Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 14. Februar 2006
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse die Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1984, war seit dem 7. August 2000 als Service-Lehrling im Hotel B.___ in Zürich beschäftigt und bei der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [nachfolgend Allianz]) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 24. Oktober 2001 beim Hinsetzen das rechte Knie verdrehte (Urk. 7/1).
Die medizinische Erstversorgung fand im Stadtspital C.___ statt, wo eine Patellasubluxation rechts diagnostiziert wurde (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 22. Mai 2002 (Urk. 7/14) verneinte die Allianz ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass das Ereignis vom 24. Oktober 2001 nicht als Unfall qualifiziert werden könne und dass auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Dagegen erhob die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana), bei der die Versicherte krankenversichert war, mit Eingabe vom 28. Juni 2002 (Urk. 7/18) Einsprache (vgl. auch die vorsorgliche Einsprache vom 7. Juni 2002 [Urk. 7/16]). Mit Einspracheentscheid vom 17. August 2004 (Urk. 2) wurde die Einsprache abgewiesen.
2. Dagegen erhob die Helsana mit Eingabe vom 6. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 17. August 2004 und die Verfügung vom 22. Mai 2004 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen.
Die Allianz schloss in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Helsana). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 (Urk. 8; vgl. auch Urk. 9) wurde der Versicherten Gelegenheit zum Prozessbeitritt gegeben; sie liess sich binnen angesetzter Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
2.2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 466 erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten ist.
2.2.3 Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 Erw. 4.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen sinnfälligen Vorfälle kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors (neben den bereits oben erwähnten) insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung; brüskes Umdrehen beim Kochen mit einschiessenden Schmerzen im Knie. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führten, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder ein Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV vorliege noch von einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV auszugehen sei. Der Unfallbegriff sei nicht erfüllt, weil sich am 24. Oktober 2001, als sich die Versicherte verletzt habe, nichts Besonderes oder Aussergewöhnliches zugetragen habe. Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung sei zu verneinen, weil die erlittene Patellasubluxation nicht unter Art. 9 Abs. 2 UVV subsumiert werden könne und es überdies an einem sinnfälligen Ereignis fehle.
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Es sei ein äusserer Faktor gegeben, denn durch die Art und Weise der Bewegung (ausweichende Drehbewegung) sei ein Moment hinzugekommen, das zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der in Frage stehenden Lebensverrichtung geführt habe. Dies stelle ein gesteigertes Schädigungspotential dar. Überdies sei - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - von einer in Art. 9 Abs. 2 UVV genannten Körperschädigung, von einer so genannten Listenkrankheit, auszugehen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. Beynon vom Institut für Röntgendiagnostik des Stadtspitals C.___ vom 6. November 2001 sei sowohl eine Patellasubluxation als auch eine Bänderzerrung diagnostiziert worden. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, es handle sich bei der Bänderzerrung um einen Nebenbefund, könne nicht gefolgt werden. Eine Patellasubluxation verursache nämlich die Zerrung des medialen Retinakulums, weshalb die Zerrung nicht eine Nebendiagnose sei, sondern zur Hauptdiagnose gehöre. Laut Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urteil vom 30. August 2001 in Sachen SWICA gegen SUVA, U 277/99) habe der Gesetzgeber (richtig: Verordnungsgeber) mit dem Ausdruck Bandläsionen nicht nur Bandrupturen, sondern auch die Bänderzerrungen und Bänderdehnungen erfassen wollen. Mithin würden alle Formen der traumatischen Gelenksdistorsionen als unfallähnliche Körperschädigungen gelten. Die vorliegend diagnostizierte traumatische Patellasubluxation habe eine Überdehnung des medialen Retinakulums verursacht und sei demnach unter die Listenkrankheit Bandläsion zu subsumieren.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom 24. Oktober 2001 zu Recht verneint hat, weil keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Richtigerweise macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Versicherte am 20. Oktober 2001 einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV erlitten habe.
4.2 In der Unfallmeldung vom 28. Oktober 2001 (Urk. 7/1) findet sich unter dem Titel Unfallbeschreibung folgender Eintrag: Hat sich nach dem Tanzen hinsetzen wollen und hat sich dabei das Knie verdreht.
Anlässlich der Besprechung vom 15. März 2002 mit der Versicherten nahm die Beschwerdegegnerin Folgendes zu Protokoll (Urk. 7/9): [Die Versicherte] wollte sich auf einen Stuhl an einen Tisch setzen. Da die Platzverhältnisse an der Tanzveranstaltung etwas eng waren, musste sie sich schräg auf den Stuhl niederlassen und dabei entstand im Knie zwangsläufig eine Drehbewegung. Dies bewirkte, dass mit einem Zwick die Kniescheibe heraussprang, verbunden mit sofortigen massiven Schmerzen.
Die Beschwerdeführerin schilderte in der Beschwerdeschrift den vorliegend interessierenden Sachverhalt folgendermassen (Urk. 1 S. 2): Die Versicherte zog sich am 24. Oktober 2001, als sie sich an einen Tisch setzen wollte und eine Drehbewegung machte, eine Patellaluxation und Bandläsionen zu.
4.3 Aus keiner dieser Sachverhaltsdarstellungen lässt sich auf das Vorhandensein eines sinnfälligen Ereignisses schliessen. Die Versicherte setzte sich auf einen Stuhl. Dass es sich dabei um einen ganz alltäglichen Vorgang handelte, dem kein gesteigertes Gefährdungspotential innewohnte, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Es kann auf die bereits in Erw. 2.2.2 wiedergegebene Rechtsprechung verwiesen werden, wonach jemand, der beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei der Bewegung im Raum, bei Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, der sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Versicherte beim Absitzen (infolge der beengten Raumverhältnisse) abdrehen musste. Dieses Abdrehen kann nicht als sinnfälliges Ereignis qualifiziert werden, denn auch insoweit fehlt das vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geforderte gewisse gesteigerte Gefährdungspotenzial (vgl. Erw. 2.2.2).
Es kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 5) keine Rede davon sein, dass durch das Abdrehen der Versicherten beim Hinsetzen ein Moment hinzugekommen [sei], welches zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der in Frage stehenden Lebensverrichtungen geführt habe. Die Versicherte setzte sich schlicht und einfach auf einen Stuhl - etwas schräg zwar, aber das ist unerheblich. Unkontrolliert geschah nichts; ein Moment ist - soweit erkennbar - nicht hinzugetreten.
4.4 Dies führt, da kein sinnfälliges Ereignis vorliegt, zur Abweisung der Beschwerde, ohne dass die zwischen den Parteien kontrovers diskutierte Frage, ob in casu überhaupt eine Listenkrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sei, abschliessend beantwortet werden müsste (vgl. aber Erw. 4c des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. August 2001 in Sachen SWICA gegen SUVA, U 277/99, wonach ausdrücklich alle Formen der traumatischen Gelenksdistorsionen als unfallähnliche Körperschädigung gelten).
5. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Es besteht wie bereits mehrfach entschieden kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb entgegen ihrem Antrag keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).