zu qualifizieren ist.
Den medizinischen Unterlagen ist sodann zu entnehmen, dass dieses Unfallereignis die Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin betroffen und eine Verletzung hervorgerufen hatte, die im Sinne der dargelegten Rechtsprechung als dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung zu qualifizieren ist. Dr. C.___ sprach in seinem Bericht vom 14. Juli 1997 von einem indirekten HWS-Trauma mit leichter Distorsion und muskulärer Überdehnung (Urk. 11/M6 S. 2), Dr. D.___ ging im Zwischenbericht vom 1. Oktober 1997 ebenfalls von einer Halswirbelsäulen-Distorsion aus (Urk. 11/M16 S. 1), Dr. E.___ beschrieb im Bericht über die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 24. November 1997 eine brüske Rotation der Halswirbelsäule nach links und bestätigte dementsprechend die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule (Urk. 11/M21 S. 2 und S. 3), und desgleichen hielt schliesslich Dr. F.___ im Gutachten vom 23. November 1998 fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom April 1997 ein recht deutliches Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten habe (Urk. 11/M24 S. 4).
Ebenfalls nicht anzuzweifeln ist sodann, dass die erlittene Distorsion zu einer gewissen Verstärkung der bereits vorher vorhandenen gewesenen, von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden geführt hatte. Die Beschwerdeführerin berichtete in der Darstellung vom 13. August 1997, dass sie unmittelbar nach dem Unfall einen unangenehmen Überdehnungsschmerz in der Halswirbelsäule verspürt habe und dass nach und nach weitere Symptome wie Schmerzen im rechten Oberarm, Konzentrationsschwierigkeiten sowie Schwindel und eine Unsicherheit beim Gehen aufgetreten seien (Urk. 11/M13/1 S. 2 und S. 3). Insbesondere die beiden letzten Symptome der Schwindelbeschwerden und der Gleichgewichtsstörungen bezeichnete Dr. D.___ im Bericht vom 4. November 1997 als neue, im Gegensatz zu den Nackenbeschwerden vor dem Unfall vom April 1997 noch nicht vorhanden gewesene Erscheinungen (Urk. 11/M19 S. 2), und sowohl Dr. E.___ im Bericht vom 24. November 1997 als auch Dr. F.___ im Gutachten vom 23. November 1998 bejahten die (natürliche) Unfallkausalität dieser Störungen (Urk. 11/M21 S. 2, Urk. 11/M24 S. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend ihre Leistungspflicht in der ersten Zeit nach dem Ereignis vom April 1997 zu Recht anerkannt. Strittig und zu prüfen ist hingegen, wie lange diese Leistungspflicht andauert.
Wie die Beschwerdeführerin und auch die Z.___ in den Einspracheschriften vom 12. April und vom 21. April 1999 grundsätzlich zutreffend ausgeführt haben (vgl. Urk. 10/K36 S. 2, Urk. 10/K38), liegt die Beweislast für das Wegfallen der natürlichen Unfallkausalität durch Erreichen des status quo ante oder quo sine nach der oben dargelegten Rechtsprechung beim Leistungserbringer, und dieser darf seine Leistungen demnach erst dann einstellen, wenn dieses Wegfallen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Dort, wo allerdings eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule vorliegt, ohne dass jedoch organisch nachweisbare Funktionsausfälle bestehen, sind die nach dem Ablauf einer gewissen Zeit weiterbestehenden Beschwerden in Anwendung der ebenfalls bereits dargelegten Kriterien der Rechtsprechung auf ihre Unfalladäquanz hin zu überprüfen. Ist diese Unfalladäquanz zu verneinen, so hat die Leistungseinstellung ungeachtet dessen zu erfolgen, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den persistierenden Beschwerden und dem Unfall weiterhin gegeben ist.
2.3
2.3.1 Es stellt sich demnach vorab die Frage, ob der Unfall vom April 1997 und die dabei erlittene Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule zu organisch nachweisbaren Beeinträchtigungen geführt haben.
2.3.2 Unter den medizinischen Fachpersonen besteht Einigkeit darüber, dass die festgestellten strukturellen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen waren. So führte Dr. C.___ im Bericht vom 14. Juli 1997 aus, dass sich diesbezüglich - nämlich hinsichtlich der festgestellten kyphosierten Haltung der Halswirbelsäule, der Protrusionen der Bandscheiben C4/5 und C5/6 und der Osteochondrose und Spondylose in der Gegend C5/6 (vgl. auch die Angaben Bericht über die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 10. Januar 2002, Urk. 8/2) - wahrscheinlich im Vergleich zur Voruntersuchung vom Oktober 1982 keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten (Urk. 11/M6). Diese Beurteilung findet ihre Bestätigung im Gutachten der Rheumaklinik des Spitals A.___ vom 11. Oktober 1993, wo die erwähnten Befunde bereits beschrieben worden waren (vgl. Urk. 16/35 S. 9 und S. 10), und sie stimmt auch überein mit den Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr. F.___ (Urk. 11/M21 S. 2, Urk. 11/M24 S. 4).
Ebenfalls keine unfallbedingten Veränderungen konnten im Bereich des Gehirns festgestellt werden; Dr. C.___ bezeichnete den entsprechenden MRI-Befund vom 21. August 1997 als normal (Urk. 11/M12), und desgleichen zeigte ein weiteres MRI des Schädels vom 27. April 2000, das in den Akten nicht dokumentiert ist, gemäss den Ausführungen von Dr. K.___ in seinem Bericht vom 20. Dezember 2002 normale Verhältnisse (vgl. Urk. 10/K51/2 S. 2). Auch in neurologischer Hinsicht ergab sich sowohl bei der Untersuchung durch Dr. C.___ vom Juli 1997 als auch bei derjenigen durch Dr. F.___ vom Juni 1998 nichts Auffälliges (vgl. Urk. 11/M6 S. 2, Urk. 11/M24 S. 3 f.). Dr. F.___ konnte die geklagte Gangunsicherheit zwar beobachten und erachtete die Schilderungen der Beschwerdeführerin von Unsicherheitsgefühlen als glaubhaft; er fand jedoch keine neurologischen Ausfälle, die dafür hätten verantwortlich gemacht werden können, und vermutete neuropsychologische und psychologische Ursachen (vgl. Urk. 11/M24 S. 4 f.). Das EEG, das Dr. C.___ im Januar 2002 anfertigte, zeigte ebenfalls einen normalen Befund (vgl. Urk. 8/3). Sodann liessen sich auch keine Veränderungen der Blutgefässe, insbesondere der Arteria vertebralis, nachweisen, wie sie Dr. E.___ im Sinne einer vorbestandenen und durch den Unfall zusätzlich beeinflussten Beeinträchtigung vermutet hatte (vgl. Urk. 11/M21 S. 2 sowie auch Urk. 11/M18 S. 2). In den Akten über die medizinische Situation vor dem Unfall (Urk. 16/32-38) sind solche Veränderungen nirgendwo erwähnt, und Dr. C.___ legte in seinen Berichten vom 9. und vom 23. April 1999 (Urk. 10/K36/1 und Urk. 11/M31) einleuchtend dar, dass im Bericht über die Computertomographie der Halswirbelsäule aus dem Jahr 1982 (Urk. 16/40) wohl gewisse Einengungen der Wirbel-Foramina beschrieben worden seien, dass jedoch die nochmalige Analyse der Röntgenaufnahmen aus den 80er-Jahren keine Verkalkung der Arteria vertebralis ergeben habe.
Dr. H.___ schliesslich schilderte im Gutachten vom 24. August 1999 einen unauffälligen ORL-Status (Urk. 10/K39/1 S. 2), hingegen konnte er im Rahmen der durchgeführten audio-neurootologischen Untersuchungen (Urk. 10/K39/1 S. 3 ff.) eine Funktionsstörung im Gleichgewichtssystem erheben (Urk. 10/39/1 S. 5 ff.). Mit den Methoden der neuen Disziplin der Neurootologie lässt sich nun zwar das Vorhandensein von Schwindel und Gleichgewichtsstörungen sichtbar machen (vgl. Claussen/Dehler/Montazem/Volle, Das HWS-Schleudertrauma - moderne medizinische Erkenntnisse, Bremen 1999, S. 69 ff. und S. 84). Die neurootologischen Untersuchungen dienen aber nicht nur der masslichen Darstellung derjenigen Schwindelerscheinungen, die nach Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule typischerweise auftreten, sondern es lassen sich mit ihnen Schwindelzustände verschiedenster Ätiologie, namentlich auch solche psychischer Ursache, erfassen (vgl. Claussen/Dehler/Montazem/Volle, a.a.O., S. 85 und S. 87). Demgemäss sind die von Dr. H.___ erhobenen neurootologischen Befunde - genau wie die von Dr. J.___ beschriebenen neuropsychologischen Einschränkungen (vgl. Urk. 10/K47/2 S. 7 ff.) - nicht als organisch nachweisbar im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zur Unfalladäquanz von Halswirbelsäulen-Verletzungen zu qualifizieren.
2.4
2.4.1 Steht damit fest, dass die Distorsion der Halswirbelsäule, welche die Beschwerdeführerin beim Unfall vom April 1997 erlitten hatte, keine organisch nachweisbaren Störungen zur Folge hatte, so kann die Unfalladäquanz des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes nicht von vornherein bejaht werden, sondern für deren Beurteilung sind die Adäquanzkriterien heranzuziehen, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in der mit BGE 117 V 359 eingeleiteten Rechtsprechung aufgestellt hat.
2.4.2 Der Unfall, bei dem die Beschwerdeführerin zum Bus eilend an einem Geländer hängen blieb, ist höchstens als mittelschwer im alleruntersten Bereich einzustufen. In die Beurteilung der Unfalladäquanz sind daher die vorstehend aufgelisteten Zusatzkriterien der Rechtsprechung einzubeziehen, und diese müssen zudem in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann.
2.4.3 Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles kann nicht die Rede sein, auch wenn die Beschwerdeführerin von einer Schreckreaktion berichtete (vgl. Urk. 11/M13/1 S. 2).
Die erlittene Verletzung erscheint ferner auch nicht als besonders schwer oder als von besonderer Art im Sinne des entsprechenden weiteren Zusatzkriteriums. So lehnt es das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung ab, die HWS-Distorsionsverletzung als solche bereits als Verletzung besonderer Art einzustufen, und bejaht das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung auch nicht schon dann, wenn die Distorsion eine vorgeschädigte Nackenregion betrifft (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3d mit Hinweisen). Als besonders schwer kann die erlittene Verletzung sodann deshalb nicht betrachtet werden, weil sie offenbar keine Arztkonsultationen und erst recht keine Hospitalisation unmittelbar im Anschluss an den Unfall erforderlich machte, sondern die Beschwerdeführerin erst einen Monat später zum Aufsuchen eines Chiropraktors veranlasste (vgl. Urk. 11/M13/1 S. 2).
Was die medizinische Behandlung anbelangt, so sind neben der chiropraktischen Betreuung, über deren Abschluss Dr. B.___ am 22. August 1997 berichtete (vgl. Urk. 11/M11 S. 2), ab September 1997 physiotherapeutische Behandlungen nach der so genannten Alexander-Technik, veranlasst von Dr. C.___, dokumentiert (vgl. die Unterlagen hierzu in Urk. 10/K3, Urk. 10/K3/1-5 und Urk. 11/M15), von Mai bis August 1998 wurden sodann auf Anordnung von Dr. D.___ hin noch weitere physiotherapeutische Massnahmen getroffen (vgl. die Unterlagen in Urk. 10/K16, Urk. 10/K16/1-3, Urk. 10/K24 und Urk. 10/K24/1), und schliesslich absolvierte die Beschwerdeführerin ein medizinisches Krafttraining, das im März 1998 beendet war (vgl. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. März 1998, Urk. 10/K9; vgl. auch die Wiedergabe der durchgeführten Therapien im Gutachten von Dr. F.___ vom 23. November 1998, Urk. 11/M24 S. 2 f., in den Gutachten von Dr. G.___ vom 20. April 1998 und vom 12. Januar 1999, Urk. 11/M28 S. 2 und Urk. 11/M26 S. 2, und in den Notizen der Beschwerdegegnerin über eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 1999, Urk. 10/K25). Die ärztlichen Vorkehrungen beschränkten sich demgegenüber im Wesentlichen auf Abklärungsmassnahmen, Verlaufskontrollen und Medikamentenabgaben, und von Seiten der Neuropsychologie wurde entgegen dem Hinweis in einem Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 8. November 1999 (Urk. 10/K42 S. 2) offenbar keine eigentliche Therapie in die Wege geleitet. Bis zur Zuweisung der Beschwerdeführerin an Dr. K.___ im Dezember 2002 war im Übrigen auch keine Indikation für eine psychiatrische Behandlung gestellt worden; erst Dr. K.___ empfahl eine solche im Sinne einer begleitenden Unterstützung, wobei er allerdings keine eigentliche psychiatrische Diagnose stellte (vgl. Urk. 10/K51/2 S. 2). Damit kann nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der unfallkausalen ärztlichen Behandlung im Sinne des entsprechenden Kriteriums der Rechtsprechung gesprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der Rheumaklinik des Spitals A.___ aus dem Jahr 1993 und gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 4. November 1997 schon vor dem Unfall immer wieder in rheumatologischer, physiotherapeutischer und chiropraktischer Behandlung gewesen war (vgl. Urk. 16/35 S. 5 und Urk. 11/M19 S. 2). Anzeichen für eine Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegen im Weiteren ebenfalls nicht vor.
Der Heilungsverlauf kann sodann auch nicht als schwierig und mit Komplikationen behaftet im Sinne des entsprechenden weiteren Kriteriums eingestuft werden. Denn Dr. F.___ gab in seinem Gutachten an, die Cervicalbeschwerden seien in der letzten Zeit nicht mehr stärker gewesen als vor dem Unfall (Urk. 11/M24 S. 5), und die Beschwerdeführerin sprach im November 1998 gegenüber Dr. G.___ ebenfalls von einer deutlichen Besserung der Nackenschmerzen und der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Urk. 11/M26 S. 2). Und was den Verlauf in Bezug auf die Gleichgewichtsstörungen anbelangt, so führte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. F.___ im Juni 1998 immerhin aus, sie habe seit etwa einem halben Jahr das Fahrradfahren wieder aufnehmen können (Urk. 11/M24 S. 1).
Des Weiteren liegen in Form der persistierenden Schwindelbeschwerden und Gleichgewichtsstörungen zweifellos gewisse unfallkausale Beschwerden von dauerhaftem Charakter vor, und die Beschwerdeführerin schilderte diese gegenüber Dr. K.___ im Dezember 2002 immer noch als massiv beeinträchtigend und einschränkend. Auf der andern Seite berichtete die Beschwerdeführerin dem Psychiater aber auch, dass es ihr gut gehe, wenn sie ein normales Leben führen könne, und die Schwierigkeiten in Bezug auf die Hirnleistung vor allem unter Belastung aufträten (Urk. 10/K51/2 S. 2). Hinzu kommt, dass die Neuropsychologin die im April 2000 festgestellten Beeinträchtigungen der Hirnleistung als schwer vereinbar mit dem erlittenen Unfall bezeichnete (vgl. Urk. 10/K47/2 S. 10), was die Unfallkausalität der davon herrührenden Beschwerden in Frage stellt. Das Ausmass der unfallbedingten Dauerbeschwerden kann somit nicht als ausgesprochen markant betrachtet werden.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit schliesslich steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit ab Mitte Oktober 1997 wieder zu 50 % des ursprünglichen Beschäftigungsumfanges aufnehmen konnte und diesen Beschäftigungsgrad in der Folge zumindest bis zur neuropsychologischen Abklärung im April 2000 auch aufrechtzuerhalten vermochte (vgl. die Eintragungen im Unfallschein, Urk. 11/M22, die Ausführungen im Gutachten von Dr. G.___ vom 20. April 1998, Urk. 11/M28 S. 2, und die Angaben der Arbeitgeberin vom 13. Oktober 1999 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 16/43 S. 3). Da die Unfallbedingtheit der neuropsychologischen Befunde, aufgrund derer Dr. J.___ der Beschwerdeführerin im April 2000 nunmehr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Arbeit attestierte (vgl. Urk. 10/K47/2 S. 10), wie gerade erwähnt als fraglich zu beurteilen ist, ist auch das Kriterium des Grades und der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit lediglich in mässiger Ausprägung vorhanden.
2.4.4 Damit sind nur zwei der insgesamt sieben Zusatzkriterien der Rechtsprechung zur Unfalladäquanz von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule erfüllt, und sie nehmen nach dem Dargelegten ein lediglich mittleres Ausmass an. Die Adäquanz des Kausalzuammenhangs zwischen dem Unfall vom 5. April 1997 und den Beschwerden, wie sie im Zeitpunkt der strittigen, im angefochtenen Einspracheentscheid auf Ende April 2000 festgelegten Leistungseinstellung fortbestanden, ist damit zu verneinen. Diese Leistungseinstellung ist daher rechtmässig, auch wenn die geklagten Schwindelbeschwerden und Gleichgewichtsstörungen nach wie vor in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum besagten Unfall stehen mögen. Weiterer medizinischer Abklärungen bedarf es unter diesen Umständen nicht.
2.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Helsana Unfall AG Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).