Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 27. Dezember 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1969, ist bei der A.___ als Geigerin angestellt und über diese bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen Unfälle versichert. In der Nacht auf den 9. Dezember 2001 kam sie auf dem Weg nach Hause mit ihrem Fahrzeug von der Fahrbahn ab und prallte angegurtet seitlich gegen eine Planke (Urk. 7/21). Anlässlich der Erstkonsultation am 10. Dezember 2001 bei Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin, klagte die Versicherte über rechtsseitige Halswirbelsäulen-, Nacken- und Schulterschmerzen sowie über Sensibilitätsstörungen im kleinen Finger der rechten Hand (Urk. 8/ZM1). Dr. B.___ diagnostizierte eine Halswirbelsäulen-Distorsion und verordnete Physiotherapie sowie Medikamente. Am 18. März 2002 meldete der Arzt der Zürich, die Behandlung sei abgeschlossen, nachdem die Versicherte am 17. Januar 2002 gemeldet habe, es gehe ihr besser und er seither nichts mehr von ihr gehört habe. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden (Urk. 8/ZM2).
Am 7. Januar 2003 meldete die Arbeitgeberin der Zürich erneute physiotherapeutische Behandlungen als Rückfall zum Unfall vom 9. Dezember 2001 an (Urk. 7/Z15). Die Zürich holte bei Dr. B.___ Informationen bezüglich früherer Behandlungen und des Verlaufs seit der Rückfallsmeldung ein (Urk. 7/Z17, 8/ZM3). Die Zürich erbrachte erneut Heilbehandlungsleistungen. Sie verlangte sodann vom Krankenversicherer von S.___ Auskünfte hinsichtlich früherer ärztlicher Behandlungen (Urk. 7/Z19, 7/Z20). Am 24. Juni und 7. Juli 2003 liess sie die Versicherte bei Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, begutachten. Der Gutachter kam zum Schluss, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Ob eine Berufskrankheit verantwortlich für die Beschwerden sei, müssten weitere Abklärungen ergeben (Gutachten vom 20. Juli 2003, Urk. 8/ZM6). Nachdem die Zürich das Gutachten der Versicherten zur Stellungnahme unterbreitet hatte und keine Einwendungen dagegen eingetroffen waren (Urk. 7/Z38), verfügte die Zürich am 28. Januar 2004 die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 31. Mai 2003 (Urk. 7/Z43). Dagegen liess die Versicherte Einsprache erheben (Urk. 7/Z45). Im Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 verneinte die Zürich - gleich wie in der Verfügung - natürlich kausale Unfallfolgen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass eine Abklärung hinsichtlich der Frage, ob Folgen einer Berufskrankheit vorlägen, im Gange sei, und sie wies die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 22. September 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei in Aufhebung des Einspracheentscheids festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfallereignisses vom 9. Dezember 2001 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe (Urk. 1 S. 2). Ihrer Beschwerde legte sie einen Untersuchungsbericht von PD Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie am E.___, vom 21. Juni 2004 bei (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2004 stellte die Zürich den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Am 2. November 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Ein Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 10 UVG besteht dabei, bis von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. September 2002 in Sachen S., U 51/02).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die UVG-Versicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Zu beachten ist, dass die Unfallversicherer bei der Einholung solcher Gutachten ergänzend zu Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten haben.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Parteigutachtens rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Vielmehr enthält auch ein Parteigutachten Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Es verpflichtet das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (zum Ganzen: BGE 125 V 352 ff.).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob ab 1. Juni 2003 noch behandlungsbedürftige unfallkausale Folgen vorlagen oder nicht. Während dies die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den von ihr eingereichten neurologischen Bericht bejaht, wird dies von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ verneint.
2.2 Nach dem Unfall, der Samstagnacht stattgefunden hatte, begab sich die Beschwerdeführerin am folgenden Montag zu Dr. B.___. Sie klagte bei ihm über Schlafstörungen wegen der Schmerzen im rechten Nackenbereich mit Ausstrahlungen in die rechte Schulter sowie über Sensibilitätsstörungen im rechten Kleinfinger. Auch die Halswirbelsäule rechts war schmerzhaft, jedoch war keine Einschränkung in der Beweglichkeit vorhanden. Dr. B.___ berichtete sodann, dass die Versicherte vor dem Unfall voll leistungsfähig und an der Halswirbelsäule beschwerdefrei gewesen sei. Hinsichtlich des Unfallablaufs hielt er fest, es sei überraschend zu einer seitlichen Kollision mit der Abschrankung gekommen, ohne dass die Versicherte den Kopf angeschlagen habe. Der Hausarzt diagnostizierte eine Halswirbelsäulen-Distorsion (Urk. 8/ZM1). Unter Physiotherapie und medikamentöser Behandlung besserten die Beschwerden so, dass sich die Versicherte ab 17. Januar 2002 bei Dr. B.___ nicht mehr meldete. Erst am 10. Dezember 2002 klagte sie bei diesem über immer wieder vorhandene Nackenschmerzen rechts seit dem Unfall und zeitweiligem Einschlafen des rechten Kleinfingers, sie habe oft auch Kopfschmerzen. Der Hausarzt berichtete von früheren Behandlungen der Versicherten im November 1999 und Dezember 2000 wegen rechtsseitigen Nackenverspannungen, die im Zusammenhang mit ihrem Beruf als Geigerin aufgetreten seien, die durch Physiotherapie und medikamentöse Behandlungen gebessert hätten (Urk. 8/ZM3, 8/ZM4).
2.3 Gegenüber dem Gutachter Dr. C.___ berichtete die Beschwerdeführerin am 24. Juni und 7. Juli 2003 über einen punktförmigen Nackenschmerz rechts, der in den Hinterkopf und in die rechte Schulter ausstrahle, zeitweise bis in die Augen. Ungefähr viermal pro Monat leide sie unter Kopfschmerzen, wobei sie diese Attacken schon vor dem Unfall gehabt habe. Es komme auch zu Übelkeit, dabei verspanne sich die Nacken- und Schultermuskulatur rechts. Als schmerzauslösende Faktoren erwähnte die Versicherte Fitnesstraining und intensives Geigenspielen. Sowohl die Nackenschmerzen als auch die Kopfschmerzen seien für ihren Beruf beeinträchtigend. Die von Dr. C.___ veranlassten Röntgenbilder und die Magnetresonanztomographie ergaben keine auffälligen Befunde, auch neurologisch fanden sich keine Ausfälle. Der Arzt erhob eine normal bewegliche Wirbelsäule, hingegen eine abgeflachte Wirbelsäulenkrümmung. Es fanden sich ein paravertebraler, zervikaler, rechtseitiger Hartspann und eine Irritationszone mit Blockierung des Wirbelgelenks C3/4 rechts. Sodann vermochte der Arzt mittels einer Bewegung der Halswirbelsäule einen Schmerz auf der Höhe C3/4 rechts auszulösen. Der Gutachter kam zum Schluss, die Beschwerden der Versicherten stünden zum Unfall in keinem natürlich kausalen Zusammenhang mehr, sondern würden durch unfallfremde Ursachen, nämlich den Flachrücken und die körperlich ausgesprochen anstrengende berufliche Tätigkeit als Geigenspielerin (seit Januar 2003 Pensum von 100 %) mit ungünstiger Sitzposition und Körperhaltung bei hoher Konzentration und geistiger Präsenz, verursacht. Zusätzlich dürften für die Auslösung der Beschwerden die Belastung im Haushalt mit zwei kleinen Kindern sowie kontraproduktive Kraftübungen im Fitnessstudio eine Rolle spielen. Das Beschwerdebild sei schon vor dem Unfall im November 1999 und Dezember 2000 medikamentös und physikalisch behandelt worden. Ebenfalls sei die Versicherte in ihrer Jugend chiropraktorisch wegen Nackenbeschwerden behandelt worden. Der Unfall habe eine Aktivierung des Vorzustandes ausgelöst, die Unfallfolgen seien 1 ½ Jahre nach dem Unfall sicher abgeklungen. Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen sei keine namhafte Besserung zu erwarten, es seien zur Zeit (seit Mai 2003) auch keine mehr vorhanden (Urk. 8/ZM6).
2.4 Der von der Beschwerdeführerin konsultierte Neurologe PD Dr. D.___ untersuchte diese am 16. Juni 2004. Ihm gegenüber berichtete die Beschwerdeführerin, es sei zwar zu einer Besserung der Beschwerden gekommen, ein gewisses Schmerzniveau sei geblieben. Es habe sich vor allem in den letzten Jahren ein schmerzhafter Punkt am Ansatz der Nackenmuskulatur am Okziput rechts entwickelt. Sodann habe sie zwar schon vor dem Unfall an Migräne gelitten, seit dem Unfall sei sie jedoch häufiger, stärker und würde durch Nackenschmerzen ausgelöst. Zusätzlich sei es ihr dann übel. Diese Kopfschmerzen entwickelten sich rechtseitig von okzipital nach frontal. Der Gutachter erhob einen schmerzhaften Triggerpunkt am Ansatz der Nackenmuskulatur am Okziput rechts. Dort habe die Versicherte auch Schmerzen bei Torsionsbewegung des Kopfes, die Beweglichkeit sei kaum eingeschränkt. Neurologisch waren die Befunde unauffällig.
Der Neurologe erachtete die beschriebenen Beschwerden und Befunde als bekannten Symptomkomplex in Zusammenhang mit einem Halswirbelsäulen-Schleudertrauma. Es habe sich ein Schmerzzustand chronifiziert mit einem Triggerpunkt am Ansatz der Nackenmuskulatur am Okziput rechts, wo auch die Nackenschmerzen auftreten. In der beruflichen Tätigkeit fühle sich die Versicherte nicht eingeschränkt, auch wenn sie stundenlang Geige spiele. Die früheren Nackenschmerzen vor dem Unfall hätten einen anderen Charakter und nicht genau die gleiche Lokalisation gehabt, und sie seien nicht so intensiv gewesen. Er stellte für die Nackenproblematik die Diagnose einer Insertionstendinose. Dr. D.___ stellte fest, es bestehe im aktuellen Zeitpunkt keine spezielle traumatisch ausgelöste Affektion, den schmerzhaften Triggerpunkt habe er mit Lokalanästhetika infiltriert, und die Versicherte sei nun beschwerdefrei (Urk. 3).
3.
3.1 Vorab festzustellen ist, dass die Versicherte anlässlich der Untersuchung bei Dr. D.___ bereits - und damit auch im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 21. Juni 2004 - über sehr geringe Beschwerden klagte, die sie weder in der Berufstätigkeit als vollzeitliche Geigerin, noch in der Alltagsbewältigung mit den Kindern wesentlich behinderten. Unabhängig davon, ob diese Restbeschwerden nun als unfallkausal anzusehen sind, kann gesagt werden, dass in diesem Zeitpunkt keine Heilbehandlungsmassnahmen mehr notwendig waren, die zu einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hätten (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario). Eine Einstellung der Heilbehandlungskosten ab 21. Juni 2004 ist aus diesem Grund gerechtfertigt.
Was den Zeitraum zwischen der Einstellung der Leistungen am 1. Juni 2003 und dem Einspracheentscheid anbelangt, geht aus dem Gutachten von Dr. C.___ hervor, dass damals die Beschwerdeführerin durch die Nackenschmerzen und die Kopfschmerzattacken mehr beeinträchtigt war, obwohl sie auch damals ihr seit Anfang 2003 auf 100 % gesteigertes Pensum als Geigerin absolvieren konnte. Offenbar fanden nach der Begutachtung durch Dr. C.___ wieder Behandlungen in Form von Craniosakral-Therapien, allenfalls auch Massagen und Übungen nach der Feldenkrais-Methode statt (Urk. 3 S. 1, 7/Z36), über die sich aus den Akten jedoch nichts hinreichend Genaues ergibt. Dr. D.___ berichtete aber von einer besseren Situation nach den Therapien als im Jahr zuvor (Urk. 3 S. 1). Ohne zu prüfen, ob damals tatsächlich von einem Zustand auszugehen war, der einer namhaften Besserung zuzuführen war, ist im Folgenden über das Vorhandensein von natürlich kausalen Unfallfolgen zu befinden.
3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes des Gutachtens von Dr. C.___ ist vorab festzustellen, dass es unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin von einem versicherungsexternen Experten nach eigener Untersuchung sowie nach Einsicht in die Akten und Berichte sowie nach Einholung von Röntgenbildern und der Veranlassung eines MRI erstattet worden war. Dabei wurde ersichtlich, dass der Unfall bildgebend nachweisbar keine Veränderung bewirkt hatte. Deutlich wurde anlässlich der Untersuchung des Rheumatologen jedoch, dass die Versicherte einen relevanten Vorzustand in Form eines Flachrückens aufweist, eine Tatsache, die Dr. D.___ bei seiner Beurteilung gänzlich ausser Acht gelassen hat (Urk. 3). Dagegen hat Dr. C.___ zum rheumatologischen auch einen neurologischen Status erhoben, der unauffällig war, was sich mit der späteren Darstellung des Neurologen deckt. Im Besonderen klagte die Beschwerdeführerin bei beiden Ärzten nicht mehr über die Sensibilitätsstörung im rechten kleinen Finger wie unmittelbar nach dem Unfall (Urk. 3, 8/ZM6 S. 3). Wenn Dr. C.___ in der Folge die Nackenschmerzen auf die spezielle anatomische Situation des Flachrückens und die doch ziemlich einseitigen Belastungen beim intensiven Geigenspiel zurückführte, ist dies überzeugend in Anbetracht dessen, dass auch schon früher behandlungsbedürftige rechtsseitige Nackenschmerzen aufgetreten waren, auch wenn diese nicht genau am gleichen Ort und in der gleichen Art vorhanden waren. Denn seine Einschätzung wird durch den Bericht von Dr. D.___ nicht entkräftet. Wie erwähnt, würdigte dieser Arzt den wichtigen Umstand des Flachrückens nicht, auch verfügte er bei seiner Beurteilung über keine Röntgenbilder. Sodann führte Dr. D.___ zwar an, es handle sich um den typischen Symptomkomplex nach einem Halswirbelsäulen-Schleudertrauma, gleichzeitig führte er als Diagnose für die Nackenschmerzen eine auf eine lokale Betäubung ansprechende Insertionstendinose an, was jedoch vielmehr für die Beurteilung von Dr. C.___ spricht, geht man bei dieser Diagnose doch von einem chronischen Überlastungsgeschehen als Ursache aus (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1640). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich bei den von der Versicherten ab Juni 2003 geklagten Beschwerden um einen Zustand handelte, bei dem der Unfall vom 9. Dezember 2001 keine Rolle mehr spielte.
3.3 Die Frage der Unfallfolgen kann unabhängig davon entschieden werden, ob eine Leistungspflicht aus Gründen einer Berufskrankheit gegeben ist, was von der Beschwerdegegnerin noch abgeklärt wird. Denn dabei handelt es sich um einen anderen Sachverhalt und Tatbestand, mithin um einen anderen Streitgegenstand (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 323 f.), der somit von demjenigen der Leistungspflicht aus Unfall getrennt betrachtet werden kann.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- SUPRA, Chemin de Primerose 35, 1000 Lausanne 3 Cour
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 B.___ern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).