UV.2004.00240
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 20. Juni 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach,
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
c/o Giger & Partner
Kuttelgasse 8, Postfach 2322, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 1. März 1989 im Küchendienst der politischen Gemeinde A.___ und war über ihre Arbeitgeberin bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2 Am 5. August 2002 erlitt sie als Beifahrerin in Bosnien einen Autounfall (Unfallmeldung vom 22. August 2002, Urk. 12/A1).
1.3 Dr. med. B.___, ___, den S.___ nach ihrer Rückkehr in die Schweiz am 12. August 2002 aufgesucht hatte, diagnostizierte eine Handkontusion rechts sowie eine Schulterkontusion rechts. Er verordnete der Versicherten Schmerzmittel sowie Physiotherapie und schrieb sie ab dem 5. August 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/M1).
1.4 Zur Abklärung der Beschwerden in der rechten Hand wurde S.___ durch Dr. C.___, FMH für Handchirurgie und FMH für Chirurgie, ___, untersucht (Urk. 13/M6).
1.5 In der Folge fanden weitere ärztliche Untersuchungen sowie - nach einer Stellungnahme des beratenden Arztes der Winterthur, Dr. med. D.___ (Urk. 13/M7) - vom 3. Januar bis 14. Februar 2003 ein stationärer Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Schinznach (aarReha) statt (Urk. 13/M9).
1.6 In seiner Stellungnahme vom 4. April 2003 bezeichnete Dr. D.___ die Unfallkausalität als aus rheumatologischer Sicht noch möglicherweise ausgewiesen, ohne jeglichen Hinweis weder für eine axiale noch zentralnervöse strukturelle Schädigung (Urk. 13/M10).
1.7 Da im Beschwerdebild von S.___ zunehmend psychische Beschwerden auftraten, holte die Beschwerdegegnerin von ihrem beratenden Psychiater, Dr. med. E.___, eine Stellungnahme ein, in welcher der Facharzt zum Schluss kam, die psychischen Leiden stünden im Vordergrund und seien nur möglicherweise unfallkausal. Es bestehe eine starke Symptomausweitung mit Verdacht auf eine dissoziative Störung, eventuell Aggravation oder gar Simulation (Bericht vom 16. April 2003, Urk. 13/M11).
1.8 Mit Verfügung vom 17. Juni 2003 verneinte die Winterthur den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. August 2002 und den im Verfügungszeitpunkt noch bestehenden Beschwerden und stellte sämtliche Versicherungsleistungen per 30. April 2003 ein (Urk. 12/A23).
1.9 Mit Brief vom 19. August 2003 liess S.___, zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Juni 2003 erheben (Urk. 12/A27). Dabei machte sie unter Hinweis auf den Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. F.___, ___, vom 25. Juli 2003 (Beilage zu Urk. 12/A27) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, ___, vom 3. August 2003 (Urk. 13/M12) geltend, dass sie nach wie vor an somatischen Unfallfolgen leide und zudem die heute bestehenden psychischen Beschwerden eine adäquat kausale Folge des Unfalles seien.
1.10 Da der beratende Arzt der Winterthur, Dr. med. H.___, aufgrund der ihm vorgelegten Akten zum Schluss kam, die Schulterbeschwerden von S.___ - insbesondere die Möglichkeit einer Verletzung im Gelenk - seien noch nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 13/M13), liess die Winterthur die Versicherte durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, ___, untersuchen. Dieser vertrat in seinem Bericht vom 30. April 2004 die Auffassung, es lägen keine somatischen Unfallfolgen der Schulterkontusion mehr vor (Urk. 13/M14).
1.11 Nachdem die Winterthur vom Spital Bülach Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule der Versicherten vom 18. November 2002, welche keine pathologischen Befunde ergaben (Urk. 13/M15), sowie eine (weitere) interne Stellungnahme ihrer Ärzte Dr. H.___ (Urk. 13/M17) und Dr. J.___, beratender Psychiater (Urk. 13/M18), eingeholt hatte, erliess sie am 10. Juni 2004 den Einspracheentscheid (Urk. 12/A37 = Urk. 2). Darin wies sie die Einsprache in Bestätigung der am 17. Juni 2003 erlassenen Verfügung vollumfänglich ab.
2.
2.1 Am 14. September 2004 liess S.___ durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Winterthur erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
| " | Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2004 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin die Kosten der Heilbehandlung für die Folgen des Unfalles vom 5. August 2002 zu übernehmen und der Beschwerdeführerin ein volles Taggeld auszurichten;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." |
Sodann stellte er das folgende Gesuch:
| „ | Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." |
Zur Begründung liess sie geltend machen, es sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, den von ihr zu leistenden Beweis dafür zu erbringen, dass keine Beschwerden mehr vorliegen würden bzw. der nach wie vor bestehende Gesundheitsschaden nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Die Adäquanzprüfung sei verfrüht vorgenommen worden, und zudem seien die psychischen Beschwerden nicht unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten, was die Anwendung von BGE 123 V 99 ausschliesse.
2.2 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zurück (Urk. 7).
2.3 Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Sieger, Zürich, schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2005 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 229 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.2 Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Einstellung der gesetzlichen Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 5. August 2002 per 30. April 2003) nach dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat, sind die ab dem 1. Januar 2003 geltenden, neuen Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen oder hat die Versicherung ihre Leistungspflicht anerkannt, indem sie Leistungen erbracht hat, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 360 Erw. 4a und 376 Erw. 3a, 115 V 142 Erw. 8b mit Hinweisen). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob und welche Beschwerden nach dem 30. April 2003 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung) bei der Beschwerdeführerin noch bestehen und, falls noch Leiden vorhanden sind, ob diese in rechtserheblicher Weise auf den Unfall vom 5. August 2002 zurückzuführen sind. Davon hängt ab, ob die Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf weitere Leistungen (vorab Heilbehandlung und Taggeld) hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 30. April 2003 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Untersuchung durch Dr. I.___ ergeben habe, dass in Bezug auf die geltend gemachten Schulterbeschwerden kein somatischer Befund erhoben werden könne. Vielmehr handle es sich um ein fixiertes chronifiziertes Schmerzbild bzw. bestehe eine massive psychische Überlagerung. Aus rein morphologischer Sicht könnten auch keine Schädigungen an der Halswirbelsäule festgestellt werden, welche in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. August 2002 zu stellen seien. Die heute noch angegebene subjektive Cervicalgie könne mangels objektivierbaren Substrats "unfallkausal nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden". Somit lägen keine somatischen Gesundheitsschäden mehr vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 5. August 2002 zurückzuführen seien. Vielmehr handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Angstproblematik. Die psychischen Unfallfolgen, welche gegenüber den somatischen im Vordergrund stünden, seien aber keine adäquat kausale Folge des Unfalles, zumal es sich hierbei um einen Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen gehandelt habe und auch die anderen, in BGE 115 V 135 aufgezählten Kriterien nicht in gehäufter oder auffallender Weise vorhanden seien.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2005 (Urk. 11) machte die Beschwerdegegnerin sodann geltend, die Beschwerdeführerin habe beim Autounfall vom 5. August 2002 eine HWS-Distorsion mit Bewegungseinschränkung sowie eine Hand- und Schulterkontusion - aber ohne organisch und strukturell objektivierbare Befunde - erlitten, wobei sich schon früh eine psychische Störung entwickelt habe. Nachdem weder an der rechten Schulter noch an der rechten Hand und der Halswirbelsäule morphologische Schäden hätten objektiviert werden können, sei der natürliche Kausalzusammenhang in somatischer Hinsicht zu verneinen, und es müsse von einer psychischen Überlagerung ausgegangen werden, welche aber nicht adäquat kausale Folge des Unfalles sei. Die Adäquanzprüfung sei auch nicht etwa zu früh vorgenommen worden, da der Endzustand per Ende April 2003 erreicht gewesen sei, indem eine Chronifizierung eingetreten sei bzw. keine weitere Behandlung mehr in Aussicht stehe.
3.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, da die Beschwerdegegnerin bis im April 2003 Leistungen erbracht habe, habe sie den Nachweis des Dahinfallens der Leistungspflicht zu erbringen. Die blosse Möglichkeit genüge hierzu nicht. Noch im Bericht vom 20. Dezember 2002 habe Dr. D.___ die geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt. Im Bericht vom 4. April 2003 habe er die Unfallkausalität aus rheumatologischer Sicht als noch möglich bezeichnet. Ebenso sei Dr. E.___ in dessen Bericht vom 16. April 2003 zum Schluss gekommen, dass die Beschwerden (nur, aber immerhin) möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen seien. Weitere Arztberichte seien bis zum Erlass der Verfügung nicht mehr eingegangen. Somit habe der Nachweis des mangelnden Kausalzusammenhanges bei Erlass der Verfügung nicht erbracht werden können, weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin leistungspflichtig sei. Zudem lägen lediglich zu den Schulter- und Handbeschwerden medizinische Stellungnahmen vor, insbesondere jene von Dr. I.___, welcher in seinem Gutachten vom 30. April 2004 immerhin eine geringgradige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Zu den anderen Beschwerden, vor allem den Nacken- und Kopfbeschwerden sowie den psychischen Befunden, lägen seitens der Beschwerdegegnerin keinerlei medizinische Unterlagen vor, welche belegen würden, dass eine Unfallkausalität nicht mehr bestehe. Schliesslich seien die psychischen Beschwerden nicht unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten und schon gar nicht mit eindeutiger Dominanz.
4.
4.1 Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin am 12. August 2002 nach ihrer Rückkehr in die Schweiz untersuchte, hielt im Bericht vom 26. August 2002 fest, die Beschwerdeführerin klage über anhaltende Schmerzen in der rechten Schulter sowie im Nacken, welche vor allem nachts schlimm seien. Weiter leide sie an Schmerzen in der rechten Hand, wie wenn Glassplitter im Handballen wären. Bei der Untersuchung fand sich u.a. eine beidseits um 1/3 eingeschränkte, endständig schmerzhafte Seitneigung und Rotation der Halswirbelsäule (HWS) (Urk. 13/M1).
Im Zwischenbericht vom 11. November 2002 diagnostizierte Dr. B.___ ein cervicospondylogenes Syndrom rechts, eine Fingerkontusion Dig II/III rechts sowie eine Schulterkontusion rechts. Die Beweglichkeit der HWS war nach wie vor eingeschränkt, die Seitneigung sowie Rotation links sogar nun zu 2/3 (Urk. 13/M4).
4.2 Dr. D.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, bezeichnete in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2002 die geltend gemachten Beschwerden als noch überwiegend wahrscheinliche Unfallfolgen. Er empfahl daher die Kostenübernahme für den stationären Aufenthalt in der aarReha Schinznach (Urk. 13/M7).
4.3 Im Zusatzblatt zum Kostengutsprache-Verlängerungsgesuch vom 21. Januar 2003 (Urk. 13/M8) der aarReha Schinznach findet sich folgende Diagnose:
1. Status nach HWS-Distorsionstrauma am 5.8.02 (Autounfall) mit:
- posttraumatischer Belastungsstörung mit Angststörung und rezidivierenden Panikattacken
- chronisches cervicospondylogenes Syndrom
- chronisches cervicocephales Syndrom (Schwindel, Alpträume, Angststörung, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen)
- ohne Hinweis für traumatische Hirnverletzung
- Hand- und Schulterkontusion rechts
2. Rezidivierende dyspeptische Beschwerden
Dem Schlussbericht der aarReha Schinznach vom 11. März 2003 (Urk. 13/M9) lässt sich bei im Wesentlichen gleicher Diagnose entnehmen, dass beim Eintritt occipitale und cervicale Schmerzen sowie Schmerzen im Schulterbereich rechts im Vordergrund standen, zudem auch ein depressives Zustandsbild. Schwerpunkt der physiotherapeutischen Bemühungen waren die "Stabilisation der Rumpfmuskulatur (insbesondere HWS-Bereich), Kräftigung der Muskulatur der Schultern und der Arme". Bei Austritt schilderte die Beschwerdeführerin dieselben Beschwerden wie bei Eintritt.
4.4 Auf erneute Aktenvorlage bezeichnete Dr. D.___ am 4. April 2003 (Urk. 13/M10) die Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden unter Hinweis auf die geringen unfallwirksamen Kräfte und das offensichtliche Vorhandensein unfallfremder, psychischer Faktoren aus rheumatologischer Sicht als noch möglich.
4.5 Aus den dargelegten medizinischen Unterlagen geht einhellig hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. April 2003) nebst anderen Leiden nach wie vor an Beschwerden der HWS sowie an Kopfschmerzen litt. Diese waren gemäss den beurteilenden Ärzten eine Folge des Unfalles. Selbst der die Beschwerdegegnerin beratende Rheumatologe Dr. D.___ bezeichnete die noch vorhandenen Leiden im April 2003 als eine mögliche Folge des Unfalles vom 5. August 2002. Dass die genannten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) eine Folge des bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfalles sind, geht aus keiner der medizinischen Stellungnahmen hervor.
4.6 Auch aus den nachträglich eingeholten medizinischen Berichten ergibt sich kein anderes Bild. Vielmehr hält auch Dr. G.___, welcher die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2003 neurologisch untersuchte (Urk. 13/M12), fest, die Beschwerdeführerin leide an Nackenschmerzen rechtsbetont sowie häufigen occipitalen Kopfschmerzen, welche 1-2 mal pro Woche massiv seien. Zwar weist er auf einen völlig blockierten Rehabilitationsverlauf hin, welchen er auf die ausgeprägte depressive Angststörung zurückzuführen scheint, gleichzeitig hält er aber fest, dass sich im Bereich der HWS ein "hochakuter" Zustand finde, der praktisch nicht untersuchbar sei, aber mit deutlichen Muskelverspannungen einhergehe. Zur Unfallkausalität der Kopf- und HWS-Beschwerden äussert er sich nicht ausdrücklich.
Der Spezialarzt FMH für Chirurgie, Dr. H.___, ebenfalls beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt am 3. Dezember 2003 (Urk. 13/M13) sogar explizit fest, die Aktenlage sei unklar und unvollständig. Bezüglich der HWS wies er darauf hin, dass die Röntgenaufnahmen aus dem Spital Bülach keine vorbestehenden degenerativen Veränderungen zeigen würden. Allerdings seien auch keine unfallkausalen morphologischen Schädigungen nachweisbar. Die anhaltende Zervikalgie sei nicht geklärt, eine Überlagerung nicht ausgeschlossen. Möglicherweise liege eine somatoforme Schmerzstörung vor, welche nichts mit dem Unfall zu tun habe. Damit kann die Unfallkausalität der Beschwerden an der Halswirbelsäule sowie der Kopfschmerzen aber nicht ausgeschlossen werden, zumal sich bei den Akten keine psychiatrische Begutachtung findet, welche diese Beschwerden als solche psychosomatischer Natur qualifiziert.
Wenn Dr. H.___ am 21. Mai 2004 (Urk. 13/M16) ausführt, nachdem nun die Schulterbeschwerden von Dr. I.___ untersucht worden seien und morphologische Schäden nicht hätten objektiviert werden können (vgl. Urk. 13/M14), lägen aus seiner Sicht keine Gesundheitsschäden mehr vor, welche in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. August 2000 (richtig: 5. August 2002) stünden, so ist dies nicht nachvollziehbar. Insbesondere fehlt jegliche Begründung dafür, weshalb auch die Kopfschmerzen sowie die Beschwerden an der HWS den Schulterbeschwerden gleichzusetzen seien.
Erst in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2004 (Urk. 13/M17) nimmt Chirurge Dr. H.___ erneut zu den Beschwerden an der HWS Stellung. Allerdings beschränkt er sich - wie bereits in seinem Bericht vom 3. Dezember 2003 geschehen - darauf, auf die Röntgenbilder des Spitals Bülach zu verweisen. Weshalb er damals die Aktenlage als unvollständig ansah, nun aber, ohne dass eine Abklärung der strittigen Beschwerden erfolgt war, die Unfallkausalität verneint, lässt sich nicht nachvollziehen.
4.7 Damit hat die Beschwerdegegnerin, welche für diese Leiden bis zum Verfügungserlass Leistungen erbracht und somit ihre Leistungspflicht anerkannt hatte, den Beweis, dass die Ende April 2003 nach wie vor bestehenden somatischen Unfallfolgen (zu welchen bis zum Beweis des Gegenteils insbesondere die Kopfschmerzen und die Beschwerden der HWS zu zählen sind) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis vom August 2002 zurückgeführt werden können, bis anhin nicht erbracht.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Unfallkausalität der Kopf- und HWS-Beschwerden der Beschwerdeführerin durch eine externe fachärztliche Begutachtung (orthopädisch oder rheumatologisch) abkläre und danach über den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab Mai 2003 (vorab Heilungskosten und Taggeld) neu entscheide. Dabei wird sie gleichzeitig auch die Frage klären können, ob die von Dr. I.___ attestierte geringgradige Arbeitsunfähigkeit auf den Unfall vom 5. August 2002 zurückzuführen ist und welches Ausmass diese genau aufweist.
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache angemessen Rechnung trägt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).