UV.2004.00250
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1978, arbeite seit 1. April 2001 als Zimmermädchen für Swisshôtel Zürich und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 30. Juni 2001 war die Versicherte im Rahmen ihrer Arbeit damit beschäftigt, ein Extrabett bereit zu machen, als dieses plötzlich um- und ihr auf das rechte Handgelenk fiel (Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, den die Versicherte noch gleichentags aufsuchte, stellte am rechten Handgelenk ein Hämatom und eine Schwellung mit starken Schmerzen ohne össare Läsionen fest und diagnostizierte eine Kontusion des rechten Handgelenks. Er verordnete eine Elektrotherapie, Analgetika sowie das Tragen einer Handschiene. Ab Unfalltag bis zum 16. September 2001 attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hernach wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/2-4).
Aufgrund persistierender Handgelenksbeschwerden attestierte Dr. A.___ ab 13. März 2002 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/5-6). Nach verschiedenen ärztlichen Abklärungen (vgl. Urk. 7/9-13) unterzog sich die Versicherte am 7. Juni 2002 im Zentrum für Gelenk-Sporttraumatologie der B.___-Klinik in Zürich einer rechtsseitigen Spongiosaplastik aus dem distalen Radius mit partieller Handgelenksdenervation (Urk. 7/17). Nach Einholung verschiedener weiterer Arztberichte (vgl. Urk. 7/18, Urk. 7/20, Urk. 7/24, Urk. 7/32, Urk. 7/34) stellte die Allianz mit Verfügung vom 11. April 2003 die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. Juni 2001 per 31. März 2003 ein (Urk. 7/47). Gegen diese Verfügung erhob der Krankenversicherer der Versicherten, die Sanitas Krankenversicherung, am 9. Mai 2003 Einsprache, zog diese aber am 1. Juli 2003 wieder zurück (Urk. 7/51). Auch die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, hatte am 12. Mai 2003 Einsprache erhoben (Urk. 7/49). Diese Einsprache wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 ab (Urk. 7/56 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Reich, am 23. September 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2004 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 9. November 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.5 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
1.6 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG).
1.7 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt.
1.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Strittig ist die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. März 2003 (vgl. Urk. 7/47). Dies begründete die Beschwerdegegnerin damit, als Folge des Ereignisses vom 30. Juni 2001, bei welchem aus unerklärlichen Gründen ein Bett umgekippt und der Beschwerdeführerin auf das rechte Handgelenk gefallen sei und dieses verletzt habe, sei in somatischer Hinsicht der Endzustand erreicht und der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsleistung zumutbar. Damit sei sie in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit erlösche der Anspruch auf Taggeldleistungen und auf weitere Heilbehandlungen. Bezüglich der ebenfalls bestehenden psychischen Beschwerden sei, da das Unfallereignis als solches als leicht einzustufen sei, der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen. Selbst wenn aber von einem mittelschweren Unfallereignis ausgegangen werde, seien die nach der Rechtsprechung zusätzlich geforderten Kriterien für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht gegeben. Der Leistungseinstellung per 31. März 2003 stehe die Zusicherung von Taggeldleistungen für die Monate April und Mai 2003 nicht entgegen. Diese Leistungen seien entgegenkommenderweise und unpräjudiziell trotz der Leistungseinstellung ausgerichtet worden (Urk. 2 S. 6 ff. Ziff. 5 ff., Urk. 6 S. 4 ff., Urk. 7/47 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im verletzten Arm bestünden weiterhin diffuse Schmerzen. Mithin bestünden nach wie vor somatische Beschwerden. Dies sei durch die eingeholten ärztlichen Unterlagen belegt. Der natürliche Kausalzusammenhang dieser Beschwerden mit dem Unfallereignis sei ohne weiteres gegeben. Es sei somit nicht zulässig gewesen, die Taggelder per 31. März 2002 einzustellen. Dass diese somatischen Beschwerden nicht objektivierbar seien, spiele keine Rolle. Des Weiteren sei auch die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu bejahen. Es handle sich um ein mittelschweres Unfallgeschehen an der Grenze zu den leichten Unfällen. Zusätzlich seien die von der Rechtsprechung geforderten Adäquanzkriterien gegeben. Es sei zu Beginn zu einer Fehlbehandlung gekommen, was die Unfallfolgen erheblich verschlimmert habe und was auch für die psychiatrische Diagnose verantwortlich sei. Das Kriterium der Dauerschmerzen sei ebenfalls erfüllt. Des Weiteren sei der Heilungsverlauf schwierig gewesen. 15 Monate nach dem Unfall habe schliesslich noch immer einer vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Damit sei das Kriterium der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Auch die erlittene Verletzung, nämlich der Verlust der Gebrauchshand, sei geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Zu beachten sei des Weiteren, dass die Leistungseinstellung per 31. März 2003 der Zusage der Beschwerdegegnerin wiederspreche, für die Monate April und Mai 2003 weiterhin Taggeldleistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 7/49 S. 2 ff.).
3.
3.1 Unbestrittenermassen leidet die Beschwerdeführerin nach wie vor unter somatischen Folgen des Unfalles vom 30. Juni 2001, als aus ungeklärten Gründen ein Ersatzbett auf Rollen umkippte und auf ihr rechtes Handgelenk schlug (vgl. 7/1, Urk. 7/35, Urk. 7/38-39).
3.2 Der Vorfall vom 30. Juni 2001 verursachte bei der Beschwerdeführerin ein intraossäres Ganglion des Capitatums rechts mit leichtem Schulter Arm-Syndrom (vgl. Urk. 7/12) und machte am 7. Juni 2002 eine Operation (Spongiosaplastik aus dem distalen Radius, partielle Handgelenksdenervation) nötig, die von Dr. med. C.___ von der B.___-Klinik durchgeführt wurde (vgl. Urk. 7/17). Zum postoperativen Verlauf führte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, im Bericht vom 4 Juli 2002 aus, die Wunde sei perfekt geheilt, und die Beschwerdeführerin werde von der Schiene entwöhnt. Die Trophik sei seitengleich und es seien keinerlei Zeichen einer Algesie zu finden. Die Sensibilität sei intakt, die Beweglichkeit und selbst der Faustschluss seien gut, doch es bestünden noch immer ziehende Schmerzen dorsal von der Hand gegen den Unterarm hin (Urk. 7/18).
3.3 Im Bericht vom 18. September 2002 führte Dr. D.___ aus, es sei zu keiner weiteren Verbesserung der Situation gekommen. Bereits nach kurzen Belastungen gebe die Beschwerdeführerin an, es träten erhebliche Beschwerden an der Hand und im Arm auf, weswegen sie dann nichts mehr machen könne. Es sei davon auszugehen, dass eine psychosomatische Verarbeitungsstörung mit der Tendenz zur Chronifizierung vorliege. Gleichwohl könne von einem Resozialierungspotential ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch spreche und damit beispielsweise als Dolmetscherin im Asylbereich einsetzbar sei (Urk. 7/20 S. 1 f.).
3.4 Im Bericht vom 18. Oktober 2002 hielt Dr. C.___ fest, die freie Beweglichkeit der Hand habe postoperativ wieder erreicht werden können. Auch bei der Greifkraft sei es zu einer leichten Zunahme gekommen. Nach wie vor aber bestünden diffuse Schmerzen im ganzen Arm, bei freier Beweglichkeit der Schultern und des Ellebogengelenks und verspannter Rücken- und Nackenmuskulatur. Diagnostisch müsse von einem Schulter-Arm-Syndrom mit ungeklärter Genese ausgegangen werden. Es sei angezeigt, die Beschwerdeführerin einer psychologisch-psychiatrischen Untersuchung zuzuführen, zwecks Abklärungen betreffend Schmerzverarbeitungsstörung. Als Zimmermädchen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar und vollständig arbeitsunfähig. In einer der bestehenden funktionellen Einschränkung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aber in der Lage, eine volle Arbeitsleistung zu vollbringen (Urk. 7/24 S. 1 f.).
3.5 Im Bericht vom 18. Januar 2003 führte Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, als Folge des Vorfalls vom 30. Juni 2001 habe die Beschwerdeführerin an der rechten Hand unter starken Schmerzbeschwerden gelitten. Die konservative Behandlung habe aber in der Folge nur zu einer minimalen Besserung geführt. Die Beschwerdeführerin habe sich vom Hausarzt betreffend ihrer Schmerzen zu wenig ernst genommen gefühlt. Ende September 2001 habe sie zusätzlich die Arbeitsstelle verloren. In dieser Zeit habe sie begonnen, unter bedrückter Stimmung zu leiden. Das im Frühjahr 2002 diagnostizierte intraossäre Ganglion, welches eine chirurgische Behandlung erfordert habe, habe der Beschwerdeführerin in objektiver und subjektiver Hinsicht recht gegeben. Jedoch hätten nach der Operation Schmerzen im Hand-, Arm- und Schulterbereich persistiert, deutlich überproportional zum somatischen Befund, und es seien dann auch häufige Kopf- und Rückenschmerzen hinzu gekommen. In der handrehabilitativen Ergotherapie sei der Eindruck entstanden, dass die Funktionseinschränkung angesichts der Befunde besonders gross sei und es sei unklar gewesen, weshalb durch die Behandlung keine Fortschritte hätten erzielt werden können. Diagnostisch müsse von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden. Das heute bestehende psychiatrische Leiden sei durch das somatische Leiden getriggert worden, wobei die Beschwerdeführerin nicht den Unfall selbst, sondern die nachfolgende Behandlung und die fehlende Besserung fehlverarbeitet habe. Die Beschwerdeführerin habe die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit als bedrohlich erlebt und habe sich zusätzlich durch den Hausarzt nicht genügend ernst genommen gefühlt. Dabei seien bei ihr Gefühle der Ohnmacht und Wut aufgetreten. Dabei verfüge die Beschwerdeführerin lebensgeschichtlich bedingt über wenig Anpassungsstrategien. Möglicherweise spielten auch kulturelle Momente bei der mangelnden Verarbeitung des körperlichen Leidens mit. Ungünstig ausgewirkt habe sich auch die geringe Schulbildung und die bezüglich psychische Erkrankungen positive Familienanamnese. Bis heute verharre sie in der ohnmächtigen und passiven Haltung, die sich nach dem Unfall etabliert habe (Urk. 7/32a S. 1 ff.).
3.6 Aus den erwähnten ärztlichen Beurteilungen ergibt sich, dass bezüglich der Handverletzung in somatischer Hinsicht unter Vorbehalt einer neuen Diagnose einstweilen von einem relativen Endzustand ausgegangen wird. Der Operateur Dr. C.___ sagte indessen auch, dass die Prognose offen sei und drückte damit wohl aus, dass bis anhin eine überzeugende medizinische Erklärung für die weiterbestehende Beeinträchtigung am operierten Handgelenk (noch) nicht gefunden wurde. Von der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit kann nicht gesprochen werden. Aufgrund der Feststellungen von Dr. C.___ ist der Beschwerdeführerin lediglich in einer Verweisungstätigkeit eine Arbeitsleistung zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen hingegen kann die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeiten. Inwiefern die Beschwerdeführerin mit der attestierten vollen Erwerbstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht näher geprüft, sondern in der Verfügung vom 11. April 2003 lediglich behauptet (vgl. Urk. 7/47 S. 2). Hinzu kommt, dass sich nicht beurteilen lässt, welcher Anteil der erwerblichen Leistungseinbusse auf die somatischen Folgen des Unfalles vom 30. Juni 2001 entfallen und welche auf die psychischen, dies aber im Hinblick auf die Leistungspflicht von Relevanz ist (vgl. nachstehende Erw. 4). Aus den Ausführungen von Dr. E.___ ergibt sich lediglich, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden über die organisch feststellbaren Befunde hinausgingen. Eine genauere Festlegung des Anteils der funktionellen Einbusse, welche sich organisch begründen lässt, und derjenigen Leistungseinbusse, welche dem diagnostizierten psychischen Leiden zuzuschreiben ist, fehlt. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unbestrittenermassen unfallkausalen somatischen Restfolgen des Unfalles vom 30. Juni 2001 gegebenenfalls weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen hat, ist somit nicht auszuschliessen.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden ist der adäquate Kausalzusammenhang umstritten. Dieser ist anhand der von der Rechtsprechung in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Grundsätze zu prüfen (vgl. vorstehende Erw. 1.4).
Selbst bei grosszügiger Betrachtungsweise kann der Vorfall vom 30. Juni 2001 höchstens als Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, eingestuft werden. Davon geht auch die Beschwerdeführerin selber aus (vgl. Urk. 1 S. 4).
Unbestrittenermassen war der Unfall nicht von auffallender Eindrücklichkeit oder von dramatischen Begleitumständen gekennzeichnet.
Die Beschwerdeführerin erlitt keine schwere Verletzung, welche erfahrungsgemäss geeignet gewesen wäre, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Anfänglich wurde, da ossäre Läsionen fehlten, eine Kontusion des Handgelenks diagnostiziert (vgl. Urk. 7/3). Nachdem Beschwerden persistierten, ergab sich aufgrund weiterer ärztlicher Abklärungen rasch die Diagnose eines intraossären Ganglions im rechten Capitatum (vgl. Urk. 7/9-12).
Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann nicht gesprochen werden. Die regelmässigen ärztlichen Besuche bei Dr. A.___ (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/4, Urk. 7/6) dienten nicht der eigentlichen Behandlung der Verletzung, sondern offensichtlich der Kontrolle des Verlaufs der Beschwerden sowie der Überprüfung der Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsunfähigkeit. Erst im April 2002 wurden durch die Beschwerdegegnerin dann fachärztliche Untersuchungen der Handgelenksbeschwerden veranlasst (vgl. Urk. 7/8), welche dann auch zu einer erneuten Behandlung des Leidens (Operation vom Juni 2002; vgl. Urk. 7/17) führte. Die daran anschliessenden physiotherapeutischen Massnahmen wurden im Oktober 2002 eingestellt (vgl. Urk. 7/24 S. 2). Insgesamt dauerte auch diese Behandlung nicht auffallend lange und es kam auch zu keinen Komplikationen beim Heilungsverlauf.
Nicht erfüllt ist das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung und der dadurch bedingten Verschlimmerung der Unfallfolgen. Inwiefern dies zutreffen soll, wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt. Die anfängliche Diagnose einer blossen Kontusion des Handgelenks erweist sich aufgrund der damals erhobenen Befunde als durchaus richtig und es kam hernach auch nicht zu einer Fehlbehandlung und Verschlimmerung des Leidens. Vielmehr verhielt es sich so, dass die bestehenden Beschwerden persistierten, was dann schliesslich zur Vornahme spezialärztlicher Abklärungen führte.
Als erfüllt zu betrachten ist hingegen das Kriterium der Dauerbeschwerden. In diesem Zusammenhang gilt es aber zu beachten, dass lediglich die durch das somatische Leiden verursachten Beschwerden zu berücksichtigen sind. Die in den ärztlichen Berichten zunehmenden Beschwerden ohne organisches Korrelat sind, da wohl auch durch das psychische Leiden bedingt, bei der Adäquanzbeurteilung ausser Acht zu lassen.
Was das Kriterium der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft ergibt sich, dass Dr. A.___ nach dem Unfallereignis vom 30. Juni 2001 der Beschwerdeführerin zunächst bis und mit 16. September 2001 eine fortlaufende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte und ab 17. September 2001 dann wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/4). Ab 13. März 2002 attestierte Dr. A.___ wiederum bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/6). In Bezug auf die angestammte Tätigkeit blieb es in der Folge bei der vollen Arbeitsunfähigkeit, für eine angepasste Tätigkeit erachtete Dr. C.___ ab Oktober 2002 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als gegeben (vgl. Urk. 7/24 S. 2).
Zu beachten ist, dass ein Teil der attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht physisch, sondern psychisch bedingt war und ist. Wie die genauen Anteile sind, ist offen (vgl. vorstehende Erw. 3.6). Dies kann indessen offen bleiben. Auch wenn neben dem Kriterium der Dauerbeschwerden dasjenige der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt betrachtet würde, ergäbe sich, dass beide Kriterien nicht sehr ausgeprägt erfüllt wären. Bei mittelschweren Unfällen, die zum Grenzbereich zu den leichten zu zählen sind, müssen aber die zusätzlichen objektiven Kriterien in gehäufter und auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Somit ist der adäquate Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit dem Unfallereignis vom 30. Juni 2001 zu verneinen.
5. Zusammenfassend ergibt sich das Folgende: Zwar mangelt es bezüglich des psychischen Leidens an der erforderlichen adäquaten Kausalität, hingegen ist die Kausalität der somatischen Unfallfolgen gegeben. Diesbezüglich aber ist unklar, in welchem Umfang diese eine für die Erwerbsfähigkeit relevante funktionelle Einbusse bewirken. Zur Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine solche Beeinträchtigung besteht, bedarf es weiterer Abklärungen medizinischer Art sowie hernach der Prüfung, ob weitere (Taggeld-) leistungen geschuldet sind. Hierzu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Zusätzlich zu erwähnen bleibt, dass die Leistungseinstellung per 31. März 2003 nicht im Widerspruch mit der Zusage bezüglich Auszahlung von Taggeldleistungen für die Monate April und Mai 2003 steht, auch wenn für die beiden genannten Monate tatsächlich Taggelder ausbezahlt wurden (vgl. Urk. 7/55). Für die Monate April und Mai 2003 richtete die Beschwerdegegnerin die Taggelder ausdrücklich nur entgegenkommend und unpräjudiziell aus (vgl. 7/45).
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (Mehrwertsteuer und Auslagenersatz inbegriffen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (Mehrwertsteuer und Auslagenersatz inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, D.___hofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).