Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00244
UV.2004.00244

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 29. August 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     H.___, geboren 1945, arbeitete seit dem 1. Juli 1978 als Strassenwärter bei der Gemeinde A.___ und war damit bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/1). Am 16. Januar 2000 erlitt er einen Verkehrsunfall, als ein entgegenkommendes Fahrzeug auf seine Fahrbahn geriet und frontal kollidierte (Urk. 8/8 S. 8). Die erstbehandelnden Ärzte des Departementes Chirurgie der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich (USZ), wo er selbentags hospitalisiert und während drei Wochen künstlich beatmet wurde, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 22. Februar 2000 (Urk. 8/9) ein Thoraxtrauma, eine Nierenkontusion, ein Schädel-Hirntrauma, eine Humerusfraktur sowie eine Ulnafraktur. Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
         Vom 23. Februar bis 12. April 2000 war H.___ in der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert mit dem Ziel der Neurorehabilitation (Urk. 8/23.1). Am 23. Mai 2000 (Urk. 8/29) fanden dort ergänzende Untersuchungen statt. In der Folge wurde er sowohl physio- als auch ergotherapeutisch behandelt (Urk. 8/38-40). Am 17. November 2000 (Urk. 8/36) erstellte der Neuropsychologe Dr. phil. B.___ ein Gutachten betreffend Fahrtauglichkeit. Ab Dezember 2000 (Urk. 8/44) war H.___ sodann an der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist wegen der Ellbogenproblematik in Behandlung, wo er am 9. Januar 2001 (Sehnentransfer, Urk. 8/47) und am 5. April 2001 (Resektion heterotoper Ossifikationen, Urk. 8/52) operiert wurde.
1.2     Am 26. Juli 2001 (Urk. 8/65) berichtete Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie, über die Untersuchung des Versicherten vom Vortag und erwähnte als Unfallresiduen eine leichte Hirnfunktionsstörung und eine leichte Wesensveränderung, eine weitgehende Funktionslosigkeit des linken Armes, eine verminderte Lungenfunktion mit Anstrengungsdyspnoe sowie schmerzhafte Deformationen im Bereich des distalen Vorfusses. Er empfahl die Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung und erachtete bei günstigen Einsatzmöglichkeiten ein Rendement im Rahmen von maximal 25 % als denkbar.
         Die SUVA gewährte dem Versicherten sodann orthopädische Spezialschuhe (Urk. 8/90) und liess am 17. Juni 2002 die ärztliche Abschlussuntersuchung durchführen. Dabei wies Kreisarzt Dr. C.___ auf die bekannten Unfallfolgen hin und führte aus, aufgrund der starken Bewegungsminderung im Schulter-, Ellbogen- und Handgelenk sowie in den Langfingergrundgelenken, der mässigen Behinderungen von Seiten des linken Fusses, der subjektiv erheblichen Behinderung durch chronische Kopfschmerzen und der Minderung der Lungenfunktion sei H.___ nur noch in stark reduziertem Masse erwerbsfähig. Im Rahmen des verminderten Zumutbarkeitsprofils sei ihm die Pflege der Reben in der Gemeinde A.___ offeriert worden, was einem Rendement von zirka 15 % entspreche und auf welchem Niveau der Fall abzuschliessen sei. Ebenfalls am 17. Juni 2002 (Urk. 8/94) schätzte Dr. C.___ die Integritätsschädigung auf 60 %.
1.3     Mit Verfügung vom 19. März 2003 (Urk. 8/115) sprach die SUVA H.___ auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 80 % eine monatliche Invalidenrente von Fr. 4'758.-- ab 1. April 2003 sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von 60 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 64’080.-- zu. Mit Einsprache vom 16. April 2003 (Urk. 8/120) liess H.___ die Höhe der Integritätsentschädigung anfechten. Gestützt auf die medizinische Beurteilung des Integritätsschadens durch den SUVA-Arbeitsmediziner Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom 22. Juni 2004 (Urk. 8/132) wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 29. Juni 2004 (Urk. 2) ab.

2.       Hiergegen erhob H.___ durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger am 16. September 2004 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), es sei der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinschränkung von mindestens 85 % zuzusprechen. Ferner beantragte er, es sei festzustellen, dass die SUVA im Einspracheverfahren sowohl das Beschleunigungsgebot gemäss EMRK wie auch Art. 52 ATSG verletzt habe. Nachdem die SUVA am 22. November 2004 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. November 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

3.       Von der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht H.___ seit 1. Januar 2001 eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % (Verfügung vom 5. November 2001, Urk. 8/89). Im Hinblick darauf reduzierte die SUVA am 16. Mai 2003 ihre Leistungen und gewährte dem Beschwerdeführer eine Komplementärrente in Höhe von Fr. 3'993.-- (Urk. 8/125).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss § 51 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist auf eine Beschwerde nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse an deren Beurteilung besteht. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt (vgl. § 59 ZPO), kann ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die Partei ein schutzwürdiges - unmittelbares und aktuelles - Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat (BGE 120 V 301 f. Erw. 2a; Christian Zünd, Kommentar zum GSVGer, Zürich 1999, N 14 zu § 10, mit zahlreichen Hinweisen).
1.2     Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss EMRK wie auch Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - welcher in Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind - verlangt, ist ein aktuelles schutzwürdiges Interesse nicht ersichtlich, nachdem die Beschwerdegegnerin mittlerweilen den Einspracheentscheid erlassen hat (BGE 125 V 374 Erw. 1, 123 II 287 Erw. 4a; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b/aa). Demnach ist auf dieses Begehren nicht einzutreten. Abgesehen davon, dass keine Rechtsverzögerung ausgewiesen wäre, kann sich eine solche nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urteil vom 31. Mai 1999 in Sachen A., U 73/99) überhaupt erst verwirklichen, wenn die Verwaltung nach Abmahnung nicht innert angemessener Frist handelt. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass sie seitens des Beschwerdeführers bis zum 7. April 2004 nie gemahnt worden sei. In der Folge habe sie die Sache an Hand genommen und den Einspracheentscheid innert zugesicherter Frist erlassen.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.2     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
2.3     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
2.4     Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
2.5     Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist die Bemessung der Integritätsentschädigung.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. C.___ vom 17. Juni 2002 (Urk. 8/94). Dieser verwies in seinem Bericht vorweg auf die bekannten verbleibenden Beeinträchtigungen: einen chronischen Kopfschmerz mit leichter Hirnfunktionsstörung, einen Vorfussschmerz links nach distalen Mittelfussfrakturen und persistierender Luxation der V. Zehe im MP-Gelenk, eine hochgradige Einschränkung des linken Armes im Schulter-, Ellbogen- und Handgelenk mit Faustschlussstörung, einen Status nach Ellbogenarthroseplastik sowie eine Lungenfunktionsstörung nach massivem Thoraxtrauma.
         Die aus den Teilschäden resultierenden Integritätsschäden bezifferte der Kreisarzt wie folgt: die leichte Hirnfunktionsstörung mit 20 % (Tabelle 8), die Endoprothese am Ellbogen entsprechend einem eher schlechteren Operationserfolg mit 20 %, die Schulterfunktionsstörung mit 10 bis 15 % (Tabelle 1), die Funktionseinschränkung der linken Hand mit 25 % (Tabelle 1), die Unfallresiduen am linken Fuss mit 5 bis 10 % (Tabellen 2 und 5) und die Einschränkung der Lungenfunktion mit 10 bis 15 %.
         Dr. C.___ ermittelte einen additiven Integritätsschaden von mindestens 90 %, führte indes aus, dieser Wert halte der Forderung nach einem Vergleich mit einem gesetzlichen Referenzwert nicht Stand. So entspreche der Zustand des Beschwerdeführers vergleichsweise höchstens 60 % eines Zustandes bei völliger Paraplegie. Er sei mit leichter Behinderung des linken Fusses noch voll gehfähig und bezüglich Hirnfunktionsleistung subjektiv kaum eingeschränkt, dagegen betrage die Funktionseinbusse des linken Armes zirka 80 % des gesamten Armwertes. Die Einschränkung der Lungenfunktion mache sich ausschliesslich bei Anstrengungen bemerkbar, sodass sich eine Gesamtschätzung des Integritätsschadens von 60 % (Paraplegie = 90 %) vertreten lasse. Eine höhere Taxierung würde der gesetzlichen Forderung nach Verhältnismässigkeit im Vergleich mit gesetzlich vorgegebenen Referenzwerten nicht standhalten.
3.3     Der Arbeitsmediziner Dr. D.___ nahm am 22. Juni 2004 (Urk. 8/132) ergänzend Stellung zu der Thoraxproblematik, nachdem der Beschwerdeführer einspracheweise entsprechende Rügen vorgetragen hatte (Urk. 8/120 S. 3f.). Er rekapitulierte zunächst die bestätigten Diagnosen von Rippenserienfrakturen links mit Lungenkontusion und Hämatopneumothorax sowie einer Pneumothorax rechts bei langwierigem Verlauf mit einem vierwöchigen Aufenthalt auf der Intensivstation, während welchem unter anderem ein schweres ARDS sowie ein pulmonaler Infekt mit Entrobacter colacae aufgetreten seien.
         Dr. D.___ führte zur Lungenfunktionalität aus, eine Spirometrie habe am 23. Juni 2001 eine forcierte Vitalkapazität (FVC) von 78 % und eine Erstsekundenkapazität (FEV1) von 62 % des jeweiligen Sollwertes ergeben. Am 14. August 2002 habe sich bei der kreisärztlichen Untersuchung praktisch ein unveränderter Befund präsentiert. Durch eine probatorische Prednisionbehandlung habe sich lediglich eine partielle Verbesserung im Rahmen von 10 % erzielen lassen. So habe das FVC am 23. August 2002 90 % des Solls und das FEV1 72 % des Solls betragen, was einem Tiffeneauquotienten von 64 % entspreche. Die Totalkapazität habe 81 % betragen, und auch das Residualvolumen sei mit 75 % eingeschränkt gewesen. Die am 14. August 2002 gemessene Diffusionskapazität sei absolut auf knapp die Hälfte reduziert (51 %) gewesen, allerdings in Bezug auf das ventilierte Alveolarvolumen auf lediglich 71 %.
         Der Arbeitsmediziner der Beschwerdegegnerin zog für die Schätzung des pulmonalen Integritätsschadens die Einbusse des FEV1 nach der Therapie herbei (Einschränkung um 28 %) und berücksichtigte ergänzend die Gasaustauschstörung, welche mittelschwer sei und die Funktionseinbusse auf insgesamt 40 % erhöhe. Gemäss Tabelle 10 entspreche dies einem Wert des Integritätsschadens von 12,5 %.
         Eine ungekürzte Umsetzung der um 49 % eingeschränkten Diffusion in einen entsprechenden Integritätsschaden erachtete Dr. D.___ als nicht statthaft, weil es sich dabei lediglich um einen individuellen Messwert handle, welcher Schwankungen unterliege, und weil für die Schätzung des Integritätsschadens die gesamte funktionelle Einschränkung beurteilt werden müsse.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer monierte vorweg, die vorliegende Lungenfunktionseinschränkung gebe gemäss Tabelle 10 Anrecht auf eine Integritätsentschädigung nicht nur von 10 bis 15 %, sondern von 20 % (Urk. 1 S. 5).
         Sodann erachtete er es als willkürlich, dass die Beschwerdegegnerin einerseits die einzelnen Integritätsschäden bloss mit den Mindestwerten addierte und anderseits das Gesamtergebnis ohne plausible Begründung um einen Drittel von 90 % auf 60 % kürzte, zumal die vorliegenden Gesundheitsschäden völlig unabhängig ohne jegliche gegenseitige Beeinträchtigung seien (Urk. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer erachtete ferner den Vergleich mit der Situation eines Paraplegikers als heikel und fügte an, viele Paraplegiker seien in der Lage, eine Erwerbstätigkeit in erheblichem Umfang auszuüben und am sozialen, kulturellen sowie sportlichen Leben teilzunehmen. Er selber sei jedoch mehrfach behindert und dazu verurteilt, nur noch ein sehr eingeschränktes, immer von Schmerzen begleitetes Leben führen zu müssen, weshalb die Integritätsentschädigung 85 % nicht unterschreiten dürfe (Urk. 1 S. 7 f.)
4.2
4.2.1   Die SUVA-Tabelle 10 betreffend Integritätsschaden bei Folge von Unfällen und Berufskrankheiten an den Atmungsorganen sieht bei einer pulmonalen Invalidität von 33 1/3 % eine Integritätsentschädigung von 5 % vor, bei einer solchen von 40 % eine Entschädigung von 10 %, linear ansteigend bis zu einer Entschädigung von 80 % bei einer vollumfänglichen pulmonalen Invalidität.
4.2.2   Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als dass Dr. med. F.___, FMH Lungenkrankheiten und innere Medizin, Zürich, am 26. August 2002 (Urk. 8/99) den am 14. beziehungsweise 23. August 2002 erhobenen Befund als mit einer leichten bis allenfalls mittelschweren Bronchoobstruktion vereinbar beurteilte und eine Einschränkung der CO-Diffusion auf 50 % des Sollwertes bestätigte. Hingegen sprach er bloss von einer leichten Einschränkung der exspiratorischen Sekundenkapazität, normalen statischen Lungenvolumina sowie einem normalen Peak-Flow (Urk. 8/99 S. 3 f.).
         In diesem Sinne nahm auch Dr. D.___ die auf die Hälfte des Solls reduzierte Diffusion zur Kenntnis, befand indes die gesamte funktionelle Einschränkung der Lunge bloss um 40 % eingeschränkt. Angesichts des nicht dramatisch eingeschränkten Wertes für die FVC, die FEV1 sowie das Residualvolumen kann die gesamte Lungenfunktionalität in der Tat nicht als zu 50 % eingeschränkt bezeichnet werden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung des Integritätsschadens mit 10-15 % ist demnach nicht zu beanstanden.
4.3
4.3.1   Gemäss Ziff. 1 Absatz 2 des Anhangs 3 zur UVV ist bei einer Mehrheit von Integritätsschäden die Entschädigung ebenfalls nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abzuleiten. In der Praxis wird empfohlen, zunächst die einzelnen Schäden gesondert zu beurteilen. Anschliessend ist anhand dieser Einzelwerte der Gesamtwert zu ermitteln. Dieser Vorgang stellt nicht immer eine einfache Addition der Einzelwerte dar. Um zu einem sachgerechten Resultat zu kommen, kann sich aber eine solche aufdrängen, insbesondere wenn es sich um voneinander völlig unabhängige Schäden ohne gegenseitigen Einfluss handelt. In anderen Fällen kann der Gesamtwert weniger als die Summe betragen, so wenn sich die verschiedenen Beeinträchtigungen - wie vorliegend - überlagern, so dass ein Teil der Beeinträchtigung doppelt entschädigt würde, berechnete man die Leistung nach der Summe (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 45).
         Nach der Addition ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 UVV ein gerechtes und verhältnismässiges sei (RKUV 1998 S. 236).
4.3.2   Die erlittenen Körperschädigungen des Beschwerdeführers sind wohl in dem Sinne voneinander unabhängig, als dass sie nicht denselben enggefassten Körperteil betreffen. Indessen ist festzuhalten, dass die Endoprothese am Ellbogen, die Schulterfunktionsstörung und die Handbeeinträchtigung jeweils die linke Armseite betreffen. Wenngleich hier die Addition der einzelnen Einschränkungen eine Summe von 55-60 % ergibt, ist aufgrund der in Anhang 3 zur UVV enthaltenen Skala, welche den vollständigen Verlust eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben mit 50 % beziffert, nicht die rechnerische Summe zu entschädigen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass gemäss Ziff. 2 des Anhangs 3 zur UVV die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs dem Verlust gleichgestellt wird, im vorliegenden Fall aber nicht eine vollständige, sondern bloss eine hochgradige Einschränkung (80 %) der linken Armseite zu entschädigen ist (Urk. 8/94).
4.3.3   Nebst der Schädigung am linken Arm leidet der Beschwerdeführer an einer Hirnfunktionsstörung, an einer Beeinträchtigung des linken Fusses sowie einer Lungenfunktionsstörung. Bei diesen Gesundheitsschäden handelt es sich um voneinander unabhängige, welche nach der Rechtsprechung an sich eine gesonderte Entschädigung im Sinne einer einfachen Addition der Teilbeeinträchtigungen zulassen würden. Obwohl auch bei mehrfachen Gesundheitsschäden eine Gesamtwürdigung im Sinne eines Quervergleichs zu den verordnungsweise festgehaltenen Integritätsschäden vorzunehmen ist, zeigt eine Durchsicht der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG), dass bei effektiv unabhängigen Gesundheitsschäden eine Kürzung in der Regel nicht erfolgt, auch wenn ein vergleichsweise hohes Summentotal vorliegt.
         So erfolgte im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid vom 4. September 2001 in Sachen H., U 40/01, eine ungekürzte Zusprache einer Integritätsentschädigung im Umfang von 70 % bei einem Versicherten, welcher den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit (40 %), eine Einschränkung der Gehleistung (20 %) und eine leichte Hirnfunktionsstörung (10 %) zu beklagten hatte. Vergleicht man diesen Fall mit dem vorliegenden, so ist festzuhalten, dass die fast vollständige Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes (80 % von 50 % = 40 %) dem Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit (40 %) prozentmässig entspricht. Werden - wie im Entscheid des EVG - die Gehbeschwerden bzw. die Fussbeeinträchtigung von 5-10 % sowie die Hirnfunktionsstörung von 20 % addiert, ergibt sich bereits ein Integritätsschaden von 65-70 %. Hinzu kommt die ebenfalls zu entschädigende Lungenfunktionsstörung, welche mit den übrigen Schäden in keinem Zusammenhang steht und aufgrund der Rechtsprechung nicht als „kompensiert“ gelten kann.
4.3.4   Addiert man die Werte für die Einschränkung der linken Armseite (40 %), die Hirnfunktionsstörung (20 %), die Einschränkung des linken Fusses (5-10%) sowie die Lungenfunktionseinschränkung (10-15 %), so ergibt sich ein totaler Wert von 75-85 % oder gemittelt von 80 %. Nimmt man - ausgehend von der Rechtsprechung, dass die Werte von unabhängigen Körperschäden grundsätzlich addiert werden - mit Dr. C.___ den Quervergleich zu einem Paraplegiker vor, so liegt der vorliegend errechnete Wert unter jenem für eine an den Rollstuhl gefesselte Person. Weiter ist der Beschwerdeführer durch seine Fussproblematik kombiniert mit der eingeschränkten Lungenfunktion auch in seiner Gehfähigkeit wesentlich eingeschränkt. Währenddem Paraplegiker sodann über uneingeschränkte Armfunktionen verfügen, ist der Beschwerdeführer in diesem Bereich ebenfalls erheblich eingeschränkt. Ferner hat eine Hirnfunktionsstörung mit Persönlichkeitsänderung wesentliche Auswirkungen, von welchen Paraplegiker verschont sind.
4.3.5   Im Vergleich mit einem Paraplegiker kann der Beschwerdeführer nicht mit einer massiv besseren Lebensqualität rechnen. Die in Sekundenbruchteilen erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen an verschiedenen Stellen des Körpers wiegen objektiv schwer, so dass die Summe der Integritätsschäden nicht ermessensweise um einen Drittel gekürzt werden kann.
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Summe der einzelnen Integritätsschäden des Beschwerdeführers (gemittelt) 80 % ergibt und sich auch im Vergleich mit anderen Geschädigtengruppen keine Kürzung dieses Wertes rechtfertigt. Demnach ist die dem Beschwerdeführer zustehende Integritätsentschädigung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf 80 % festzulegen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird - soweit auf sie eingetreten wird - der Einspracheentscheid der SUVA vom 29. Juni 2004 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 80 % hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).