Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00235
UV.2004.00235

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 28. September 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1949, arbeitete seit dem 24. Mai 1976 als Bauarbeiter bei der B.___ AG, C.___, und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 19. Oktober 1999 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er beim Ausschalen von Betonpfeilern im Erdgeschoss über die Deckenkante ca. 2,5 Meter tief in die Garage stürzte (Urk. 11/1). Die gleichentags aufgesuchten Ärzte des Universitätsspitals Zürich (USZ), Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, wo der Versicherte sogleich hospitalisiert wurde, diagnostizierten eine Calcaneus-Fraktur rechts, eine Tuber calcanei-Fraktur links sowie eine Lendenwirbelkörper (LWK) 4- und 5-Deckplatten-Impression und nahmen am 26. Oktober 1999 eine Plattenosteosynthese vor (Urk. 11/2). Am 18. November 1999 wurde A.___ in die Rehaklinik Bellikon eingewiesen, wo er bis zum 1. März 2000 zwecks postoperativer Frührehabilitation behandelt und abgeklärt wurde (Urk. 11/5). In der Folge liess sich der Versicherte durch seinen Hausarzt, Dr. med. D.___, C.___, behandeln (Urk. 11/7, Urk. 11/12-15 und Urk. 11/21), welcher aufgrund persistierender Fussschmerzen und mangelnder Stockentwöhnung eine kreisärztliche Untersuchung vorschlug.
         Nachdem am 14. Juli 2000 im USZ das Ostesosynthesematerial entfernt worden war (Urk. 11/19), untersuchte am 26. September 2000 Kreisarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, den Versicherten und veranlasste wegen Defiziten im Gehen und nicht indiziertem Stockgebrauch eine neuerliche Behandlung in der Rehaklinik Bellikon (Urk. 11/23), welche vom 18. Oktober bis 22. November 2000 durchgeführt wurde (Urk. 11/37). Am 1. Februar 2001 folgte die ärztliche Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. E.___, welcher eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Bauarbeiter als nicht mehr möglich, hingegen eine angepasste Tätigkeit als ganztags zu 100 % zumutbar erachtete (Urk. 11/40). Weiter bezifferte er die Integritätsschädigung durch den Unfall mit 25 % (Urk. 11/41).
1.2
1.2.1   Mit Verfügung vom 27. Juli 2001 (Urk. 11/47) sprach die SUVA A.___ eine Integritätsentschädigung von Fr. 24'300.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Hiergegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt F.___, G.___, am 27. August 2001 (Urk. 11/51) Einsprache, zog diese indes am 28. Juni 2002 (Urk. 11/82) durch seinen neuen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Daniel Christe, wieder zurück.
1.2.2   Mit Verfügung vom 22. Juli 2002 (Urk. 11/87) sprach die SUVA A.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2002 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % eine Invalidenrente von monatlich Fr. 897.-- zu. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. August 2002 (Urk. 11/88/1) unter Beilage eines Berichtes seines neuen Hausarztes Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, C.___, vom 18. Juli 2002 (Urk. 11/88/2) Einsprache. In der Folge gingen bei der SUVA Berichte von der SchmerzKlinik Bethanien vom 25. Oktober und 19. Dezember 2002 (Urk. 11/102/1 und Urk. 11/102/3) sowie von Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, Zürich, vom 8. November 2002 (Urk. 11/102/2) ein. Am 1. April 2003 (Urk. 11/105) nahm Dr. H.___ ergänzend Stellung und schloss auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, berichtete am 3. Februar 2004 (Urk. 11/118) über die Untersuchung vom selben Tag und kam zum Schluss, dass kein objektiver körperlicher Grund vorliege, warum dem Versicherten eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit trotz Unfallfolgen nicht ganztags zumutbar sein sollte.
         Mit Entscheid vom 8. Juni 2004 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache vom 22. August 2002 (Urk. 11/88/1) gegen die Verfügung vom 22. Juli 2002 (Urk. 11/87) ab.
1.3     Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 (Urk. 11/128) wies ferner die Eidgenössische Invalidenversicherung das Begehren vom 17. November 2000 um Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2004 (Urk. 2) erhob A.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe am 8. September 2004 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen die Invalidenrente neu festzusetzen. Ferner sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2004 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. Oktober 2004 (Urk. 12) reichte der Versicherte einen Bericht des USZ, Psychiatrische Poliklinik, vom 9. September 2004 (Urk. 13) zu den Akten, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 (Urk. 14) als geschlossen erklärt wurde. Am 13. Mai 2005 (Urk. 15) legte der Beschwerdeführer einen Bericht von med. prakt. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 10. März 2005 zu Händen der Invalidenversicherung ins Recht, wozu die SUVA am 20. Juni 2005 (Urk. 19) Stellung nahm.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat - der Rentenbeginn wurde auf 1. Juli 2002 festgelegt -, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.3.2   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.3.3   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

3.
3.1     Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als die aufgrund einer Erwerbseinbusse von 24 % zugesprochene hat (Urk. 11/47). Nicht umstritten sind der Fallabschluss und die Berentung per 1. Juli 2002.
3.2
3.2.1   Die erstbehandelnden und operierenden Ärzte des USZ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 18. November 1999 (Urk. 11/2) eine Calcaneus-Fraktur rechts (joint depression), eine Tuber calcanei-Fraktur links sowie eine LWK 4- und 5-Deckplatten-Impression und bestätigten nach Einsicht in die Kontroll-Computertomographie eine korrekte Lage des Osteosynthesematerials nach der Operation des rechten Fusses. Betreffend den linken Fuss schilderten sie eine zunehmend bessere Mobilisierung und eine unter Physiotherapie zunehmende Beschwerdefreiheit bezüglich LWK 4- und 5-Fraktur.
3.2.2   Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials sprachen die Ärzte von einem komplikationslosen Verlauf bei guter Rekonstruktion des Gelenks sowie beginnenden Arthrosezeichen im unteren Sprunggelenk (Bericht vom 28. Juli 2000, Urk. 11/19).
3.3
3.3.1   Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon, wo der Beschwerdeführer erstmals vom 18. November 1999 bis 1. März 2000 hospitalisiert war, berichteten am 22. März 2000 (Urk. 11/5) von einer deutlichen Verbesserung der Belastbarkeit im Rahmen der erlaubten Limiten, hingegen sei die Stockentwöhnung nicht ganz gelungen. Weiter bestünden nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Ferse bei radiologisch gesicherter Konsolidation der Frakturen.
3.3.2   Kreisarzt Dr. E.___ wies den Beschwerdeführer vom 18. Oktober bis 22. November 2000 erneut in die Rehaklinik Bellikon ein, nachdem er im Bericht vom 27. September 2000 (Urk. 11/23) reizlose Verhältnisse an beiden Füssen bei einer Einschränkung der Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk erwähnt und einen Bedarf für die Stockentwöhnung sowie Gehschulung und eine Abklärung des psycho-somatischen Zustandes gesehen hatte. Am 13. Dezember 2000 (Urk. 11/37) berichteten die Ärzte der Rehaklink Bellikon über rezidivierende Lumbalgien sowie eine subjektive Gehunfähigkeit ohne Stöcke. Die Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule zeigten konsolidierte Frakturen, einen verschmälerten Intervertebralraum L5/S1, hingegen keine Listhesis. Eine neue Computertomographie-Aufnahme des rechten Mittelfusses ergab nur leichte Arthrosezeichen im unteren Sprunggelenk ohne vermehrte Sklerosen der gelenkbildenden Flächen.
         Die Klinikärzte schlossen auf eine teilweise Objektivierbarkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und empfahlen angesichts des fehlenden Therapieerfolges keine weiteren medizinischen Massnahmen mehr, sondern die Anpassung der körperlichen Leistung an die objektivierbaren Befunde. Sie befanden das Heben und Tragen schwerer Lasten, längeres Gehen sowie Arbeiten auf einer Leiter als unzumutbar, erachteten indes eine vorwiegend sitzende leichte Arbeit als ganztags möglich.
3.4     In diesem Sinne hatte auch Dr. D.___ verschiedentlich (zuletzt am 13. September 2000, Urk. 11/21) von einem protrahierten Verlauf gesprochen mit noch erheblichen Schmerzen sowie Stockbenützung.
3.5     Am 1. Februar 2001 folgte die Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. E.___. Er berichtete von einer identischen Extension/Flexion links und rechts sowie von fast gleichen Umfangmassen am unteren Bein/Fuss links und rechts. Der Beschwerdeführer könne problemlos mit durchgestreckten Knien und dorsal-extendierten Sprunggelenken auf der Untersuchungsliege sitzen ohne Angabe vom Schmerzen, die vom Rücken in die Beine ausstrahlten. Bei negativem Lasègue bis 80° beidseits, hingegen positiven Waddell-Zeichen klage der Beschwerdeführer über Schmerzen bei der Rotation en bloc. Bei Palpation der Dornfortsätze würden alle von thorakal 8 bis L5 als schmerzhaft angegeben. Die Paravertebralmuskulatur thorakal und lumbal sei absolut weich, ohne jegliche Myogelose und ohne jeglichen Hartspann. Die Seitneigung sowie die Rotation nach rechts und links seien im Bereich der Norm. Der Beschwerdeführer klage noch über gewisse Schmerzen von Seiten der Spongiosaentnahmestelle am rechten Beckenkamm (Urk. 11/40 S. 2).
         Dr. E.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe sich im sicheren Einbeinstand rechts und links aus- und anziehen können. Das zeige eindeutig, dass eine Stockentlastung nicht nötig sei. Auch bei der Wirbelsäulenbeweglichkeit habe der Beschwerdeführer unbeobachtet eine volle Beweglichkeit. Dr. E.___ schloss auf eine Verdeutlichungstendenz. Er befand die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter als nicht mehr zumutbar, erachtete hingegen eine vorwiegend sitzende Arbeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen sowie ohne Tragen von Lasten über 5 kg als ganztags zu 100 % möglich. Dabei sollte der Beschwerdeführer keine schweren Lasten heben und tragen, keine längeren Strecken gehen und keine Arbeiten auf Leitern und Treppen durchführen sowie nicht auf unebenem Boden gehen. Dr. E.___ empfahl den Fallabschluss.
3.6
3.6.1   Der neue Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. H.___, nahm am 18. Juli 2002 (Urk. 11/88/2) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur kreisärztlichen Einschätzung Stellung und führte aus, er sehe den Beschwerdeführer 1 bis 2 mal pro Monat und mute sich zu, die Beschwerden objektiver und besser beurteilen zu können als Dr. E.___. Die durch den Unfall bedingten Beschwerden seien beim Beschwerdeführer sehr wechselnd und zum Teil invalidisierend. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer auch für leichtere sitzende Arbeiten nicht arbeitsfähig und er sollte Anrecht auf eine 100 % IV-Rente haben. Zusätzlich empfahl Dr. H.___ ein unabhängiges ärztliches Gutachten.
3.6.2   Dr. H.___ überwies den Beschwerdeführer an die SchmerzKlinik Bethanien, dessen Dr. med. L.___ ihn durch den Neurologen Dr. I.___ weiter abklären liess, nachdem er über Hyperästhesien im Bereich des rechten Unterschenkels und Fusses, besonders lateral, geklagt hatte und eine Temperaturdifferenz der Unterschenkel sowie ein übermässiger Tonus der Zehenheber festgestellt worden waren (Urk. 11/102/3).
         Dr. I.___ diagnostizierte am 8. November 2002 (Urk. 11/102/2) ein chronisches regionales Schmerzsyndrom Typ II am Sprunggelenk rechts lateral bei Status nach Calcaneus-Fraktur rechts und bei Status nach offener Reposition und Osteosynthese (26.10.1999), einen Status nach Deckenplatten-Impressionsfraktur LWK4/5 bei Status nach Osteosynthese-Materialentfernung am Calcaneus rechts (8/2000) sowie einen Status nach Appendektomie (2002). Dr. I.___ führte aus, er finde ein lokales Schmerzsyndrom am Bein mit schmerzbedingter Beeinträchtigung des Ganges, jedoch ohne Hinweise für eine Suralisneuropathie in der Gegend des Sprunggelenkes rechts. Eine Polyneuropathie liege nicht vor. Es dürfte sich somit um ein regionales Schmerzsyndrom handeln. Der Beschwerdeführer gebe eine Sensibilitätsstörung in der Gegend der Operationsnarbe an, klinisch seien jedoch keine sicheren Anhaltspunkte für ein Narbenneurom zu finden.
3.6.3   Am 1. April 2003 (Urk. 11/105) berichtete Dr. H.___ erneut und sprach neuerdings von chronischen Rückenschmerzen, weiter von nächtlichen Parästhesien in beiden Füssen und hielt an seiner Einschätzung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit fest.
3.7     Im Rahmen des Einspracheverfahrens führte der Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin, Dr. J.___, am 3. Februar 2004 eine spezialärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch und berichtete gleichentags über deren Ergebnis (Urk. 11/118). Der Beschwerdeführer klage über ein Kältegefühl und Stiche wie von Nägeln im rechten Fuss. Die Ferse könne er nicht mehr belasten. Ausserhalb des Hauses benütze er immer zwei Stöcke, damit seien nur kurze Spaziergänge möglich. Er sehe sich nicht fähig, wieder etwas zu arbeiten.
         Dr. J.___ schilderte eine normale Trophik beider Füsse ohne Schwellung. Beidseits seien die Fusspulse gut palpabel, der Kapillarpuls an den Zehen sei prompt. Das obere Sprunggelenk sei frei beweglich, das untere Sprunggelenk links leicht eingeschränkt, dasjenige rechts praktisch steif. Die Fuss-Konturen links seien normal, rechts bestehe nur eine leichte Verkürzung der Ferse ohne Verbreiterung, das Fussgewölbe sei gut erhalten. Beidseits bestehe nur eine geringe Beschwielung der Fersen, am Vorfuss fast keine. Bei reizloser Narbe lateral rechts finde sich am rechten Bein inspektorisch keine auffallende Muskelatrophie.
         Dr. J.___ hielt fest, dass sich im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 1. Februar 2001 keine neuen Erkenntnisse ergäben. Das Resultat am Rücken wie auch an der korrekt operierten Ferse rechts sei nach objektiven Kriterien klinisch und radiologisch günstig. Am rechten Fuss bestünden weder Schwellungen noch trophische Störungen. Die arterielle und venöse Durchblutung sei normal, auch liege keine augenfällige Deformation vor. Weiter hätten weder Dr. L.___ noch Dr. I.___ etwas Neues finden können. Für die Hypothese eines "chronischen regionalen Schmerzsyndroms Typ II" gebe es kein neurologisches Substrat. Damit aber sei nicht ersichtlich, warum eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit trotz Unfallfolgen nicht ganztags zumutbar sein sollte.
3.8
3.8.1   Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein. Die Ärzte von der Psychiatrischen Poliklinik des USZ diagnostizierten am 9. September 2004 (Urk. 13) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) und empfahlen nebst einer antidepressiven Medikation die Implementierung einer Tagesstruktur und die Förderung von Alltagsaktivitäten.
3.8.2   Der Psychiater med. prakt. K.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. März 2005 zu Händen der Invalidenversicherung ebenfalls eine mittelgradige depressive Störung und interpretierte diese als Reaktion auf das Unfallereignis, die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit und die chronischen Schmerzen (Urk. 16 S. 9). Er schloss eine Somatisierungsstörung aus und fügte an, der Beschwerdeführer sei seiner Meinung nach nicht umfassend genug somatisch abgeklärt worden bezüglich der Rückenschmerzen. So werde in den somatischen Gutachten beispielsweise nirgends erwähnt, dass er bereits vor dem Unfall im Kantonsspital Winterthur wegen Rückenbeschwerden hospitalisiert worden sei. Weiter sei erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche, was nicht der Fall sei. Es frage sich, wie umfassend und sorgfältig der Beschwerdeführer jeweils untersucht, anamnestisch exploriert und verstanden worden sei. Er empfahl eine weitergehende somatische Beurteilung, welche auch die Anamnese vor dem Unfall beinhalte (Urk. 16 S. 10).
         Der Gutachter schätzte die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit dem Unfall auf 50 % und schloss auf eine gesteigerte Arbeitsfähigkeit von 60 % seit 1. September 2004 (Urk. 16 S. 11 f.).

4.
4.1
4.1.1   Ausgehend von den Berichten der operierenden Ärzte des USZ steht fest, dass der rechte Fuss im Anschluss an die Calcaneus-Fraktur rechts nach genügender Abschwellung am 26. Oktober 1999 erfolgreich operiert wurde und in der Kontroll-Computertomographie eine korrekte Lage des Osteosynthesematerials dargestellt werden konnte (Urk. 11/2). Auch die Materialentfernung vom 14. Juli 2000 verlief komplikationslos, wobei eine gute Rekonstruktion des Gelenks beschrieben wurde (Urk. 11/19).
         In diesem Sinne ist es nachvollziehbar, dass die Ärzte der Rehaklinik Bellikon nach Einsicht in eine unauffällige Computertomographie vom 16. November 2000 mit nur leichten Arthrosezeichen im unteren Sprunggelenk eine vorwiegend sitzende, leichte Arbeit ganztags als zumutbar erachteten (Urk. 11/37 S. 3).
         Aufgrund der Akten und eigener Untersuchungen kam auch Kreisarzt Dr. E.___ zum Schluss, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Tragen von Lasten über 5 kg mit gelegentlichem Stehen und Gehen (nicht auf unebenem Boden und ohne längere Strecken) ohne Besteigen von Leitern oder Arbeiten auf Treppen vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 11/40 S. 3).
         Schliesslich legte der SUVA-Versicherungsmediziner Dr. J.___ zusammenfassend dar, dass die vorliegende mässige Arthrose des unteren Sprunggelenks unter Belastung gewisse Beschwerden verursachen könne, dies aber nicht zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 11/118).
4.1.2   Auch die von Hausarzt Dr. H.___ beauftragten Dres. I.___ und L.___ konnten keine andere Einschätzung machen. Dr. I.___ schloss zwar auf ein chronisches regionales Schmerzsyndrom Typ II am Sprunggelenk rechts lateral, mass diesem aber lediglich die Qualität einer Verdachtsdiagnose bei (Urk. 11/102/2 S. 3). Weiter konnte er ein Narbenneurom nicht bestätigen und berichtete über keine neuen Befunde. Dr. L.___ von der Schmerzklinik Bethanien seinerseits konzentrierte sich auf die Therapieform, ohne sich über die Arbeitsfähigkeit zu äussern (Urk. 11/102/1).
4.2     Damit aber ist Hausarzt Dr. H.___ der einzige Mediziner, welcher aus somatischen Gründen auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schloss (Urk. 11/88/2 und Urk. 11/105).
         Vorerst ist zu bemerken, dass seine Stellungnahme vom 18. Juli 2002 (Urk. 11/88/2) jegliche Befunderhebung vermissen lässt und er mit dem einfachen Hinweis auf sehr wechselnde und zum Teil invalidisierende Beschwerden auch in einer sitzenden Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit postulierte. Angesichts der umfassenden Abklärungen der Ärzte des USZ, der Rehaklink Bellikon und der hausinternen Ärzte der Beschwerdegegnerin samt fehlenden abweichenden Ausführungen der vom Hausarzt beauftragten Ärzte vermag eine solch undifferenziert vorgetragene Einschätzung nicht zu überzeugen, zumal darin jegliche Vorbringen fehlen, weshalb bei einer im Vordergrund stehenden Problematik der rechten Ferse auch in sitzender Position (und damit ohne Belastung des problematischen Körperteils) keine Tätigkeit mehr möglich sein soll. Auch im Bericht vom 1. April 2003 (Urk. 11/105) fehlt eine Begründung der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit.
         In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Zusammenfassend kann auf die Einschätzung von Dr. H.___ nicht abgestellt werden. Er konnte nicht subtantiiert darlegen, inwiefern die fachärztlichen Ausführungen unkorrekt sein sollen, wonach der Beschwerdeführer bei radiologisch nachweisbarer bloss leichter Arthrosebildung und ansonsten unauffälligen Verhältnissen einer angepassten Tätigkeit nachgehen könnte.
4.3     Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Einschätzung von med. prakt. K.___ vom 10. März 2005 (Urk. 16 S. 10), soweit er die somatischen Abklärungen als ungenügend erachtet. Dass in den Berichten nirgends eine Hospitalisation im Kantonsspital Winterthur wegen Rückenbeschwerden erwähnte wurde, hängt wohl mit der mangelnden Auskunft des Beschwerdeführers zusammen. Weiter wurde die Rückenproblematik umfassend abgeklärt: Auf den Röntgenbildern der Lendenwirbelsäule der Rehaklinik Bellikon waren konsolidierte Frakturen, ein verschmälerter Intervertebralraum L5/S1, hingegen keine Listhesis zu erkennen (Urk. 11/37 S. 2). Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die Ärzte des USZ am 18. November 1999 (Urk. 11/2) eine Beschwerdefreiheit unter Physiotherapie bestätigt hatten. Insofern rechtfertigt die Rückenproblematik die Einleitung von weiteren Abklärungen nicht.
         Dass med. prakt. K.___ die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers anders beurteilte als die Ärzte vor ihm, tut der Glaubhaftigkeit der von diesen gemachten Angaben keinen Abbruch. Dass der Gutachter sodann den Hausarzt in die näheren Abklärungen einbeziehen will, ist angesichts der in somatischer Hinsicht umfassend abgeklärten Sachlage nicht gerechtfertigt.
         Zusammenfassend steht fest, dass die medizinische Aktenlage in somatischer Hinsicht eine zuverlässige Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulässt, weshalb von weiteren Abklärungen abzusehen ist.
4.4     In psychischer Hinsicht diagnostizierten die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des USZ sowie med. prakt. K.___ eine mittelgradige depressive Episode. Währenddem sich Erstere nicht über die Arbeitsfähigkeit äusserten, schloss der von der Invalidenversicherung als Gutachter beauftragte Psychiater auf eine seit dem Unfall 50%ige und ab 1. September 2004 60%ige Arbeitsfähigkeit.
         Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht jedoch bloss dann von Bedeutung und kann nur dann zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen, wenn der Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19. Oktober 1999 gegeben ist.

5.
5.1     Der natürliche Kausalzusammenhang kann, nachdem med. prakt. K.___ die psychische Störung als Reaktion auf das Unfallereignis, die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit und die chronischen Schmerzen bezeichnet hat (Urk. 16 S. 9), als gegeben bezeichnet werden.
5.2
5.2.1   Die Beschwerdegegnerin ordnete das Ereignis vom 19. Oktober 1999 der Kategorie der mittelschweren Unfälle zu. Sie sah keines der relevanten Kriterien weder in gehäufter noch ausgeprägter Weise erfüllt und verneinte damit den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdebild und dem Unfall (Urk. 2 S. 7).
5.2.2   Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es handle sich um einen schweren Unfall im mittleren Bereich oder sogar von einem Grenzfall zwischen mittlerem und schwerem Unfall. Ins Gewicht falle die vor allem zu Beginn bestehende Intensität der ärztlichen Behandlung mit verschiedenen stationären Aufenthalten und auch die lange Dauer der Behandlung mit zwei stationären Therapien in der Rehaklinik Bellikon. Die ärztliche Behandlung sei auch heute noch nicht beendet, namentlich sei die psychiatrische Therapie eben erst in Angriff genommen worden. Nicht zu vernachlässigen sei ebenso wie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit die Eindrücklichkeit des Sturzes. Von besonderer Bedeutung seien sodann die erheblichen Dauerbeschwerden, unter denen er nachweislich noch immer leide (Urk. 1 S. 5 f.).
5.3
5.3.1   Unbestritten und offenkundig ist, dass es sich beim Unfall vom 19. Oktober 1999 um einen solchen im mittleren Bereich handelt. Angesichts der eher geringen Höhe des Sturzes - der Beschwerdeführer stürzte vom Erdgeschoss in die Garage (2,5 m) - und der nicht gravierenden Verletzungen des Beschwerdeführers ist er im mittleren Bereich einzuordnen (vgl. den vergleichbaren Fall in BGE 115 V 144 Erw. 11a-b sowie Beispiele aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.).
5.3.2   Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht gegeben, fiel doch der Beschwerdeführer einfach eine Etage tiefer, ohne dass er beispielsweise dabei eingeklemmt wurde oder noch Gegenstände auf ihn stürzten.
         Die erlittenen Verletzungen (Calcaneus-Fraktur rechts, Tuber calcanei-Fraktur links, LWK 4- und 5-Deckplatten-Impression) erscheinen nicht als besonders schwer oder als erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Weitere Verletzungen lagen nicht vor, insbesondere weder eine Fraktur im Beckenbereich noch am Kopf. Ebenso wenig erlitt der Beschwerdeführer eine Commotio cerebri.
         Die ärztliche Behandlung der erlittenen Verletzungen verlief komplikationslos und dauerte nicht ungewöhnlich lange. So konnte am 14. Juli 2000 (Urk. 11/19) planmässig das Osteosynthesematerial entfernt werden und waren die Frakturen am 16. November 2000 konsolidiert (Urk. 11/37 S. 2). Wohl war der Beschwerdeführer nach dem Unfall während Jahren in ärztlicher Behandlung. Dies lag aber nicht in einem mangelhaften Heilungsvorgang begründet, sondern lediglich im vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Schmerz sowie seiner Weigerung der Stockentwöhnung. So bestätigte med. prakt. K.___, dass Schmerzen subjektiv unterschiedlich stark wahrgenommen würden und beim wenig differenzierten Beschwerdeführer die Körperteile, die bei der Verrichtung seiner Arbeit bis anhin stark beansprucht worden seien, natürlich wichtiger in der Wahrnehmung seien, was die stärkere Schmerzwahrnehmung erkläre (Urk. 16 S. 10).
         Diese Schmerzen haben indes nicht die Qualität von Dauerschmerzen. Der Beschwerdeführer klagte namentlich über Schmerzen im Stehen und beim Gehen (Urk. 11/102/2 S. 2) und nicht über andauernd vorhandene. Weiter ist aus der Einschätzung von med. prakt. K.___ ersichtlich, dass das subjektive Schmerzempfinden bei mangelndem somatischem Substrat auf die psychische Problematik zurückzuführen ist. Damit aber ist das bundesgerichtliche Kriterium nicht erfüllt, müssen doch die Schmerzen von den körperlichen Verletzungen des Unfalls herrühren und können nicht die als Folge einer psychischen Erkrankung aufgetretenen Schmerzen die Adäquanz der Erkrankung zum Unfall begründen.
         Für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es, ebenso wie für einen schwierigen Heilungsverlauf, keine Anhaltspunkte. Die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit dauerte nicht ausserordentlich lang, da keine nachweisbaren somatischen Veränderungen gefunden wurden, welche den Beschwerdeführer an der Wiederaufnahme einer seinen verbleibenden Beeinträchtigungen entsprechenden Arbeit gehindert hätten.
5.3.3   Damit kann keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt betrachtet werden. Demnach fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall.
5.4     Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Juli 2002 und der Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 24 % die psychischen Beschwerden mangels Adäquanz nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Somit trifft die Beschwerdegegnerin für eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen keine Leistungspflicht.
         Zu prüfen bleibt damit, welche Erwerbseinbusse der Beschwerdeführer dadurch erleidet, dass er nurmehr eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Tragen von Lasten über 5 kg mit gelegentlichem Stehen und Gehen (nicht auf unebenem Boden und ohne längere Strecken) ohne Besteigen von Leitern oder Arbeiten auf Treppen vollumfänglich ausführen kann (Urk. 11/40 S. 3).

6.
6.1     Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb beschwerdeweise unbestritten. Als Validenlohn rechnete sie zutreffenderweise den von der Arbeitgeberin gemeldeten Lohn von Fr. 25.85 mal 2112 Jahresstunden + 8,3 % Gratifikation (Urk. 11/57 S. 2) auf und kam zu einem Jahresverdienst von Fr. 59'127.-- (Urk. 2 S. 8). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Einsetzen der Rentenzahlungen im Jahr 2002 von 1,6 % (Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 83 Tabelle B 10.2 lit. F "Baugewerbe") ergibt das einen massgeblichen Validenlohn von Fr. 60'073.--.
6.2     Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes hat die Beschwerdegegnerin vorab auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) abgestellt. Sie ermittelte das Invalideneinkommen, indem sie auf Grund von fünf DAP-Unterlagen vom Durchschnitt der Löhne von Fr. 44'690.73 ausging (richtig: Fr. 46'315.70 bei Annahme der Mittelwerte, Urk. 11/73). Dabei ist aber zu beachten, dass gemäss neuester Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) das Abstellen auf DAP-Löhne voraussetzt, dass nebst der Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472). Die Angaben der Beschwerdegegnerin genügen diesen Anforderung nicht vollumfänglich, ist doch die Gesamtzahl der Arbeitsplätze nicht auf allen Dokumentationen ersichtlich.
         Damit kann daher auf die vorliegenden DAPs nicht abgestellt werden.
6.3
6.3.1   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
6.3.2   Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4’557.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 82 Tabelle B 9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'750.65 oder (x 12) von Fr. 57’007.80 pro Jahr ergibt.
6.3.3   Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine Tätigkeit angewiesen ist, welche vorwiegend sitzend und ohne Tragen von Lasten über 5 kg mit gelegentlichem Stehen und Gehen (nicht auf unebenem Boden und ohne längere Strecken) ohne Besteigen von Leitern oder Arbeiten auf Treppen auszuführen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70) und arbeitet er seit vielen Jahren in der Schweiz. Auf Grund der genannten Umstände - namentlich der doch recht erheblichen Einschränkung des Stellenmarktes wegen den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers - erscheint eine Herabsetzung des Tabellenlohnes um insgesamt 20 % als angemessen.
6.3.4   Bei Abzug von 20 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 45'606.25 und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'073.-- eine Einbusse von Fr. 14'466.75 und damit ein Invaliditätsgrad von 24,1 %.
6.4     Demgemäss erweist sich der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 24 % als richtig. Die von der Beschwerdegegnerin gesprochene Rente kann daher nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Daniel Christe in Gutheissung des Gesuches vom 8. September 2004 (Urk. 1 S. 2) als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen und ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 11. August 2005 (Urk. 21/1-3) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Entschädigung auf Fr. 1’553.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
         Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.



Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 8. September 2004 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Daniel Christe, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, wird mit Fr. 1'553.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).