UV.2004.00251
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 14. Juni 2005
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der ___ geborene C.___ arbeitete seit dem 2. April 1985 als Hilfsmaurer bei der X.___ AG, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 15. April 1986 beim Entleeren der Betonmaschine das rechte Schultergelenk ausrenkte (Urk. 13/1). Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 22. April 1986 beim Beschwerdeführer einen Status nach Schulterluxation rechts (Urk. 13/2). Auf der Grundlage der Diagnose einer habituellen Schulterluxation führte Dr. med. B.___, Oberarzt, am 11. Juli 1986 in der Chirurgischen Klinik des Q.___ eine Operation nach Putti-Platt an der rechten Schulter des Beschwerdeführers durch (Urk. 13/6). In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2. Mai 1988 diagnostizierte Dr. med. D.___, FMH für Chirurgie, einen Status nach wiederholten Eingriffen wegen habitueller, wahrscheinlich hinterer Subluxation rechts, ein schweres Schmerzsyndrom, bewegungsabhängig und mit hochgradiger Bewegungseinschränkung und Kraftverlust des dominanten Armes, sowie mässige arthrotische Veränderungen im Gleno-Humeral-Gelenk. Der dominante rechte Arm sei funktionell hochgradig eingeschränkt, was Beweglichkeit und Kraft betreffe. Zumutbar sei eine Feinarbeit auf Tischhöhe, bei der hauptsächlich die Feinmechanik der Hand zum Zug käme (Urk. 13/43).
1.2 Mit Verfügung vom 14. Juli 1988 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 33,33 % sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu (Urk. 13/56). Der Versicherte erhob hinsichtlich der Rente am 15. August 1988 Einsprache gegen die Verfügung (Urk. 13/57), woraufhin die SUVA ihren Entscheid aufhob und weiterhin Taggelder ausrichtete (Urk. 13/75). Im März 1990 brach C.___ eine von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angeordnete Umschulungsmassnahme (Anlehre in der Elektromontage) ab (Urk. 13/104). Daraufhin sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 11. Oktober 1990 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 33,33 % zu, wobei sie der Berechnung als Invalideneinkommen jenes Einkommen zugrundelegte, das der Versicherte bei erfolgreichem Abschuss der im März 1990 abgebrochenen Umschulung hätte erzielen können (Urk. 13/108).
1.3 Mit Schreiben vom 5. Februar 1992 teilte der Versicherte der SUVA mit, er habe mittlerweile einen festen Arbeitsplatz gefunden und verzichte daher auf die Invalidenrente (Urk. 13/111). In der Folge hob die SUVA die Rente mit Revisionsverfügung vom 23. März 1992 per 1. März 1992 auf und führte zur Begründung an, sie gehe nach Erhalt des Schreibens vom 5. Februar 1992 davon aus, dass der Versicherte bestmöglichst ins Erwerbsleben eingegliedert sei und keine Lohneinbusse mehr erleide (Urk. 13/115).
2. Mit Unfallmeldung vom 5. März 1993 meldete die Y.___ AG einen Rückfall zum Unfallereignis vom 15. April 1986 (Urk. 13/120). In der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Januar 1995 diagnostizierte Dr. D.___ beim stellenlosen Versicherten einen Status nach operativer Behandlung einer habituellen hinteren Subluxation rechts, einen Status nach wiederholten Eingriffen und eine mässige Omarthrose mit bewegungsabhängigen Schmerzen, besonders bei Überkopfarbeiten. Die Bewegungseinschränkung sei wesentlich kleiner als bei der Abschlussuntersuchung im Jahr 1988. Dr. D.___ attestierte dem Versicherten eine um 25 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit; zumutbar seien ihm leichte manuelle Arbeiten, insbesondere auf Tischhöhe, beispielsweise in einer Werkstatt mit leichteren Werkstücken oder zur Bedienung von Maschinen, sowie das Tragen von Gewichten bis zu 20 Kilogramm (Urk. 13/127). Im ärztlichen Zwischenbericht vom 31. Juli 1995 führte Hausarzt Dr. med. E.___ aus, seit 1993 habe keine Behandlung oder Kontrolle des Versicherten wegen unfallbedingter Beschwerden stattgefunden (Urk. 13/132).
3.
3.1 Mit Unfallmeldung vom 12. Juni 2003 meldete die Z.___ der SUVA einen weiteren Rückfall zum Unfallereignis vom 15. April 1986 (Urk. 13/133). Im Arztzeugnis vom 5. April 2003 führte Dr. med. F.___, FMH für Allgemeine Medizin, aus, bei Status nach Schultertrauma leide der Versicherte in letzter Zeit an zunehmenden Schulterschmerzen, welche seine Arbeit als Lagerführer beeinträchtigten. Der Arzt stellte die Verdachtsdiagnose einer ausgeprägten posttraumatischen Schulterarthrose rechts (Urk. 13/134). Am 11. April 2003 diagnostizierte Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Klinik für orthopädische Chirurgie des Q.___, beim Versicherten eine posttraumatische/postoperative Omarthrose rechts und einen Status nach viermaligem Schultereingriff. Die gegenwärtige, körperlich strenge Arbeit sei für die Pathologie äusserst ungünstig. Eine Umschulung in eine weniger belastende Tätigkeit sei nötig. Zudem müsse mittel- bis längerfristig eine endoprothetische Operation ins Auge gefasst werden (Urk. 13/138). Im Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. Oktober 2003 diagnostizierte Dr. med. H.___, FMH für Chirurgie, beim Versicherten eine Omarthrose rechts mit erheblicher Funktionseinschränkung in der rechten Schulter bei Status nach Luxation vom 15. April 1986, einen Status nach Operation nach Putti-Platt rechts vom 11. Juli 1986, einen Status nach Arthroskopie rechts und hinterer Pfannenplastik mit Span bei Bankart-Läsion und hinterer Subluxation vom 6. Juli 1987, einen Status nach erneuter Spananlage vom 4. November 1987 und einen Status nach Schraubenentfernung bei intraartikulärer Lage vom 26. November 1987. Als unfallfremde Diagnosen wurden zudem ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und ein leichtes PHS für den Supraspinatus links festgehalten. Dr. H.___ legte dar, unfallbedingt seien dem Versicherten keine Überkopfarbeiten mehr möglich, sondern lediglich Arbeiten in Bauch- und Brusthöhe. Der rechte Arm könne als Zudienarm eingesetzt werden. Das Tragen von Lasten über 15 Kilogramm sowie häufige Rotationsbewegungen und Schläge auf den Arm seien zu vermeiden. Damit ergebe sich keine Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung im Verhältnis zu früheren Beurteilungen. Zur Integritätsentschädigung sei bereits Stellung genommen, die erhebliche Funktionseinschränkung berücksichtigt und auch der mögliche Fall einer späteren Endoprothese abgegolten worden (Urk. 13/157).
3.2 Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 sprach die SUVA dem Versicherten eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 26 % rückwirkend ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 13/173). Die hiergegen am 9. März 2004 erhobene Einsprache mit Antrag auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und auf eine Integritätsentschädigung von 50 % (Urk. 13/174) wies die SUVA mit Entscheid vom 27. Juli 2004 ab (Urk. 13/181 = Urk. 2).
4.
4.1 Hiergegen liess der Versicherte am 20. September 2004 Beschwerde führen und beantragen (Urk. 1):
"1. Es sei die angefochtene Verfügung (richtig: der angefochtene Einspracheentscheid) aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente für bis zu einer 100prozentigen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen, bzw. es sei die Invalidenrente angemessen zu erhöhen.
3. Es sei eine Integritätsentschädigung von 50 % zuzusprechen, bzw. es sei die IE angemessen zu erhöhen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA."
Der Beschwerdeführer begründete die Anträge insbesondere damit, dass sein ganzer rechter Arm faktisch nicht mehr einsetzbar sei, und beantragte zudem, es sei ein ärztliches Obergutachten einzuholen.
4.2 Nachdem die SUVA in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2004 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 12), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwischen den Parteien ist die Höhe des Invaliditätsgrades streitig, welcher der dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 zukommenden Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde liegt. Weiter ist streitig, ob zusätzlich zur Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 30 %, die dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 14. Juli 1988 rechtskräftig zugesprochen worden war, wegen einer seither grösser gewordenen unfallbedingten Integritätseinbusse eine weitere Entschädigung geschuldet ist.
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss oder - wie im vorliegenden Fall - nach einer revisionsweise verfügten Aufhebung der Rente, entfällt zwar die Möglichkeit einer Rentenrevision gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), weil sich diese Bestimmungen auf die Revision laufender Renten (oder Dauerleistungen) bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse kann im Unfallversicherungsrecht aber dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden. Dieses Vorgehen entspricht dem in der Invalidenversicherung bestehenden Institut der Neuanmeldung (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 151). Ist die Verwaltung - wie hier - auf die Rückfallmeldung eingetreten und hat das Vorliegen massgeblich veränderter und rentenbegründender Verhältnisse bejaht, so überprüft das Sozialversicherungsgericht nur noch, ob die nunmehr auf den unfallbedingten Gesundheitsschäden beruhende Invaliditätsbemessung richtig ist (vgl. die hierzu ergangene Rechtsprechung in der Invalidenversicherung: BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b).
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das ATSG vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen zu berücksichtigen. Zu ergänzen ist, dass die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten den bisherigen, von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen in der Unfallversicherung entsprechen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 8. November 2004, U 124/04, Erw. 2.1; vgl. auch BGE 130 V 343).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3.2 Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung, des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsstörung und schliesslich der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
2.3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen). Bei körperlichen Gesundheitsschäden spielt die Adäquanz als rechtliche Beschränkung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, weil die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 291 Erw. 3a mit Hinweis).
3.
3.1 Die versicherte Person hat nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) wird. Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (in der seit 1. Januar 2004 gültigen redaktionellen Fassung) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (in der seit 1. Januar 2004 gültigen redaktionellen Fassung) psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3
3.3.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a, 128 V 30 Erw. 1).
3.3.2 Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303; 128 V 174).
3.3.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00).
Demgegenüber ist das Invalideneinkommen eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet und damit ein Einkommen erzielt (BGE 114 V 314 Erw. 3b). Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Ungleichgewichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offen hält, grenzt es den Leistungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Arbeitslosenversicherung (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit infolge weiterer invaliditätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst sind, (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4, BGE 129 V 472 ff.) oder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Im letzteren Fall ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, genauer auf die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, abzustellen. Dabei ist vom so genannten Medianwert auszugehen, der in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausserordentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsächlichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347).
4.
4.1
4.1.1 Dr. F.__ stellte beim Beschwerdeführer am 12. Juni 2003 die Verdachtsdiagnose einer ausgeprägten posttraumatischen Schulterarthrose rechts (Urk. 13/134). Dr. G.___ berichtete am 11. April 2003 von einer eindrücklichen posttraumatischen/postoperativen Omarthrose rechts, weshalb die gegenwärtig ausgeübte körperlich strenge Arbeit als Lagerführer ungünstig und eine Umschulung in eine wenig belastende Tätigkeit notwendig sei (Urk. 13/138). Dr. H.___ diagnostizierte am 17. Oktober 2003 namentlich eine Omarthrose rechts mit einer erheblichen Funktionseinschränkung in der rechten Schulter bei Status nach Luxation vom 15. April 1986 und diversen operativen Eingriffen. Dem Beschwerdeführer seien Überkopfarbeiten jeglicher Art nicht mehr möglich und das Tragen von Lasten über 15 Kilogramm sei einzuschränken. Häufige Rotationsbewegungen und Schläge auf den Arm müssten ebenfalls vermieden werden. Hingegen könne der Beschwerdeführer Arbeiten in Bauch- und Brusthöhe ausüben und den rechten Arm als Zudienarm einsetzen. Unter Berücksichtigung dieser Behinderungen sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeit zumutbar. Damit ergebe sich keine Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung im Verhältnis zu früheren Beurteilungen (Urk. 13/157).
4.1.2 Der Beschwerdeführer behauptet, dass der ganze rechte Arm- und Schulterbereich arbeitsmässig kaum mehr einsetzbar sei. Dies widerspricht allerdings nicht nur dem den Akten zu entnehmenden Heilungsverlauf, wonach sich die ursprünglich festgestellte Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter im Verlauf der 1990er Jahre deutlich verbesserte und die damit verbundenen Schmerzen nachliessen, solange der Beschwerdeführer keine Überkopfarbeiten ausführte (vgl. Urk. 13/127). Die Aussagen in der Beschwerdeschrift widersprechen auch den ärztlichen Feststellungen, wonach die rechte Hand als Zudienhand einsetzbar sei. Diesbezüglich ist zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar Rechtshänder ist, sich aber seit nunmehr fünfzehn Jahren auf den vorrangigen Gebrauch der linken Hand umgewöhnt hat. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte, die Schlussfolgerungen des umfassenden und sorgfältigen Berichts von Dr. H.___ betreffend die dem Beschwerdeführer verbleibende Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Daher kann auch auf die in der Beschwerdeschrift beantragte Einholung eines ärztlichen Gutachtens verzichtet werden. Im Ergebnis ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine leichtere manuelle Arbeit auf Bauch- oder Brusthöhe ganztägig ausführen kann.
4.2
4.2.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den letzten Verdienst heran, den der Beschwerdeführer im Jahr 2003 mit seiner Tätigkeit als Lagermitarbeiter erzielt und welcher gemäss den Angaben der Arbeitgeberin die jährliche Höhe von Fr. 62'400.-- (12 x Fr. 5'200.--; vgl. Urk. 13/133) erreicht hatte. Die Beschwerdegegnerin durfte von diesem Lohn ausgehen, weil der Beschwerdeführer diese Tätigkeit während fünf Jahren ausübte und gemäss den Auskünften der Arbeitgeberin eine gute Arbeitsleistung erbrachte (Urk. 13/147). Zudem hätte er auch in seiner Tätigkeit als Hilfsmaurer, die er vor dem Unfallereignis vom 15. April 1986 ausübte, im Jahr 2003 keinen höheren Verdienst erzielt. Denn nach den Angaben der damaligen Arbeitgeberin würde der mutmassliche Lohn des Beschwerdeführers bei gleicher Tätigkeit im Jahr 2003 Fr. 51'415.-- betragen, dies bei einem Stundenansatz von Fr. 22.30 und einem monatlichen Grundlohn von Fr. 3'955.-- plus einem 13. Monatslohn von 8,3 % (vgl. Urk. 13/163). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers bestehen keine hinreichend nahen und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er ohne Unfallereignis vom 15. April 1986 eine berufliche Karriere gemacht hätte. Mithin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- pro Jahr auszugehen.
4.2.2 Zwecks Ermittlung des Invalideneinkommens, das der Beschwerdeführer mit einer ganztägigen Tätigkeit, bei der er die rechte Hand als Zudienhand einsetzt, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte, sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen. Laut Tabelle TA 1 der LSE 2002 (Bundesamt für Statistik, Die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, Neuenburg 2004, S. 43) betrug im privaten Sektor der monatliche Bruttolohn (Medianwert und unter Einrechnung allfälliger dreizehnter Monatslöhne) für einfache und repetitive Arbeiten, welche die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten umfassen, im Jahre 2002 bei 40 Wochenarbeitsstunden für Männer Fr. 4'557.--. Angepasst an die Nominallohnerhöhung von 1,4 % bis ins Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 1/2005, S. 103, Tabelle B.10.2) und die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit ab dem Jahre 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 102, Tabelle B.9.2) würde der Verdienst des Beschwerdeführers im Jahr 2003 monatlich Fr. 4'817.18 (Fr. 4'557.-- x 1,014 x 41,7/40) und jährlich Fr. 57'806.20 betragen. Die Beschwerdegegnerin hat hiervon einen leidensbedingten Abzug von 20 % vorgenommen, was angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun bloss mehr im Rahmen einer leichteren Hilfsarbeit eingesetzt werden kann und im Gebrauch seiner rechten Hand eingeschränkt ist, angemessen erscheint. Ein weiterer Abzug rechtfertigt sich insbesondere deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer seit über zwanzig Jahren in der Schweiz wohnt, arbeitet und hier integriert ist, weshalb er keine Einkommensnachteile aufgrund seiner Ausländereigenschaft zu erwarten hat. Demnach resultiert im Ergebnis ein Invalideneinkommen des Beschwerdeführers in der jährlichen Höhe von Fr. 46'245.--.
4.2.3 Aus der Gegenüberstellung des Einkommens mit Behinderung von Fr. 46'245.--und desjenigen ohne Behinderung von Fr. 62'400.-- ergibt sich ein invaliditätsbedingter Einkommensverlust von Fr. 16'155.--, was einem Invaliditätsgrad von 25,89 % und aufgerundet von 26 % entspricht. Die Beschwerdegegnerin ermittelte demnach den streitigen Invaliditätsgrad zutreffend, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 24 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Abs. 1). Nach Art. 25 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2).
5.2 Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4 in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung; eingefügt durch die Änderung vom 15. Dezember 1997). Vor dem 1. Januar 1998 bestimmte Ziffer 3 des Anhangs 3 zur UVV, dass voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt werden und dass Revisionen ausgeschlossen sind. Das nach dem per 1. Januar 1998 aufgehobenen Satz 2 Anhang 3 zur UVV geltende Revisionsverbot bezog sich jedoch nur auf Verschlimmerungen des Intergritätsschadens, die im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung als wahrscheinlich prognostiziert und demgemäss geschätzt werden konnten. Nicht voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht zum voraus berücksichtigt werden. Daher war die Revision entgegen dem Wortlaut von Satz 2 Anhang 3 zur UVV dann nicht ausgeschlossen, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert hatte (RKUV 1991 Nr. U 132 S. 308 Erw. 4b).
Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 1997 sieht vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Vorliegend steht die Erhöhung einer Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalles vom 15. April 1986 im Streit. Da sich hinsichtlich der Revisionsvoraussetzungen für Integritätsentschädigungen durch die Änderung vom 15. Dezember 1997 materiell keine wesentlichen Änderungen ergeben, kann vorliegend offen bleiben, ob für die hier zu prüfende Revision der mit formell rechtkräftiger Verfügung vom 14. Juli 1988 (Urk. 13/56) zugesprochenen Integritätsentschädigung die neue per 1. Januar 1998 in Kraft getretene Regelung oder die aufgehobene Ziffer 3 Satz 2 des Anhangs 3 zur UVV zur Anwendung gelangt.
5.3 Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 1988 zugesprochene Integritätsentschädigung von 30 % (Urk. 13/56) basierte auf der Beurteilung vom 2. Mai 1988 durch Dr. D.___, wonach der Status nach wiederholten Eingriffen wegen habitueller Schulterluxation mit einem schweren bewegungsabhängigen Schmerzsyndrom und einer hochgradigen Bewegungseinschränkung des dominanten rechten Armes sowie einer mässigen arthrotischen Veränderung verbunden sei. Dieses Beschwerdebild komme in seinem Auswirkungen einer Versteifung des Armes in Abduktion gleich, wofür die SUVA-Tabellen eine Integritätsentschädigung von 30 % vorsehen.
Im Bericht vom 17. Oktober 2003 hielt Kreisarzt Dr. H.___ fest, der Zusprechung einer Integritätsentschädigung im Jahr 1988 habe die ärztliche Feststellung einer erheblichen Funktionseinschränkung der rechten Schulter zugrunde gelegen. Diese Funktionseinschränkung habe in ihrem Ausmass nicht geändert. Selbst wenn man eine künftige Endoprothese in Betracht ziehen wollte, so resultierte keine höhere Einbusse als jene, die 1988 festgestellt worden war (Urk. 13/157).
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist eine wesentliche, im April 1988 nicht voraussehbare oder prognostizierte Verschlechterung der Funktionen der rechten Schulter klarerweise nicht ausgewiesen. Auch entbehrt das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine rechte Hand und sein rechter Arm seien weitgehend gebrauchsunfähig, weshalb ihm eine Entschädigung von 50 % zustehe, jeglicher Grundlage, nachdem seine rechte Hand mindestens als Zudienhand einsetzbar ist.
6. Demnach erweist sich die Beschwerde als in jeder Hinsicht unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Der Beschwerdeführer liess mit Einreichung der Beschwerde (Urk. 1) das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, stellen, dem gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 9, Urk. 10/1-13) gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zu entsprechen ist. Basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- exkl. Mehrwertsteuer (MWSt) von 7,6 % und einem angesichts der im Einspracheverfahren gewonnenen Vorkenntnisse, des Aktenumfangs und der Beschwerdeschrift vertretbaren Aufwandes von 5 Stunden erscheint eine solche von aufgerundet Fr. 1'200.-- (inkl. MWST und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. September 2004 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Der Beschwerdeführer wird auf §§ 92 ZPO hingewiesen, wonach ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichten kann, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'200.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).