UV.2004.00230

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. Oktober 2005
in Sachen
B.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
c/o Anwaltsbüro Waldvogel
Am Schanzengraben 27, Postfach, 8039 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1958, arbeitete ab dem Jahr 1990 als Gärtner in der Gärtnerei X.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 8. Januar 2003 stürzte er beim Zurückschneiden von Ästen von einer Leiter und fiel auf den Rücken (Unfallmeldung UVG vom 13. Januar 2003, Urk. 14/Z1). Dabei erlitt er eine Deckplatten-Impressionsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 12 und war deswegen vom 8. bis zum 13. Januar 2003 im Spital A.___ hospitalisiert (Austrittsberichte vom 13. und vom 21. Januar 2003, Urk. 19/15/9 und Urk. 14/ZM3; Bericht vom 10. Januar 2003 über die radiologischen Untersuchungen, Urk. 19/15/5; Arztzeugnis UVG des Spitals A.___ vom 24. Januar 2003, Urk. 14/ZM1).
         Bei den Kontrolluntersuchungen im Spital A.___ von Ende Februar und Ende April 2003 klagte der Versicherte über Schmerzen am ganzen Körper sowie über eine Brennsymptomatik und über Augen- und Gehörsymptome (Berichte des Spitals A.___ vom 25. Februar und vom 28. April 2003, Urk. 19/15/8 und Urk. 19/15/7; Röntgenbericht vom 27. Februar 2003, Urk. 14/ZM2). Zur Abklärung dieser Beschwerden wurden Magnetresonanztomographien des Schädels und der Halswirbelsäule erstellt (Berichte der Klinik K.___ vom 21. März 2003 und vom 3. Juli 2003, Urk. 14/ZM4 und Urk. 14/ZM7) und neurologische Untersuchungen im Spital C.___ durchgeführt (Bericht vom 13. Juni 2003 einschliesslich Krankengeschichte, Urk. 14/ZM5).
1.2     Die "Zürich" kam vorerst für die ärztlichen Behandlungen und den Erwerbsausfall auf. Zur näheren Abklärung holte sie die Berichte des Hausarztes Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 23. September 2003 und vom 5. Februar 2004 ein (Urk. 14/ZM6 und Urk. 14/ZM9) und liess am 4. Dezember 2003 eine Befragung des Versicherten an dessen Wohnort durchführen (Bericht vom 13. Februar 2004, Urk. 14/Z33); das Arbeitsverhältnis mit der Gärtnerei X.___ war unterdessen per Ende November 2003 aufgelöst worden (vgl. das Kündigungsschreiben vom 25. August 2003, Urk. 14/Z27). Anschliessend liess die "Zürich" den Versicherten durch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, konsiliarisch untersuchen (Bericht vom 7. April 2004, Urk. 14/ZM10; Fragenkatalog vom 25. Februar 2004, Urk. 14/Z41; vgl. auch das Schreiben der "Zürich" an Dr. D.___ vom 17. Februar 2004, Urk. 14/Z35). Nachdem die "Zürich" den konsiliarärztlichen Bericht dem Hausarzt zur Kenntnis gebracht hatte (vgl. das Schreiben an Dr. D.___ vom 13. April 2004, Urk. 14/Z47), teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 20. April 2004 mit, dass sie ihre Leistungen mangels relevanter Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden per sofort einstelle (Urk. 14/Z48).
         Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, liess mit Eingabe vom 17. Mai 2004 Einsprache erheben (Urk. 14/Z58); die Krankenkasse F.___ zog ihre vorsorglich ebenfalls erhobene Einsprache vom 6. Juli 2004 (Urk. 14/Z65) mit Eingabe vom 21. Juli 2003 zurück (Urk. 14/Z68). Mit Entscheid vom 30. Juli 2004 wies die "Zürich" die Einsprache sowie auch das Gesuch des Versicherten um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ab (Urk. 2 = Urk. 14/Z71).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juli 2004 liess B.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, mit Eingabe vom 24. August 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.   Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2.    Es seien der beschwerdeberechtigten Person die vollen Taggelder/Heilkosten für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten. Es sei auch sog. Übergangstaggeld, Übergangsentschädigung und die Übergangsrente zu prüfen, da berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung bei der IV beantragt wurden.
3.    Eventualiter: Es sei die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung als auch einer Hilflosenentschädigung zu prüfen.
4.    Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.
5.    Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Beschwerdegegnerin."
         Die "Zürich", vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, liess in der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2004 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 13). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (Urk. 15) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten bei (Urk. 19/1-39); die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte dem Versicherten nach der Einholung der Berichte des Hausarztes vom 3. Januar 2004 (Urk. 19/15/1 mit den Beilagen in Urk. 19/15/2-9) und der neurologischen Klinik des Spitals C.___ vom 22. März 2004 (Urk. 19/14) mit Verfügung vom 23. August 2004 für die Zeit von Januar bis März 2004 eine befristete Rente zugesprochen (Urk. 19/8) und diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 bestätigt (Urk. 19/3). Jener Einspracheentscheid ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2004.00936, der ebenfalls mit Urteil von heute entschieden wird.
         Mit Verfügung vom 18. April 2005 (Urk. 22) gab das Gericht - nach dem Beizug von Unterlagen aus dem Prozess Nr. IV.2004.00936 (Urk. 21/1-13) - dem Antrag des Versicherten auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung statt und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. In der Replik vom 27. Juni 2005 (Urk. 25) und in der Duplik vom 20. September 2005 (Urk. 29) liessen die Parteien an ihren Standpunkten festhalten, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. September 2005 geschlossen wurde (Urk. 31).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2.1   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.2.2   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des       Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere         ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140       Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3     Dort, wo verschiedene, selbständige Gesundheitsschädigungen vorliegen, sind die Einbussen, die aus diesen verschiedenen Gesundheitsschädigungen resultieren, isoliert zu schätzen und zu entschädigen (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 470 f.). Als solche verschiedene Gesundheitsschädigungen sind nach der Rechtsprechung auch somatische und psychische Befunde zu qualifizieren, und zwar selbst dann, wenn sie - wie es beispielsweise bei Somatisierungsstörungen und psychischen Symptomausweitungen der Fall ist - in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. BGE 126 V 118 f. Erw. 3c).
1.4     Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).

2.
2.1     Es steht ausser Zweifel und ist auch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist für die Beeinträchtigungen, die unmittelbar auf die erlittene Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers zurückzuführen sind. Die Leistungseinstellung im April 2004 basiert aber auf der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass zu diesem Zeitpunkt keine solchen Beeinträchtigungen mehr bestanden hätten, sondern dass die ab dann noch vorhandenen Beschwerden auf einer psychischen Problematik gründeten, die mit dem Unfall vom Januar 2003 kaum in einem natürlichen und bestimmt nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehe (Urk. 14/Z48 S. 2 f., Urk. 2 S. 3 f.).
2.2
2.2.1   Die Annahme, dass die persistierenden Beschwerden im April 2004 nicht mehr von der Wirbelfraktur herrührten, stützt sich auf der Beurteilung von Dr. E.___, der in seinem Bericht vom 7. April 2004 nach Durchsicht der Vorakten (vgl. Urk. 14/ZM10 S. 1) ausführte, die Fraktur sei ohne Dislokation oder Instabilität abgeheilt und eine derart abgeheilte Fraktur bereite üblicherweise keine relevanten Probleme (Urk. 14/ZM10 S. 3). Diese Einschätzung ist einleuchtend in Anbetracht der Feststellungen der vorher mit dem Beschwerdeführer befassten medizinischen Fachpersonen. So ist im Bericht des Spitals A.___ über die erste Kontrolluntersuchung von Ende Februar 2003 von einem radiologisch normalen Verlauf die Rede, mit dem das schon damals angegebene diffuse Beschwerdebild nicht assoziiert werden könne (Urk. 19/15/8 S. 1), und im Bericht über die weitere Untersuchung von Ende April 2003 bezeichnete der zuständige Arzt die Fraktur als geheilt und konnte wiederum keinen Zusammenhang zwischen ihr und dem Ganzkörperbeschwerdebild erkennen (Urk. 19/15/7 S. 1).
2.2.2   Die medizinischen Abklärungen ergaben ferner auch keine Hinweise auf weitere, zur Wirbelfraktur hinzugetretene objektivierbare körperliche Schädigungen, die der Unfall vom Januar 2003 hervorgerufen hätte. Die Magnetresonanztomographie des Schädels vom März 2003 lieferte keine Anhaltspunkte für posttraumatische Läsionen wie insbesondere ein intracerebrales Hämatom (vgl. Urk. 14/ZM4). Bei der Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom Juli 2003 sodann zeigten sich zwar eine ausgeprägte Streckhaltung mit linkskonvexer Skoliosefehlhaltung sowie degenerative Veränderungen, hingegen fehlten Anzeichen einer Neurokompression oder einer Myelopathie (vgl. Urk. 14/ZM7); im Übrigen ist den Berichten des Spitals A.___ nicht zu entnehmen, dass die Halswirbelsäule vom fraglichen Sturz überhaupt betroffen gewesen wäre. Die neurologischen Erhebungen schliesslich brachten ebenfalls normale Ergebnisse hervor, die nicht auf neurologische Affektionen hindeuteten (vgl. Urk. 14/ZM5 S. 1 und S. 2 sowie Urk. 19/14). Dementsprechend vermuteten die Ärzte der neurologischen Klinik des Spitals C.___ nicht eine strukturelle Veränderung, sondern eine weichteilrheumatische/muskuloskelettale Problematik mit funktioneller Überlagerung als Ursprung für das persistierende Beschwerdebild (Urk. 14/ZM5 S. 2 unten). Der Rheumatologe Dr. E.___ erhob in seiner Konsiliarbeurteilung vom April 2004 dann allerdings keine organisch-rheumatologischen Befunde, sondern äusserte den Verdacht auf eine zu den psychischen Krankheitsbildern gehörende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 14/ZM10 S. 2).
2.2.3   Zusammengefasst erscheint es damit im Sinne der zutreffenden Ansicht der Beschwerdegegnerin als überwiegend wahrscheinlich, dass im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung keine unmittelbar mit dem Wirbelbruch zusammenhängenden Beschwerden mehr vorhanden waren, und es sind auch keine weiteren unfallkausalen Beeinträchtigungen organischer Art nachgewiesen.
2.3
2.3.1   Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der von Dr. E.___ vermuteten psychischen Problematik lässt sich anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beantworten, da Dr. E.___ als Rheumatologe hierfür sowie auch für die Feststellung der Ausprägung einer solchen Störung und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine psychiatrische Abklärung und allenfalls interdisziplinäre Erhebungen für erforderlich hielt (Urk. 14/ZM10 S. 2 und S. 3). Im vorliegenden Verfahren erübrigen sich indessen derartige weitere Abklärungen, da ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom Januar 2003 und einer in der Folge aufgetretenen psychischen Problematik gemäss der zutreffenden Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 14/Z48 S. 3, Urk. 2. S. 3 f., Urk. 13 S. 5 f., Urk. 29 S. 3 f.) nicht adäquat wäre.
2.3.2   Der Sturz von einer Leiter auf den Rücken aus einer Höhe von etwa 1,5 Metern (vgl. Urk. 14/ZM 1 und Urk. 14/Z33 S. 1) ist als mittelschwer in der unteren Hälfte der mittleren Unfälle einzustufen (vgl. die Kasuistik im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 12. August 2005, U 191/04, Erw. 5.1). Damit sind in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen, wobei lediglich die rein körperlich begründeten Beeinträchtigungen massgebend sind.
         Von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles im Sinne des entsprechenden Adäquanzkriteriums kann nicht gesprochen werden, auch wenn der Sturz, der sich beim Wegrutschen der Leiter ereignet hatte (vgl. Urk. 14/Z33 S. 1), den Beschwerdeführer unvorbereitet getroffen haben mag. Die Fraktur eines Brustwirbelkörpers erscheint sodann auch nicht als Verletzung von besonderer Schwere oder besonderer Art. Wie unter Hinweis auf die Berichte des Spitals A.___ und die Beurteilung von Dr. E.___ schon dargelegt worden ist, gestaltete sich ferner der Heilungsverlauf problemlos, und die ärztliche Behandlung dauerte angesichts dessen, dass die Fraktur im Bericht des Spitals A.___ vom 28. April 2003 als geheilt bezeichnet wurde (Urk. 19/15/7 S. 1), nicht ungewöhnlich lange. Dementsprechend fehlen auch jegliche Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung. Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer zwar an Dauerschmerzen, diese sind aber, wenngleich sie sich im Körper manifestieren, wie vorstehend erörtert nicht durch körperliche Befunde begründet und daher für die vorzunehmende Adäquanzbeurteilung nicht relevant. Eine rein physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit schliesslich liegt ebenfalls nicht vor; vielmehr gingen sowohl Dr. E.___ als auch die Ärzte der neurologischen Klinik des Spitals C.___ im Bericht zuhanden der Invalidenversicherung von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht aus (Urk. 14/ZM10 S. 3, Urk. 19/14 S. 1).
         Mangels erfüllter Zusatzkriterien muss somit die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der vermuteten psychischen Problematik verneint werden.
2.4     Die Beschwerdegegnerin hat sich daher im April 2004 - mangels relevanter Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden - zu Recht als nicht weiter leistungspflichtig erklärt. Dass sie unter diesen Umständen auf die geltend gemachten einzelnen Leistungsarten nicht näher eingegangen ist, kann ihr entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorgeworfen werden, wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerken liess (Urk. 13 S. 6 f.).
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

3.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 27. Oktober 2005 (Urk. 35) zeitliche Aufwendungen von 9,42 Stunden gehabt und macht Barauslagen in der Höhe von Fr. 61.-- geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. Die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse auszurichten ist, beläuft sich daher in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % auf Fr. 2'092.85 ([9,42 x Fr. 200.-- + Fr. 61.--] + 7,6 %).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 2'092.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse F.___
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).