UV.2004.00226
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 21. Juli 2005
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach,
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1964, absolvierte ein Studium als Bauingenieurin in ___ (Urk. 3/5/7-8) und arbeitete in der Folge bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. Urk. 3/5/1 S. 1 f.). Vom 1. März 1999 bis Ende September 2000 war sie als Projektmitarbeiterin in den Abteilungen Kauf/Bau/Umbau und Liegenschaftenverwaltung der B.___ tätig (Urk. 8/81/2 = Urk. 14/10 = Urk. 3/5/3) und über diese bei der Allianz Suisse Versicherungen (Allianz; ehemals: Elvia Versicherungen) unter anderem gegen Nichtberufsunfälle versichert, als sie am 24. Januar 2000 einen Autounfall erlitt (Urk. 8/2 Ziff. 4 und Ziff. 6). Die Allianz erbrachte in der Folge Leistungen (Heilungungskosten, Taggelder).
Ab Januar 2001 arbeitete die Versicherte in der Abteilung Kundencenter bei der D.___ AG (Urk. 8/81/4 Ziff. 2). Am 8. Juli 2002 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall mit einer seit 30. Mai 2002 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/56 Ziff. 10).
Mit Verfügung vom 27. November 2003 stellte die Allianz gestützt auf das Gutachten des A.___; Urk. 8/85 = Urk. 3/9), und dasjenige von Dr. med. lic. phil. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/85/1 = Urk. 3/10), ihre Leistungen per 31. Oktober 2002 ein (Urk. 8/114 = Urk. 3/3). Gegen die Verfügung vom 27. November 2003 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian T.___, Zürich, am 15. Dezember 2003 Einsprache (Urk. 8/118 = Urk. 3/4). Mit Entscheid vom 19. Mai 2004 (Urk. 8/124 = Urk. 2) wies die Allianz die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, mit Eingabe vom 24. August 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2004 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 18. Januar 2005 (Urk. 13) und Duplik vom 7. April 2005 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und reichten weitere Unterlagen (Urk. 14/1-11; Urk. 20/1-5) ein. Der Schriftenwechsel wurde mit Gerichtsverfügung vom 11. April 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.4 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2. Streitig ist der Anspruch auf Heilkosten- und Taggeldleistungen über den 31. Oktober 2002 hinaus. Zu prüfen ist daher, ob zwischen dem erlittenen Autounfall vom 24. Januar 2000 und den Beschwerden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, auf den die Beschwerdegegnerin den Fall als abgeschlossen betrachtete (31. Oktober 2002; vgl. Urk. 8/85, Urk. 8/85/1) ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht.
3.
3.1 In der Unfallnacht wurde die Beschwerdeführerin ins Stadtspital G.___ gebracht und dort ambulant behandelt. Dr. med. H.___, Assistenzärztin Chirurgie, stellte in ihrem Bericht vom 24. Januar 2000 folgende Diagnosen (Urk. 8/1):
„- HWS-Hyperextensionstrauma
- Kniekontusion rechts
- Mittelhandkontusion rechts.“
Weiter hielt sie fest, es seien keine Amnesie, Nausea oder Emesis aufgetreten. Die durchgeführten bildgebenden Untersuchungen hätten weder am Thorax, an der rechten Hand noch am Knie ossäre Läsionen ergeben (Urk. 8/1).
Am 3. Februar 2000 hielt Dr. H.___ sodann fest, dass die Behandlung am 24. Januar 2000 abgeschlossen worden sei und sie der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Urk. 8/4 Ziff. 8 und Ziff. 10).
3.2 Am 7. Februar 2000 suchte die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt Dr. med. I.___, FMH für Innere Medizin, auf. Dieser stellte die Diagnosen einer Kontusion des Schädels, beider Knie, des rechten Handgelenks, des Thorax links und beider oberer Sprunggelenke (OSG; Urk. 8/5 Ziff. 5) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 24. Januar bis 6. Februar 2000 und eine solche von 50 % für die Zeit vom 7. Februar bis voraussichtlich 14. Februar 2000 (Urk. 8/5 Ziff. 8).
Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 2. März 2000 dieselbe Diagnose wie Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 24. Januar 2000 (vgl. Urk. 8/10 Ziff. 1). Die Arbeitsunfähigkeit betrage ab 7. Februar 2000 50 % und sei ab 13. März 2000 noch auf 30 % zu veranschlagen (Urk. 8/10 Ziff. 4).
Am 8. Juni 2000 stellte Dr. I.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/81/6 S. 1):
- Status nach Verkehrsunfall am 23. Januar 2000
- nicht diagnostizierte, nicht geheilte Scaphoidfraktur rechts
- chronische Knie- und Hüftschmerzen rechts, OSG-Schmerzen beidseits
- HWS-Distorsion
- Lumbovertebralsyndrom (LVS)
- Status nach multiplen Weichteilkontusionen
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsreaktion.
Die Beschwerdeführerin klage über chronische Schmerzen am rechten Knie und an der rechten Hüfte. Am rechten Kniegelenk bestünden belastungsabhängige Schmerzen und am Handrücken brennende Sensationen. Zudem klage sie über Schmerzen an beiden OSG und über lumbovertebrale Beschwerden. Von Seiten der Halswirbelsäule (HWS) bestehe ein Schleudertrauma mit Kopfanprall, von welchem noch immer Nackenschmerzen vorhanden seien und neuropsychologische Störungen im Sinne von intermittierenden Konzentrationsstörungen, schnellerer Ermüdbarkeit und Schlafstörungen vorlägen. Ab 3. April 2000 sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 8/81/6 S. 2).
3.3 Dr. med. K.___, Chefarzt, und Dr. med. L.___, Assistenzärztin, Reha-bilitation/Sportmedizin, M.___ Klinik, stellten in ihrem Bericht vom 19. Juli 2000 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. I.___ am 8. Juni 2000 mit der Ergänzung, dass zudem ein Zervikozephalsyndrom und eine posttraumatische Belastungsreaktion vorlägen (Urk. 8/81/7 S. 2 = 8/23 S. 2). Weiter hielten sie fest, die Schmerzen und der radiologische Befund der konventionellen Röntgenbilder könnten differenzialdiagnostisch eine verzögerte Frakturheilung sowie eine Pseudarthrose aufzeichnen. Im Falle einer Pseudarthrose würde eine operative Sanierung mit Beckenspan-Implantation und axialer Verschrauber nach Herbert durchgeführt. Das Lumbovertebralsyndrom, der Anterior knee pain sowie die OSG-Schmerzen seien durch die muskuläre Dysbalance im Rahmen der posttraumatischen Belastungsreaktion und Inaktivierung, insbesondere nach Beendigung der Physiotherapiebehandlung zu erklären. Bezüglich des Schleudertraumas sei die Neurologie absolut unauffällig. Die Beschwerdeführerin gebe eine Druckdolenz im Bereiche C4 an. Sie empfahlen eine Physiotherapieform, die den ganzen Körper umfänglich beanspruche im Sinne von medizinischer Trainingstherapie sowie Aqua Jogging (Urk. 8/23 S. 2).
In ihrem Bericht vom 12. Juni 2001 stellte Dr. L.___, nunmehr zusammen mit Dr. med. N.___, Chefarzt Rheumatologie, folgende Diagnosen (Urk. 8/35):
- Lumbovertebralsyndrom bei massiver muskulärer Dysbalance
- Chronisches Cervicocephalsyndrom bei
- HWS-Dysfunktion
- muskulärer Dysbalance.
Die stabilisierende Physiotherapie und der Übergang in die Medizinische Trainingstherapie (MTT) habe eine deutliche Beschwerdelinderung gebracht. Im Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren mit. Die Beschwerdeführerin sei bereits arbeitsfähig (Urk. 8/35).
3.4 Zur Frage des Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 8/37) erstattete Dr. med. O.___, FMH für Chirurgie, am 24. Juli 2001 ein Gutachten und stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/39 S. 6):
„- Status nach Autounfall durch unvorsichtigen Autofahrer von rechts vom 24. Januar 2000 mit primär diversen oberflächlichen Schürfungen periorbital rechts, suprapatellär rechts, Dorsum der Hand rechts.
Mit beinahe absoluter Sicherheit primär übersehene, nun pseudarthrotisch sich entwickelnde Fraktur des Naviculare rechts mit Indikation der Verblockung nach Matti-Russe.
- Starker Verdacht auf eine Chronifizierung eines diskret sich entwickelnden symptom magnification syndromes (Symptomausweitung) bei plagenden und nachempfindbaren Befindlichkeitsstörungen und Beschwerden mit Krankheitswert. Sicher abklärungsbedürftig.“
Dr. O.___ führte aus, er erhebe nicht den Anspruch, alle Facetten dieses etwas verfahrenen Falles erkannt und quantifiziert zu haben. Doch sollte rasch eine Vernetzung gefunden und eine gemeinsame Marschrichtung definiert werden (Urk. 8/39 S. 6).
Am 8. Februar 2002 ergänzte Dr. O.___ seine am 24. Juli 2001 gestellten Diagnosen dahingehend, dass sich die vornehmlich (noch) neuropsychologischen Befindlichkeitsstörungen chronifiziert hätten und die genannte Symptomausweitung sicher eine hypochondrische und pseudoneurasthenische Überlagerung aufweise (vgl. Urk. 8/46 S. 3). Es sei fraglich, ob - ausser der Fraktur des Navikulare - überhaupt noch unfallkausale Beschwerden vorlägen (Urk. 8/46 S. 3).
3.5 Auf Überweisung von Dr. O.___ hin wurde die Beschwerdeführerin am 5. und 6. April 2002 von P.___, M.Ps., Neuropsychologin, Psychologin FSP, untersucht. Diese hielt in ihrer Beurteilung fest, die Testresultate bestätigten die Klagen der Beschwerdeführerin betreffend Vorhandensein einer Verlangsamung und der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen. Letztere wirkten sich negativ auf die Gedächtnisfähigkeiten aus, da Informationen nur ungenügend oder gar nicht aufgenommen würden. Die Ursachen der kognitiven Minderleistungen seien in erster Linie in der schweren depressiven Verstimmung und der ausgeprägten Überängstlichkeit im Alltagsleben sowie in den Schmerzen und der Müdigkeit zu suchen. Zusätzlich negativ beeinflusst werde das Funktionieren durch die Präsenz einer posttraumatischen Belastungsstörung (die Kriterien gemäss DMS-IV seien erfüllt). Um beurteilen zu können, ob der Unfall selbst zu Hirnleistungsstörungen geführt habe, müsse zuerst eine signifikante Besserung und Stabilisierung des psychischen und physischen Befindens abgewartet werden. Insgesamt sei der heutige Zustand Ausdruck des seit dem Unfall permanent erhöhten Stressniveaus, das die Aufrechterhaltung der unfallkausalen Leiden bewirkte. Mit der Reduktion oder Elimination der diversen Stressoren könne auch mit einer Besserung der Beschwerden gerechnet werden (Urk. 8/48/1 S. 6 = Urk. 3/7 S. 6).
In der darauffolgenden Untersuchung durch Dr. O.___ vom 3. Mai 2002 stellte dieser folgende Diagnosen (Urk. 8/52 S. 3):
- Status nach Auffahrunfall mit verschiedenen Beschreibungen der Dramatik des Ablaufes
- Resistierende und sehr wahrscheinlich nicht behandelbare diffuse, etwas an eine psychoneurologische Verarbeitung erinnernde, unbestimmte, generell als muskulär bezeichnete Beschwerdebilder
- Kaum nachvollziehbares, für die Beschwerdeführerin unfallkausales Auftre - ten eines Herpes simplex: Stress nicht nur am Arbeitsplatz.
Weiter hielt er fest, es liege ein Verdacht auf eine Unfall- und Schmerzverarbeitungsstörung vor (Urk. 8/52 S. 3).
Dr. med. Q.___, Allgemeinmedizin FMH, stellte in ihrem Bericht vom 31. Juli 2002 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 8/60 Ziff. 1). Bei der Beschwerdeführerin lägen unverändert Konzentrations- und Schlafstörungen, Kopfschmerzen und ein depressives Zustandsbild vor (Urk. 8/60 Ziff. 2). Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % sei auf den 1. September 2002 vorgesehen (Urk. 8/60 Ziff. 4).
Am 26. August 2002 stellte Dr. med. R.___, FMH Physikalische Medizin, die Diagnosen eines Schleudertraumas der HWS und einer depressiven Entwicklung (Urk. 8/68 Ziff. 1). Es bestünden immer noch beträchtliche Restbeschwerden im Nacken-Schultergürtelbereich, die mit Kopfschmerzen verbunden seien (Urk. 8/68 Ziff. 2). Es sei noch offen, wann die Wiederaufnahme der Arbeit erfolgen könne (Urk. 8/68 Ziff. 4).
3.6 Zuhanden von Dr. O.___ erstattete Dr. med. S.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 31. August 2002 einen Bericht (Urk. 8/81/12 = Urk. 8/71 = Urk. 3/8) und stellte die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode (Urk. 8/7 S. 1). Sie führte zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin leide seit November 2001 an einer mittelschweren depressiven Episode. Ursächlich könne, neben lebensgeschichtlichen und endogenen Faktoren, ein Zusammenhang mit der anhaltenden psychosozialen Belastungssituation nach dem Unfallereignis vom Januar 2000 nicht ausgeschlossen werden, jedoch auch nicht ohne weiteres hergestellt werden. Immerhin habe die Beschwerdeführerin verschiedene psychosoziale Belastungsphasen gut gemeistert, ohne depressiv zu werden. Ihres Erachtens seien die leichten neuropsychologischen Leistungseinschränkungen sehr gut mit der depressiven Störung vereinbar. Eine organische, posttraumatische Hirnleistungsschwäche sei wenig wahrscheinlich, könne aber erst sicher beurteilt werden, wenn die Depression aufgehellt sei und die Beschwerdeführerin keine Benzodiazepine oder andere sedierende Substanzen mehr einnehme. Eine posttraumatische Belastungsstörung im engeren Sinne nach ICD-10 liege klar nicht vor und müsse ihres Erachtens nicht weiter diskutiert werden (Urk. 8/71 S. 2 Mitte).
Die Beschwerdeführerin werde derzeit vor allem ungenügend behandelt. Die Pharmakotherapie sei sichtbar suboptimal. Die diesbezüglichen Möglichkeiten seien keineswegs ausgeschöpft. Zusätzlich benötige die Beschwerdeführerin dringend eine Tagesstruktur. In dieser Situation erscheine ihr ein interdisziplinäres ambulantes Rehabilitationsprogramm geeignet, um die Beschwerdeführerin wieder in Richtung ihres früheren Funktionsniveaus zu begleiten und einer beginnenden Chronifizierung entgegenzuwirken (Urk. 8/71 S. 2).
3.7 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führten Dr. med. T.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, Dr. med. U.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und V.___, Physiotherapeutin, A.___ (vgl. Urk. 8/84) am 9. und 10. Januar 2003 eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) bei der Beschwerdeführerin durch und erstatteten am 20. März 2003 ein Gutachten, dies auch gestützt auf bildgebende und die ihnen zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 8/85 S. 6 ff.), Anamnese (Urk. 8/85 S. 6) von ihnen selbst erhobene Befunde (Urk. 8/85 S. 8 ff.) und eine kon-siliarische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit aus neuro-psychiatrischer Sicht durch Dr. F.___ (Urk. 8/85/1). Darin stellten sie folgende Diagnosen (Urk. 8/85 S. 2):
- Schwere (gemischte) depressive Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens, mit/bei
- kognitiven Minderleistungen, vor allem einer Verlangsamung, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Einschränkung der Gedächtnisfähigkeit
- Chronisches Schmerzsyndrom an multiplen Lokalisationen des Bewegungsapparates
- cervicovertebrales und -cephales Schmerzsyndrom. lumbales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen, Kniebeschwerden bds. (Knee- anterior-pain-Syndrom), residuelle Handschmerzen nach konsolidierter Scaphoidfraktur, OSG-Schmerzen beidseits
- funktionell unter Belastung allgemein verminderte Kraftausdauer, verminderte muskuläre Stabilisation der Wirbelsäule, verminderte Kraftausdauer der Armmuskulatur, verminderte Belastungstoleranz der Schulter und des Nackens
- Status nach Auffahrunfall am 24. Januar 2000 mit HWS- Beschleunigungs- trauma, Kontusion beider Knie, mit einer Latenz von 3 Monaten diagn osti- zierter Scaphoidfraktur
- Kribbelparästhesien an den Fingern I-III beider Hände
- Karpaltunnelsyndrom nicht ausgeschlossen, klinisch vorderhand zu wenig sichere Hinweise.
In der zusammenfassenden Beurteilung führten die Ärzte und die Physiothera-peutin aus, beim Verkehrsunfall vom 24. Januar 2000 habe sich die Beschwer-deführerin ein Beschleunigungstrauma der HWS zugezogen. Die anfängliche Diagnose einer Mittelhandkontusion habe mit einer Latenz von drei Monaten die Diagnose einer Scaphoidfraktur ergeben. Weiter seien eine Kontusion des rechten Knies sowie kleine Verletzungen um das rechte Auge diagnostiziert worden. Im Gegensatz zum ersten Bericht nach dem Unfallereignis habe die Beschwerdeführerin nunmehr nach dem Unfall eine kurzzeitige Amnesie sowie Kniekontusionen beidseits geschildert. Des Weiteren seien im Verlauf Schmerzen im ganzen Körper aufgetreten, die zwar nach wenigen Wochen regredient gewesen seien, jedoch an einigen Lokalisationen immer noch persistierten. Ein Sturzereignis im April 2000 aufgrund eines „Ohnmachtsanfalls“ habe auf die Beschwerden keinen Einfluss gehabt. Trotz der genannten Beschwerden am Bewegungsapparat habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit schon kurze Zeit nach dem Unfall wieder aufgenommen. Am Arbeitplatz habe sie fortan aber lediglich noch Daten erfasst, was für sie enttäuschend gewesen sei. Schliesslich sei das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin Ende September 2000 nicht mehr verlängert worden. Im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit seien zunehmend Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie eine progrediente allgemeine Müdigkeit aufgetreten. Diese neurokognitiven und neurasthenischen Symptome hätten sich während der weiteren beruflichen Tätigkeit verstärkt und zuletzt sei aufgrund der Gesamtsituation eine ganze Arbeitsunfähigkeit seit dem 30. Mai 2002 attestiert worden. Per Ende November 2002 sei es zu einer Kündigung seitens des Arbeitgebers gekommen (Urk. 8/85 S. 2 Ziff. 2).
Aus somatischer Sicht habe aus fachärztlicher Sicht ein Jahr nach dem Unfallereignis hinsichtlich der Scaphoidfraktur eine deutliche Frakturkonsolidation ohne Hinweise auf eine Pseudarthrose festgestellt werden können. Die übrigen Beschwerden an den OSG, im Becken-, Rumpf- und Rückenbereich sowie in der Schulter und im Nacken seien weitgehend auf eine starke muskuläre Dysbalance und Instabilität zurückgeführt worden. Entsprechend vorgeschlagene muskulär-aktive Massnahmen im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie hätten infolge Schmerzzunahme nicht wie gewünscht umgesetzt werden können. Die kognitiven Minderleistungen mit der Verlangsamung sowie den Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen seien durch entsprechende Tests bestätigt und in erster Linie auf die depressive Verstimmung und die ausgeprägte Überängstlichkeit im Alltagsleben sowie auf die Schmerzen und die Müdigkeit zurückgeführt worden. In einer fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung sei die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode gestellt worden. Eine posttraumatische Belastungsstörung im engeren Sinne sei indessen verneint worden (Urk. 8/85 S. 3 Ziff. 2).
Anlässlich ihrer Untersuchung habe die Beschwerdeführerin insbesondere über Dauerschmerzen mit belastungsabhängiger Variabilität im Schultergürtelbereich, ausstrahlend zum Hinterkopf und zeitweise kombiniert mit Augenschmerzen geklagt. Zudem habe sie - im Vergleich weniger intensive - Schmerzen im Kreuz- und Glutealbereich, im vorderen Kniebereich, bei beiden oberen Sprunggelenken und eher geringgradig in der rechten Hand angegeben. Störend habe sie weiter Kribbelparästhesien in den Fingern I bis III beider Hände und hinzukommend die im Verlaufe progredienten, kognitiven und neurasthenischen Symptome empfunden (Urk. 8/85 S. 3 Ziff. 2).
Die klinische Untersuchung habe eine Abflachung der Wirbelsäulenkrümmung der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) mit leicht verstärkter Stufenbidlung im zerviko-thorakalen Übergang sowie eine verstärkte lumbosakrale Lordosierung ergeben. Die HWS sei schmerzbedingt in allen Bewegungsrichtungen eingeschränkt. Lumbal würden bei der Flexion und der Seitneigung nach rechts bei sonst normalem Bewegungsausmass Schmerzen angegeben. Von Seiten der Weichteile hätten sie einen erhöhten muskulären Tonus der Pars descendens des Musculus trapezius linksbetont palpiert und eine leichtgradige Verkürzung der Ischiokruralmuskulatur beidseits und Iliopsoas beidseits festgestellt. Beide Kniescheiben seien linksbetont auf Druck und auf Verschiebung schmerzhaft, ansonsten bestünden unauffällige Befunde. Hinsichtlich der Sprunggelenke seien, abgesehen von Schmerzangaben bei Druck im Bereich des lateralen Malleolus und Endphasenschmerzen in allen Bewegungsrichtungen, keine wesentlichen Pathologien zur Darstellung gekommen. Neurologisch bestünden keine Hinweise für ein zentrales oder peripheres Kompressionssyndrom (Urk. 8/85 S. 3 Ziff. 2).
Dr. F.___ habe anlässlich seiner Exploration eine schwere gemischte depressive Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens festgestellt (Urk. 8/85 S. 3 Ziff. 2).
In ihren Schlussfolgerungen gemäss Evaluation der funktionellen Leistungs-fähigkeit führten die Ärzte und die Physiotherapeutin aus, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer allgemein verminderten Belastbarkeit sowie einer verminderten Belastungstoleranz der Schulter-/Nackenmuskulatur mit verminderter Kraftausdauer der Armmuskulatur. Diese habe sich vor allem beim Hantieren der Gewichte sowie in statisch vorgeneigten Arbeitspositionen gezeigt. Die Leistungsbereitschaft und die Konsistenz der Beschwerdeführerin bei den Tests sei im Wesentlichen als mässig zu beurteilen gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten Arbeit (Urk. 8/85 S. 3 Ziff. 3.1).
Aus rheumatologischer Sicht bestünden weder in der angestammten Tätigkeit als Bauingenieurin noch in einer anderen, körperlich leichten Arbeit wesentliche Einschränkungen (Urk. 8/85 S. 4 Ziff. 3.2-3 und Ziff. 6). Diese werde weitgehend durch den psychisch/kognitiven Gesundheitszustand bestimmt. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. F.___ habe seinerzeit eine volle Arbeitsunfähigkeit mit zwingender Reevaluation in drei bis vier Monaten bestanden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und den aktuellen psychischen Funktionseinbussen sei nicht unwahrscheinlich, eine entsprechende Fragestellung zu diesem Sachverhalt müsste im Rahmen einer spezifischen psychiatrischen Abklärung erörtert werden (Urk. 8/85 S. 4 Ziff. 6).
3.8 Dr. F.___ stellte in seiner arbeitsprognostischen Abklärung vom 25. Februar 2003 die Diagnose einer schweren, gemischten depressiven Anpassungsstörung mit einer Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (Urk. 8/85/1 S. 1 Ziff. 1). In seiner Beurteilung hielt er im Ergebnis fest, die Beschwerdeführerin sei deutlich depressivgezeichnet und sehe mitgenommen und müde aus. Ihr Antrieb sei deutlich vermindert. Interaktionell-projektiv sei sie adäquat moduliert. Es sei eine hohe innerpsychische Spannung eruierbar. Die affektive Modulation sei eingeengt. Sie sei psychisch-emotional nicht gefestigt. Das Denken beeinhalte keine wahnhaften Inhalte, sei verlangsamt und umständlich mit Perseverationstendenzen und Gedankenabreissen. Die Sprache und das Sprechverhalten seien müde, umständlich, kognitiv-konzentrativ im Gespräch beeinträchtigt. Es bestünden keine Ich-Störungen und es seien keine anderen wahnhaften Alterationen eruierbar. Die Stimmung sei passiv-gedrückt (Urk. 8/85/1 S. 2).
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu Tagesablauf und Sozialverhalten korrelierten mit der eigenen Schweregradbeurteilung, dem Krankheitsverlauf unter anderem gemäss OPD-Strukturachsen am ehesten im Rahmen einer massiven psychischen Dekonditionierung. Es bestünden keine Hinweise für eine prämorbide vulnerable Persönlichkeitsstruktur. Anamnestisch sei die Beschwerdeführerin eine stabile, robuste und leistungsorientierte Habitualpersönlichkeit mit überdurchschnittlichen kognitiv-intellektuellen Ressourcen. Vorerst bestünden keine Hinweise auf eine „narzisstische Dekompensation“ (Urk. 8/85/1 S. 2).
Art, Ausmass und Schweregrad der neuropsychischen Beeinträchtigungen (Psychopathologie, neurokognitives Potential, das sozial-interaktive Verhalten, die Psychodynamik der Störung, die Krankheitseinsicht, die Zumutbarkeit von Krankheitsbewältigungsstrategien, das Ausmass der nicht-intentionalen innerpsychischen Abwehr, der psychische Verformungsprozess im Längsverlauf relativ zum Habitualpotential unter Ausschluss invaliditätsfremder Faktoren) liessen eine normativ-kategoriale Arbeitsunfähigkeit von vorerst 100 % veranschlagen (Urk. 8/85/1 S. 2).
Ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den seinerzeitigen psychischen Funktionseinbussen sei nicht unwahrscheinlich (Urk. 8/85/1 S. 1 Ziff. 1).
Eine Reevaluation in drei bis vier Monaten sei zwingend (Urk. 8/85/1 S. 3 Ziff. 3-4).
3.9 Zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstattete Dr. med. W.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 28. Februar 2004 ein Gutachten (Urk. 8/121). In seiner Beurteilung stützte er sich auf die ihm überlassenen Akten (Urk. 8/121 S. 1 ff), Anamnese (Urk. 8/121 S. 4 ff.) und von ihm erhobene Befunde (Urk. 8/121 S. 7 ff.) und stellte zusammenfassend die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) im Rahmen einer reaktiven depressiven Entwicklung im Anschluss an einen Autounfall am 24. Januar 2000, wobei sich das chronische Schmerzsyndrom und die depressive Symptomatik negativ beeinflussten (Urk. 8/121 S. 9).
Dr. W.___ führte aus, aufgrund der depressiven und der chronischen Schmerzsymptomatik sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Ingenieurin zur Zeit eingeschränkt. Er schätzte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf ungefähr 50 % ein. Zur Adaptation sei allenfalls zu Beginn für kurze Zeit ein halbtägiger Arbeitseinsatz sinnvoll. Aufgrund der depressiven Symptomatik ergebe sich bezüglich der Art der Arbeitstätigkeit keine spezielle Einschränkung. Allfällige Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen würden durch die Nackenschmerzen limitiert (Urk. 8/121 S. 9 f. Ziff. 5).
Unter adäquater psychotherapeutischer Behandlung sei es durchaus vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig würde (Urk. 8/121 S. 10 Ziff. 6).
Seit September 2002 habe gemäss der Beurteilung Dr. F.___s während ungefähr eines Jahres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und wahrscheinlich ab ungefähr Oktober 2003, spätestens aber ab dem Beurteilungszeitpunkt (Februar 2004) eine solche von noch 50 % (Urk. 8/121 S. 10 f. Ziff. 7).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt Folgendes:
Beim Autounfall vom 24. Januar 2000 erlitt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ein HWS-Hyperextensionstrauma, verschiedene Kontusionen, insbesondere an beiden Knien, und eine erst drei Monate nach dem Unfall diagnostizierte Scaphoidfraktur. Gemäss der Beurteilung der Ärzte und der Physiotherapeutin des A.___ lagen im Januar/März 2003 keine eigentlichen somatischen Unfallfolgen mehr vor (Urk. 8/85 S. 2), welche die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Bauingenieurin oder in einer anderen, körperlich leichten Arbeit wesentlich einschränkten (Urk. 8/85 S. 4 Ziff. 3.2-3 und Ziff. 6).
Die allgemein verminderte Kraftausdauer, die verminderte Belastungstoleranz im Schulter-/Nackenbereich und die verminderte muskuläre Stabilisation führten die Ärzte und die Physiotherapeutin des A.___ auf die Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin zurück. In diesem Sinne hielten sie fest, die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe gezeigt, dass das arbeitsbezogene, massgebende Problem in einer allgemein verminderten Belastbarkeit sowie in einer verminderten Belastungstoleranz der Schulter/Nackenmuskulatur mit verminderter Kraftausdauer der Armmuskulatur liege. Die Leistungsbereitschaft und die Konsistenz der Beschwerdeführerin bei den Tests sei im Wesentlichen mässig gewesen (Urk. 8/85 S. 3 Ziff. 3.1).
Die Ärzte und die Physiotherapeutin des A.___ stützten ihre Beurteilung auf allseitige Untersuchungen und eine eingehende Kenntnis der Vorakten. Ihre Schlussfolgerungen tragen den von der Beschwerdeführerin drei Jahre nach dem Unfallereignis noch geklagten Schmerzen und belastungsabhängigen Beschwerden angemessen Rechnung und erscheinen nachvollziehbar begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit ihrer Beurteilung sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen.
Die somatischen Untersuchungen führten zum Ergebnis, dass - abgesehen von den angegebenen Schmerzen - keine wesentlichen Pathologien zur Darstellung kamen und auch neurologisch keine Hinweise für ein zentrales oder peripheres Kompressionssyndrom bestanden (Urk. 8/85 S. 3 Ziff. 2). Die Minderleistungen im Sinne einer Verlangsamung sowie Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen seien zwar durch entsprechende Tests bestätigt worden, in erster Linie aber auf die depressive Verstimmung und die ausgeprägte Überängstlichkeit im Alltag sowie auf die Schmerzen und die Müdigkeit zurückzuführen (Urk. 8/85 S. 3 Ziff. 2).
4.2 Hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität von somatischen Beschwerden im Zeitpunkt des Fallabschlusses ergibt sich aus den vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen ein klares und widerspruchsfreies Bild. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine somatischen Unfallfolgen vorlagen, die für die angestammte oder eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit hindernde Auswirkungen hatten.
4.3 Den medizinischen Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass die geltend gemachten Beschwerden hauptsächlich psychischer Natur sind. Ob die psychischen Beschwerden im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs durch den Unfall vom 24. Januar 2000 verursacht wurden, lässt sich anhand der vorhandenen medizinischen Berichte nicht abschliessend beurteilen: Dr. S.___ führte im August 2002 aus, ursächlich könne für die seit November 2001 bestehende mittelschwere depressive Episode neben lebensgeschichtlichen und endogenen Faktoren ein Zusammenhang mit der anhaltenden psychsozialen Belastungssituation nach dem Unfallereignis vom Januar 2000 nicht ausgeschlossen werden (Urk. (8/71 S. 2 Mitte). Dr. F.___ bezeichnete im Februar 2003 einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den aktuellen psychischen Funktionseinbussen als nicht unwahrscheinlich (Urk. 8/85/1 S. 1 unten Ziff. 1). Dr. W.___ diagnostizierte im Februar 2004 eine reaktive depressive Entwicklung im Anschluss an den Unfall vom 24. Januar 2000 (Urk. 8/121 S. 9).
Da ein allfälliger Kausalzusammenhang nur rechtsgenüglich ist, falls auch seine Adäquanz bejaht werden kann, rechtfertigt es sich, die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden offen zu lassen und vorab die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges zu prüfen.
4.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Adäquanzprüfung anhand der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis zu psychischen Unfallfolgen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vorgenommen (Urk. 2 S. 12 f. Ziff. 7d).
Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, es sei die für die Beurteilung von Beschwerdebildern nach Schleudertrauma der HWS mit BGE 117 V 359 entwickelte Praxis massgebend (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 10 f.).
Das nach HWS-Verletzungen typische (oder sogenannt „bunte“; BGE 117 V 382 Erw. 4b) Beschwerdebild, das praxisgemäss zur Adäquanzbeurteilung gemäss BGE 117 V 359 Anlass gibt, umfasst eine „Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.“ (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Wenn die zum genannten typischen Beschwerdebild gehörenden Beein-trächtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, sind für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb).
Zu prüfen ist mithin, welcher Art im strittigen Zeitpunkt das Beschwerdebild gewesen ist und in welchem Zeitpunkt die psychischen Beschwerden welchen Stellenwert eingenommen haben.
4.5 Im Rahmen der A.___-Begutachtung (Januar/März 2003) berichtete die Be-chwerdeführerin insbesondere über Dauerschmerzen mit belastungsabhängiger Variabilität im Schultergürtelbereich, ausstrahlend zum Hinterkopf und zeitweise kombiniert mit Augenschmerzen. Zudem gab sie - im Vergleich weniger intensive - Schmerzen im Kreuz- und Glutealbereich, im vorderen Kniebereich, bei beiden oberen Sprunggelenken und eher geringgradig in der rechten Hand an und weiter Kribbelparästhesien in den Fingern I bis III beider Hände und hinzukommend die im Verlaufe progredienter, kognitiver und neurasthenische Symptome als störend empfunden (vgl. Urk. 8/85 S. 3 Ziff. 2).
Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. W.___ (Februar 2004) nannte die Beschwerdeführerin vorab praktisch permanent bestehende Kopf- und Nackenschmerzen, sodann auch Rücken-, Hüft- Arm- und Handschmerzen rechts. Weiter berichtete sie über eine Geräusch- und Lärm-Überempfindlichkeit. Auf Nachfrage nannte sie ferner Augenschmerzen (wobei die augensärztliche Abklärung keine Diagnose ergeben habe), gelegentliche Ohrenschmerzen, Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit (Urk. 8/121 S. 7 Ziff. 2).
Zum HWS-typischen Beschwerdebild gehören vorliegend - nebst der erheblichen depressiven Symptomatik - offensichtlich die Kopf- und Nackenschmerzen und die - allerdings erst 2004 festgehaltene - Reizempfindlichkeit und die erst in letzter Linie genannten kognitiven Einbussen. Die von der Beschwerdeführerin selber an zweiter Stelle genannten weiteren Beschwerden im Bereich von Rücken, Beinen, rechtem Arm und rechter Hand hingegen gehören hingegen eindeutig nicht zum HWS-typischen Beschwerdebild.
Ob im strittigen Zeitpunkt überhaupt noch ein Beschwerdebild bestanden hat, das die Anwendung von BGE 117 V 359 nach sich ziehen würde, kann jedoch offen bleiben, da sich die frühzeitig dazu getretene psychische Komponente als ausgesprochen dominant erweist:
Der behandelnde Dr. I.___ berichtete bereits am 4. Mai 2000 über einen protrahierten Verlauf mit Ausbildung eines posttraumatischen Belastungssyndroms (Urk. 8/19 Ziff. 2) und diagnostizierte am 8. Juni 2000 unter anderem einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsreaktion (Urk. 8/81/6 S. 1), was im Bericht der Ärzte der M.___ Klinik vom 19. Juli 2000 bestätigt wurde (Urk. 8/81/7 S. 2 Mitte). Auch Dr. O.___ berichtete sodann im Juli 2001 von einer Symptomausweitung (Urk. 8/39 S. 6, Urk. 8/46 S. 3). Dr. Q.___ (Juli 2002) und Dr. R.___ (August 2002) nannten ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise eine depressive Entwicklung (Urk. 8/60 Ziff. 1, Urk. 8/68 Ziff. 1).
Schliesslich bestätigte Dr. S.___ im August 2002 die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode (Urk. 8/71 S. 1), die seit November 2001 bestehe, wofür ursächlich unter anderem ein Zusammenhang mit der anhaltenden psychosozialen Belastungssituation nach dem Unfallereignis vom Januar 2000 nicht ausgeschlossen werde (Urk. 8/71 S. 2 Mitte). Im A.___-Gutachten (Januar/März 2003) wurde als Hauptdiagnose eine schwere depressive Antriebsstörung genannt (Urk. 8/85 S. 2), und Dr. W.___ stellte im Februar 2004 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung im Anschluss an den Unfall vom 24. Januar 2000 (Urk. 8/121 S. 9).
Die medizinischen Berichte machen deutlich, dass schon rund drei Monate nach dem Unfall ein protrahierter Verlauf festgestellt wurde und eine - nicht immer identisch bezeichnete - psychische Fehlverarbeitung als dafür ursächlich erachtet wurde. In den medizinischen Berichten, die nach der Meldung der seit Juni 2002 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (ab September 2002: 50 %; vgl. Urk. 8/60 Ziff. 4) erstattet wurden, wurden zwar noch körperliche Beschwerden festgehalten, diese jedoch eindeutig in den Rahmen der psychischen Problematik eingeordnet, was insbesondere für die jüngeren gutachterlichen Beurteilungen zutrifft, welche mit dem besten Überblick über den gesamten Verlauf erstellt werden konnten.
Somit ist die Adäquanzbeurteilung nach den Kriterien von BGE 115 V 133 vornzunehmen.
4.6 Aus der Unfallmeldung vom 31. Januar 2000 geht hervor, dass es am 24. Januar 2000 zu einer Kollision zwischen dem Auto der Beschwerdeführerin und einem anderen, von rechts kommenden Fahrzeug kam, wobei der Fahrzeuglenker des anderen Autos das Signal „kein Vortritt“ missachtete (Urk. 8/2 Ziff. 6). Diese Darlegung stimmt auch mit dem Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 7. September 2000 überein (vgl. Urk. 14/1 S. 5).
Hinsichtlich der Schwere des Unfalls vom 24. Januar 2000 ist davon auszugehen, dass ein mittlerer Unfall vorliegt, ist er doch weder als schwerer noch als nachgerade leichter Unfall zu taxieren. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).
Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt, noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Nicht erfüllt ist ferner das Kriterium der Schwere und der besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Zwar erlitt die Beschwerdeführerin ein HWS-Hyperextensionstrauma sowie Kniekontusionen und eine Scaphoidfraktur, jedoch waren die diesbezüglichen Beschwerden - abgesehen von den geklagten Schmerzen - rund ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis weitgehend abgeklungen (vgl. Urk. 8/81/6 S. 1).
Sodann kann bezüglich der somatischen Unfallfolgen weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, noch von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen die Rede sein. Jedoch ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6), dass von einem protrahierten Verlauf gesprochen werden muss. Insbesondere mangelte es an einer koordinierten ärztlichen Behandlung. Aufgrund dessen kam es zu einer längeren Behandlungsdauer unter Einbezug verschiedener Ärzte. Trotzdem kann nicht von einer eigentlichen Fehlbehandlung gesprochen werden. Zudem ist festzuhalten, dass die somatischen Beschwerden bereits im Juni 2000 weitgehend abgeklungen waren und bereits zu jenem Zeitpunkt psychische Beschwerden - ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsreaktion - auftraten (Urk. 8/81/6 S. 1), welche Diagnose einige Wochen darauf bestätigt wurde (vgl. Urk. 8/81/7 S. 2). In der Folge rückten immer mehr die psychischen Leiden in den Vordergrund (vgl. vorstehend Erw. 4-5).
Weiter war die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht von besonderem Ausmass. Im Anschluss an den Unfall wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/4 Ziff. 8 und Ziff. 10), vom 24. Januar bis 6. Februar 2000 sodann eine solche von 100 %, vom 7. Februar bis 12. März 2000 eine solche von 50 % und ab 13. März 2000 noch eine solche von 30 % (Urk. 8/10 Ziff. 4). Bereits zweieinhalb Monate nach dem Unfallereignis, ab 3. April 2000, war die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/81/6 S. 2). Erst ab 1. Juni 2002 bestand wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 8/56 Ziff. 10) und ab 1. September 2002 eine solche von 50 % (Urk. 8/60 Ziff. 4), mithin bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Ende Oktober 2002) während insgesamt 5 Monaten.
Einzig das Kriterium der Dauerschmerzen könnte allenfalls erfüllt sein. Aber selbst wenn man dieses bejahen würde, fehlte es an der Voraussetzung dessen Auftretens in ausgeprägter Weise. Zudem ist das Kriterium der Dauerschmerzen dahingehend zu relativieren, dass die Beschwerdeführerin selbst gegenüber den Ärzten des A.___ angab, die Schmerzen im Schultergürtelbereich, die zum Hinterkopf ausstrahlten und zeitweise mit Augenschmerzen kombiniert seien und die weniger intensiven Schmerzen im Kreuz- und Glutealbereich, im vorderen Kniebereich, bei den oberen Sprunggelenken und in der rechten Hand träten mit belastungsabhängiger Variabilität auf (Urk. 8/85 S. 3 Ziff. 2).
Demnach ist höchstens eines der von der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entwickelten Kreiterien erfüllt. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wäre aber nur zu bejahen, wenn die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien in gehäufter Weise, oder eines davon in ausgeprägter Weis) erfüllt wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Unfallereignis kommt mithin für die Entstehung des psychischen Gesundheitsschadens keine massgebende Bedeutung zu.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin standen somit im massgebenden Zeitpunkt in keinem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2004 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20/1-5
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, O.___hofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).