UV.2004.00255
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 27. Dezember 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Die 1943 geborene K.___ arbeitete seit dem 17. Dezember 1999 im Rahmen eines Temporärarbeitsvertrages mit der A.___ AG als kaufmännische Angestellte und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert (Urk. 11/1d). Am 29. Dezember 1999 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall - nebst einem Kompartment-Syndrom am rechten Unterschenkel, einer Rippenfraktur C4 und C5 rechts dorsal und einer Commotio cerebri - eine proximale Unterschenkelfraktur rechts zu und musste gleichentags im Spital D.___ am rechten Unterschenkel operiert werden (Urk. 11/1-3). Anschliessend weilte sie vom 19. Januar bis 5. April 2000 in der Rehaklinik B.___ (Urk. 11/20).
Bis am 30. Januar 2001 richtete die SUVA der Versicherten Taggelder aus; zunächst auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 21. Juli 2000 auf der Basis einer solchen von 50 % (Urk. 11/24, 11/29-30). Danach bezog K.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 1 S. 3, Urk. 11/35), bis sie sich am 17. Juli 2001 zur Entfernung des Osteosynthesematerials erneut in Spitalbehandlung begeben musste (Urk. 11/33). Ab dem 11. September 2001 (Urk. 11/34-35, 11/37-38, 11/41) arbeitete sie im Rahmen eines Einsatzprogramms der Arbeitslosenversicherung zu 100 % als Sekretärin, und ab 5. November 2001 beziehungsweise 21. Januar 2002 für fünf beziehungsweise sieben Wochen als Telefonistin.
Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. Mai 2003 (Urk. 11/64) verfügte die SUVA am 14. Mai 2003 die Zusprechung einer Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 4'860.-- und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/66). Demgegenüber sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, K.___ mit Einspracheentscheid vom 29. September 2003 ab dem 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/1=11/67; vgl. Urk. 11/43, 11/54-55, 11/62, 11/78). Die SUVA ihrerseits lehnte die gegen die Rentenablehnung gerichtete Einsprache mit Entscheid vom 28. Juni 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Juni 2004 liess K.___ am 29. September 2004 durch ihren Rechtsanwalt Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2004 insoweit aufzuheben, dass der Beschwerdeführerin neben einer Integritätsentschädigung rückwirkend per 30.1.2001 auch eine UVG-Rente ausgerichtet wird;
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid insoweit aufzuheben, dass der Beschwerdeführerin neben der Integritätsentschädigung auch für die Zeit vom 30.1.2001 bis 10.9.2001 UVG-Taggelder und für die Zeit ab 11.9.2001 eine UVG-Rente ausgerichtet werden;
3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA.“
Das in der Beschwerde ebenfalls enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) wurde nach Eingang der erforderlichen Unterlagen (Urk. 6, Urk. 7/1-20) und nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2004, mit der auf Beschwerdeabweisung geschlossen wurde (Urk. 10), am 13. Dezember 2004 abgelehnt (Urk. 12). In ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 18. April 2005 (Urk. 16) und der Duplik vom 23. Mai 2005 (Urk. 20), hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Juni 2004, der ausschliesslich die mit Verfügung vom 14. Mai 2003 (Urk. 11/66) abgelehnte Invalidenrente zum Gegenstand hat. Nicht mehr strittig ist die mit dieser Verfügung ebenfalls zugesprochene Integritätsentschädigung, war diese Dauerleistung doch bereits mit der Einsprache vom 17. Juni 2003 nicht mehr beanstandet worden (Urk. 11/72). Vorliegend zu prüfen ist demnach ausschliesslich die Rentenfrage.
2.
2.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Der Einkommensvergleich hatte bereits vor Inkrafttreten von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG ab 1. Januar 2003) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4 Art. 36 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist (Abs. 1). Die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrentenwerden werden hingegen angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Abs. 2).
Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 121 V 333 Erw. 3c mit Hinweis).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. Da ein allfälliger Rentenanspruch nach Art. 19 Abs. 1 UVG erst entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, fällt eine rückwirkende Rentenzusprechung per 30. Januar 2001, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 2, 5, Urk. 16 S. 6), von vornherein ausser Betracht. Auch wenn sie damals laut Bericht von PD Dr. med. C.___, Chefarzt Chirurgie des Spitals D.___, vom 30. Januar 2001 (Urk. 11/28) endgültig ohne Stöcke gehen konnte, im operierten Bein keine Schmerzen mehr verspürte, bis auf eine geringgradige Schwellung keine pathologischen Befunde mehr vorhanden waren und sich die Fraktur als vollständig und in korrekter Stellung durchgebaut erwies, so wurde damals der Behandlungsabschluss doch nur als ein vorläufiger bezeichnet. Denn bereits damals wurde wegen einer ausgeprägten Wetterfühligkeit und nach längeren körperlichen Anstrengungen auftretenden brennenden Schmerzen im Bereich der Platte (vgl. Urk. 11/33) für den Frühsommer die Entfernung des Osteosynthesematerials vorgesehen.
Nachdem diese Operation dann am 17. Juli 2001 erfolgt war (Urk. 11/33), wurde die Behandlung der Unfallfolgen im rechten Unterschenkel bei Hausarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, am 10. September 2001 abgeschlossen (vgl. Urk. 11/41). Erst ab diesem Zeitpunkt stellte sich somit die Frage nach einer Invalidenrente. Ob und inwieweit vor der Materialentfernung trotz ärztlich bescheinigter Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 30. Januar 2001 (Urk. 11/30) noch ein Anspruch auf Taggeldleistungen bestand, ist vorliegend nicht zu prüfen, bildet diese Frage doch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides.
4.
4.1 Die SUVA begründet die Ablehnung einer Invalidenrente damit, dass die Beschwerdeführerin durch die Unfallfolgen in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nicht behindert sei und deshalb keine Einkommenseinbusse erleide. Da sie nicht nur unter den Unfallfolgen, sondern auch unter krankheitsbedingten Beschwerden leide, sei der Rentenentscheid der IV-Stelle für sie nicht verbindlich (Urk. 2).
Dabei stützt sich die SUVA in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, im Bericht vom 9. Mai 2003 (Urk. 11/64) über die Abschlussuntersuchung vom Vortag. Dr. F.___ hielt darin fest, dass die beim Unfall erlittenen Verletzungen bis auf diejenigen am rechten Unterschenkel, wo Bewegungseinschränkungen des rechten oberen Sprunggelenks, eine mässige Belastungsintoleranz des rechten Unterschenkels bei Zusatzbelastung von zirka 5 kg und Wegstrecke von 1 km bestünden und wo bei Belastung unregelmässig Schmerzen im gesamten Unterschenkelbereich, manchmal Schweregefühl und Schwellung auftreten würden, keine Residuen hinterlassen hätten. Bereits am 11. September 2001 sei in der angestammten Bürotätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht worden. Eine vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, aufzustehen und herumzugehen, sei der Versicherten ganztägig vollzeitlich zumutbar, Zusatzbelastungen bis 5 kg und Arbeiten vor allem auf Tischhöhe seien ebenfalls zumutbar. Als nicht zumutbar bezeichnet Dr. F.___ Arbeiten vom Boden auf Tischhöhe, Überkopfarbeiten, kniende und kauernde Arbeiten, Gehen auf unebenem Untergrund, Distanzen über 300 m repetitiv, Zwangshaltungen für das rechte Bein, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und stehende Arbeiten länger als 15 Minuten wiederholt.
4.2 Demgegenüber wird mit der Beschwerde geltend gemacht, dass das Zusammenspiel zwischen den Folgen der Unterschenkelfraktur, einer Rückenproblematik und einer Adipositas zu invalidisierenden Beschwerden führe, sobald die Versicherte arbeite. Durch die mit der Unterschenkelfraktur zusammenhängende Entlastung beziehungsweise Fehlbelastung sei es zu einer Zunahme der lumboischialgieformen Beschwerden gekommen. Nach der Materialentfernung am 16. Juli 2001 sei sie bis am 12. August 2001 zu 100 % und danach ohne Unterbrechung zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1 S. 3 ff.).
Dabei beruft sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Bericht des Hausarztes, Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 11. November 2002 (Urk. 11/55). Darin werden als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen das Polytrauma vom 19. Dezember 1999 mit proximaler Unterschenkelfraktur, Osteosynthese Dezember 1999, Osteosynthesematerialentfernung 17. Juli 2001 und chirurgische Behandlung im Spital D.___, ferner chronisch rezidivierende lumbospondylogene und lumboradikuläre Beschwerden rechts, ein Status nach Hospitalisation Spital D.___ 1989, eine Adipositas und eine ausgeprägte Varikosis beidseits angeführt. Ferner wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über chronisch rezidivierende Schmerzen im Bereich des rechten Beines klage, welche insbesondere nach längerem Stehen oder nach längerem Sitzen aufträten und jeweils mit einer Schwellung dieses Beines einhergingen. Nach längerem Sitzen komme es auch zu einer deutlichen Zunahme der seit Jahren bekannten lumboischialgieformen Beschwerden. Dr. E.___ wies darauf hin, dass die Situation etwas komplex sei; einerseits leide die Patientin unter nachvollziehbaren Restbeschwerden bei Status nach Unterschenkelfraktur rechts, andererseits sei seit Jahren eine Rückenproblematik mit chronisch rezidivierenden lumboischialgieformen Beschwerden bekannt, und die ausgeprägte Adipositas erschwere die Situation weiter. Rezidivierend auftretende Beinschmerzen führten zu einer Fehlbelastung, was dann jeweils die Rückenbeschwerden verstärke. Längeres Stehen und Gehen sei der Patientin aufgrund der Restbeschwerden bei Status nach Unterschenkelfraktur nicht möglich. Bei längerem Sitzen verstärkten sich jeweils die Rückenbeschwerden. Zusammenfassend schätze er, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. September 2001 bis heute und auch längerfristig zu 50 % arbeitsfähig sei. Bei den nach diesem Zeitpunkt erfolgten Einsätzen als Telefonistin sei es denn auch bereits nach wenigen Tagen zu einer starken Zunahme von Rücken- und Beinbeschwerden gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich immer wieder hinlegen müssen und habe zunehmend auch nachts und an den Wochenenden unter invalidisierenden Schmerzen gelitten. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei daher längerfristig nicht mehr zu erreichen. Hingegen halte er eine 50%ige Anstellung im angestammten Beruf (kaufmännische Angestellte oder ähnliches) für realistisch.
4.3 Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin selber und ihr Rechtsanwalt im Herbst 2001 trotz noch vorhandener Restbeschwerden vom Bestehen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgingen: So teilte die Beschwerdeführerin der SUVA am 11. September 2001 mit, sie versuche die Arbeit zu 100 % aufzunehmen, wobei sie gewisse Restbeschwerden erwähnte (Urk. 11/37). Am 12. Dezember 2001 berichtete sie dann, sie arbeite nun seit fünf Wochen, und ersuchte wegen Problemen mit dem Bein/Fuss um einen Stützstrumpf (Urk. 11/42). Im Schreiben ihres Anwaltes vom 3. Dezember 2001 (Urk. 11/41), mit dem dieser die SUVA wegen der noch vorhandenen Restbeschwerden um ein Zuwarten mit dem Fallabschluss bat, wurde unter anderem nochmals festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Unfallschein und Bestätigung von Hausarzt Dr. E.___ seit dem 11. September 2001 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei.
Dieser Arzt erklärte denn auch im Bericht vom 16. Januar 2002 (Urk. 11/43), ab dem 11. September 2001 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestätigt worden, zur Zeit sei die Patientin auf Stellensuche und arbeite temporär. Er wies jedoch darauf hin, dass die Situation durch die seit Jahren bekannten, chronisch lumboischialgieformen Beschwerden sowie die ausgeprägte Adipositas weiter erschwert werde. In Anbetracht der Gesamtsituation erachte er die Patientin momentan und auch längerfristig für eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit regelmässiger Positionswechsel ohne Heben schwerer Lasten über 10 kg für 50 % arbeitsfähig. Eine längerfristige Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei unwahrscheinlich.
4.4 Dr. E.___s Aussagen deuten darauf hin, dass sich die ursprünglich angenommene volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht als realistisch erwies. Diese hatte denn auch infolge Arbeitslosigkeit nur im Rahmen befristeter Arbeitseinsätze und mit ungünstigen Auswirkungen auf die gesundheitliche Gesamtsituation realisiert werden können. Allerdings erklärt sich die nunmehr von Dr. E.___ bescheinigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nur mit den Unfallfolgen am rechten Unterschenkel, sondern auch mit Rückenbeschwerden und mit einer Adipositas. Diese Gesundheitsstörungen können jedoch bei der Beurteilung der Rentenfrage nur soweit berücksichtigt werden, als sie mit dem Unfall in einem direkten oder indirekten Zusammenhang stehen. Namentlich bezüglich der Rücken- und Unterschenkelbeschwerden ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um verschiedene Gesundheitsschädigungen an unterschiedlichen Körperteilen handelt, weshalb sich die Frage der Leistungskürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) gar nicht stellt.
Indes geht Dr. E.___ im Bericht vom 11. November 2002 davon aus, dass die rezidivierend auftretenden Beinschmerzen zu einer Fehlbelastung und damit zu einer Verstärkung der Rückenbeschwerden führten. Bereits im Bericht vom 17. Januar 2002 hatte er erklärt, infolge der Entlastung/Fehlbelastung sei es nach der Unterschenkelfraktur in den letzten zwei Jahren zu einer Zunahme der seit 1989 bekannten lumboischialgieformen Beschwerden gekommen (Urk. 11/43 S. 2). Dr. E.___ belegt diese Auffassung zwar nicht näher. Auch geben die vorhandenen Akten weder über den Verlauf des im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 6. April 2000 (Urk. 11/14) erwähnten "Diskushernienprolaps Ende der 80er Jahre mit Schmerzausstrahlung in rechtes Bein" noch über die von der SUVA in der Beschwerdeantwort (Urk. 10 S. 6 ff.) hervorgehobene Rolle der Adipositas bei der Entstehung der Rückenschmerzen Aufschluss. Namentlich Kreisarzt Dr. F.___, der bei seiner Zumutbarkeitsbeurteilung lediglich die am rechten Unterschenkel vorhandenen Gesundheitsstörungen berücksichtigte, äusserte sich nicht zur Kausalität der übrigen Beschwerden, insbesondere nicht zu derjenigen der Rückenbeschwerden.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch mehrmals entschieden, dass unfallbedingte Fehlbelastung nachweislich zu Rückenbeschwerden führen kann (Urteil i. S. H. vom 25. November 2002, U 380/00 Erw. 3.3, Urteil i. S. S. vom 24. Januar 2001, U 191/99, Erw. 4, Urteil vom 5. Juni 2003 i. S. B., U 38/01, Erw. 5.2.2, Urteil vom 21. Juli 2003, i.S. K., 327/02, Erw. 3.2). Auf eine nähere Prüfung der Frage, ob die übrigen Gesundheitsstörungen durch die im rechten Unterschenkel vorhandenen Unfallfolgen dauernd und richtunggebend verschlimmert wurden und ob daher hinsichtlich des IV-Rentenentscheids allenfalls ein Koordinationsbedarf besteht, kann daher nicht verzichtet werden. Folglich ist die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen.
5. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Die durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin hat daher gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit sie, nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab 11. September 2001 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).