Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00237
UV.2004.00237

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
die 1956 geborene, seit April 1994 als Küchenhilfe im Restaurant ‚A.___’, '___' (Inhaber: B.___), tätig und in ihrer Arbeitnehmereigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (vormals: Berner Allgemeine) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall sowie Berufskrankheit obligatorisch versichert gewesene V.___ am 10. Oktober 2000 auf dem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen angefahren worden war, wobei sie sich eine Knieverletzung rechts zuzog (vgl. Urk. 7/1-97, insbes. Urk. 7/1-5, 7/11-13, 7/16, 7/18),
die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, welche daraufhin die obligatorischen Unfallversicherungsleistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 7/1-84), nach durchgeführter Abklärung (worunter ein interdisziplinäres Gutachten der Klinik C.___ vom 18. Juli 2003 [gezeichnet: Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie; Urk. 7/69 = 15/6/50/2], samt Beilagen]) mit Verfügung vom 5. Januar 2004 (Urk. 7/85) ihre Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggeldleistungen per 30. November beziehungsweise 31. Dezember 2003 einstellte, unter Zusprechung einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 25 % und bei gleichzeitiger Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente,
die von der Versicherten dagegen am 23. Januar 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/89) von der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 10. Juni 2004 (Urk. 2 = 7/96) abgewiesen worden war, wogegen die Versicherte mit Eingabe vom 9. September 2004 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3/2]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben liess, wobei sie in der Sache selbst die Zusprechung einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 57 % beantragte (S. 2) und in prozessualer Hinsicht um Durchführung einer "mündlichen Hauptverhandlung" nachsuchte (S. 8 Ziff. II/10),
die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2004 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-97]) auf Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beschwerdeabweisung schloss (S. 2 und 9) und die Beschwerdeführerin auf telefonische Nachfrage vom 21. Oktober 2004 erklären liess, am beschwerdeweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen (Haupt-)Verhandlung auch für den Fall der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels festhalten zu wollen (Urk. 8), worauf der Prozess mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 (Urk. 10) bis zur rechtskräftigen Erledigung des sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. IV.2004.00175 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, sistiert wurde (Disp.-Ziff. 1),
auf die von der Beschwerdegegnerin gegen den Sistierungsbeschluss beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) am 17. Januar 2005 eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 29/1; auch unter Urk. 12) mit Urteil vom 2. September 2005 (Urk. 13 = 15/19 = 29/3) nicht eingetreten wurde (Proz.-Nr. I 55/05 und U 26/05 [publiziert in BGE 131 V 362 ff.]; Disp.-Ziff. 1-2),
mit Verfügung vom 3. November 2005 (Urk. 16) der vorliegende Prozess wieder aufgenommen wurde (Disp.-Ziff. 1), sodann der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen (Haupt-)Verhandlung (Urk. 1 S. 8 Ziff. II/10; vgl. auch Urk. 8) als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Disp.-Ziff. 2; vgl. Urk. 14), ferner die Akten des sozialversicherungsgerichtlichen Verfahrens Proz.-Nr. IV.2004.00175 als Urk. 15/0-19 beigezogen wurden (Disp.-Ziff. 3) und schliesslich die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet wurde (Disp.-Ziff. 4-5),
die Parteien mit Replik vom 21. Februar 2006 (Urk. 20) und (Noven-)Eingabe vom 23. Mai 2006 (Urk. 23; samt Beilage [Urk. 24]) beziehungsweise Duplik vom 22. Juni 2006 (Urk. 28; samt Beilagen [Urk. 29/1-3]) ihre eingangs gestellten Anträge bekräftigten (je S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Juni 2006 (Urk. 30) geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 1);
unter Hinweis darauf, dass
sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2001 bei der SVA, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet und die Ausrichtung einer Invalidenrente begehrt hatte (Urk. 15/6/49 S. 6 Ziff. 7.8; vgl. Urk. 15/6/44 S. 6 Ziff. 7.8),
die SVA, IV-Stelle, nach durchgeführter Abklärung (vgl. insbesondere Urk. 15/6/9-10, 15/6/12-13, 15/6/34, 15/6/47 und 15/6/50) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 (Urk. 15/6/4) abgewiesen hatte (vgl. Feststellungsblatt vom 18. Juli 2003 [Urk. 15/6/5]) und in der Folge auch die von der Versicherten dagegen am 24. November 2003 erhobene (Urk. 15/6/23) und am 17. Dezember 2003 ergänzte (Urk. 15/6/19) Einsprache mit Entscheid vom 4. Februar 2004 (Urk. 15/2 = Urk. 15/6/1) abwies (vgl. Urk. 15/6/2 und 15/6/20-21),
die von der Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 5. März 2004 (Urk. 15/1) erhobene Beschwerde (mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer halben Invalidenrente; S. 2) vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Dezember 2004 (Urk. 15/16) abgewiesen wurde (Disp.-Ziff. 1),
das EVG auf die von der Beschwerdegegnerin gegen den Invalidenversicherungsentscheid am 20. Januar 2005 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 29/2; auch unter Urk. 15/18) mit Urteil vom 2. September 2005 (Urk. 13 = 15/19) nicht eintrat (Proz.-Nr. I 55/05 und U 26/05 [publiziert in BGE 131 V 362 ff.]; Disp.-Ziff. 1-2);
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die bis zum 31. Dezember 2002 herrschende Rechtslage und unter Bezugnahme das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; samt zugehöriger Verordnung [ATSV]; BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329) die Bestimmungen beziehungsweise Grundsätze über die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und die Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) sowie über den Grad der Invalidität und seine Ermittlung (Art. 16 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (einschliesslich des generellen Ausschlusses der Gewährung von Renten bei einem unter 10 % liegenden Invaliditätsgrad; Art. 18 Abs. 1 UVG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 19 UVG) sowie über die Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung, die praxisgemässe Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung und den Beweiswert und die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) in den wesentlichen Zügen zutreffend dargelegt hat (Urk. 2 = 7/96, je S. 7 ff. Erw. 4-5), so dass darauf verwiesen werden kann,
anzumerken bleibt, dass vorliegend keine laufenden (Renten-)Leistungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 ATSG gegeben und folglich die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen sind, womit der hier strittige, die Zeit ab dem 1. Januar 2004 betreffende Rentenanspruch der Beschwerdeführerin - entgegen dem anderslautenden Hinweis der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 = 7/96, je S. 5 Erw. 1.b) - unter Mitberücksichtigung der Normenlage gemäss ATSG zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 329 ff.), wobei es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit - insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) - keine Änderung ergibt, womit die dazu entwickelte Rechtsprechung folglich übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 445 ff. und 393 ff.),
im Übrigen auf die im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Dezember 2004 (Urk. 15/16) zu verweisen ist (insbesondere S. 15 f. Erw. 4.2.5-8);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin zunächst von einem im Jahr 2000 erzielten Verdienst von Fr. 41'600.-- ausging und unter Hinzurechnung der Nominallohnentwicklung per 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 44'880.-- ermittelte (Urk. 2 = 7/96, je S. 9 Erw. 5d.aa),
sie alsdann - gestützt auf das Gutachten der Klinik C.___ vom 18. Juli 2003 (Urk. 7/69 = 15/6/50/2) - von einer medizinisch-theoretisch 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ausging (körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis maximal 12.5 kg),
sie schliesslich in beruflich-erwerblicher Hinsicht unter Bezugnahme auf mögliche Verweisungstätigkeiten (wie Arbeit als Telefonistin, einfache Büroarbeiten bei Versicherungen oder Banken, Mitarbeit im Gesundheits- und Sozialwesen, sonstige öffentliche und private Dienstleistungen, einfache Montagearbeiten, Textilverarbeitung und so weiter), gestützt auf lohnstatistische Angaben (vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE]) und unter Berücksichtigung verdienstmindernder (Ausbildung) wie -erhöhender (Alter, Nationalität, Region) Faktoren sowie eines leidensbedingten Abzugs (10 %) ein zumutbarerweise erzielbares (rentenausschliessendes) Invalideneinkommen von Fr. 51'408.65 ermittelte (eventuell Fr. 42'840.55 bei Berücksichtigung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % [statt 10 %]; Urk. 2 = 7/96, je S. 9 f. Erw. 5d.bb und 5d.dd),
sie hieran im Beschwerdeverfahren weiterhin festhält (Urk. 6 und 28; vgl. Urk. 29/1-2 [auch unter Urk. 12 und 15/18]),
die Beschwerdeführerin demgegenüber das in medizinisch-theoretischer Hinsicht unterstellte Restleistungsvermögen in Frage stellt und stattdessen - unter Verweis auf das Gutachten der Klinik E.___ vom 11. März 2003 (gezeichnet: Dr. med. F.___, Rheumatologie, Urk. 15/6/9) - eine Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsadaptierten Tätigkeit von bloss 50 % annimmt sowie in beruflich-erwerblicher Hinsicht - unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen von Dr. phil. G.___, '___', '___', vom 20. Januar 2004 [Urk. 15/6/16 Beilage] und 6. August 2004 [Urk. 3/2 = 15/13]) - von einem realisierbaren Einkommen von bestenfalls Fr. 17'760.-- ausgeht (Urk. 1 und 20);
in weiterer Erwägung, dass
das hiesige Gericht im rechtskräftigen IV-Urteil vom 6. Dezember 2004 (Urk. 15/16) - unter Miteinbezug der Akten des vorliegenden Verfahrens (S. 19 Erw. 5.1) - erwog:
- das Valideneinkommen habe sich per 2001 auf jährlich Fr. 41'600.-- (= Fr. 3'200.-- x 13) belaufen, womit aufgerechnet auf das Jahr 2003 unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Lohnentwicklung (BGE 129 V 408) ein anrechenbares Valideneinkommen von rund Fr. 43'250.-- (~ Fr. 41'600.-- : 2245 Pkte. x 2334 Pkte.; Die Volkswirtschaft 10-2004 S. 91 Tabelle B 10.3) resultiere (S. 20 Erw. 5.4)
- die - inhaltlich zusammenfassend wiedergegebene (S. 20 ff. Erw. 5.5.2) - Expertise von Dr. D.___ von der Klinik C.___ vom 18. Juli 2003 (Urk. 7/69 = 15/6/50/2) - welche für die streitigen Belange umfassend sei, auf sorgfältigen eigenen rheumatologisch-orthopädischen, neurologischen und ergonomischen Untersuchungen beruhe und sowohl die medizinischen Vorakten (insbesondere die Befunde der bis dahin getätigten konventionell-röntgenologischen, computer- und magnetresonanztomographischen Abklärungen, aber auch Operations-, Behandlungs- und Untersuchungsberichte [Spital H.___, Dr. med. I.___, Arzt für Innere Medizin, '___', Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, '___', Klinik K.___, Klinik L.___, Klinik E.___]) als auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitseinschränkungen berücksichtige - alle rechtsprechungsgemäss für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b) erfülle, insbesondere in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte sowie in den darin gezogenen Schlussfolgerungen - namentlich angesichts der beiliegenden Unterlagen betreffend die Evaluation der funktionellen Belastbarkeit (detaillierter Ergonomiebericht, samt Testdaten und Belastbarkeitswerten sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen) - begründet sei, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 23 Erw. 5.5.3)
- die von der Beschwerdeführerin gegen das fragliche Gutachten erhobenen Einwendungen dessen Beweiskraft nicht nachhaltig zu erschüttern vermöchten (S. 23 ff. Erw. 5.5.4), womit in medizinischer Hinsicht vom gutachterlich formulierten Restleistungsprofil (Zumutbarkeit der ganztägigen Verrichtung einer körperlich leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit, mit seltenen Gewichtsbelastungen bis maximal 12.5 kg und ohne Knien, wiederholte Kniebeugen, Hockestellung und Leiternsteigen) auszugehen sei - welches sich im Übrigen in den wesentlichen Zügen mit dem seitens der Klinik L.___ am 6. November 2001 formulierten Zumutbarkeitskatalog decke (Urk. 15/6/12 Beilage) - und sich weitere medizinische Abklärungen - etwa in Form einer beschwerdeweise beantragten orthopädischen Begutachtung - erübrigten, da hiervon keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; S. 25 f. Erw. 5.5.5),
besagtes Urteil zwar in Bezug auf die vorliegende unfallversicherungsrechtliche Streitsache keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. Urk. 13 und 15/16), auf die den Parteien bekannten dortigen Erwägungen - soweit einschlägig und hier relevant - aber ohne weiteres verwiesen werden kann,
die Beschwerdeführerin das sozialversicherungsgerichtlich per 2003 auf Fr. 43'250.-- festgesetzten Valideneinkommen replicando nicht beanstandet (Urk. 20; vgl. noch Urk. 1) und sich die Beschwerdegegnerin der sozialversicherungsgerichtlichen Berechnung duplicando anschliesst (Urk. 28 S. 5),
sich die sozialversicherungsgerichtliche Einschätzung des medizinisch-theoretischen Restleistungsvermögens mit derjenigen der Beschwerdegegnerin deckt (insbesondere Urk. 28 S. 3),
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weder beschwerdeweise (Urk. 1) noch replicando (Urk. 20) etwas vorbringt, was vom hiesigen Gericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2004 (Urk. 15/16) in medizinischer Hinsicht nicht bereits berücksichtigt worden wäre, und bezüglich des mit Eingabe vom 23. Mai 2006 (Urk. 23) nachgebrachten Berichts von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 13. Mai 2006 (Urk. 24) einerseits darauf hinzuweisen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem zur Zeit des Entscheiderlasses gegebenen Sachverhalt zu beurteilen ist (vorliegend: 10. Juni 2004; BGE 121 V 366 Erw. 1b, mit Hinweisen) und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1, mit Hinweis), und sich anderseits ergibt, dass psychische Implikationen - mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 28 S. 3) - von vornherein als inadäquat und folglich unfallfremd und für die vorliegende Beurteilung irrelevant zu qualifizieren wären (vgl. vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b und 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung),
das hiesige Gericht im rechtskräftigen Urteil vom 6. Dezember 2004 (Urk. 15/16) - widerum unter Miteinbezug der Akten des vorliegenden Verfahrens (S. 19 Erw. 5.1) - weiter erwog, dass:
- eine wirtschaftliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem als ausgeglichen zu unterstellenden Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich sei, wobei das Vorhandensein einer realistischen Verwertungsmöglichkeit - nebst den insoweit aussagekräftigen DAP-Blättern (Nrn. 656, 1177 und 3710 [Urk. 15/6/43]; vgl. auch Urk. 15/6/34) - auch durch die von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht gelegte Bestätigung von Dr. G.___ vom 6. August 2004 (Urk. 3/2 = 15/13) unterlegt werde, wonach selbst unter den tatsächlichen, gegenwärtig angespannten Arbeitsmarktbedingungen eine Verwertung noch denkbar erscheine, und im Übrigen der theoretisch-abstrakt als ausgeglichen verstandene Arbeitsmarkt definitionsgemäss von seiner Struktur her auch für intellektuell weniger begabte Versicherte einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen halte (S. 26 f. Erw. 5.6.2)
- mangels heranziehbarer konkreter beruflich-erwerblicher Situation und gangbarer Bezugnahme auf hinreichende DAP-Blätter (Nrn. 656, 1177 und 3710; Urk. 15/6/43; BGE 129 V 472) zur Ermittlung des anrechenbaren Invalideneinkommens von den statistischen Tabellenlöhnen gemäss LSE auszugehen sei (S. 27 Erw. 5.6.3)
- laut Tabelle A1 der LSE 2000 der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Frauen im privaten Sektor im Jahr 2000 für eine 40-Stundenwoche Fr. 3'658.-- betragen habe, was aufgerechnet auf eine betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41.7 Stunden und lohnentwicklungsbereinigt per 2001 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 46'900.-- ergebe (~ Fr. 3'658.-- : 40 x 41.7 x 12 + 2.5 %; vgl. Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91 Tabelle B10.2; S. 27 Erw. 5.6.4)
- ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht falle, weil die Beschwerdeführerin schwerere Arbeiten nicht mehr ausüben könne und für sie nurmehr sehr leichte bis leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten, mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, in Frage kämen, und die Beschwerdeführerin zudem zuletzt in einem langjährigen Arbeitsverhältnis (seit 1994) gestanden habe und in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit als Neueinsteigerin wohl gewisse Lohneinbussen werde in Kauf nehmen müssen (S. 27 Erw. 30), wogegen sich die weiteren Merkmale wie Alter (geb. 1956), Nationalität/Aufenthaltskategorie (eingebürgerte Schweizerin) nicht wesentlich auf den Lohn auswirken dürften und auch die fehlende berufliche Ausbildung und die eingeschränkten Sprachkenntnisse grundsätzlich ohne Bedeutung blieben, da Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (S. 27 f. Erw. 5.6.4)
- im Hinblick auf einen Abzug vom Tabellenlohn weiter das in der angestammten gastgewerblichen Tätigkeit trotz langjährigem Arbeitsverhältnis (leicht) unterdurchschnittliche Lohnniveau zu beachten sei (2.8 % = 100 % : Fr. 42'800.-- [~ Fr. 3'302.-- : 40 x 42.2 x 12 + 2.4 %] x Fr. 1'200.-- [= Fr. 42'800.-- - Fr. 41'600.--]; vgl. LSE 2000 Tabelle A7 Ziff. 37; Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91 Tabelle B10.2) und ferner auch die offenkundig rudimentären persönlichen Ressourcen nicht ausser Acht gelassen werden dürften (wobei sich die Beschwerdeführerin laut EFL-Bericht etwa als unfähig erwiesen habe, Hinweise betreffend einer ergonomischeren Arbeitsweise umzusetzen, was auf bescheidene kognitive Fähigkeiten der stets als Küchenhilfskraft beschäftigt gewesenen Beschwerdeführerin schliessen lasse (S. 28 Erw. 5.6.4)
- alles in allem ein Abzug von insgesamt 20 % gerechtfertigt sei, womit per 2001 ein Invalideneinkommen von Fr. 37'520.-- (= Fr. 46'900.-- x 0.8) resultiere und sich verglichen mit dem Valideneinkommen im Jahr 2001 von Fr. 41'600.-- ein Invaliditätsgrad von 9.81 % (= 100 % : Fr. 41'600.-- x Fr. 4'080.-- [= Fr. 41'600.-- - Fr. 37'520.--]) ergebe (S. 28 Erw. 5.6.4)
- sich bezogen auf das Jahr 2003 hinsichtlich des Invalideneinkommens ergebe, dass gemäss Tabelle A1 der LSE 2002 der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Frauen im privaten Sektor im Jahr 2002 für eine 40-Stundenwoche Fr. 3'820.-- betragen habe, womit aufgerechnet auf eine betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2003 von 41.7 Stunden und lohnentwicklungsbereinigt per 2003 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 48'460.-- resultiere (~ Fr. 3'820.-- : 40 x 41.7 x 12 + 1.4 %; vgl. Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91 Tabelle B10.2; S. 28 Erw. 5.6.4)
- sich das anrechenbare Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % auf Fr. 38'768.-- belaufe, was verglichen mit dem für das Jahr 2003 auf Fr. 43'250.-- zu veranschlagenden Valideneinkommen zu einem Invaliditätsgrad von 10.36 % (= 100 % : Fr. 43'250.-- x Fr. 4'482.-- [= Fr. 43'250.-- - Fr. 38'768.--]) führe (S. 28 Erw. 5.6.4)
- nach den anerkannten Regeln der Mathematik gerundet (BGE 130 V 121) mithin sowohl per 2001 als auch per 2003 ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere (S. 28 Erw. 5.6.4)
- sich die von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf Dr. G.___ ins Feld geführten Lohndaten auf die tatsächliche, derzeit angespannte Arbeitsmarktsituation bezögen und somit an der Sache vorbeigingen (S. 29 Erw. 5.7.2)
- soweit vom Unfallversicherer auf spezifische Verdienstmöglichkeiten im Bereich kaufmännisch-administrativer Tätigkeiten oder Sekretariats- und Kanzleiarbeiten Bezug genommen werde, dies die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin offenkundig übersteige (S. 29 Erw. 30),
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren in beruflich-erwerblicher Hinsicht nichts vorbringt, was vom hiesigen Gericht im Urteil vom 6. Dezember 2004 (Urk. 15/16) ausser Acht gelassen worden wäre (Urk. 1 und 20; vgl. Urk. 23),
bei der Ermittlung des anrechenbaren Invalideneinkommens anhand statistischer Tabellenlöhne praxisgemäss die in Tabelle TA1 der LSE publizierten Werte (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor) heranzuziehen sind und vorliegend für das von der Beschwerdegegnerin postulierte Ausweichen auf eine regionale Referenzgrösse (wohl Tabelle TA13 "Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Grossregionen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") die Grundlage fehlt, zumal die Beschwerdegegnerin wohl kaum bereit wäre, auf ihre Invaliditätsbemessung bei einem Wegzug der Beschwerdeführerin aus der einkommensstärkeren Grossregion Zürich zurückzukommen (Urk. 28 S. 4 f.),
es sich im Übrigen zwar durchaus rechtfertigen kann, statt auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder eines Teils hiervon (Tabelle TA1 der LSE) auf denjenigen für eine bestimmte Tätigkeit (Tabelle TA7 der LSE) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt, indessen bei einer Bezugnahme auf Tabelle TA13 der LSE nicht nur das Invalideneinkommen ausgehend von der regionalen Referenzgrösse zu ermitteln, sondern auch die Marktüblichkeit des Valideneinkommens entsprechend zu überprüfen wäre, mit der Folge, dass der Invaliditätsgrad derselbe bliebe, wie wenn auf die gesamtschweizerische Statistik gemäss TA1 oder TA7 der LSE abgestellt würde,
daran festzuhalten ist, dass sich eine Bezugnahme auf spezifische Verdienstmöglichkeiten im Bereich kaufmännisch-administrativer Tätigkeiten oder Sekretariats- und Kanzleiarbeiten aufgrund der offenkundig beschränkten persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin verbietet,
im Übrigen kein Anlass besteht, auf den im Urteil vom 6. Dezember 2004 (Urk. 15/16) auf 20 % veranschlagten Abzug zurückzukommen, womit es bei dem vormals ermittelten Invaliditätsgrad von rund 10 % bleibt,
das Ergebnis der Invaliditätsbemessung einer Plausibilitätsprüfung anhand der neuerdings für 2004 publizierten statistischen Lohn- und Arbeitszeitdaten standhält (~ 11 % = 100 % : Fr. 43'730.-- [= Fr. 41'600.-- : 2245 Pkte. x 2360 Pkte.] x Fr. 4'862.-- [= 43'730.-- - Fr. 38'868.-- {= Fr. 3'893.-- : 40 h x 41.6 h x 12 Mte. x 0.8}]; vgl. Die Volkwirtschaft 6-2006 S. 86 f. Tabellen B9.2, B10 und B10.3);
weshalb
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung seit dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 10 % hat,
keine Kosten zu erheben sind und die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zur Zahlung einer angemessenen Prozessentschädigung an die anwaltliche vertretene Beschwerdeführerin zu verhalten ist (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit § 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]);


erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung seit dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 10 % hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).