UV.2004.00249
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 24. Oktober 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8035 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1936, war seit dem 21. August 1995 als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG beschäftigt und damit bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden kurz: Winterthur) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 11. August 1997 erlitt er einen Unfall, als er als Radfahrer von einem Auto angefahren wurde (Urk. 11/1). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals B.___, wo er notfallmässig eingewiesen wurde und bis zum 27. August 1997 hospitalisiert blieb, diagnostizierten eine Commotio cerebri, Rippenserienfrakturen rechts, eine Skapulablattfraktur rechts sowie eine Fibulaschaftfraktur links und empfahlen die Durchführung von physiotherapeutischen Massnahmen (Urk. 12/M1-3). Die Winterthur trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
Nachdem der nachbetreuende Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, über eine zögerliche Genesung bei diffusen Schmerzen, Schwindel sowie Gehunsicherheit berichtet und den Versicherten auch am 6. Februar 1998 immer noch als vollumfänglich arbeitsunfähig eingeschätzt hatte (Urk. 12/M7), holte die Winterthur bei Prof. Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie, ein Gutachten ein, welches er am 21. April 1998 (Urk. 12/M10) erstattete und in welchem er unter Hinweis auf eine unauffällige MRI-Untersuchung des Schädels vom 14. April 1998 (Urk. 12/M9) eine stetige Erhöhung der Arbeitsfähigkeit bis zur vollständigen am 1. September 1998 proklamierte.
1.2 Gestützt auf diese Einschätzung (vgl. Urk. 11/11) stellte die Winterthur die Taggeldzahlungen per 1. September 1998 einstweilen formlos ein, worauf dem Versicherten die Stelle per Ende Januar 1999 gekündigt wurde (Urk. 11/16). Nachdem Prof. D.___ am 6. Dezember 1998 (Urk. 12/M15) unveränderte Verhältnisse konstatiert hatte, berichtet Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 18. März 1999 (Urk. 12/M12/2) zu Händen des Krankentaggeldversicherers, diagnostizierte ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall, wobei nicht mehr mit der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit gerechnet werden könne. Am 15. Oktober 1999 (Urk. 12/M11) bestätigte er diese Angaben zu Händen der Eidgenössischen Invalidenversicherung.
Mit Verfügung vom 19. September 2000 (Urk. 11/30) stellte die Winterthur die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen rückwirkend per 30. April 1998 sowie die Taggeldleistungen per 1. September 1998 ein und verneinte weitergehende Ansprüche (Invalidenrente/Integritätsentschädigung). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Oktober 2000 (Urk. 11/31) hiess die Winterthur wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Entscheid vom 9. Januar 2001 (Urk. 11/38) gut und stellte den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht.
1.3 Nachdem Dr. med. F.___, Neurologie FMH, am 25. Januar 2001 (Urk. 12/M16) die Problematik im psychischen Bereich geortet hatte, holte die Winterthur die Stellungnahme ihres beratenden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 31. Januar sowie 26. November 2001 (Urk. 12/M17-18) ein. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 (Urk. 11/44) stellte die Winterthur wiederum die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen per 30. April sowie die Taggeldleistungen per 1. September 1998 ein und verneinte weitergehende Ansprüche. Hiergegen erhoben der Versicherte am 13. Februar 2002 (Urk. 11/49) und sein Krankenversicherer (Krankenkasse H.___) am 6. März 2002 (Urk. 11/47) Einsprache, Letzterer unter Nachreichung eines Berichtes von Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. März 2002 (Urk. 11/50/2). In der Folge holte die Winterthur durch ihre beratenden Ärzte Dr. J.___, bzw. den Psychiater Dr. K.___ im Juli 2002 ergänzende Auskünfte ein, welche im Wesentlichen die Kausalität der Beschwerden zum Unfall verneinten (Urk. 12/M19-20).
Mit Entscheiden vom 17. Dezember 2002 wies die Winterthur die Einsprache des Krankenversicherers ab (Urk. 11/54) und trat auf jene von S.___ wegen verspäteter Einspracheerhebung nicht ein (Urk. 11/53). Die dagegen vom Letzteren erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Februar 2004 (Urk. 11/55) gut und wies die Sache an die Winterthur zurück, damit diese auf die Einsprache eintrete und materiell entscheide. Hierauf wies die Winterthur die Einsprache des Versicherten vom 13. Februar 2002 (Urk. 11/49) mit Entscheid vom 29. Juni 2004 (Urk. 2) ebenfalls ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob S.___ am 23. September 2004 durch die Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic, Beschwerde mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die eingestellten Versicherungsleistungen im Rahmen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu erbringen; es sei die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2005 (Urk. 10) schloss die Winterthur auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. August 2005 (Urk. 17) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 20/1-28), wozu beide Parteien Stellung nahmen (Urk. 23-24).
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte S.___ nach der Einholung von Berichten von Dr. C.___ vom 16. November 1998 (Urk. 20/9) sowie Dr. E.___ vom 15. Oktober 1999 (Urk. 20/8) mit Verfügung vom 8. Februar 2000 (Urk. 20/1) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. August 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
4. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen - namentlich im Bundesgesetz und in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVG und UVV) - zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Insoweit sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Schliesslich hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.3.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.3.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals B.___ erhoben am Unfalltag eine Schürfwunde, ein Hämatom und eine Krepitation über dem rechten Schulterblatt, einen Thorax-Kompressionsschmerz im Bereich der 5. und 6. Rippe rechts, Schürfwunden und Krepitation über dem linken Wadenbein sowie Schürfwunden am Kopf. Auf den Röntgenbildern waren Frakturen der Rippen 3-6 auf der rechten Seite zu sehen, daneben eine Skapulafraktur rechts und eine Fibuladiaphysenfraktur links ohne Fehlstellung (Urk. 12/M1). Die Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom 10. September 1997 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 11. bis 27. August 1997 eine Skapulafraktur rechts im Bereich Ala und Margo superior, Rippenserienfrakturen 3.-6. Rippe rechts, eine Fibulaschaftfraktur links ohne Fehlstellung sowie eine arterielle Hypertonie. Sie führten Mobilisation sowie Physiotherapie und Atemgymnastik durch (Urk. 12/M3).
3.2
3.2.1 Der nachbehandelnde Dr. C.___ berichtete am 10. November 1997 über kleine Fortschritte des Beschwerdeführers anlässlich der physikalischen Therapie (Urk. 12/M5) und erwähnte am 6. Februar 1998 geklagte Rücken-, Nacken-, Thoraxschmerzen sowie Schwindel und Gehunsicherheit (Urk. 12/M7). Er schloss auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
3.2.2 Zu Händen der Invalidenversicherung bestätigte Dr. C.___ nebst den bekannten Diagnosen eine essentielle Hypertonie seit Mai 1996, eine involutive Depression sowie eine benigne Prostatahyperthrophie. Er führte aus, nachdem der Beschwerdeführer durch den Unfall im August 1997 aus dem Arbeitsrhythmus gerissen worden sei und dazu an einer schwer einstellbaren Hypertonie leide, sei es nur schwer vorstellbar, dass er angesichts von zunehmenden Konzentrationsschwächen sowie diffusen Beschwerden bis zu seiner Pensionierung in irgendwelche Arbeitprozesse integriert werden könne (Urk. 20/9).
3.3
3.3.1 Im Gutachten von 21. April 1998 zu Händen der Beschwerdegegnerin berichtete Prof. D.___ über anlässlich der Untersuchung vom 6. April 1998 geklagte Schmerzen im Bereich des Thorax rechts, Schulterbeschwerden, Rückenschmerzen, Kopfweh, Vergesslichkeit, Schwindel, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Nervosität sowie Ungeduld, wobei die Beschwerden im linken Bein stark abgenommen hätten und er zunehmend wieder normal gehen könne (Urk. 12/M10 S. 4).
Der Gutachter fand bei der Allgemeinuntersuchung abgesehen von einem hohen Blutdruck sowie leichten Schulterbeweglichkeitsdefiziten unauffällige Befunde. Auch die neurologische Untersuchung brachte keine pathologischen Erkenntnisse. In psychiatrischer Hinsicht führte Prof. D.___ keine detaillierte Exploration durch. Unter Hinweis auf die Magnetresonanz-Untersuchung des Schädels vom 14. April 1998 hielt er sodann fest, dass keinerlei pathologische Veränderung zu sehen gewesen sei, insbesondere kein Befund, der auf eine traumatische Läsion des Gehirnes hindeuten würde (Urk. 12/M10 S. 5/6 und Urk. 10/M9).
Prof. D.___ hielt in seiner Beurteilung fest, dass seitens der erlittenen Frakturen objektiv keine fassbaren Folgen mehr vorhanden seien. In Bezug auf die Kopfverletzungen ging der Gutachter sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit zwar eine Schädelprellung, jedoch nicht einmal eine Commotio cerebri erlitten habe. Auch wenn auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt würde, welcher im Widerspruch zu den Angaben der erstbetreuenden Ärzte eine Hirnerschütterung behaupte, bestünden zumindest keine Anzeichen dafür, dass diese besonders gravierend gewesen sei. Namentlich habe auch die Magnetresonanz-Untersuchung keine Verdachtsmomente für eine Hirnquetschung ergeben. Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass zumindest von Seiten des Nervensystems keine gravierenden Unfallfolgen mehr vorliegen würden (Urk. 12/M10 S. 7/8).
Bei der Diagnose eines Status’ nach Skapulafraktur rechts und Rippenserienfrakturen rechts, Fraktur der linken Fibula am 11. August 1997 (soweit klinisch beurteilbar geheilt), eines Status’ nach Schädelprellung mit allerhöchstens leichter Commotio cerebri und eines vorbestehenden Bluthochdrucks schätzte Prof. D.___ die Arbeitsfähigkeit mit 0 % bis 30. April 1998, 50 % bis 30. Juni 1998, 80 % bis 31. August und 100 % ab 1. September 1998 (Urk. 12/M1 S. 9/10). Schliesslich verneinte Prof. D.___ das Vorliegen eines Integritätsschadens.
3.3.2 Im ergänzenden Gutachten vom 6. Dezember 1998 schilderte Prof. D.___ anlässlich der Untersuchung vom 25. November 1998 unveränderte Klagen des Beschwerdeführers (Urk. 12/M15 S. 3). Die Untersuchungen ergaben einen hohen Blutdruck sowie ein unregelmässiges Zittern der Hände. Die übrigen Erhebungen seien abgesehen von Gangbildauffälligkeiten normal gewesen. Der Gutachter konnte nach wie vor keine als objektiv zu bezeichnenden organ-neurologischen Ausfälle erheben und führte aus, bei Fehlen von objektiven neurologischen Ausfällen seien heute keine die Arbeitsfähigkeit in einem relevanten Masse einschränkenden Folgen des Unfalles mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Urk. 12/M15 S. 4/5).
3.4 Dr. E.___, welcher den Beschwerdeführer seit dem 28. Februar 1998 betreut, berichtete am 15. Oktober 1999 von einem vorgealtert, sehr müde und unsicher aussehenden Menschen, welcher schon beim ersten Blick durch seine psychomotorische Verlangsamung aufgefallen sei. Er habe mit Mühe über seine Schwierigkeiten erzählt, wobei er in der Stimmung depressiv, affektiv labil und zum Teil ganz apathisch sowie gereizt gewirkt habe, wenn er sich an gewisse Sachen nicht mehr habe erinnern können. Durch die bisherige Therapie sei es leider zu keiner Besserung des Zustandes gekommen (Urk. 12/M12/1 S. 2/3).
Dr. E.___ diagnostizierte ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und sprach von einem chronifizierten Zustand sowie einem invalidisierenden Verlauf. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/M12/1 S. 3).
3.5
3.5.1 Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge verschiedene Stellungnahmen ihrer Vertrauensärzte ein. So hielt der Psychiater Dr. G.___ am 31. Januar 2001 die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma für unwahrscheinlich, insbesondere deshalb, weil entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers eine Bewusstlosigkeit von den erstbehandelnden Ärzten nicht bestätigt worden sei. Eine allfällige leichte Commotio cerebri könne die heute geltend gemachten Beschwerden nicht verursachen (Urk. 12/M18 S. 2). Am 17. Juli 200 hielt Dr. G.___ explizit fest, dass der Kausalzusammenhang nicht gegeben sei (Urk. 12/M18 S. 4).
3.5.2 Der Psychiater Dr. K.___ ging am 17. Juli 2002 davon aus, dass das depressive Zustandsbild bei komplikationslosem Heilverlauf nicht unfallkausal sei, und vermutete das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiven Elementen (Urk. 12/M20).
3.5.3 Dr. J.___ schloss sich am 8. Juli 2002 der Beurteilung Prof. D.___s an und führte aus, als allfällige Folgen des Unfalls seien atemsynchrone Beschwerden im rechten Hemithorax nach durchgemachter Rippenserienfraktur zu sehen, allerdings seien solche Symptome meist minimal und ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dasselbe gelte für die durchgemachte Skapulablattfraktur rechts. Die linksseitige Fibulafraktur sei mit Sicherheit folgenlos ausgeheilt. Im Vordergrund stehe heute ganz klar die psychische Alteration des Beschwerdeführers, wobei die Diagnose eines posttraumatischen organischen Psychosyndroms nicht haltbar sei. Wenn neuropsychologisch Veränderungen verlägen, dann stünden sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der psychosozialen Situation und einer depressiven Stimmungslage des Beschwerdeführers und nicht mit dem Unfall (Urk. 12/M19).
4.
4.1 Bei dieser medizinischen Aktenlage steht fest, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine organischen Unfallfolgen mehr vorlagen. Nach fast einhelliger ärztlicher Ansicht liegt der Grund für eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der psychischen Problematik begründet und nicht in den somatischen Folgen des Unfalls. Namentlich die in jeder Hinsicht den Beweisanforderungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts entsprechenden Gutachten von Prof. D.___ vom 21. April und 6. Dezember 1998 (Urk. 12/M10 und Urk. 12/M15) legten in schlüssiger Weise dar, dass die vom Unfall herrührenden körperlichen Beeinträchtigungen abgeheilt sind. Die bildgebenden Untersuchungen brachten keine Auffälligkeiten ans Licht und die übrigen Abklärungen ergaben unauffällige Befunde. In diesem Sinne gingen denn auch insbesondere Dr. F.___ und die Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin einhellig davon aus, dass bei fehlenden nachweisbaren Gesundheitsschäden die Ursache für die geklagten Beschwerden nicht somatischen Ursprungs sind.
4.2 Die unsubstantiiert vorgetragene abweichende Meinung von Dr. I.___ vom 25. März 2002 (Urk. 3/3) zu Händen des Krankenversicherers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ohne einen Befund zu nennen, brachte er lediglich vor, ohne den Unfall dürfe man annehmen, dass der Beschwerdeführer nicht von Schwindel und Unsicherheit sowie Depressionen geplagt wäre, und auf Grund des eindeutigen Beginns des jetzigen Zustandsbildes mit dem Unfall erscheine ihm doch der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am jetzigen Zustandsbild schuld zu sein. Abgesehen davon, dass der Zusammenhang von psychischen Beeinträchtigungen mit einem Unfall nach der langjährigen Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgericht zu prüfen ist, kommt die Schlussfolgerung des Allgemeinpraktikers der Figur „post hoc ergo propter hoc“ gleich, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205). Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
4.3 Auch aus den übrigen ärztlichen Berichten ist nichts Gegenteiliges zu schliessen. Dr. E.___ gab lediglich in psychiatrischer Hinsicht Auskunft (Urk. 12/M12), wobei anzumerken bleibt, dass aufgrund der detaillierten medizinischen Aktenklage und insbesondere aufgrund der Angaben der erstbehandelnden Ärzte sowie der Untersuchungsbefunde das Vorliegen eines Schädelhirntraumas offenkundig zu verneinen ist.
Dr. C.___ seinerseits begründete die Arbeitsunfähigkeit nicht hauptsächlich mit vom Unfall herrührenden organischen Beeinträchtigungen, sondern führte die vorbestandene Hypertonie, Konzentrationsschwächen sowie diffuse Beschwerden ins Feld.
4.4 Bei dieser eindeutigen Aktenlage ist von der Einholung weiterer ärztlicher Auskünfte abzusehen. Namentlich für die sinngemäss beantragten orthopädischen sowie internistischen Abklärungen besteht kein Anlass (Urk. 1 S. 3), da die beim Unfall erlittenen Verletzungen problemlos abheilten und die verbleibenden geklagten somatischen Beschwerden neurologischen Charakters waren.
Zusammenfassend ist erstellt, dass die organischen Beschwerden des Beschwerdeführers spätestens bis zum 30. April 1998 (im Anschluss an die Erstellung des Gutachtens von Prof. D.___ vom 21. April 1998, Urk. 12/M10) abgeklungen waren. Bei diesem Ergebnis kann die nach dem Unfall aufgetretene psychische Symptomatik nur zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen, wenn der Kausalzusammenhang gegeben ist.
5.
5.1 Der natürliche Kausalzusammenhang kann als gegeben bezeichnet werden, ging doch namentlich Dr. E.___ explizit von einem solchen aus und verneinte keiner der Ärzte den Umstand, dass der Unfall die psychische Beeinträchtigung ausgelöst hat.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete das Ereignis vom 11. August 1997 der Kategorie der mittelschweren Unfälle mit Tendenz gegen leicht zu. Sie sah keines der relevanten Kriterien weder in gehäufter noch in auffallender Weise erfüllt und verneinte damit den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdebild und dem Unfall (Urk. 2 S. 5).
5.3
5.3.1 Offenkundig ist, dass es sich beim Unfall vom 11. August 1997 um einen solchen im mittleren Bereich mit Tendenz gegen leicht handelt, erlitt doch der Beschwerdeführer keine schweren Verletzungen und erscheint das Unfallgeschehen nicht als traumatisch. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) entbehrt jeglicher rechtsprechungsmässiger Grundlage (vgl. die Beispiele aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.).
5.3.2 Besonders dramatische Begleitumstände und eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht gegeben, betrug doch die Auffahrgeschwindigkeit laut Polizeirapport bloss ca. 20 km/h (Urk. 13 S. 5). Der Beschwerdeführer war denn auch nicht eingeklemmt oder sonstwie traumatisierenden Umständen unterworfen. Die erlittenen Verletzungen (Skapulafraktur rechts im Bereich Ala und Margo superior, Rippenserienfrakturen 3.-6. Rippe rechts, Fibulaschaftfraktur links ohne Fehlstellung sowie Schürfungen) sind nicht als besonders schwer zu werten und sind erfahrungsgemäss auch nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Weitere Verletzungen lagen auf Grund des Unfalls nicht vor, insbesondere keine Fraktur im Kopfbereich.
Die ärztliche Behandlung der erlittenen Verletzung verlief komplikationslos. Nach den umgehend durchgeführten bildgebenden Untersuchungen wurde der Beschwerdeführer mit Mobilisation, Physiotherapie und Atemtherapie behandelt. Die umfangreichen ärztlichen Behandlungen - namentlich die psychiatrischen Sitzungen bei Dr. E.___ - waren im Gegenteil in der psychischen Verfassung begründet. Die Beschwerdegegnerin kam dem Beschwerdeführer denn auch damit entgegen, dass sie während einer langen Periode, mithin während über einem Jahr bis zum 31. August 1998, Taggelder ausbezahlte, obwohl die somatischen nachweisbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits Ende April 1998 abgeklungen waren.
Aus den medizinischen Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer wohl oftmals über diffuse Beschwerden klagte, für das Schmerzerleben aber grossteils die psychische Erkrankung verantwortlich ist. Nachdem die unfallbedingten Verletzungen verheilt waren, entwickelte sich nach einhelliger Meinung der Fachärzte die psychische Erkrankung, so denn überhaupt von einer solchen gesprochen werden kann. Damit aber steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dauerbeschwerden Folge seiner psychischen Erkrankung und nicht etwa somatischen Ursprungs sind. Damit aber ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt, müssen doch die Schmerzen von den körperlichen Verletzungen des Unfalls herrühren und können nicht die als Folge einer psychischen Erkrankung aufgetretenen Schmerzen die Adäquanz der Erkrankung zum Unfall begründen.
Für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es ebenso wie für einen schwierigen Heilungsverlauf keine Anhaltspunkte. Namentlich dauerte die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht ausserordentlich lang. Dass Prof. D.___ den Beschwerdeführer noch bis Ende August 1998 teilweise arbeitsunfähig schrieb, lag nicht in seiner körperlichen Verfassung begründet, sondern vielmehr in der vom Gutachter selber als „grosszügig“ bezeichneten Regelung, welcher den subjektiven Klagen entsprechend Rechnung trug, welche indes hauptsächlich psychischer Natur waren.
5.3.3 Damit kann keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt betrachtet werden. Demnach fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Heilbehandlung per 1. Mai 1998 bzw. der Einstellung der Taggeldzahlungen per 1. September 1998 keine mit dem Unfall in natürlichem Kausalzusammenhang stehenden somatischen Beschwerden mehr bestanden und dass auch die psychischen Beschwerden mangels Adäquanz nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Somit trifft die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht mehr. Insbesondere ist der Beschwerdeführer weder aus adäquat kausalen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt noch hat er einen Integritätsschaden erlitten. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).