UV.2004.00253
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 15. Februar 2006
in Sachen
D.___
Wihaldenstrasse 3,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto
Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 1. Januar 1990 als Maschinenmonteur bei der A.___ AG in B.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/1). Mit Unfallmeldung vom 12. November 2002 (Urk. 7/1) wurde die SUVA davon in Kenntnis gesetzt, dass der Versicherte am 20. September 2002 nach der Mithilfe beim Heben einer Verschalung Rückenschmerzen verspürt habe.
Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 22. November 2002 ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts ungeklärter Ätiologie (Urk. 7/2). Der Versicherte war vom 20. September bis 5. Oktober 2002 im Spital E.___ hospitalisiert (Urk. 7/4).
Mit Schreiben vom 29. November 2002 (Urk. 7/6) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie das Ereignis vom 20. September 2002 nicht als Unfall anerkenne. Ebenso wenig liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Schliesslich verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit förmlicher Verfügung vom 4. März 2004 (Urk. 7/21). Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 5. April 2004 (Urk. 7/22) Einsprache erheben, die mit Entscheid vom 24. Juni 2004 (Urk. 2) abgewiesen wurde.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 27. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:
„Es sei die Verfügung der Suva E.___ vom 4. März 2004 respektive der Einspracheentscheid der Suva E.___ vom 24. Juni 2004 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm seit dem Unfall am 20. September 2002 zustehenden Versicherungsleistungen zu erbringen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2004 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2005 (Urk. 14) liess der Versicherte am gestellten Antrag festhalten und ihn durch folgenden Eventualantrag ergänzen:
„Eventualiter sei die Verfügung der Suva E.___ vom 4. März 2004 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Einholung medizinischer Abklärungen, insbesondere psychiatrischer und orthopädischer Abklärungen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.“
Die SUVA hielt replicando an ihrem Abweisungsantrag fest (Urk. 17). Mit Verfügung vom 4. März 2005 (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.1.2 Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
2.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass kein Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV vorliege, weil die am 20. September 2002 entstandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor hervorgerufen worden seien. Es sei nichts Programmwidriges passiert; auch könne nicht von einer unfallmässigen Überanstrengung ausgegangen werden.
3.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass er am 20. September 2002 einen Unfall erlitten habe. Dieser Unfall habe sich folgendermassen ereignet: Er habe zusammen mit dem Vorarbeiter ein Stahlblech angehoben. Anschliessend hätte gemäss Besprechung mit dem Vorarbeiter lediglich eine seitliche Verschiebung erfolgen sollen. Unerwarteterweise habe der Vorarbeiter anstelle der Seitwärtsbewegung eine Vorwärtsbewegung gemacht, der der Beschwerdeführer mit einem Schritt nach hinten und einer Beugebewegung des Oberkörpers ausgewichen sei. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sei der Bewegungsablauf nicht wie besprochen erfolgt und demzufolge als „aussergewöhnlich“ zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe mit einem solchen Ablauf nicht rechnen müssen. Es sei ihm dabei in unvorhergesehener Weise ein 30 bis 40 kg schweres Stahlblech entgegengekommen, das als ungewöhnlicher äusserer Faktor auf seine Wirbelsäule (durch die ungewollte Rückwärts- respektive Beugebewegung) eingewirkt habe.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist in casu einzig, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil das Ereignis vom 20. September 2002 nicht als Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV zu qualifizieren ist.
Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Gemäss den medizinischen Akten ist nämlich keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend genannten Körperschädigungen (vgl. Erw. 2.2) vorhanden. Vielmehr liegt beim Beschwerdeführer im Wesentlichen ein lumbalbetontes Panvertebralsyndrom vor (vgl. etwa Urk. 7/16).
4.2 Den Akten lassen sich zahlreiche Schilderungen des Ereignisses vom 20. September 2002 entnehmen:
In der Unfallmeldung vom 12. November 2002 (Urk. 7/1) wurde unter dem Titel „Unfallbeschreibung“ Folgendes festgehalten: „Nachdem er [der Beschwerdeführer] beim Heben einer Verschalung mitgeholfen hatte, verspürte er Schmerzen im Rücken.“
Dr. C.___ notierte, dass der Beschwerdeführer „beim Heben einer Last mit Drehbewegung nach links“ einen akuten Schmerz im Lendenwirbelsäulenbereich gefühlt habe (Urk. 7/2).
Oberarzt Dr. med. F.___ und Assistenzarzt Dr. med. G.___ vom Spital E.___ führten in ihrem Bericht vom 4. November 2002 (Urk. 7/4) aus, dass akute lumbale Schmerzen aufgetreten seien, nachdem der Beschwerdeführer „eine Last gehoben und damit eine Drehbewegung nach links gemacht“ habe.
Der Beschwerdeführer erklärte am 25. November 2002 auf die Frage, auf welche Tätigkeit/Umstände er seine Beschwerden zurückführe, dass er eine grosse Verschalung von einer Maschine habe aufheben wollen. Es sei ein gewohnter Arbeitsgang gewesen. Es sei plötzlich beim Anheben („Lupfen“) passiert; er habe seinen Rücken nicht mehr bewegen können (Urk. 7/5).
Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, hielt in seinem Bericht vom 27. März 2003 (Urk. 7/17) fest, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2002 ein „klassisches Verhebetrauma (Heben eines Gegenstandes in Flexionsstellung mit gleichzeitiger Rumpfrotation)“ erlitten habe.
Oberarzt Dr. med. I.___ und Abteilungsärztin Dr. med. J.___ von der Rehabilitationsklinik K.___ sprachen in ihrem Bericht vom 23. Juni 2003 (Urk. 7/16) „von einem Verhebetrauma bei der Arbeit mit Auslösung einer akuten Lumbago“.
Am 14. November 2003 liess der Beschwerdeführer das Ereignis vom 20. September 2002 durch seine Rechtsvertreterin folgendermassen schildern (Urk. 7/12):
„Ein Vorarbeiter der A.___ AG [...] hielt Herrn D.___ an, ihm beim Deplatzieren eines ca. 30 kg bis 40 kg schweren, gebogenen, ca. 2 bis 3 mm dünnen Bleches von einer Grösse von ca. 1.20 m auf 2.50 m behilflich zu sein. Das vorerwähnte Blech befand sich auf einem Palett, dessen Höhe Herr D.___ auf ca. 1.50 m - 1.60 m schätzt. Das Blech hätte gemeinsam und ‚gleichmässig’ heruntergenommen und auf ein anderes Palett gelegt werden sollen.
Als die beiden oben erwähnten Personen das Blech (ca. auf Schulterhöhe) hielten, machte [der Vorarbeiter] ohne Vorankündigung und entgegen den Erwartungen von Herrn D.___ einen Schritt nach vorne, so dass Herr D.___ eine für ihn unerwartete Rückwärtsbewegung machen musste, die er unmittelbar im Rücken spürte. Das Palett musste deshalb sofort am Boden platziert werden.“
Am 17. Dezember 2003 erklärte der Beschwerdeführer zu Protokoll (Urk. 7/19):
„[Wir hoben] das Verschalungsblech stemmend an und mein Arbeitskollege machte bereits einen Schritt seitlich nach rechts. Für mich auf der Gegenseite bedeutete dies einen Schritt nach links. Im ganzen Bewegungsablauf war ich hinter meinem Kollegen, das heisst, die Bewegung nach links war noch nicht vollzogen, als mein Kollege bereits eine Vorwärtsbewegung machte. Auf die Bewegung war ich nicht gefasst, da ich noch mit der Seitwärtsbewegung beschäftigt war. Das Blech kam also auf Schulterhöhe auf mich zu und veranlasste mich, instinktiv eine ausweichende Rückwärtsbewegung zu machen. Dabei machte ich keinen Schritt rückwärts, sondern nur die beugende Bewegung mit dem Körperoberteil nach hinten. Hier kann ich erwähnen, dass die Platzverhältnisse sehr eng waren.
Mit der Beugebewegung nach hinten gab es einen ‚Chlapf’ zwischen den Schulterblättern sowie am Rücken im Kreuz. Ich verspürte sofort starke Schmerzen im ganzen Rückenbereich, das Blech legten wir noch auf den Boden, dann konnte ich mich nicht mehr bewegen.“
Der Vorarbeiter, der am 20. September 2002 mit dem Beschwerdeführer das Blech angehoben hatte, erklärte am 22. Oktober 2004 auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/1-2), dass es nach zwei Jahren sehr schwierig sei, sich an Details zu erinnern. Beim Anheben eines etwa 30 kg schweren Verschalungsbleches aus einer Höhe von höchstens 1,3 m sei nichts Besonderes vorgefallen (kein Stossen und auch keine Reaktion des Beschwerdeführers beim Anheben). Möglicherweise habe eine Kipp-/Hebe- oder Drehbewegung während des Transportes die „Rückenblockade“ ausgelöst.
4.3 Zur Erfüllung des in Erw. 2.1.1 wiedergegebenen Unfallbegriffs ist insbesondere das Vorhandensein eines ungewöhnlichen äusseren Faktors notwendig. Dabei bezieht sich die Ungewöhnlichkeit auf den Faktor selbst und nicht auf dessen Wirkungen auf den menschlichen Körper (Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 23; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 62; je mit Hinweisen). Bei unkoordinierten Bewegungen ist die Ungewöhnlichkeit praxisgemäss zu bejahen, wenn der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes unterbrochen beziehungsweise gestört wird (Rumo-Jungo, a.a.O. S. 27 mit Hinweisen). Bei körpereigenen Traumen, das heisst bei Schädigungen infolge einer im Körperinneren vor sich gehenden Krafteinwirkung (wie etwa bei Muskel- und Gelenkschmerzen, einer Lumbago oder Hernien), ist erforderlich, dass die unmittelbare Ursache der Schädigung entweder die Folge einer bestimmten sinnfälligen Überanstrengung ist oder unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden ist. Besonders sinnfällige Umstände sind beispielsweise das Ausgleiten oder eine instinktive Abwehrmassnahme gegenüber einer von aussen drohenden, ebenfalls augenfälligen Gefahr. Die Aussergewöhnlichkeit ist aber nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung erfolgt. Die Aussergewöhnlichkeit einer Anstrengung ist - wie in Erw. 2.1 dargelegt - jeweils im Hinblick auf die Konstitution sowie die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person zu beurteilen (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 27 f. mit Hinweisen).
Wie aus den in Erw. 4.2 wiedergegebenen Unfallschilderungen hervorgeht, ereignete sich am 20. September 2002 nichts Aussergewöhnliches. Dieser Schluss ist unabhängig davon zu ziehen, ob man auf die - in beweismässiger Hinsicht stärker zu gewichtenden (vgl. Erw. 2.3) - unfallnahen Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. etwa Urk. 7/5), auf die später (unter Mithilfe seiner Rechtsvertreterin) formulierten Versionen (vgl. etwa Urk. 7/12 und 7/19) oder auf die Aussage des Vorarbeiters (Urk. 8/2) abstellt. Auch vom Beschwerdeführer wird kein sinnfälliger Umstand (etwa Ausgleiten oder Stolpern) geltend gemacht. Er hat seinen Angaben zufolge nicht einmal einen Schritt gemacht, sondern lediglich „eine beugende Bewegung mit dem Körperoberteil nach hinten“ (Urk. 7/19). Allein der Umstand, dass der Vorarbeiter beim Heben oder Halten des Blechs eine vorher nicht besprochenen Bewegung gemacht haben soll, macht diese Bewegung beziehungsweise die daraus resultierende Krafteinwirkung auf den Beschwerdeführer noch nicht zu einem aussergewöhnlichen Faktor. Es handelt sich vielmehr um einen üblichen Vorgang, dass beim gemeinsamen Anheben von Lasten durch verschiedene (allenfalls unterschiedliche grosse) Personen (leichte) Dreh- oder Kippbewegungen vorkommen, die von den beteiligten Personen auszugleichen sind, ohne dass das üblicherweise vorher besprochen werden müsste. Dass es sich bei einer derartigen Bewegung nicht um einen aussergewöhnlichen Faktor respektive um einen Unfall handelt, wenn nicht noch Weiteres hinzutritt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Somit kann letztlich offen bleiben, ob es am 20. September 2002 tatsächlich zu der vom Beschwerdeführer in seinen späteren Unfallschilderungen genannten (undramatischen) Bewegung des Blechs gekommen oder ob (was in beweismässiger Hinsicht näher liegt) auf seine früheren Aussagen abzustellen ist. Etwas Aussergewöhnliches ist in jedem Fall nicht passiert.
Vorliegend ist vielmehr - wie auch die Dres. H.___, I.___ und J.___ aus medizinischer Sicht und gestützt auf ihr Erfahrungswissen erkannten (vgl. Urk. 7/16-17) - von einem „klassischen Verhebetrauma“ auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich um eine für den Beschwerdeführer übliche Tätigkeit handelte (vgl. Urk. 7/5), stellt allerdings allein das gemeinsame Anheben und Halten eines rund 30 bis 40 kg schweren Blechs klarerweise keine ausserordentliche Anstrengung dar. Somit ist auch insofern das Vorhandensein eines aussergewöhnlichen Faktors zu verneinen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Giusto
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- SWICA Gesundheitsorganisation
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).