Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00233
UV.2004.00233

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 26. August 2005
in Sachen
M.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,

dieser vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1951, hatte als ungelernter Bauhilfsarbeiter (vgl. die Angaben des Versicherten im Befragungsprotokoll vom 15. Mai 1999, Urk. 10/10) bei der Unternehmung X.___ gearbeitet. Ab dem 1. Dezember 1997 bezog er Arbeitslosenentschädigung und war als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 23. Februar 1999 hielt er sein Auto auf einer vereisten, steilen Strasse an, um einer anderen Autofahrerin zu helfen, deren quer auf die Fahrbahn geratenes Auto aus dem Weg zu bringen. Als dieses zu rutschen begann, wurde er zwischen den beiden Autos eingeklemmt (vgl. die Angaben des Versicherten im Bericht über dessen Befragung vom 9. Februar 2001, Urk. 10/48, sowie die Unfallmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 5. März 1999, Urk. 10/1). Dabei erlitt er neben einer Kontusion der Lendenwirbelsäule eine Schambeinfraktur rechts und wurde deswegen bis am 2. März 1999 im Spital A.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 2. März 1999, Urk. 10/4). Ausserdem stellte das Spital A.___ bei einer Nachkontrolle eine Inguinalhernie auf der rechten Seite fest (vgl. das Zuweisungsschreiben des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 22. April 1999, Urk. 10/6, und den Bericht des Spitals A.___ vom 29. April 1999, Urk. 10/7).
1.2     Die SUVA, die ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 23. Februar 1999 anerkannte, befragte den Versicherten am 11. Mai 1999 zum Sachverhalt (Befragungsprotokoll vom 15. Mai 1999, Urk. 10/10), nahm einen weiteren Bericht des Spitals A.___ vom 8. Juni 1999 über eine nochmalige Untersuchung des Versicherten zu den Akten (Urk. 10/14) und liess den Versicherten am 10. Juni 1999 kreisärztlich untersuchen (vgl. den Bericht von Dr. med. C.___ in Urk. 10/13). Auf Veranlassung von Dr. C.___ sowie des Spitals A.___ wurde sodann eine Computertomographie des Beckens erstellt (Bericht des Röntgeninstitutes D.___ vom 23. Juni 1999, Urk. 10/17; Bericht des Spitals A.___ vom 28. Juni 1999, Urk. 10/18), und als weitere Abklärungsmassnahme veranlasste Dr. C.___ eine Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie (Bericht von Dr. C.___ vom 8. Juli 1999, Urk. 10/19; Bericht von Dr. E.___ vom 2. August 1999, Urk. 10/22).
         Nachdem Dr. B.___ im Oktober 1999 berichtet hatte, dass sein Patient immer noch an nahezu unveränderten Beschwerden leide (Zwischenbericht vom 8. Oktober 1999, Urk. 10/25), ordnete die SUVA eine stationäre Behandlung in der Rehabilitationsklinik F.___ an, wo sich der Versicherte in der Folge vom 26. Januar bis zum 8. März 2000 aufhielt (Kurzbericht der Rehabilitationsklinik F.___ vom 7. März 2000, Urk. 10/31; Austrittsbericht vom 22. März 2000, Urk. 10/30; Bericht vom 17. März 2000 über das Ergonomie-Trainingsprogramm, Urk. 10/29). Nach diesem Aufenthalt wurde der Versicherte zusätzlich in der Hüftsprechstunde der Klinik G.___, unter anderem mittels Magnetresonanztomographie, untersucht (Bericht vom 30. März 2000, Urk. 10/32), und im August 2000 wurde dort eine chirurgische Hüftluxation durchgeführt (Bericht vom 14. September 2000 über die Operation vom 25. August 2000, Urk. 10/42; Hospitalisationsbericht vom 6. September 2000, Urk. 10/40; Bericht über die Verlaufskontrolle vom 19. Oktober 2000, Urk. 10/43; Zwischenberichte der Klinik G.___ vom 12. Dezember 2000 und vom 11. Januar 2001, Urk. 10/46 und Urk. 10/47). Im Februar 2001 führte die SUVA die bereits erwähnte nochmalige Befragung des Versicherten zum Sachverhalt durch (Urk. 10/48).
         Die Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte persistierten, und bei den weiteren Verlaufskontrollen stellten die Ärzte der Klinik G.___ eine Pseudoarthrose der Trochanterosteotomie rechts fest (Berichte vom 22. Februar und vom 29. März 2001, Urk. 10/53 und Urk. 10/56). Deswegen wurde im April 2001 in der Klinik G.___ eine operative Refixation durchgeführt (Hospitalisationsbericht vom 30. April 2001, Urk. 10/58; Berichte über die Verlaufskontrollen vom 7. Juni und vom 19. Juli 2001, Urk. 10/63 und Urk. 10/67). Die SUVA unterbreitete die Akten mehrmals einem ihrer Vertrauensärzte zur Festlegung des weiteren Vorgehens (vgl. die Anfragen und Notizen vom Juli und vom August 2001, Urk. 10/64 und Urk. 10/65 sowie Urk. 10/68), holte danach den Bericht der Klinik G.___ vom 13. November 2001 ein (Urk. 10/70) und liess den Versicherten am 8. Januar 2002 ein weiteres Mal durch Dr. C.___ kreisärztlich untersuchen (Urk. 10/77; vgl. auch die Notizen von Dr. C.___ vom 22. November 2001, Urk. 10/71). Wie von Dr. C.___ empfohlen (Urk. 10/77 S. 2), hielt sich der Versicherte sodann vom 13. März bis zum 2. April 2002 nochmals in der Rehabilitationsklinik F.___ auf (Kurzbericht der Rehabilitationsklinik F.___ vom 2. April 2002, Urk. 10/94; Austrittsbericht vom 19. April 2002, Urk. 10/100; Bericht über das Psychosomatische Konsilium vom 27. März 2002, Urk. 10/99; Notiz über eine telefonische Mitteilung von Dr. med. H.___, des für den Versicherten zuständigen Arztes der Rehabilitationsklinik F.___, vom 28. März 2002, Urk. 10/93).
1.3     Mit Verfügung vom 12. April 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % zu (Urk. 10/95-97). Die SUVA zog die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 10/89/1-18, Urk. 10/90-92, Urk. 10/103) und liess daraufhin am 25. Juni 2002 durch Dr. C.___ die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durchführen, in deren Rahmen auch ein Röntgenbild der Lendenwirbelsäule erstellt wurde (Bericht von Dr. C.___ vom 25. Juni 2002, Urk. 10/107, und Ergänzungsbericht vom 4. Juli 2002, Urk. 10/111; Röntgenbericht des Spitals J.___ vom 25. Juni 2002, Urk. 10/110). Ausserdem nahm Dr. C.___ am 5. Juli 2002 die Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 10/112). Am 23. September 2002 führten die zuständigen Sachbearbeiter der SUVA mit dem Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Daniel Christe, ein Gespräch im Hinblick auf den geplanten Fallabschluss und stellten eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 35 % und eine 10%ige Integritätsentschädigung in Aussicht (Protokoll vom 25. September 2002, Urk. 10/122). Sodann untersuchte Dr. C.___ den Versicherten ungeachtet der bereits vorgenommmenen Abschlussuntersuchung am 29. Oktober 2002 ein weiteres Mal (Urk. 10/127) und liess auch nochmals eine Röntgenaufnahme des Beckens anfertigen (Röntgenbericht des Spitals J.___ vom 29. Oktober 2002, Urk. 10/130).
         Nachdem der Versicherte am 31. Oktober 2002 zum geplanten Fallabschluss hatte Stellung nehmen lassen und unter Berufung auf einen Bericht von Dr. B.___ vom 28. Oktober 2002 (Urk. 10/131/2) die Ausrichtung einer höheren Rente und einer höheren Integritätsentschädigung hatte beantragen lassen (Urk. 10/131/1), unternahmen Dr. C.___ und Dr. B.___ gemeinsam Bestrebungen, den Versicherten durch Dr. med. K.___ im Sinne einer Zweitmeinung konsiliarisch untersuchen zu lassen (vgl. die Notizen und die Korrespondenz in Urk. 10/132-144 und Urk. 10/146-149, insbesondere das Schreiben von Dr. B.___ an Dr. K.___ vom 6. Dezember 2002, Urk. 10/141). Diese Untersuchung kam in der Folge jedoch nicht zustande (vgl. die Notizen der SUVA-Sachbearbeiterin vom 3. Juni 2003, Urk. 10/152, die Anfrage an Dr. K.___ vom 11. Juni 2003, Urk. 10/154, und die Bemerkung von Dr. C.___ in Urk. 10/165 S. 2). Hingegen wurde der Versicherte Mitte März 2003 wieder in der Hüftsprechstunde der Klinik G.___ untersucht (Bericht vom 8. April 2003, Urk. 10/150), und auf Empfehlung dieser Klinik (Urk. 10/150 S. 2) fand im Juli 2003 in der Viszeralsprechstunde des Spitals L.___ eine Beurteilung im Hinblick auf eine operative Sanierung der bestehenden Leistenhernie statt, von der das Spital indessen abriet (Bericht vom 11. Juli 2003, Urk. 10/158). Nachdem die Klinik G.___ den Versicherten im September 2003 erneut in der Hüftsprechstunde empfangen hatte (Bericht vom 24. September 2003, Urk. 10/164; vgl. auch den Bericht von Dr. B.___ in Urk. 10/162), nahm Dr. C.___ am 28. Oktober 2003 eine letzte kreisärztliche Untersuchung vor (Urk. 10/165).
1.4     Mit Schreiben vom 21. November 2003 teilte die SUVA dem Versicherten daraufhin mit, dass die Leistungen für die Heilbehandlungskosten ab sofort und die Taggelder per 1. Dezember 2003 eingestellt würden (Urk. 10/170). Nachdem sie auf die Einwendungen des Versicherten vom 24. November 2003 hin (Urk. 10/171) präzisiert hatte, dass sie für die Heilbehandlungskosten im Rahmen der Vorschriften über die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente weiterhin aufkomme (vgl. die Telefonnotizen vom 26. November 2003, Urk. 10/172 und Urk. 10/173), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 ab dem 1. Dezember 2003 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 10/178). Der Versicherte liess durch Rechtsanwalt Daniel Christe mit Eingabe vom 5. Januar 2004 und der Ergänzung dazu vom 29. Januar 2004 Einsprache erheben (Urk. 10/179 und Urk. 10/186). Ausserdem erhob am 8. Januar 2004 auch Rechtsanwalt Guy Reich im Namen des Versicherten vorsorglich Einsprache (Urk. 10/181) und ergänzte diese, nachdem der Versicherte gegenüber der SUVA den Wechsel seines Rechtsvertreters bestätigt hatte (Urk. 10/192), mit Eingabe vom 14. April 2004 (Urk. 10/196).
         Die SUVA liess am 14. Mai 2004 durch Dr. med. N.___, Spezialarzt für Chirurgie, eine Beurteilung anhand der Akten vornehmen (Urk. 10/199) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 7. Juni 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 10/200).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 liess M.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, mit Eingabe vom 7. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.        Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eine volle Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 25 %;
2.        die IV-Akten seien beizuziehen und es sei dem Beschwerdeführer in der Replik Gelegenheit zu geben, zu diesen IV-Akten Stellung zu nehmen;
3.        unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi in Substitution von Rechtsanwalt Mathias Birrer, liess in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 9) und liess mit ihren Unterlagen auch ein aktuelles Schreiben von Dr. B.___ vom 11. September 2004 betreffend eine erneute Anmeldung des Versicherten für die Hüftsprechstunde der Klinik G.___ einreichen (Urk. 10/201) sowie ein eigenes Schreiben vom 16. September 2004 an Dr. B.___ zur Abklärung des Umfangs der weiterhin zu übernehmenden Heilbehandlungskosten (Urk. 10/202). Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 19. November 2004 (Urk. 12) die Akten der SVA, IV-Stelle, in Sachen des Versicherten beigezogen hatte (Urk. 15/1-23), ordnete es einen zweiten Schriftenwechsel an (Verfügung vom 29. November 2004, Urk. 16). Der Versicherte liess in der Replik vom 18. März 2005 (Urk. 20) an seinen Anträgen festhalten und liess einen Kurzbericht der Klinik G.___ vom Dezember 2004 über eine am 1. Dezember 2004 dort durchgeführte Entfernung des Osteosynthese-Materials sowie ein ärztliches Zeugnis vom 2. Dezember 2004 einreichen (Urk. 21/1 und Urk. 21/2). Die SUVA liess in der Duplik vom 18. April 2005 ebenfalls an ihrem Standpunkt festhalten (Urk. 28). Mit Verfügung vom 26. April 2005 gab das Gericht dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zu weiteren, von der SVA, IV-Stelle, nachgereichten Unterlagen (vgl. Urk. 25/1-18); die SUVA hatte sich bereits im Rahmen der Duplik dazu äussern können. Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2005 auf weitere Ausführungen hatte verzichten lassen (Urk. 31), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Mai 2005 geschlossen (Urk. 32). Mit Eingabe vom 18. Juli 2005 liess die SUVA dem Gericht auf telefonische Anfrage vom 4. Juli 2005 hin (vgl. die Telefonnotiz in Urk. 33) den Operationsbericht der Klinik G.___ vom 2. Dezember 2004 zukommen (Urk. 35).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2.1   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.2.2   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Rechtsprechungsgemäss ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere, von der Rechtsprechung aufgestellte Kriterien - wie die Begleitumstände des Unfalls, die Schwere der erlittenen Verletzungen, der Heilungsverlauf, eine allfällige ärztliche Fehlbehandlung, das Ausmass und die Persistenz der organisch bedingten Schmerzen sowie die Dauer der ärztlichen Behandlung und der organisch bedingten Arbeitsunfähigkeit - in die Beurteilung einzubeziehen sind (vgl. BGE 115 V 139 ff. Erw. 6 und 7; vgl. auch BGE 120 V 355 f. Erw. 5b/aa).
1.3     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in Kraft seit dem 1. Januar 2003; vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
1.4
1.4.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
1.4.2   Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.4.3   Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (so genannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).

2.
2.1     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen der organischen Befunde, die dem persistierenden Schmerzbild zugrunde liegen, leistungspflichtig ist. Es handelt sich zum einen um den Zustand, wie er sich im Beckenbereich nach den beiden Operationen präsentiert, und zum andern um die Leistenhernie, deren Unfallkausalität die medizinischen Fachpersonen nicht grundsätzlich in Frage stellten, der sie allerdings keine massgebliche Bedeutung für die fortbestehenden Schmerzen zuschrieben (vgl. zuletzt die Ausführungen im Bericht des Spitals L.___ vom 11. Juli 2003, Urk. 10/158, wie auch bereits die Ansicht von Dr. E.___ im Bericht vom 2. August 1999, Urk. 10/22). Demgegenüber muss davon ausgegangen werden, dass die Kontusion der Lendenwirbelsäule, die der Beschwerdeführer neben der Schambeinfraktur erlitten hatte, keine Folgen hinterlassen hat. Dr. C.___ legte im ergänzenden Bericht vom 4. Juli 2002 zur Abschlussuntersuchung (Urk. 10/111) aufgrund des Ergebnisses der veranlassten Röntgenabklärung (vgl. Urk. 10/110) einleuchtend dar, dass die degenerativen Befunde den am Unfalltag erhobenen entsprächen, so dass keine Hinweise auf eine richtungsweisende Verschlimmerung durch das Unfallereignis bestünden.
2.2
2.2.1   Unter den medizinischen Fachpersonen besteht sodann grundsätzliche Einigkeit darüber, dass das Beschwerdebild, über das der Beschwerdeführer auch einige Zeit nach der zweiten Operation vom April 2001 weiter klagte, das Ausmass dessen übertraf, was in Anbetracht der festgestellten organischen Befunde zu erwarten gewesen wäre. So hielt die Klinik G.___ in ihrem Bericht vom 13. November 2001 fest, dass ein eindeutiges klinisches Korrelat zu den ausgeprägten subjektiven Beschwerden fehle (Urk. 10/70 S. 1), und die Ärzte der Rehabilitationsklinik F.___ sprachen im März/April 2002 von einem dysfunktionalen Umgang des Beschwerdeführers mit der inzwischen chronifizierten Schmerzproblematik im Sinne einer Symptomausweitung (Urk. 10/99 S. 1 und S. 3, Urk. 10/100 S. 2-4). Dr. C.___ schloss sich den Beurteilungen dieser Kliniken in den kreisärztlichen Berichten vom 8. Januar 2002 (Urk. 10/77 S. 2) und vom 25. Juni und 4./5. Juli 2002 (Urk. 10/107, Urk. 10/111 und Urk. 10/112) an und konnte gemäss seinem Bericht vom 29. Oktober 2002 auch anhand der neu angefertigten Röntgenaufnahmen des Beckens (vgl. Urk. 10/130) keine ausreichende organische Ursache für das Ausmass der angegebenen Schmerzen erkennen (vgl. Urk. 10/127 S. 2). Der Beschwerdeführer liess zwar richtig darauf hinweisen (vgl. Urk. 10/196 S. 4, Urk. 1 S. 4, Urk. 20 S. 2), dass im besagten Röntgenbericht vom 29. Oktober 2002 zwei Schraubenspitzen erwähnt sind, die ausserhalb des Knochens im Leistenkanal lägen und Nerven- und Gefässirritationen verursachen könnten (Urk. 10/130), und dass die Klinik G.___ im Bericht vom 8. April 2003 für den Fall von weiterhin persistierenden Schmerzen die Schraubenentfernung in Aussicht nahm (vgl. Urk. 10/150 S. 2). Indessen liess er in der Replik selber dartun, dass sich die Schmerzen seit dieser Operation, die gemäss den neuesten medizinischen Unterlagen im Dezember 2004 tatsächlich stattgefunden hat (vgl. Urk. 21/1+2 und Urk. 35), eher noch verstärkt hätten (Urk. 20 S. 2). Dies spricht gegen eine Mitbeteiligung des Osteosynthese-Materials an der Persistenz des Beschwerdebildes. Im Übrigen hielt die Klinik G.___ sowohl im Bericht vom 8. April 2003 als auch im nachfolgenden Bericht vom 24. September 2003 fest, dass die Schrauben keine Anzeichen einer Lockerung zeigten, dass der Knochen komplett durchgebaut sei und dass nur geringgradige arthrotische Veränderungen vorhanden seien (Urk. 10/150 S. 2, Urk. 10/164 S. 2).
2.2.2 Ungeachtet des Fehlens von organischen Befunden, die das Ausmass der geklagten Schmerzen erklären würden, ist gemäss dem Bericht der Rehabilitationsklinik F.___ vom 27. März 2002 über das Psychosomatische Konsilium auch keine psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden (Urk. 10/99 S. 1 und S. 3); bei der festgestellten Symptomausweitung handelt es sich nicht um eine psychiatrische Diagnose, sondern dieser Begriff steht für ein bestimmtes, ungünstiges Schmerzbewältigungsverhalten (vgl. auch Hans Georg Kopp, Umständehalber krank?, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 228 ff.).
         Selbst wenn jedoch eine psychische Erkrankung vorläge - die Psychiater der Rehabilitationsklinik F.___ vermochten das Vorliegen einer solchen in Form einer somatoformen Schmerzstörung nicht vollständig auszuschliessen (vgl. Urk. 10/99 S. 4) -, so wäre diese im Sinne der zutreffenden Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5) nicht als adäquat unfallkausal zu beurteilen. So ist der Unfall vom Februar 1999 als mittelschwer im eher unteren Bereich einzustufen, er ereignete sich nicht unter besonders eindrücklichen Begleitumständen, wenngleich im Bericht vom 27. März 2002 über das Psychosomatische Konsilium in der Rehabilitationsklinik F.___ von einem unglücklichen Hergang die Rede ist (vgl. Urk. 10/99 S. 3), und es kann auch nicht gesagt werden, die dabei erlittene Beckenverletzung sei besonders schwer gewesen. Was den Heilungsverlauf anbelangt, so hatte sich zwar nach der ersten Operation eine Pseudarthrose herausgebildet, die eine Nachoperation erforderlich machte; diese zweite Operation verlief jedoch komplikationslos (vgl. Urk. 10/58 S. 2), und der Knochendurchbau gelang wie dargelegt vollständig (vgl. Urk. 10/150 S. 2, Urk. 10/164 S. 2). Es kann deshalb nicht von einem besonders schwierigen Verlauf gesprochen werden, und Indizien für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es keine. Die Dauer der Behandlung sodann erscheint in Bezug auf die organische Beeinträchtigung nicht als ungewöhnlich lang; insbesondere ist es üblich, dass das Osteosynthese-Material, wenn überhaupt, erst längere Zeit nach der Grundoperation wieder entfernt wird (vgl. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 101). Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer zwar unter Dauerschmerzen; deren Ausmass kann jedoch nach dem Gesagten nicht durch die körperlichen Befunde allein erklärt werden. Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer nur für die frühere schwere Tätigkeit als Bauarbeiter keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr zu erlangen; hingegen verblieb ihm, worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird, aus rein organischer Sicht eine beträchtliche Restarbeitsfähigkeit für eine angepasste, leichtere Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin ist demnach für allfällige psychische Folgen des Unfalles vom Februar 1999 nicht leistungspflichtig.

3. Hingegen stellt sich die Frage nach den Leistungen, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Auswirkungen des persistierenden Schmerzbildes, soweit sie durch organische Befunde bedingt sind, zu erbringen hat.
         Der Beschwerdeführer liess insbesondere in der Replik geltend machen, die Einstellung der Taggelder und die Zusprechung einer Rente sei auf einen zu frühen Zeitpunkt hin erfolgt; die Beschwerdegegnerin hätte richtigerweise die Schraubenentfernung vom Dezember 2004 abwarten müssen (Urk. 20 S. 2 f.). Bei der Entfernung des Materials handelt es sich indessen gemäss der medizinischen Literatur um eine Operation, die nicht zwangsläufig einen notwendigen Bestandteil einer Osteosynthese-Behandlung bildet, sondern die heute nur noch bei besonderen Indikationen empfohlen wird (vgl. Debrunner, a.a.O., S. 677 f.). Beim Beschwerdeführer war eine solche Indikation im Dezember 2004 zwar gegeben, und es trifft auch zu, dass die Ärzte der Klinik G.___ bereits im April 2003 von einer Materialentfernung als allfälliger weiterer Massnahme gesprochen hatten (Urk. 10/150). Da sie im September 2003 dann aber ausgeführt hatten, die Behandlungsmöglichkeiten von Seiten der Klinik seien nun ausgeschöpft, und es sei keine Verlaufskontrolle mehr vorgesehen (Urk. 10/164 S. 2), muss davon ausgegangen werden, dass sie die Materialentfernung nicht als Teil des laufenden Behandlungskonzeptes betrachteten, sondern sie nur als allfällige Möglichkeit für die Zukunft vorschlugen. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Dezember 2003 war somit noch ganz offen, ob und wann die entsprechende Operation durchgeführt würde; die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers durch Dr. B.___ in der Hüftsprechstunde der Klinik G.___ erfolgte denn auch erst im September 2004, nachdem der Beschwerdeführer während einiger Wochen über eine Zunahme der Schmerzen geklagt hatte (vgl. Urk. 10/201). Damit erscheint es aus prospektiver Sicht, auf die es ankommt, als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Taggelder und den Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2003 gelegt hat und dass sie ab diesem Zeitpunkt ihre Leistungspflicht für weitere Heilbehandlungskosten (und gegebenenfalls für neue Taggelder) nach den besonderen Voraussetzungen in Art. 21 UVG über die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente prüft (vgl. hierzu das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2004, Urk. 10/202). Der Einholung eines Berichts von der Klinik G.___, wie sie der Beschwerdeführer beantragen liess (vgl. Urk. 20 S. 3), bedarf es unter diesen Umständen nicht.

4.
4.1
4.1.1   Bei der Überprüfung der Rentenhöhe stellt sich zunächst die Frage nach der Art und dem Umfang der Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der organischen Befunde noch zuzumuten sind.
4.1.2   Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik F.___ vom 19. April 2002 hielten die Ärzte fest, das Behandlungsziel der Steigerung der körperlichen Belastbarkeit im Hinblick auf die Wiedererlangung einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit für eine leichtere Tätigkeit habe sich nicht eingestellt, da es beim Beschwerdeführer an der notwendigen Bereitschaft gefehlt habe, von der Benützung seiner beiden Stöcke wegzukommen. Der Beschwerdeführer sei deshalb nach drei Wochen vorzeitig nach Hause entlassen worden. Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, hingegen wäre bei guter Leistungsbereitschaft eine Belastbarkeit für eine leichte Arbeit ganztags, mit zusätzlich etwa zwei Stunden Pause pro Tag, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreichbar gewesen (Urk. 10/100 S. 4).
         Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid zu Recht auf diese potentielle Leistungsfähigkeit ab. Zum einen hatte sich an den objektivierbaren Befunden in der Folgezeit bis zum Entscheiddatum des 7. Juni 2004 nichts mehr geändert, wie den beiden Berichten von Dr. C.___ vom 29. Oktober 2002 und vom 28. Oktober 2003 zu entnehmen ist (Urk. 10/127 S. 2, Urk. 10/165 S. 2). Zum andern wiesen die medizinischen Fachleute immer wieder auf eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geklagten Schmerzen und der vergleichsweise geringen Ausprägung der Schonzeichen hin, so die Ärzte der Klinik G.___ bereits im Bericht vom 13. November 2001 (Urk. 10/70 S. 1) und danach wieder in den Berichten vom 8. April und vom 24. September 2003 (Urk. 10/150 S. 1, Urk. 10/164 S. 2), aber auch Dr. C.___ in den kreisärztlichen Berichten vom 8. Januar 2002 und vom 28. Oktober 2003 (Urk. 10/77 S. 2, Urk. 10/165 S. 2). Auch stellte Dr. C.___ anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung bei entsprechender Ablenkung des Beschwerdeführers fast seitengleiche Hüftgelenksrotationen fest (Urk. 10/107 S. 1). Es bestehen somit verschiedene Anzeichen dafür, dass die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers auch ohne die Beendigung der Rehabilitationsmassnahmen in F.___ objektiv höher war, als es auf den ersten Blick den Anschein machte. Deshalb erscheint es auch nicht als angezeigt, den Beschwerdeführer zunächst im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Durchführung weiterer Rehabilitationsmassnahmen anzuhalten, bevor auf die ärztlich attestierte, potentiell erreichbare Leistungsfähigkeit abgestellt wird. Dies gilt umso mehr, als die in Betracht fallenden Trainingsmassnahmen zur Kräftigung und zur Wiedererlangung der Belastbarkeit - gemäss dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik F.___ vom 19. April 2002 handelt es sich um physiotherapeutische Einzelbehandlungen, um Behandlungen in Kleingruppen mit individueller Betreuung im Trockenen und im Wasser sowie um weitere Massnahmen wie freies Schwimmen, Heublumenwickel und eine Interferenz-Therapie (vgl. Urk. 10/100 S. 3) - jederzeit, auch parallel zur Aufnahme einer geeigneten Arbeitstätigkeit, noch durchgeführt werden könnten.
         Soweit der Beschwerdeführer auf den Umstand hinweisen liess (vgl. Urk. 10/196 S. 2, Urk. 1 S. 3), dass die Rehabilitationsklinik F.___ im zwei Wochen vor dem Austrittsbericht verfassten Kurzbericht vom 2. April 2002 bei der Frage nach dem Ausmass der Zumutbarkeit das Feld "halbtags" markiert und mit "2 h/Tag" spezifiziert hatte (Urk. 10/94), so erklärt sich dieser scheinbare Widerspruch aus der beschriebenen Divergenz zwischen der subjektiv angegebenen und der objektiv erzielbaren Leistungsfähigkeit. Im Austrittsbericht selber wiesen die Ärzte nämlich darauf hin, dass sich die Fähigkeiten "Gehen (mit zwei A-Stöcken)", "Sitzen (vorzugsweise auf einem Hochsitz)" und die Defizite "längeres Sitzen nur mit Herabhängenlassen des rechten, betroffenen Beins möglich, jegliches Hantieren von Lasten wegen beidseitiger Stockbenützung nicht möglich" allein auf das Demonstrierte und nicht auf das bei guter Leistungsbereitschaft Erreichbare bezögen (Urk. 10/100 S. 4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Angaben im vorangegangenen Kurzbericht gleichermassen nur die subjektiv präsentierte Leistungsfähigkeit betreffen, was zusätzlich auch aus der Bemerkung "z. Zt. keine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung" zu schliessen ist.
4.1.3   Die Art der geeigneten Tätigkeiten steht ebenfalls fest. Im Kurzbericht der Rehabilitationsklinik F.___ vom 2. April 2002 ist von einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit die Rede (Urk. 10/94), was der vorangegangenen Beurteilung im ersten Austrittsbericht vom 22. März 2000 entspricht, wo auch eine wechselbelastende Arbeit ohne längerdauernde stehende oder sitzende Position empfohlen worden war (Urk. 10/30 S. 3; vgl. auch die Angaben zuhanden der Invalidenversicherung im Bericht 24. März 2000, Urk. 25/3 S. 3 = Urk. 10/89/17 S. 3). Ebenso hatte die Klinik G.___ in ihrem Bericht an die Invalidenversicherung vom November 2001 zu einer wechselnden Tätigkeit mit Sitzen und Stehen geraten (Urk. 25/4 Beiblatt = Urk. 10/89/8), und desgleichen empfahl Dr. C.___ im kreisärztlichen Bericht vom 8. Januar 2002 eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Herumtragen schwerer Gewichte und ohne längerdauernde Arbeiten in ungünstiger Stellung wie etwa in Hocke (Urk. 10/77 S. 2).
4.2
4.2.1   Damit ist weiter zu prüfen, welche Erwerbseinbusse der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2003 infolge der gesundheitlich bedingten Arbeitsfähigkeitseinbusse im angestammten Tätigkeitsgebiet und des Erfordernisses der Umstellung auf eine angepasste Tätigkeit der oben dargelegten Art erleidet.
4.2.2   Der Beschwerdeführer liess vorab geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe sich an der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu orientieren und daher ihrem Rentenentscheid ebenfalls einen Invaliditätsgrad von 70 % zugrunde zu legen (Urk. 10/196 S. 1 und S. 4, Urk. 1 S. 2 f.).
         Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden grundsätzlich denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (Art. 8 ATSG und Art. 16 ATSG). Demgemäss hat der später verfügende Versicherungsträger nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen in den Entscheidungsprozess einzubeziehen (BGE 126 V 291 ff. Erw. 2). Allerdings entbindet diese Koordinationspflicht die verschiedenen Sozialversicherungsträger rechtsprechungsgemäss nicht von einer selbständigen Durchführung der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 126 V 293 Erw. 2d). So sind nach dem höchsten Gericht Abweichungen von der Invaliditätbemessung des zuerst verfügenden Versicherungsträgers etwa dort geboten, wo dieser ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zugrunde liegt (vgl. BGE 126 V 292 Erw. 2b und 294 Erw. 2d).
         Vorliegendenfalls gilt es zu beachten, dass sowohl die Rentenverfügung der SVA, IV-Stelle, vom 12. April 2002 (Urk. 10/95-97) als auch die im Revisionsverfahren am 8. November 2002 festgelegte Weitergewährung der bisherigen Rente (Urk. 15/1) einen Zeitraum betreffen, in dem noch ärztliche Abklärungen im Gange waren und für den die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer noch Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausrichtete (für die Jahre 1999-2001 vgl. die Taggeldabrechnungen in Urk. 25/18/72/1-36). Für die hier relevante Zeit ab Dezember 2003 lag demgegenüber im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids noch kein Rentenentscheid der Invalidenversicherung vor, so dass die Beschwerdegegnerin schon aus diesem Grund zu einer freien Festlegung des Invaliditätsgrades befugt war. Auf die Fragen, ob die SVA, IV-Stelle, bei ihrem Rentenentscheid auch unfallfremde Faktoren berücksichtigt habe und ob sie es am gebotenen Einkommensvergleich habe fehlen lassen, wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringen liess (Urk. 2 S. 7, Urk. 9 S. 10 f.), braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
4.2.3   Bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 60'375.-- (vgl. Urk. 2 S. 7, Urk. 9 S. 2) ist die Beschwerdegegnerin vom versicherten Verdienst, dem Jahresverdienst, den der Beschwerdeführer ohne Arbeitslosigkeit vom 23. Februar 1998 bis zum 22. Februar 1999 erzielt hätte (vgl. Art. 15 UVG und Art. 24 Abs. 1 UVV), ausgegangen und hat daraus unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung den Lohn errechnet, den der Beschwerdeführer im Jahr 2003 bei der Unternehmung X.___ hätte erzielen können (vgl. Urk. 10/105). Anders als bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ist indessen bei der Bestimmung des Valideneinkommens einer Person, die im Zeitpunkt des Unfalles arbeitslos war, nicht vom Lohn auszugehen, den sie bei Fortführung ihrer Tätigkeit beim früheren Arbeitgeber erzielt hätte, sondern es ist auf statistische Durchschnittswerte abzustellen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 22. Januar 2004, U 83/03, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
         In der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, ist im Jahr 2002 für Bauarbeiter des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'765.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden) (S. 43, Tabelle TA1). Dieser Lohn ist im Falle des Beschwerdeführers, der vor seiner Arbeitslosigkeit als ungelernter Bau-Hilfsarbeiter tätig war (vgl. Urk. 10/10), als Ausgangspunkt für die Berechnung des Valideneinkommens heranzuziehen. Umgerechnet auf die im Baugewerbe betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2005, S. 82, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1 %, den die Männerlöhne im Baugewerbe vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 erfahren haben (vgl. die Publikation Lohnentwicklung 2003, S. 38, Tabelle T1.1.93), resultiert als Valideneinkommen ein Monatslohn von Fr. 5'041.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 60'492.--, was im Ergebnis dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommen etwa entspricht.
4.2.4   Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht vom durchschnittlichen Bruttomonatslohn (Total) aller Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 im Privaten Sektor von Fr. 4'557.-- (LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1) ausgegangen. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2005, S. 82, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnerhöhung der Männer von 1,3 % (Lohnentwicklung 2003, S. 38, Tabelle T1.1.93) ergibt sich als Ausgangswert für das Invalideneinkommen ein Monatslohn von Fr. 4'812.--. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer pro Tag zusätzliche Pausen von ingesamt etwa zwei Stunden benötigt, beläuft sich die wöchentliche Arbeitszeit, die dem Beschwerdeführer zumutbar ist, auf 31,7 Wochenstunden, was zu einem entsprechend verminderten Monatslohn von Fr. 3'658.-- beziehungsweise zu einem Jahreslohn von Fr. 43'896.-- (12 x Fr. 3'658.--) führt.
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist sodann durch eine gewisse Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes (um maximal 25 %) dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion rechtsprechungsgemäss der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung, die die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vertreten liess (Urk. 9 S. 9), rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Vornahme eines angemessenen, zusätzlich zur Lohnverminderung infolge Arbeitszeitreduktion vorzunehmden Abzugs. Dr. N.___ sprach in seiner Aktenbeurteilung zwar von einer "eher wohlwollenden" Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Ärzte der Rehabilitationsklinik F.___ (Urk. 10/199). Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung in Bezug auf die erforderlichen zwei Pausenstunden besonders grosszügig ausgefallen wäre, bestehen aber nicht, zumal die Ärzte in F.___ explizit von den subjektiv demonstrierten Einschränkungen abstrahiert hatten. Die Einsetzung eines Arbeitnehmers, dessen Leistungsfähigkeit trotz ganztägiger Einsetzbarkeit reduziert ist, bedarf nun aber besonderer Rücksichtnahme, und es liegt daher nahe, dass die Entlöhnung eines solchen Arbeitnehmers im Vergleich zu einer zwar teilzeitlich arbeitenden, aber im Rahmen des Teilzeiteinsatzes voll leistungsfähigen Person niedriger ausfällt. Es ist dieser Umstand, dem durch eine zusätzliche Verminderung des Jahreslohnes von Fr. 43'896.-- Rechnung zu tragen ist.
         Beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % gelangt man ausgehend vom Validen-Jahreslohn von Fr. 60'492.-- zu einem Invaliden-Jahreslohn von Fr. 38'715.--. Dieses Ergebnis entspricht einer Reduktion des Jahreslohnes von Fr. 43'896.-- um etwa 12 %. Ein Abzug in dieser Höhe liegt im Rahmen des Ermessens, das der Beschwerdegegnerin zusteht, und ist nicht zu beanstanden.
4.3     Damit ist die Beschwerde in Bezug auf die Rentenhöhe abzuweisen.

5.       Es bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung zu überprüfen, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zugesprochen hat.
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei deren Bemessung auf die Beurteilung von Dr. C.___, der einen Integritätsschaden von 10 % ermittelte. Gemäss den Ausführungen vom 5. Juli 2002 orientierte sich Dr. C.___ dabei am unteren Wert des Rahmens von 10 - 30 %, der in der Tabelle 5 der SUVA-Richtwerte für eine mässige Coxarthrose angegeben ist (vgl. Urk. 10/112).
         Die arthrotischen Veränderungen in der rechten Hüfte sind gemäss dem Bericht der Klinik G.___ vom 24. September 2003 gering (vgl. Urk. 10/164 S. 2). Dr. C.___ zog aber den tabellarischen Rahmen für die mässige Coxarthrose vergleichsweise heran; entschädigt werden soll beim Beschwerdeführer die schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Hüfte, die Dr. C.___ mit dem Begriff einer Periarthropathia coxae umschrieb (vgl. Urk. 10/112). Dass Dr. C.___ trotz den geklagten massiven Schmerzen lediglich den unteren Wert des Rahmens einsetzte, ist nicht zu beanstanden angesichts des Umstandes, dass abgesehen von den kreisärztlichen Feststellungen von fast seitengleichen Hüftrotationen (vgl. Urk. 10/107 S. 1) auch die Ärzte der Klinik G.___ im Bericht vom 8. April 2003 die Beweglichkeit der rechten Hüfte als zufriedenstellend bezeichneten (Urk. 10/150 S. 2), und angesichts dessen, dass die Schmerzen in ihrem geklagten Ausmass - wie schon eingehend dargelegt - nicht objektiviert werden konnten. Ebenfalls bereits dargelegt worden ist, dass die festgestellten Veränderungen an der Lendenwirbelsäule als unfallfremd einzustufen sind. Sie sind somit bei der Bemesssung des Integritätsschadens nicht zu berücksichtigen.
         Demnach ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Höhe der Integritätsentschädigung abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 33-35
- Rechtsanwalt Christian Leupi unter Beilage einer Kopie von Urk. 33
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).