Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00245
UV.2004.00245

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 18. August 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     H.___, geboren 1972, war als Malerin bei A.___, Malergeschäft und Vergoldungen, B.___, tätig und über diesen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 20. Februar 1997 als Motorfahrzeuglenkerin an einer Auffahrkollision zweier Personenwagen vor einem Lichtsignal beteiligt war. Dabei fuhr das weitere beteiligte Fahrzeug auf das Heck des von der Versicherten gelenkten Fahrzeuges auf (Urk. 7/1, Urk. 7/3 Rückseite, Urk. 7/40/2). Am 28. November 1997 (Eingangsstempel) liess die Versicherte durch A.___ einen Rückfall zum Unfall vom 20. Februar 1997 melden (Urk. 7/8).
         Mit Verfügung vom 26. Februar 1998 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für den am 28. November 1997 gemeldeten Rückfall (Urk. 7/34). Nachdem die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, am 30. März 1998 dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/40/1), wies die SUVA im Einspracheentscheid vom 27. August 1998 die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 7/46).
         Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. März 1999 (Prozess Nr. BE.98.01298; Urk. 7/60) in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die SUVA zu ergänzender medizinischer Sachverhaltsabklärung und neuer Verfügung zurückgewiesen wurde (Urk. 7/60 S. 13).
1.2     In Nachachtung des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. März 1999 holte die SUVA ein neurologisches Gutachten ein (Gutachten vom 23. November 2000; Urk. 7/94) und stellte mit Verfügung vom 25. April 2002 für die Zeit vom 1. August 1998 bis 30. November 1999 einen Invaliditätsgrad von 30 %, ab 1. September bis 31. Dezember 2000 einen solchen von 23 % fest und sprach der Versicherten eine dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente zu, wobei vom 1. bis 29. August 1998 wegen Bezugs von Taggeldleistungen der Invalidenversicherung kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe. Ab 1. Januar 2001 bestehe kein Rentenanspruch mehr, da die Versicherte beruflich eingegliedert sei und keinen Erwerbsausfall mehr erleide. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/152). Die von der Versicherten am 22. Mai 2002 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/162) wies dies SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2002 ab (Urk. 8/164). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 stellte die SUVA fest, dass die Versicherte nach der Kündigung der Arbeitsstelle bei der C.___ AG weiterhin als Private Handling Agent ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, und hielt an der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente fest (Urk. 8/170).
1.3     Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2002 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Hablützel, am 27. Januar 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (vgl. Urk. 9/174 S. 3 Ziff. 2.1):

1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25.10.2002 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin in der Folge die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten.
2. Namentlich sei die Höhe des versicherten Verdienstes und das Valideneinkommen neu festzulegen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Rentenentscheid auf Grundlage der Erwägungen der angerufenen Instanz zu erlassen.
Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Fragen der Dauerhaftigkeit und des Ausmasses der Beeinträchtigung der Integrität abzuklären und auf Basis der Resultate die Zusprechung der Integritätsentschädigung zu prüfen.
Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“



1.4     In der Beschwerdeantwort vom 4. April 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9/174 S. 3 Ziff. 2.2). Nach dem Beizug der Akten der Invalidenversicherung und nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels hiess das hiesige Gericht (Prozess-Nr. UV.2003.00010) mit Urteil vom 25. August 2003 die Beschwerde teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2002 [betreffend Integritätsentschädigung] auf und wies die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung neu verfüge. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 9/174 S. 25 Dispositiv-Ziff. 1).
1.5     Die SUVA holte daraufhin eine ergänzende medizinische Stellungnahme bezüglich des Integritätsschadens ein (Urk. 9/175 = Urk. 3). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 verneinte sie erneut den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 9/176). Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Hablützel, am 7. Januar 2004 Einsprache (Urk. 9/179). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 wies die SUVA diese ab (Urk. 9/182 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hablützel, am 20. September 2004 Beschwerde mit den Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Der Beschwerdeführein sei eine angemessene Integritätsentschädigung, zuzüglich Verzugszinsen ab 01.10.2004, auszurichten.
2. Zur Bemessung derselben sei eine interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen.
Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdegegnerin.“

         Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2004 beantragte die SUVA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. November 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.2     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.3     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).  Eine sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule ergibt eine Integritätsentschädigung von 50 %.
1.4     Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
         Die Tabelle 7.2 der Medizinischen Abteilung der SUVA enthält Angaben zur Integritätsentschädigung bei Wirbelsäulenaffektionen gemäss UVV Anhang 3. Im Feinraster wird die Schmerzfunktionsskala (0 bis +++) zu den nachfolgenden fünf Wirbelsäulenaffektionen in Relation gesetzt:
              1. Frakturen
              2. Osteochondrose
              3. Diskushernie
              4. Status nach Laminektomie und Spondylodese
              5. Kyphosen und Skoliosen (ohne Frakturen).
         Die Integritätsentschädigung bei Wirbelsäulenaffektionen muss nach UVV entsprechend der Funktionseinschränkung bestimmt werden. Die pathologisch-anatomischen Veränderungen haben eine untergeordnete Rolle.
1.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

2.      
2.1     Mit Urteil vom 25. August 2003 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich wurde rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2001 kein Rentenanspruch mehr zusteht. Nachdem die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung in Bezug auf eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität zurückgewiesen wurde (Urk. 9/174 S. 25 Dispositiv-Ziff. 1), ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass basierend auf der ärztlichen Beurteilung vom 30. September 2003 (vgl. Urk. 3) keine erhebliche Schädigung der körperlichen und geistigen Integrität vorliege. Da demzufolge die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien, könne eine solche nicht ausgerichtet werden (Urk. 6 S. 4 Ziff. 5.5, Urk. 9/176).
2.3     Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Beschwerdegegnerin habe die Sache zur erneuten Beurteilung dem Kreisarzt vorgelegt, ohne sie darüber zu informieren und ohne Einräumung der Möglichkeit, ergänzende Fragen an den Gutachter zu stellen. Mit diesem Vorgehen habe sie gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.3). Zudem sei die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen aus dem ergangenen Urteil nicht nachgekommen, da davon auszugehen sei, dass nicht einzig eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. D.___, sondern eine aktuelle Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin verlangt worden sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. II.5). Deswegen sei - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - eine ergänzende gutachterliche neurologische Abklärung zu veranlassen (Urk. 1 S. 4 Ziff. II.6).

3.
3.1     Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, führte in seinem Gutachten vom 23. November 2000 aus, die Beschwerdeführerin habe sich über Nacken- und Kopfschmerzen beklagt, welche durch andauernde Überkopfarbeiten provoziert würden (Urk. 7/94 S. 6 Mitte). Andere Arbeiten, bei denen sie den Kopf nicht nach hinten strecken müsse, würden keine Beschwerden verursachen (Urk. 7/94 S. 7 oben). Bei der klinischen Untersuchung sei die Kopfbeweglichkeit für alle Richtungen, welche sich im Bereiche der Wirbelkörper C3 bis C7 abspielten, nicht eingeschränkt, insbesondere sei die Reklination des Kopfes nicht reduziert. Die musculoligamentären Strukturen im Schultergürtelbereich und parazervikal seien nicht druckdolent. Die Schultergürtelmuskulatur und die parazervikale Muskulatur wiesen keinen erhöhten Hartspann auf. Die kernspintomographische und computertomographische Untersuchung der Halswirbelsäule und des kraniozervikalen Übergangs inklusive Funktionen habe lediglich eine eingeschränkte Inklination ergeben (Urk. 7/94 S. 12 unten).
         Der letztgenannte Befund würde die angegebenen Beschwerden jedoch nicht erklären. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen bei der Reklination und nicht bei der Inklination. In den Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule seien die Reklinationsbewegungen nicht eingeschränkt. Darüber hinaus hätten bei der radiologischen Untersuchung der Halswirbelsäule keine Veränderungen traumatischen Ursprungs erhoben werden können. Auch degenerative Veränderungen seien nicht zum Vorschein gekommen (Urk. 7/94 S. 13 oben). Dr. D.___ diagnostizierte einen Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule anlässlich einer Heckauffahrkollision am 20. Februar 1997 (Urk. 7/94 S. 13). Ein Zervikalsyndrom als Folge des erlittenen Distorsionstraumas der Halswirbelsäule lasse sich hingegen nicht feststellen.
         Auf die Frage nach einem Integritätsschaden führte Dr. D.___ das Folgende aus (Urk. 9/94 S. 18):

In ihrer geistigen Integrität ist die Explorandin nicht beeinträchtigt. Die Versicherte, welche einen unauffälligen Eindruck hinterliess, und sich absolut adäquat verhielt, teilte mir mit, dass die kognitiven Funktionen als Folge des Unfalles vom 20.7.1997 nicht in Mitleidenschaft gezogen wurden. Bezüglich der körperlichen Integrität besteht eine Einschränkung der Ausführung von Arbeiten, bei denen die Explorandin den Kopf längere Zeit in forcierter Reklination halten muss. Ob diese unfallbedingte Beeinträchtigung dauernd ist, lässt sich, insbesondere angesichts des jungen Alters der Versicherten, nicht definitiv beantworten.“

3.2     Aus den Berichten von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, FA Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, FA Manuelle Medizin SAMM, vom 11. Januar und 13. Mai 2002 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf die durchgeführte Physiotherapie gut anspreche, der Kopfschmerz sei praktisch verschwunden, der Schultergürtelschmerz bestehe je nach körperlicher Belastung. Der Fall könne gelegentlich abgeschlossen werden (Urk. 8/140 und Urk. 8/155).
3.3     Kreisarzt Dr. med. F.___ nahm in seinem Bericht vom 30. September 2003 zur Frage, ob unfallbedingt ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vorliege, wie folgt Stellung (Urk. 3): Er beziehe sich auf ärztliche Berichte, vor allem auf ein fundiertes, überzeugendes Gutachten des Neurologen Dr. D.___ vom 23. November 2000. Daraus - wie auch aus früheren Berichten - gehe hervor, dass rein von der organischen, strukturellen Seite weder bildgebend, noch neurologisch, noch musculo-skeletal ein pathologischer Befund festgestellt werden konnte. Speziell hinsichtlich der Halswirbelsäule bestehe an sich kein Zervikalsyndrom. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin immer wieder cervico oczipitale Beschwerden bei längerer Reklinationshaltung des Kopfes erwähnt, was zu entsprechenden Problemen bei der Tätigkeit als Malerin geführt habe (Urk. 3 S. 1).
         Wenn es um die Beurteilung des Integritätsschadens gehe, sei zu vermerken, dass dieser egalitär und abstrakt zu erfolgen habe. Zudem müsse angenommen werden, dass er dauernd sei (Urk. 3 S. 1).
         Rein aufgrund der objektiven Befundung sei kein pathologisch anatomischer Befund zu erheben. Die subjektive Komponente berücksichtigend, sei es nicht zulässig, hier von einem relevanten Integritätsschaden auszugehen. Er beziehe sich dabei auf Tabelle 7.2, wo neben der Wertung der subjektiven Probleme auch zusätzlich ein objektiver unfallspezifischer Befund vorliegen müsse, der eben nicht vorhanden sei (Urk. 3 S. 1). Rein auch nur die Schmerzen berücksichtigend (keine nennenswerten Schmerzen, geringe seltene Funktionsstörung vor allem bei Belastung) wäre von der Schmerzfunktionsskala 0 beziehungsweise + auszugehen. Aufgrund dieser Überlegungen könne er keinen relevanten Integritätsschaden begründen (Urk. 3 S. 2).
         Auf eine zusätzliche Untersuchung habe er verzichtet, da die Beschwerdeführerin einerseits eingehend abgeklärt und untersucht worden sei und andererseits, da sich die genannte Problematik im sogenannten subjektiven Bereich bewege, der im Gutachten von Dr. D.___ ausreichend gewürdigt worden sei (Urk. 3 S. 2).

4.
4.1     Die Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten ergibt, dass sie die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllen (vgl. vorstehend Erw. 1.5), weswegen auf sie abzustellen ist. Die Tatsache, dass die Angelegenheit in Bezug auf eine allfällige  Integritätsentschädigung hauptsächlich aufgrund der Einschätzung durch Dr. D.___ betreffend die Dauerhaftigkeit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, vermag daran nichts zu ändern, da die Dauerhaftigkeit nicht die einzige relevante Entscheidgrundlage bildet (vgl. vorstehend Erw. 1.1-4).
4.2     Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 UVG erfüllt sind, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Richter und nicht vom Mediziner zu beurteilen ist (vgl. BGE 115 V 150 Erw. 3b).
         Aufgrund der medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Verrichtungen, die eine forcierte Reklinationshaltung des Kopfes während längerer Zeit erfordern, beeinträchtigt ist, wobei offenbar eine Besserung der Kopfschmerzen mittels Physiotherapie erreicht wurde. In Abweichung zur Darstellung von Dr. D.___ stellt sich jedoch - wie erwähnt - nicht nur die Frage, ob diese unfallbedingte Beeinträchtigung dauernd ist, sondern vorrangig, ob sie im Sinne des Gesetzes erheblich ist (vgl. vorstehend Erw. 1.1-4).
         Art. 36 Abs. 1 Satz 2 UVV bezeichnet einen Integritätsschaden als erheblich, wenn die körperliche (oder geistige) Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Erheblich ist ein Schaden, wenn er mindestens eine Beeinträchtigung von 5 % erreicht (vgl. vorstehend Erw. 1.3; vgl. Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Freiburg, 1998, S. 33 4.5.1). Laut den medizinischen Akten ist die Kopfbeweglichkeit für alle Richtungen nicht eingeschränkt und schmerzfrei; ein Zervikalsyndrom konnte nicht festgestellt werden und pathologische anatomische Befunde wurden keine erhoben. Einzig bei Verrichtungen, die eine forcierte Reklinationshaltung des Kopfes während längerer Zeit erfordern, ist die Beschwerdeführerin beeinträchtigt, wobei auch diese Beeinträchtigung offenbar eine Verbesserung erfahren hat. Demzufolge kann in diesem Fall nicht von einer sehr starken schmerzhaften Funktionseinschränkung der Wirbelsäule gesprochen werden (vgl. vorstehend Erw. 1.3 in fine).
         Bei der Beschwerdeführerin wurde sodann keine der fünf Wirbelsäulenaffektionen (Fraktur, Osteochondrose, Diskushernie, Status nach Laminektomie und Spondylodese, Kyphosen und Skoliosen) im Sinne von Tabelle 7.2 der Medizinischen Abteilung der SUVA zur Integritätsentschädigung gemäss UVG (vgl. vorstehend Erw. 1.4) diagnostiziert. Da für die beklagten Beschwerden, die gemäss der Schmerzfunktionsskala der Tabelle 7.2 zwischen 0 (entspricht keinen nennenswerten Schmerzen, geringe, seltene Funktionsstörung vor allem bei starker Belastung) und + (entspricht mässigen Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung innert einem bis zwei Tagen) einzuordnen wären, kein unfallbedingtes organisches Substrat struktureller Natur gegeben ist, ist ein relevanter Integritätsschaden auszuschliessen, zumal die analoge Anwendung der Rechtsprechung bezüglich Adäquanz bei psychogenen Beschwerden zur Verneinung der Dauerhaftigkeit der beklagten Beschwerden führte (vgl. Urk. 2 S. 6 f. Erw. 2c). Eine Beeinträchtigung der geistigen Integrität liegt sodann unbestrittenermassen nicht vor.
4.3     Da der Sachverhalt somit für die streitigen Belange hinreichend abgeklärt erscheint und keine Befunde erhoben oder Diagnosen festgestellt wurden, die aus neurologischer oder rheumatologischer Sicht weitergehende Abklärungen notwendig erscheinen lassen, besteht kein Raum für weitere Abklärungen. Bei dieser Sachlage kann auf die Erhebung weiterer Beweismassnahmen, wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde verlangt, verzichtet werden, zumal daraus keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.
         Die Beschwerdegegnerin ist der Auflage im Rückweisungsentscheid vom 25. August 2003, bestimmte Aspekte eines allfälligen Anspruchs auf Integritätsentschädigung abzuklären, nachgekommen, indem sie eine Aktenbeurteilung durch Dr. F.___ veranlasste. Gestützt auf diese fachliche Würdigung der medizinischen Aspekte hat sie sodann entsprechend verfügt, womit die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhielt, einspracheweise zur Beurteilung durch Dr. F.___ Stellung zu nehmen. Damit ist ihr Anspruch auf Einräumung des rechtlichen Gehörs gewahrt worden, abgesehen davon, dass sie auch beschwerdeweise noch einmal im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, mithin vor einer mit voller Kognition versehenen Rechtsmittelinstanz, zur Sache Stellung nehmen konnte. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demzufolge unbegründet (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
         Zusammenfassend erweist sich somit der anspruchsverneinende Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).