Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 19. Juli 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1968, arbeitete ab Mai 1991 als Bauhandlanger im Baugeschäft X.___ AG und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 26. Dezember 1991 war er als Beifahrer von einem Autounfall betroffen und zog sich dabei neben einer Rissquetschwunde am rechten Oberlid eine laterale Bandläsion am rechten oberen Sprunggelenk zu (Schadensanzeige vom 3. Januar 1992, Urk. 8/7; Unfallmeldung UVG vom 8. Januar 1992, Urk. 8/1; Arztzeugnis UVG des Spitals A.___ vom 29. Januar 1992, Urk. 8/2; Kurzbericht des Spitals A.___, Urk. 8/3). Ab dem 2. März 1992 wurde dem Versicherten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. die Notiz der SUVA vom 28. Februar 1992, Urk. 8/10); das Arbeitsverhältnis mit der X.___ AG war aber bereits vor dem Unfall per Ende Dezember 1991 gekündigt worden (vgl. Urk. 8/1).
1.2 Am 1. Februar 1998 trat M.___ im Betrieb Y.___ eine Vollzeitstelle im Reinigungsdienst an, nachdem er zuvor bei der Z.___ AG eine Stelle im Gebäudeunterhalt innegehabt hatte (vgl. die Kündigungsbestätigung der Z.___ AG vom 19. Januar 1998, Urk. 8/48/6). Nach dem Unfall vom Dezember 1991 hatte M.___ immer wieder gewisse Schmerzen im rechten Fuss verspürt (vgl. auch die Hinweise auf Ereignisse mit Umkippen des Fusses in den Jahren 1993 und 1994, Urk. 8/24 S. 1 und S. 2), und im Juli 1998 wurden wegen einer Zunahme dieser Schmerzen medizinische Abklärungen und Behandlungen in die Wege geleitet (vgl. die Aufzeichnungen von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, in der Zeit vom Juli 1998 bis zum März 1999 sowie den Bericht der Klinik C.___ vom 15. Januar 1999 und den Bericht des Röntgeninstitutes der Klinik D.___ vom 23. Februar 1999 über eine MRI-Untersuchung des oberen rechten Sprunggelenks mit dem Befund einer osteochondralen Läsion mit Knochenmarksödem, Urk. 8/15-23 und Urk. 8/25).
Aufgrund der entsprechenden Anzeige (Arztzeugnis UVG von Dr. B.___ vom 18. August 1998, Urk. 8/14; Rückfallmeldung vom 16. Februar 1999, Urk. 8/12) anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht für diese neuerlichen Abklärungen und Behandlungen zunächst unter dem Titel eines Rückfalles zum Ereignis vom Dezember 1991 (vgl. das Schreiben vom 28. August 1998, Urk. 8/16). Nachdem sie den Versicherten am 25. März 1999 kreisärztlich hatte untersuchen lassen (Bericht von Dr. med. E.___, Urk. 8/24), verfügte sie am 13. April 1999 unter Verneinung der Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden die Einstellung ihrer Versicherungsleistungen per 6. April 1999 (Urk. 8/30; vgl. auch das Schreiben vom 31. März 1999, Urk. 8/26).
1.3 Der Versicherte liess am 11. Mai 1999 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. April 1999 erheben (Urk. 8/35). Die SUVA nahm weitere Berichte von Dr. B.___ entgegen (Urk. 8/31 und Urk. 8/43), insbesondere auch einen Bericht vom 3. Juni 1999, den Dr. B.___ auf Veranlassung der Rechtsvertreterin des Versicherten, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, verfasst hatte (Urk. 8/40).
Am 11. Juni 1999 erstattete die Q.___, wo der Beschwerdeführer seit Dezember 1991 eine (zusätzliche) Teilzeitstelle im Beschäftigungsumfang von 15 Wochenstunden innehatte (vgl. auch Urk. 8/56 S. 2), der SUVA eine weitere Rückfallmeldung (Urk. 8/44); das Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb Y.___ war per Ende August 1999 aufgelöst worden (vgl. Urk. 8/35 S. 4 und Urk. 8/46). Nach Kenntnisnahme neuer Berichte von Dr. B.___ (Urk. 8/45-47) und nach der Führung von Korrespondenz mit der Arbeitslosenkasse W.___ (vgl. Urk. 8/48/1-8) teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 mit, dass sie auf die Verfügung vom 13. April 1999 zurückkomme und ihre Versicherungsleistungen über den 6. April 1999 hinaus weiter erbringe, wobei ab dem 1. September 1999 keine Taggelder mehr bezahlt würden, da der Versicherte ab diesem Datum wieder "voll vermittelbar" sei (Urk. 8/50).
M.___ liess unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 8. Dezember 1999 mit Eingabe vom 23. Dezember 1999 (Urk. 8/56) den Zeitpunkt der Taggeldeinstellung bemängeln und ausserdem um Prüfung des Rentenanspruchs ersuchen. Die SUVA sprach ihm daraufhin antragsgemäss zusätzliche Taggelder für die Zeit bis und mit dem 15. September 1999 zu (Schreiben vom 5. Januar 2000, Urk. 8/57). Zur Abklärung der weiteren Ansprüche des Versicherten informierte sich die SUVA in der Folge erneut bei Dr. B.___ (Urk. 8/59), holte bei der Klinik C.___ den Bericht vom 23. Februar 2000 ein (Urk. 8/60) und liess durch Dr. med. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durchführen (Bericht vom 4. Mai 2000, Urk. 8/62) sowie den Integritätsschaden beurteilen (Bericht vom 25. April 2000, Urk. 8/63). Anschliessend teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 18. Mai 2000 mit, dass die Zahlungen für die Heilungskosten eingestellt würden (Urk. 8/64). Es folgten verschiedene Abklärungen zu den beruflichen Verhältnissen und zur Einkommenssituation (vgl. Urk. 8/67-77), namentlich führte die SUVA Gespräche mit dem Versicherten und mit dessen Vorgesetztem über die Tätigkeit bei der Q.___, deren Umfang der Versicherte in der letzten Zeit erweitert hatte (vgl. die Berichte vom 4. Juli und vom 1./11. Dezember 2000, Urk. 8/67 und Urk. 8/77).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2001 gewährte die SUVA dem Versicherten daraufhin eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 7,5 %, verneinte hingegen den Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Restfolgen des Unfalles vom Dezember 1991 die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigten (Urk. 8/78). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.4 Im Dezember 2001 berichtete Dr. B.___ der SUVA, dass der Versicherte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit andere als die bisher verrichteten Arbeiten habe ausführen müssen und dass die Schmerzen im Fuss als Folge dieses Umstandes zugenommen hätten (Urk. 8/82). Am 6. Juni 2002 meldete die Q.___ der SUVA deshalb wiederum einen Rückfall des Versicherten (Urk. 8/83); sie hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten im Februar 2002 gekündigt, und es war auf Ende Mai 2002 beendet worden (vgl. die Kündigungsbegründung vom 11. März 2002, Urk. 8/95, und das Schreiben vom 30. April 2002, Urk. 8/96). Die SUVA liess durch Dr. med. G.___, den neuen, an die Stelle von Dr. B.___ getretenen Hausarzt des Versicherten (vgl. die Telefonnotizen vom 15. und vom 22. April 2002, Urk. 8/85+86), die Arztzeugnisse UVG vom 11. Juli und vom 30. September 2002 ausfüllen (Urk. 8/89 und Urk. 8/92), holte den Bericht der Klinik C.___ vom 5. November 2002 ein (Urk. 8/94/1; vgl. auch den beigelegten Bericht vom 10. September 2002, Urk. 8/94/2, sowie das ärztliche Zeugnis gleichen Datums, Urk. 8/97), führte am 3. Dezember 2002 eine persönliche Besprechung mit dem Versicherten durch (Urk. 7/99) und nahm weitere Berichte der Klinik C.___ vom 4. Februar und vom 1. Juli 2003 zu den Akten (Urk. 8/103 und Urk. 8/107).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, wo sich der Versicherte unterdessen zum Leistungsbezug angemeldet hatte, verneinte mit Verfügung vom 2. April 2003 die Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf Arbeitsvermittlung, da keine gesundheitlichen Einschränkungen in der bisherigen beruflichen Tätigkeit bestünden (Urk. 8/104), und wies die dagegen erhobene Einsprache am 27. Oktober 2003 ab (Urk. 8/117).
Am 15. Juli 2003 hatte die Arbeitslosenkasse W.___ wiederum eine Rückfallmeldung erstattet (Urk. 8/91). Die SUVA gelangte in der Folge in den Besitz eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. G.___ vom 3. Oktober 2003 (Urk. 8/111), zweier Berichte der Klinik C.___ vom 11. November und vom 2. Dezember 2003 (Urk. 8/118 und Urk. 8/121) und eines Berichts der Klinik H.___ vom 19. November 2001 über eine erneute MRI-Untersuchung des oberen rechten Sprunggelenks (Urk. 8/116) und liess am 9. Dezember 2003 durch Dr. med. J.___, Spezialarzt für Chirurgie, eine nochmalige kreisärztliche Untersuchung durchführen (Urk. 8/119). Anschliessend teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 5. Januar 2004 (Urk. 8/122) mit, dass sie die erneut gewährten Taggeldleistungen ab dem 19. Januar 2004 wieder einstelle, hingegen für die Kosten der noch notwendigen medizinischen Behandlung weiterhin aufkomme. Der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, liess mit Eingabe vom 23. Januar 2004 Einwendungen vorbringen (Urk. 8/123), worauf die SUVA die Verfügung vom 23. März 2004 erliess und ihren Entscheid bestätigte (Urk. 8/138). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Mai 2004 (Urk. 8/143) wies die SUVA mit Entscheid vom 14. Juni 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/150). In der Zwischenzeit hatte sie mehrere weitere Berichte der behandelnden Klinik C.___ erhalten (Berichte vom 21. Januar, vom 3. Februar, vom 9. März, vom 13. und 27. April und vom 25. Mai 2004, Urk. 8/125, Urk. 8/132, Urk. 8/136+137, Urk. 8/140, Urk. 8/142 und Urk. 8/149) und hatte auch einen aktuellen, zuhanden des Rechtsvertreters des Versicherten verfassten Bericht von Dr. G.___ vom 26. April 2004 zu den Akten genommen (Urk. 8/141).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004 liess M.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, mit Eingabe vom 13. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Juni 2004 sei aufzuheben.
2. Es seien dem Einsprecher die Leistungen aus der Unfallversicherung zukommen zu lassen, insbesondere seien die Taggeldleistungen aufzunehmen und alsdann eine Rente auszusprechen.
3. Unter Entschädigungsfolge."
Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, liess in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2004 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. November 2004 geschlossen wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf Taggeld entsteht nach Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Das Taggeld beträgt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes und wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt. Bei arbeitslosen versicherten Personen erbringt die Unfallversicherung nach Art. 25 Abs. 3 UVV die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 %, aber höchstens 50 % beträgt; bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % und weniger besteht kein Taggeldanspruch. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, welche die Koordination zwischen der Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung bewerkstelligen soll, setzt voraus, dass die versicherte Person tatsächlich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 2. April 2001, U 348/00, Erw. 3 mit Hinweis auf BGE 126 V 128 Erw. 3c).
1.3 Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
2.
2.1 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Juni 2004 (Urk. 2) ist die Einstellung der Taggeldleistungen für die Zeit ab dem 19. Januar 2004, welche die Beschwerdegegnerin damit begründete, dass dem Beschwerdeführer für gesundheitlich angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Unbestritten ist vorab, dass die Beschwerdegegnerin dem Grundsatz nach leistungspflichtig ist für die Folgen des verbleibenden Beschwerdebildes am rechten Fuss. Die Beschwerdegegnerin hatte ihre Leistungspflicht nicht mehr in Zweifel gezogen, seit sie mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 (Urk. 8/50) auf ihre leistungsverweigernde Verfügung vom 13. April 1999 (Urk. 8/30) zurückgekommen war, und hatte die immer wieder gemeldeten Fussbeschwerden jeweils als Folgen des Ereignisses vom Dezember 1991 anerkannt. Die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist auch von Amtes wegen nicht in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als selbst Dr. E.___, auf dessen kreisärztlicher Beurteilung vom März 1999 die ursprüngliche Leistungsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin beruht hatte, eingeräumt hatte, dass erst das Unfallereignis eine allenfalls vorbestandene Schädigung hatte schmerzhaft werden lassen (vgl. Urk. 8/24 S. 2), und der Beschwerdeführer gemäss seinen als glaubhaft erachteten Angaben (vgl. die Bemerkung von Dr. F.___ im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung, Urk. 8/62 S. 3) seit dem Unfall offenbar nie mehr ganz beschwerdefrei gewesen war (vgl. Urk. 8/24 S. 2).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer liess sodann nicht in Abrede stellen, für gesundheitlich angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig zu sein. Hingegen liess er vorbringen, er erleide durch die erforderliche Umstellung auf eine behinderungsangepasste leichtere Tätigkeit eine Erwerbseinbusse, was die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung seiner Ansprüche zu berücksichtigen habe (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3.2 Dr. J.___ beschrieb die Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Fussleidens mit voller Leistungsfähigkeit zuzumuten seien, im kreisärztlichen Bericht vom 9. Dezember 2003 (vgl. Urk. 8/119 S. 2) als wechselbelastende Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend zu verrichten seien, aber die Möglichkeit gewährleisteten, aufzustehen und herumzugehen, wobei die Gehstrecken während der Arbeitszeit mehrere Male 50 Meter betragen dürften. Als gesundheitlich ungeeignet bezeichnete Dr. J.___ Zwangshaltungen für den rechten Fuss, repetitive und rasche Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, kauernde, kniende oder Boden-Arbeiten, Gehen auf unebenem Grund sowie Arbeiten auf Treppen und Leitern. Von dieser Zumutbarkeitsbeurteilung ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) und in der ihm zugrundeliegenden Verfügung (Urk. 8/138) aus, und der Beschwerdeführer selber schloss sich ihr ebenfalls an (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Sie leuchtet auch ein, denn Dr. J.___ stellte eine gute, im Vergleich zur Gegenseite symmetrische Beweglichkeit und Belastbarkeit und ein unauffälliges klinisches Erscheinungsbild des rechten Fusses fest (vgl. Urk. 8/119 S. 1 f.). Da sie ferner im Einklang mit der aktuellsten Beurteilung von Dr. G.___ steht, der in seinem Bericht vom 26. April 2004 ausführte, der Beschwerdeführer sei für eine leichte, sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, aufzustehen und herumzulaufen, voll arbeitsfähig (Urk. 8/141), kann darauf abgestellt werden, und es stellt sich die Frage, was daraus für die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin abzuleiten ist.
2.3.3 Für die Festlegung der Taggelder ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz massgebend. Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit gilt dies jedoch nur so lange, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit unter Verminderung des Schadens in einem andern Berufszweig zu verwerten. Dort, wo unter dem Titel der Schadenminderungspflicht ein Berufswechsel verlangt werden kann, sind die Taggelder rechtsprechungsgemäss aber nicht mehr nach der Arbeitsunfähigkeit im neuen Beruf zu bemessen, sondern vielmehr nach der Höhe des Restschadens, welcher zu definieren ist als die Differenz zwischen dem, was die versicherte Person ohne Unfall in ihrem bisherigen Beruf verdienen könnte, und dem Einkommen, das sie zumutbarerweise im neuen Beruf erzielt oder erzielen könnte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 14. Juni 2004, U 194/03, Erw. 5.3 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 Erw. 2 und BGE 114 V 283 Erw. 1d und 286 f. Erw. 3c). Das Eidgenössische Versicherungsgericht wendet diese Grundsätze auch dort an, wo eine versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits arbeitslos ist. In diesen Fällen prüft das höchste Gericht bei der Frage nach dem angestammten Beruf, welche Tätigkeit die versicherte Person - als Gesunde - aufgrund der persönlichen und ausbildungsmässigen Verhältnisse ausgeübt hätte, wenn sie nicht arbeitslos geworden wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 14. Juni 2004, U 194/03, Erw. 5.3 mit Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 f.).
2.3.4 Unter die Kategorie der Fälle, wo bereits bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Arbeitslosigkeit bestand, ist auch der vorliegende Sachverhalt zu subsumieren. Der Beschwerdeführer stand zwar am 26. Dezember 1991, als sich der Autounfall ereignete, immer noch im Arbeitsverhältnis mit der X.___ AG. Dieses war jedoch zu jenem Zeitpunkt bereits gekündigt auf Ende Jahr, und es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auch ohne Unfall nach einer neuen Stelle hätte umsehen müssen. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung stellt sich daher die Frage nach dem Bereich, auf dem sich der Beschwerdeführer nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ohne die erlittene Fussverletzung mutmasslich betätigt hätte. Dass der Beschwerdeführer über die ganzen Jahre hinweg im körperlich sehr schweren Beruf als Bauhandlanger verblieben wäre, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Denn der Beschwerdeführer hatte bereits vor dem Unfall vom 26. Dezember 1991 als Nebenbeschäftigung eine Stelle bei der Q.___ angetreten, einer Unternehmung, die verschiedenste Dienstleistungen im Gebiet des Gebäudeunterhalts und der Gebäudereinigung, der Gartenpflege und des Strassenunterhalts anbietet sowie auch Zustelldienste erbringt. Es ist daher gut denkbar, dass der Beschwerdeführer auf längere Sicht auch ohne die unfallbedingten Fussbeschwerden vollzeitlich Tätigkeiten mit den Schwerpunkten des Gebäudeunterhalts und der Gebäudereinigung verrichtet hätte, wie er sie nach dem Unfall zunächst bei der Z.___ AG und danach im Betrieb Y.___ aufgenommen hatte. Allerdings ist anzunehmen, dass die mutmasslich ausgeübten Tätigkeiten auch körperlich schwerere Arbeiten, die in der Kategorie der Hilfsarbeiten tendenziell besser entlöhnt werden, umfasst hätten, insbesondere auch Arbeiten mit häufigem Stehen und Gehen und ohne Sitzen, die dem Beschwerdeführer nach den vorstehenden Erwägungen gesundheitlich nun nicht mehr zuzumuten sind. Es ist dieses, körperlich schwere Arbeiten mitumfassende Gebiet, das im Falle des Beschwerdeführers als angestammtes, für die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit und des Taggeldanspruchs primär massgebendes Tätigkeitsfeld zu betrachten ist.
Allerdings ist es dem Beschwerdeführer ab dem strittigen Zeitpunkt der Leistungseinstellung im Januar 2004 fraglos zumutbar, seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in der Verrichtung einer leichteren Tätigkeit der oben beschriebenen Art zu verwerten. Denn aus den Berichten vom 4. Juli und vom 1./11. Dezember 2000 über die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Arbeitsplatzabklärungen (Urk. 8/67 und Urk. 8/77) geht hervor, dass bereits die Arbeiten, die der Beschwerdeführer bei der Q.___ etwa ab dem Jahr 2000 ausgeführt hatte, nämlich der Transport einer Zeitung zu verschiedenen Deponiestellen mit dem Auto und die Überwachung von Reinigungsarbeiten, speziell auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung zugeschnittene leichtere Arbeiten gewesen waren. Es liegt daher auf der Hand, dass vom Beschwerdeführer verlangt werden kann, nach dem Verlust dieser gesundheitlich angepassten Stelle wieder eine vergleichbar geeignete Stelle zu suchen.
Nach der dargelegten Rechtsprechung ist der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers indessen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 4 und Urk. 7 S. 6) nicht anhand der Arbeitsfähigkeit in einer solchermassen angepassten Tätigkeit, sondern vielmehr anhand eines Vergleichs zwischen dem im bisherigen und dem im neuen Beruf erzielbaren Einkommen zu ermitteln. Es kann sodann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer mit einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit einen gleich hohen Lohn erzielen könnte wie mit einer Arbeit im angestammten, schwere Arbeiten umfassenden Tätigkeitsbereich. Diese Annahme scheint zwar der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 3. Januar 2001 (Urk. 8/78) zugrunde zu liegen, mit der die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mangels Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit verneint hatte. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer damals die gesundheitlich angepasste Stelle bei der Q.___ noch innegehabt hatte. Da es sich dabei um eine etwa vollzeitliche, spätestens ab Dezember 2000 im Monatslohn von etwa Fr. 5'000.-- entschädigte Tätigkeit gehandelt hatte und der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten als vollwertiger, guter Mitarbeiter eingestuft worden war (vgl. Urk. 8/77 sowie auch die Lohnabrechnungen in Urk. 8/74 und Urk. 8/76), war es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim damaligen Einkommensvergleich allein den eher überdurchschnittlichen (vgl. LSE 2000, S. 31 Tabelle TA1, wonach für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten] im Privaten Sektor ein Zentralwert des Bruttomonatslohnes von Fr. 4'437.-- angegeben ist) Lohn aus diesem konkreten Arbeitsverhältnis als Invalideneinkommen eingesetzt hatte. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach der tatsächlich erzielte Verdienst dort als Invalidenlohn gilt, wo das Arbeitsverhältnis stabil ist, wo zudem anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wo schliesslich das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 Erw. 2c/aa, je mit Hinweisen). Nachdem die Q.___ jedoch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer weiterhin in den optimal geeigneten Tätigkeitsgebieten einzusetzen, infolge einer Veränderung in der Auftragslage (vgl. Urk. 8/95) eingebüsst hatte, die Einsetzung des Beschwerdeführers in gesundheitlich weniger geeigneten Bereichen zu einer Zunahme seiner Beschwerden geführt und der Beschwerdeführer seine Stelle bei der Q.___ schliesslich verloren hatte, war insoweit eine - unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten relevante - Änderung in den erwerblichen Verhältnissen eingetreten. Aufgrund dieser Änderung erscheint es nunmehr als geboten, das Einkommen, das der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbarerweise noch zu erzielen vermag, anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. J.___ vom Dezember 2003 im Vergleich zum April 2000, als die Abschlussbeurteilung durch Dr. F.___ stattgefunden hatte, tatsächlich als entscheidend verschlechtert präsentierte, wie dies der Beschwerdeführer geltend machen liess (vgl. Urk. 1 S. 4).
2.3.5 Zwar ist denkbar, dass aus einem derartigen, anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchgeführten Einkommensvergleich ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von unter 25 % resultiert, was gestützt auf die Koordinationsvorschrift von Art. 25 Abs. 3 UVV solange zu einer Verneinung des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers führen müsste (vgl. für die vergleichbare Vorschrift im Krankenversicherungsrecht BGE 128 V 149), als der Beschwerdeführer noch Anrecht auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hatte. Es ist jedoch davon abzusehen, den gebotenen Einkommensvergleich bereits im vorliegenden Gerichtsverfahren durchzuführen. Denn in Anbetracht der Angaben in den vorhandenen medizinischen Unterlagen drängt sich die Prüfung der Frage auf, ob die Taggeldleistungen - falls aus dem vorzunehmenden Einkommensvergleich eine Einkommenseinbusse resultiert - nicht schon gestützt auf die Vorschrift in Art. 19 Abs. 1 UVG über die Ablösung des Taggeldanspruchs durch den Anspruch auf eine Invalidenrente einzustellen wären.
So hielt Dr. J.___ im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom Dezember 2003 fest, eine wesentliche Veränderung der Situation durch medizinische Massnahmen sei kaum möglich, und empfahl lediglich noch die gelegentliche Einnahme von Schmerzmitteln bei Schmerzexazerbation (Urk. 8/119 S. 3). Die Klinik C.___ sodann leitete zu Anfang des Jahres 2004 zwar verschiedene diagnostische Gelenksinfiltrationen in die Wege und ordnete eine physiotherapeutische Behandlung an (vgl. die Berichte aus der Zeit von Dezember 2003 bis April 2004, Urk. 8/121, Urk. 8/125, Urk. 8/132, Urk. 8/136, Urk. 8/140 und Urk. 8/142), konnte jedoch nach der Ergebnislosigkeit dieser Massnahmen ebenfalls keine weiteren medizinischen Vorkehrungen mehr empfehlen (vgl. den Bericht vom 25. Mai 2004, Urk. 8/149). Da ferner aufgrund der Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 2. April 2003 (Urk. 8/104) und des abweisenden Einspracheentscheids vom 27. Oktober 2003 (Urk. 8/117) feststeht, dass die Invalidenversicherung keine Eingliederungsmassnahmen durchführt, ist es Aufgabe der Beschwerdegegnerin, in der dargelegten Weise einen Einkommensvergleich vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob und bis wann dem Beschwerdeführer allfällige Taggelder noch auszurichten sind sowie ob und ab wann ihm gegebenenfalls eine Invalidenrente zuzusprechen ist. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zu bemerken ist noch, dass die Beschwerdegegnerin bei der Durchführung des Einkommensvergleichs auch den Umstand zu beachten haben wird, dass der Beschwerdeführer bei der Q.___ offenbar bereits seit Dezember 1991 im Umfang von 15 Stunden in der Woche tätig war. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist bei der Invaliditätsbemessung ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielter Nebenverdienst zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn die Nebenverdiensttätigkeit zusätzlich zu einer vollzeitlichen Haupttätigkeit ausgeübt worden ist (vgl. ZAK 1980 S. 590 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. November 2002 in Sachen M., U 130/02, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin wird daher noch abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer als Gesunder die erwähnte Tätigkeit bei der Q.___ tatsächlich zusätzlich zu einer Vollzeittätigkeit ausgeübt hätte und ob ihm die Ausübung einer derartigen Nebenbeschäftigung auch unter Berücksichtigung seiner Fussbeschwerden weiterhin zumutbar wäre.
2.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004 ist damit aufzuheben, und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Person, die Beschwerde führt, Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).