UV.2004.00256
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Helsana Unfall AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: die Helsana Versicherungen AG
Schadenrecht
Birmensdorferstrasse 94, Postfach, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. I.___, geboren 1955, glitt am 6. Dezember 1998 auf Glatteis aus und stürzte auf ihr Gesäss, was zu massiven Schmerzen führte und eine Arbeitsunfähigkeit von rund einem Monat nach sich zog (Urk. 8/K12). Für diesen Unfall erbrachte die Helsana Versicherungen AG (Helsana) keine Leistungen.
Bei einem weiteren Sturz in der Wohnung am 29. August 1999 zog sich die Versicherte eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zu, worauf ihr durch Dr. med. A.___, Facharzt für allgemeine Medizin, eine physiotherapeutische Behandlung verordnet wurde (Urk. 9/M0). Dafür erbrachte die Helsana als obligatorischer Unfallversicherer die entsprechenden Leistungen und schloss den Fall am 28. Dezember 1999 ab (Urk. 9/KC).
Bei einem erneuten Sturz am 26. Februar 2000 erlitt die Versicherte eine Prellung der linken Hüfte und wurde im Kantonspital B.___ ambulant behandelt und radiologisch untersucht (Urk. 9/M1, 9/M2). Mit Verfügung vom 11. Mai 2000 verneinte darauf die Helsana ihre Leistungspflicht für diesen Nichtbetriebsunfall, da die Arbeitszeit der Versicherten laut der Unfallmeldung weniger als acht Stunden pro Woche betrage (Urk. 8/K3). Nach Eingang der Einsprache der Versicherten vom 5. Juni 2000 (Urk. 8/K4) zog die Helsana ihre Verfügung am 7. Juni 2000 in Wiedererwägung und übernahm den Schadenfall (Urk. 8/K5).
Bei einem letzten Sturz am 1. Juli 2000 zog sich die Versicherte eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zu und begab sich zu Dr. C.___, Chiropraktor, in Behandlung. Dieser attestierte für den Monat Juli eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/M4, 9/M6). Die Helsana anerkannte den Unfall als Nichtbetriebsunfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Seit dem 15. August 2000 wird die Versicherte zudem durch Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, mittels Akupunktur behandelt (Urk. 9/M10). Anlässlich der Besprechung mit dem Schadeninspektor vom 6. Juni 2001 äusserte die Versicherte den Wunsch nach einer Abklärung der Beschwerden im E.___ (Urk. 8/K12). Am 16. Oktober 2001 fand in der Abteilung für Orthopädie und Wirbelsäulenchirurgie des E.___ eine eingehende Untersuchung der Versicherten statt (Urk. 9/M7), worauf am 31. Oktober 2001 und am 4. Januar 2002 eine Facetteninfiltration in den untersten Lendenwirbeln vorgenommen wurde (Urk. 9/M8, 9/M11). Gleichzeitig war die Versicherte bei Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, in Behandlung, der die festgestellten belastungs- und lageabhängigen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und im Becken-/Steissbeinbereich differentialdiagnostisch einem chronischen Lumbovertebralsyndrom, einem Facettensyndrom oder einer Coccygodynie zuordnete (Urk. 9/M12). Am 16. April 2004 wurde sowohl eine Facetteninfiltration als auch eine Infiltration des Steissbeins durchgeführt (Urk. 9/M15). Nach einer entsprechenden Aufklärung der Versicherten anlässlich der Sprechstunde vom 9. Juli 2002 wurde am 9. Oktober 2002 im Kantonsspital eine Coccygektomie vorgenommen (Urk. 9/M19, 9/M21), wofür die Helsana aufgrund der zuvor eingeholten Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. H.___ (Urk. 9/M18) die entsprechenden Leistungen erbrachte. Am 21. Februar 2003 berichtete die Hausärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin, über die letzte Konsultation am 19. November 2002 (Urk. 9/M22). Am 25. März 2003 wurde aufgrund des nun diagnostizierten Lumbovertebralsyndroms erneut eine Facetteninfiltration im Bereich der untersten Lendenwirbel vorgenommen (Urk. 9/M23). Nach einer erneuten Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. H.___ vom 28. Juni 2003 (Urk. 9/M26) stellte die Helsana mit Verfügung vom 9. Juli 2003 die Leistungen für Heilungskosten per 31. Juli 2003 ein, wobei der Entscheid auch dem Krankenversicherer der Versicherten eröffnet wurde (Urk. 8/K21). Die dagegen erhobenen Einsprachen des Krankenversicherers vom 11. bzw. 31. Juli 2003 (Urk. 8/K22, 8/K26) sowie der Versicherten vom 22. Juli 2003 (Urk. 3/8) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess I.___, vertreten durch Rechtanwalt Dr. Geisseler, am 29. September 2004 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin beantragen (Urk. 1), die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur medizinischen Abklärung zurückzuweisen. In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2004 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 3. November 2004 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.2 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt auch hier nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b).
1.3 Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind Verwaltung und Gericht in tatsächlicher Hinsicht hauptsächlich auf die medizinischen Berichte der behandelnden oder begutachtenden Ärzte und Ärztinnen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe beim Sturz vom 26. Februar 2000 einzig eine Kontusion der linken Hüfte ohne grosse Auswirkungen erlitten, und gemäss der Stellungnahme des Vertrauensarztes vom 28. Juni 2003 habe das Ereignis vom 1. Juli 2000 - Sturz aus der Hängematte - lediglich eine vorübergehende Verschlechterung bewirkt, so dass der Status quo sine im Zeitpunkt seiner Stellungnahme wieder erreicht gewesen sei. Zudem müsste mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs eine Leistungspflicht in jedem Fall verneint werden (Urk. 2, 7).
2.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass sie aufgrund der Stürze an unerträglichen Schmerzen im Bereicht der Lenden, des Kreuzbeins und des Steissbeins leide, die auch nach der Coccygektomie persistiert hätten und weiterhin behandelt werden müssten. Die Beurteilung durch Dr. H.___ entspreche nicht einer seriösen Abklärung des Falles und berücksichtige zudem nur das Ereignis vom 1. Juli 2000. Neben dem Unfall vom 1. Juli 2000 hätten auch die übrigen Ereignisse in Bezug auf ihre Auswirkungen genauer abgeklärt und in der Beurteilung berücksichtigt werden müssen (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin als obligatorischer Unfallversicherer für die weiterhin geklagten Beschwerden auch nach dem 31. Juli 2003 noch leistungspflichtig ist.
3.2 Die Helsana anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht für die nach den beiden Stürzen vom 26. Februar 2000 und 1. Juli 2000 aufgetretenen Beschwerden und bejahte damit auch den Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Leiden und den Unfallereignissen. Sie lehnte jedoch darauf ab dem 31. Juli 2003 eine weitere Leistungspflicht ab, da die somatisch nicht nachweisbaren Beschwerden der Versicherten nicht mehr auf die beiden Unfallereignisse im Jahr 2000 zurückzuführen seien und spätestens per 31. Juli 2003 der Status quo sine erreicht worden sei (Urk. 2).
3.3 Nachdem die Helsana ihre diesbezügliche Leistungspflicht zunächst anerkannt hat, trägt sie nach dem Gesagten die Beweislast für den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs. Dabei muss der Unfallversicherer nicht etwa den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Denn es ist nicht so, dass der Unfallversicherer bei einmal bejahter Unfallkausalität so lange haftet, als er unfallfremde Ursachen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b). Ebensowenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. August 2001 in Sachen O., U 285/00). Der Versicherer hat daher bei einmal bejahter Leistungspflicht seine Leistungen nur so lange zu erbringen, als er einen möglichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Gesundheitsschaden und dem Unfallereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneinen kann.
3.4 Die im Recht liegenden medizinischen Akten zeichnen folgendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:
Nach dem Arztbericht des Kantonsspitals B.___ erlitt die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 26. Februar 2000 eine Kontusion der linken Hüfte (Urk. 9/M1, 9/M2, 8/K1). Im Arztbericht vom 2. April 2000 hielt Dr. K.___ ein chronisches rezidivierendes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule sowie des Os coccygis (Steissbein) fest und berichtete weiter, der Unfall vom 26. Februar 2000 habe zudem auch zu einer Verschlechterung der seit dem Unfall im Dezember 1998 aufgetretenen und danach persistierenden Schmerzen im Bereich der LWS und des Sacrums geführt (Urk. 9/M1b). Nach dem Sturz am 1. Juli 2000 wurde durch Dr. C.___ eine Kontusion der LWS diagnostiziert (Urk. 9/M4). Nach dem Bericht von Dr. J.___ vom 3. November 2001 nahmen nach diesem erneuten Sturz die Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und des Sacrums sowie des Os coccygis wieder zu, wobei die Schmerzen im Bereich der unteren LWS und des Sacrums seither rezidivierend auftreten würden und im Gegensatz zu den Schmerzen über dem Os coccygis nicht immer vorhanden seien (Urk. 9/M9). Anlässlich der Untersuchung vom 16. Oktober 2001 im E.___ wurden ebenfalls lumbosakrale Schmerzen und Schmerzen im Steissbein festgehalten. Radiologisch konnte jedoch einzig eine Hyperlordose bei sonst unauffälligen altersentsprechenden Verhältnissen festgestellt werden (Urk. 9/M7). Gestützt auf das diagnostizierte chronische Lumbovertebralsyndrom wurden mit gutem Erfolg am 31. Oktober 2001 (Urk. 9/M8), am 4. Januar 2002 (Urk. 9/M11) und am 16. April 2002 (Urk. 9/M15) Facetteninfiltrationen durchgeführt. Aufgrund der dadurch erreichten Beschwerdefreiheit im Steissbeinbereich wurde anlässlich der Sprechstunde vom 9. Juli 2002 der Entschluss zur Coccygektomie gefasst (Urk. 9/M16). Nach der operativen Entfernung des Steissbeins am 2. Oktober 2002 (Urk. 9/M19) zeigte sich ein problemloser postoperativer Verlauf. Am 21. Februar 2003 berichtete Dr. J.___, dass nach der Operation anfänglich noch starke Schmerzen aufgetreten seien, die Versicherte aber nun praktisch schmerzfrei sei und keine weitere Behandlung durchgeführt werde (Urk. 9/M22). Anlässlich der Sprechstunde vom 24. März 2003 im E.___ beschrieb die Versicherte eine unangenehme Sensation über dem Sphinkter (= Schliessmuskel; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1564), woraus der untersuchende Arzt differentialdiagnostisch auf eine beginnende Analfistel schloss (Urk. 9/M24). Am 25. März 2003 fand im E.___ wegen des Lumbovertebralsyndroms eine erneute Facetteninfiltration in den untersten Lendenwirbeln im Bereich zum Kreuzbein statt (L4/5 und L5/S1; Urk. 9/M23).
3.5 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, gestützt auf Beweisgrundlagen zu urteilen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren des Involvierten Versicherungsträgers stammen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 122 V 162 Erw. 1d; RKUV 1999 Nr. U332 S. 194 Erw. 2a/bb, 1997 Nr. U 281 S. 282 Erw. 1a; vgl. auch BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee).
3.6 Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheentscheid vom 30. Juni 2004 (Urk. 2) einzig auf die Stellungnahme des beratenden Arztes vom 28. Juni 2003 abgestützt. Darin hat dieser ausgeführt, die Rückenbeschwerden der Versicherten seien seit langem bekannt, und eine unmittelbare Verschlechterung dieser Rückenbeschwerden seit dem Unfallereignis vom 1. Juli 2000 sei nicht aktenkundig. Sofern der Rücken anlässlich des Unfallereignisses 2000 mitbeteiligt gewesen sei, könne unter Berücksichtigung der Vorgeschichte von einer nur vorübergehenden aber nicht von einer richtungsgebenden Verschlechterung ausgegangen werden. Da auch über einen guten Verlauf nach der Coccygodynie (richtig: Coccygektomie) berichtet werde und weder die Analfistel noch die verbleibenden Rückenbeschwerden in einem Zusammenhang zum Unfall vom 1. Juli 2000 stehen würden, sehe er keine Möglichkeit für eine weitere Leistungserbringung durch den Unfallversicherer (Urk. 9/M26).
In Bezug auf diesen Bericht rügt die Beschwerdeführerin zu Recht die fehlende Gesamtschau über alle erlittenen Unfälle. Erleidet eine versicherte Person mehrere Unfälle, die alle ein bestimmtes Beschwerdebild ausgelöst haben, so ist die Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und allen Unfällen einzeln zu klären. Der Vertrauensarzt nimmt jedoch nur auf das Ereignis vom 1. Juli 2000 Bezug und berücksichtigt nicht, dass die Versicherte bereits beim Sturz vom 29. August 1999 eine Kreuzwirbelprellung erlitten hat (Urk. 8/K0) und der Sturz vom 26. Februar 2000 nach dem Bericht von Dr. K.___ zu einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik geführt hat (Urk. 9/M1b). Zudem ist in einem solchen Fall zu berücksichtigen, ob diese drei Unfälle innerhalb eines Jahres in ihrem Zusammenwirken die seit dem Unfall von 1998 bestehende Rückenproblematik (Urk. 9/M1b) allenfalls verschlimmert haben, wobei in diesem Fall der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. März 2001 in Sachen P., U 137/00, Erw. 2c und 2d).
Da aus den Akten die genauen Umstände des die Rückenbeschwerden auslösenden Unfalles im Dezember 1998 und der weitere Verlauf der Beschwerden nicht ersichtlich ist, lässt sich zudem nicht nachvollziehen, wie Dr. H.___ aufgrund der Vorgeschichte und ohne Kenntnis des aktuellen Gesundheitszustandes eine richtungsgebende Verschlechterung und damit einen weiterbestehenden Kausalzusammenhang zu den übrigen Unfällen ausschliessen kann (Urk. 9/M26). Die Beurteilung ist um so weniger einleuchtend, als der gleiche Arzt in seiner ersten Beurteilung vom 19. August 2002 noch ausgeführt hat, dass jedes Unfallereignis die vorbestehende Beschwerdesituation verschlechtert habe und es jetzt wahrscheinlich unmöglich sei, die Beschwerden nur auf das Unfallereignis von 1998 zurückzuführen (Urk. 9/M18).
Unter diesen Umständen ist das Aktengutachten für die streitigen Belange nicht umfassend genug und in den Schlussfolgerungen zu wenig nachvollziehbar. Reinen Aktengutachten kommt denn auch grundsätzlich nur dann voller Beweiswert zu, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95, 1988 Nr. U 56 S. 370 Erw. 5b; im gleichen Sinne Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 15. Dezember 2000, U 336/99, in Sachen H. vom 31. Juli 2001, U 122/00, in Sachen W. vom 14. August 2001, U 139/01, und in Sachen A. vom 24. Oktober 2001, U 458/00).
3.7 Da vorliegend auch nach der Beurteilung von Dr. H.___ von somatischen Beschwerden auszugehen ist (Urk. 9/M18), kommt der Adäquanzbeurteilung als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine selbständige Bedeutung zu. Ein rechtserheblicher (adäquater) Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten somatischen Beschwerden der Versicherten lässt sich daher nicht losgelöst vom natürlichen Kausalzusammenhang verneinen.
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, welche die Adäquanz unabhängig vom natürlichen Kausalzusammenhang gestützt auf Kriterien, die nach der Rechtsprechung nur bei psychischen Unfallfolgen zur Anwendung gelangen, verneint hat, kann daher nicht gefolgt werden (Urk. 2, 7 S. 7).
3.8 Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts lässt sich demnach nicht abschliessend beurteilen, ob weiterhin ein Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom 29. August 1999, 26. Februar 2000 und 1. Juli 2000 und den geklagten Beschwerden besteht, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an den Unfallversicherer zurückzuweisen ist.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG vom 30. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und danach über ihre Leistungspflicht nach dem 31. Juli 2003 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
- CSS Kranken-Versicherung AG, Zentralsitz, Abteilung Recht + Compliance, Rösslimattstrasse 40, Postfach 2568, 6002 Luzern
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).