| „ | In ihrer geistigen Integrität ist die Explorandin nicht beeinträchtigt. Die Versicherte, welche einen unauffälligen Eindruck hinterliess, und sich absolut adäquat verhielt, teilte mir mit, dass die kognitiven Funktionen als Folge des Unfalles vom 20.7.1997 nicht in Mitleidenschaft gezogen wurden. Bezüglich der körperlichen Integrität besteht eine Einschränkung der Ausführung von Arbeiten, bei denen die Explorandin den Kopf längere Zeit in forcierter Reklination halten muss. Ob diese unfallbedingte Beeinträchtigung dauernd ist, lässt sich, insbesondere angesichts des jungen Alters der Versicherten, nicht definitiv beantworten.“ |