UV.2004.00225
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 29. Juni 2005
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungs Gesellschaft
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1962, war durch seinen Arbeitgeber bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs Gesellschaft (Vaudoise) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er nach einer langen Bergwanderung am 17. August 2003 Beschwerden im rechten Kniegelenk verspürte (Urk. 7/1, 7/2, 7/3, 10). Anlässlich der Untersuchung am 19. August 2003 beim Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, wurde die Verdachtsdiagnose einer mediodorsalen Meniskusläsion am rechten Kniegelenk erhoben, und der Versicherte wurde zu Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie, überwiesen (Urk. 7/2). Nachdem Dr. B.___ am 17. Oktober 2003 ebenfalls eine Meniskusläsion in Betracht gezogen hatte (Urk. 7/5), wurde am 17. Dezember 2003 arthroskopisch ein medialer Hinterhorn- und Horizontalriss sowie ein lateraler Radiär- und Längsriss am Meniskus des rechten Knies festgestellt. Weiter zeigte sich am selben Knie eine Chondromalazie ersten Grades beim lateralen Tibiaplateau und eine Plica mediopatellaris. Gleichzeitig wurden eine mediale und laterale Teilmeniskektomie und eine Plicaentfernung durchgeführt (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 5. März 2004 verneinte die Vaudoise mangels eines Unfallereignisses beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperschädigung einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 7/6). Die dagegen erhobenen Einsprachen des Versicherten vom 27. März 2004 und seines Krankenversicherers vom 22. März 2004 (Urk. 7/7, 7/8, 7/10) wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob W.___ am 28. Juni 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. September 2004 hielt die Vaudoise an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 13. Oktober 2004 (Urk. 10) und der Duplik vom 18. Oktober 2004 (Urk. 13) schloss das Gericht am 19. Oktober 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2, 4.2 und 4.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2003 in Sachen H., U 94/03, Erw. 2.1).
1.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung von der den Anspruch erhebenden Person glaubhaft zu machen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist, ob die Meniskusläsion auf ein Unfallereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen ist, für die der Unfallversicherer leistungspflichtig ist (vgl. Urk. 1, 2, 6, 10 und 13).
2.2 Gemäss den Angaben des Hausarztes, bei dem der Versicherte am 19. August 2003 und damit zwei Tage nach der Bergwanderung wegen der Knieschmerzen erstmalig in Behandlung gewesen ist, sind die Schmerzen während des Abstiegs aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht an eine traumatische Einwirkung erinnern können (Urk. 7/2). Zum Unfallhergang hat der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung einzig ausgeführt, er sei auf einem schlechten Weg mehrmals ausgerutscht (Urk. 7/1). Dies hat er am 22. Dezember 2003 im zugestellten Fragebogen nochmals bestätigt (Urk. 7/3). In seiner Replik vom 13. Oktober 2004 hat er hingegen nur noch festgehalten, dass er vor der Bergwanderung beschwerdefrei gewesen sei und danach die Schmerzen aufgetreten seien. Das rechte Knie habe nach der Wanderung geschmerzt und zudem sei der "Wadenspanner" aufgetreten (Urk. 10).
2.3 In seinem Brief an den Unfallversicherer vom 12. Juli 2004 hat der Hausarzt mitgeteilt, dass die Beschwerden im rechten Knie nach einer Bergwanderung mit bergabwärts Gehen stattgefunden habe, wobei wahrscheinlich ein Distorsionstrauma aufgetreten sei. Da der Versicherte zuvor beschwerdefrei gewesen sei, könne die Meniskusläsion seiner Auffassung nach nur die Folge eines Unfalls sein (Urk. 3).
3. Aufgrund der geschilderten Aktenlage ist erstellt, dass der Versicherte nach einer langen Wanderung auf unbefestigten Wegen und mehrfachem Ausrutschen Schmerzen im rechten Knie verspürt hat. Aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers ergibt sich aber nicht, dass die für Meniskusrisse typischen einschiessenden und starken Schmerzen (vgl. Debrunner; Orthopädie, Orthopädische Chirurgie; 4. vollst. neu bearbeitete Auflage; Bern, Göttingen, Toronto, Seattle; S. 1058) unmittelbar nach dem Ausrutschen und einer damit verbunden erhöhten Belastung des rechten Knies aufgetreten sind, zumal sich der Versicherte offensichtlich auch nicht an ein solches Trauma und entsprechende Schmerzen hat erinnern können (vgl. Urk. 7/2 und 10). Ebenso wenig kann aus der Schilderung des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Distorsionstrauma des rechten Knies geschlossen werden.
Bergwanderungen führen insbesondere beim Abstieg erfahrungsgemäss zu erhöhten Belastungen der Kniegelenke, weshalb hier von einer gesteigerten Gefahrenlage für entsprechende Knieverletzungen auszugehen ist. Da aber die Beschwerden nicht unmittelbar nach dem Ausrutschen, sondern erst im Verlauf bzw. nach der Wanderung aufgetreten sind, kann der Meniskusschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ausrutschen oder eine andere plötzliche Einwirkung zurückgeführt werden. Es ist somit von einer im Rahmen einer Bergwanderung üblichen Belastung der Knie auszugehen, und es fehlt insbesondere ein plötzlicher, äusserer Faktor mit gesteigertem Schädigungspotenzial, weshalb sowohl ein Unfall als auch ein unfallähnliches Ereignis im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen sind (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Vaudoise Allgemeine Versicherungs Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).