Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 27. Juni 2005
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungs Gesellschaft
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1972, fuhr am 17. April 2001 mit seinem Personenwagen auf eine stehende Kolonne auf und musste sich wegen Nackenschmerzen in spitalärztliche Behandlung begeben (Urk. 8/1). Im Spital A.___ wurde eine Halswirbelsäulen- und Brustwirbelsäulendistorsion diagnostiziert und eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/2). Z.___ war seit Dezember 1995 als Agent für die B.___ tätig und über diese für Unfälle bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) im Rahmen des Maximallohnes von Fr. 106'800.-- obligatorisch und im darüber hinausgehenden Umfang zusatzversichert (Urk. 8/84 S. 2). Die Vaudoise übernahm die Heilungskosten und bezahlte Taggelder nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und nach dem UVG-Zusatzversicherungsvertrag, entsprechend dem von der B.___ gemeldeten Gesamteinkommen vor dem Unfall von Fr. 139'418.-- (Urk. 8/4) und für die ab dem Unfalltag bis am 6. Mai 2001 bestandene gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/4, 8/12). Ab 7. Mai 2001 attestierte der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12). Ab 5. Juni 2001 war eine gänzliche Arbeitsaufnahme vorgesehen. Nach Darstellung von Dr. C.___ klagte der Versicherte jedoch über behindernde starke Kopfschmerzen bei der Arbeit, die eine gänzliche Leistungsfähigkeit verunmöglichten (Urk. 8/19). Trotz fortwährender Physiotherapie konnte keine Besserung des Zustandes erreicht werden, so dass am 9. Oktober 2001 eine neurologische Abklärung bei Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, stattfand (Urk. 8/22). Dieser attestierte rückwirkend ab Juni 2001 wiederum eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/22). Es wurde Ende 2001 eine Manualtherapie verschrieben und von der Vaudoise übernommen (Urk. 8/25, 8/31). Dr. med. E.___, Oberarzt an der F.___ , berichtete am 16. April 2002 von einem immer noch vorhandenen cerviko-vertebralen Schmerzsyndrom mit einer betont myofaszialen Komponente, jedoch von einer sich bessernden Situation mit reduzierter Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab 23. Januar 2002 und von 30 % ab 10. April 2002 (Urk. 8/40). Die Vaudoise veranlasste eine Begutachtung von Z.___ durch Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 9. Mai 2002, Urk. 8/44). Dieser fand keine psychische Auffälligkeit. Am 22. August 2002 berichtete Dr. E.___ von einer erreichten vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten und von einer Besserung der Beschwerden mit praktischer Beschwerdefreiheit, sodann sei die Physiotherapie sistiert worden (Urk. 8/47). Dr. C.___ berichtete am 1. Oktober 2002 von einem gleichentags erfolgten Behandlungsabschluss bei erreichter Beschwerdefreiheit (Urk. 8/50). Die Vaudoise führte am 28. November 2002 mit dem Versicherten ein Gespräch über seinen Zustand (Urk. 8/51). Am 21. Januar 2003 erkundigte sich die Vaudoise erneut bei ihm darüber, und der Versicherte berichtete von noch immer vorhandener Müdigkeit, von Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche, Kraftlosigkeit und wenig Ausdauer (Urk. 8/52).
Am 10. März 2003 informierte Dr. E.___ die Vaudoise über eine dringliche Konsultation des Versicherten aufgrund vermehrter Schmerzen, und er attestierte für die Zeit vom 1. bis 31. März 2003 eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/53, 8/59). Diese Arbeitsunfähigkeit korrigierte der Arzt am 8. April 2003 rückwirkend auf 100 % und attestierte ab 1. April 2004 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/60, 8/62, 8/72). Wieder zahlte die Vaudoise Taggelder aus dem UVG und dem UVG-Zusatzversicherungsvertrag - zunächst auf der Basis des vor dem Unfall erzielten Jahreseinkommens von Fr. 139'418.-- - aus (Urk. 8/84 S. 1). Erneut fand am 22. April 2003 ein Abklärungsgespräch mit dem Versicherten statt (Urk. 8/69). Die Vaudoise liess Z.___ sodann durch die H.___ begutachten. Dabei erfolgte am 27. Oktober 2003 eine neuropsychologische Abklärung am I.___ (Urk. 8/83).
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 gelangte die Vaudoise an den Versicherten und korrigierte die während des Zeitraums vom 4. März bis 30. September 2003 ausbezahlten Taggelder, indem sie nicht mehr den vor dem Unfall erzielten Jahresverdienst als massgebende Basis erachtete, sondern das während des Zeitraums vom 1. Mai 2002 bis 28. Februar 2003 erzielte, auf ein Jahr umgerechnete Einkommen von Fr. 91'633.-, und forderte das zu viel ausbezahlte Taggeld im Umfang von Fr. 11'737.60 zurück (Urk. 8/84). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (Urk. 8/85). Die Vaudoise holte in der Folge Erkundigungen bei der B.___ zum Tätigkeitsbereich des Versicherten ein (Urk. 8/93) und liess Dr. E.___ in einem Schreiben vom 14. Januar 2004 zum Gutachten des I.___ Stellung nehmen (Urk. 8/92).
Am 1. April 2004 verfügte die Vaudoise den Anspruch auf Taggelder vom 4. März bis 30. September 2003 auf der Basis des reduzierten Jahresverdienstes von Fr. 91'633.-- und legte die Rückforderung für zu viel ausgerichtetes Taggeld während dieses Zeitraums in der Höhe von Fr. 11'737.60 verfügungsweise fest (Urk. 8/96). Dagegen liess Z.___ Einsprache erheben und die Ausrichtung der Taggeldleistungen auf der Basis des vor dem Unfall erzielten Jahreseinkommens verlangen (Urk. 8/105). Die Einsprache wies die Vaudoise mit Entscheid vom 30. Juni 2004 ab (Urk. 8/110=Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess Z.___ am 30. September 2004 Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2004 und die Verfügung vom 1. April 2004 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen, insbesondere seien ihm ab 4. März 2003 die Taggelder weiterhin auf Basis des vor dem Unfallereignis erzielten Jahreslohns von Fr. 139'418.-- (volles Taggeld Fr. 234.10/Tg aus UVG und Fr. 71.60 aus UVG-Zusatz; total Fr. 305.70/Tg) auszurichten."
In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2004 stellte die Vaudoise den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik beziehungsweise Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12, 15). Am 11. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich behandelt Beschwerden aus dem Bereich des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; § 2 lit. f des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2005: § 2 GSVGer). Nicht zuständig ist es hingegen für den Bereich der Zusatzversicherungen zum UVG, handelt es sich doch dabei nicht um Sozialversicherungsrecht, sondern um privatrechtliche Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), für welche die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Soweit also seitens des Beschwerdeführers auch Taggelder aufgrund des abgeschlossenen UVG-Zusatzversicherungsvertrages verlangt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Strittig und zu prüfen ist gemäss dem Anfechtungsgegenstand der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 1. März 2003 und dem 30. September 2003 (Urk. 8/96) und zwar gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Version, wie es seit 1. Januar 2003 gültig ist.
2.
2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).
Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). In Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) wird festgehalten, was im Allgemeinen als massgebender Lohn und damit als versicherter Verdienst zu qualifizieren ist. Dieser bildet die Bemessungsgrundlage für das Taggeld und die Renten (abstrakte Bemessungsmethode; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 321). Art. 22 Abs. 3 UVV bestimmt: Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die schematische Lösung, wonach auf den vor dem Unfall bezogenen Lohn abgestellt wird, kann von den wirklichen Lohnverhältnissen und -entwicklungen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit stark abweichen. Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG erteilt dem Bundesrat daher die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt hierauf hat der Bundesrat in Art. 23 UVV unter dem Titel "Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 2004 in Sachen L., U 384/012). Art. 23 Abs. 8 UVV sieht vor, dass bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend ist, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
2.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
2.3 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (vgl. Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die ab 1. März 2003 attestierte Arbeitsunfähigkeit stelle einen Rückfall dar, weshalb sie fälschlicherweise die Taggelder auf dem vor dem Unfall erzielten Jahresverdienst abgerechnet habe. Vielmehr sei Art. 23 Abs. 8 UVV anzuwenden, und die Taggelder seien mithin aufgrund des zwischen 1. Mai 2002 und dem 28. Februar 2003 erzielten und auf ein Jahr hochgerechneten Verdienstes vor dem erneuten Rückfall festzulegen (Urk. 8/96, 2, 7).
3.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer zusammengefasst der Ansicht, es handle sich nicht um einen Rückfall, weil er nie beschwerdefrei und nie voll leistungsfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 5 ff.).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat nie eine Verfügung erlassen, in der sie den Grundfall abgeschlossen und die Leistungen formell eingestellt hat. Damit obliegt ihr die Beweislast - da sie für die Zeit ab 1. März 2003 von einer Rückfallssituation ausgeht - für den Nachweis, dass beim Beschwerdeführer vor dem 1. März 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Unfallfolgen der Status quo sine oder der Status quo ante eingetreten war. Dabei ist der Status quo sine oder quo ante nicht im Hinblick auf einzelne spezifische Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) nachzuweisen, sondern entscheidend ist, ob beim Versicherten generell in gesundheitlicher Hinsicht die Unfallfolgen abgeklungen waren und in gesundheitlicher Hinsicht vom Zustand, wie er vor dem Unfall bestanden hatte (quo ante) oder wie er auch ohne Unfall gewesen wäre (quo sine) ausgegangen werden konnte (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 1999 in Sachen J., U 112/99).
4.2 Der Beschwerdeführer hat am 17. April 2001 ein sogenanntes Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Er klagte in der Folge über Nackenschmerzen, schon bald gegenüber Dr. C.___ auch über Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Müdigkeit und über einen reduzierten Antrieb (Urk. 8/7, 8/12, 8/22). Diese Beschwerden wurden von den Fachärzten Dr. D.___, Dr. J.___ sowie von Dr. E.___ zwanglos in den natürlich kausalen Zusammenhang zum Auffahrunfall gestellt (Urk. 8/22, 8/25/1, 8/40). Sie verunmöglichten den Versuch einer gänzlichen Arbeitsaufnahme ab 5. Juni 2001, so dass der Neurologe Dr. D.___ wieder eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 8/22). Dem Beschwerdeführer wurden im November 2001 manualtherapeutische Massnahmen verschrieben, die zu einer Besserung der Beschwerden führten, so dass die Arbeitsfähigkeit am 23. Januar 2002 auf 60 % und am 10. April 2002 auf 70 % gesteigert werden konnte (Urk. 8/25/1, 8/40). Dennoch vermochte Dr. Weber am 16. April 2002 noch keine Prognose über den Fallabschluss und über allfällige verbleibende Restfolgen des Unfalles zu geben (Urk. 8/40).
Auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. G.___ am 29. April 2002 berichtete der Beschwerdeführer über eine Nackensteifigkeit, über Kopfschmerzen, die gelegentlich so stark seien, dass er "im Kopf nicht klar" sei und er dann erhebliche Konzentrationsstörungen habe, sodann über eine vermehrte Müdigkeit, Antriebsarmut und ein grösseres Schlafbedürfnis. Er komme nur noch auf 30 Stunden der Wochenarbeitszeit (Urk. 8/44). Der psychiatrische Gutachter vermochte keinen psychiatrischen Befund zu erheben. Der aus seiner Sicht als Hypothese bezeichnete Erklärungsversuch der geklagten Beschwerden lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit seinem hohen Leistungsideal und seiner ehrgeizigen Haltung die von ihm beschriebene schlechtere Leistungsfähigkeit und die geringeren Umsatzzahlen mit einem vermeintlich medizinischen Grund motiviere und damit andere normalpsychologische oder allgemeine Probleme verdecke (Urk. 8/44 S. 8).
Dieser Einschätzung, von der sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid über die Taggelder leiten liess, und gestützt auf welche sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2002 annahm (Urk. 8/92 S. 2) und die von keinen unfallkausalen Beschwerden mehr ausgeht, kann nicht gefolgt werden. Wie Dr. G.___ selber angibt, ist er als Psychiater nicht Fachmann für die Beurteilung allfälliger nicht psychischer Folgen eines Schleudertraumas. Nachdem er keinen pathologischen psychischen Status beim Beschwerdeführer erhoben hat, sind diese psychologischen Erklärungsversuche der bis anhin seitens der Fachärzte als unfallkausal beurteilten Beschwerden nach einem Schleudertrauma nicht geeignet, um einen Status quo sine oder quo ante zu belegen.
4.3 Aus den Akten geht hervor, dass seitens der Beweglichkeit des Kopfes und des Nackens im Sommer und Herbst 2002 die Beschwerdefreiheit wieder erreicht war und der Beschwerdeführer vollzeitig arbeitete (Urk. 8/47, 8/50). Der Beschwerdeführer berichtete jedoch gegenüber einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin im November 2002 über weiterhin bestehende gelegentliche Kopfschmerzen, rasche Ermüdung und Schwierigkeiten mit der Konzentration, die seine Leistungsfähigkeit im Vergleich zur Situation vor dem Unfall in einem geschätzten Umfang von 20 - 30 % reduzierten. Mehrmals bestätigte er, nicht beschwerdefrei zu sein, auch wollte er sich um weitere Heilbehandlungen (Kinesiologie) bemühen (Urk. 8/51 S. 2). Diese anhaltenden Beschwerden, die ihn nach seinen Angaben bei der Arbeit als Kundenberater und bei der Führung von Mitarbeitern einschränkten (vgl. Urk. 8/52, 8/69), führten dazu, dass Dr. E.___ im März, Mai und Juni 2003 zu einer neuropsychologischen Untersuchung riet (Urk. 8/53, 8/72). Diese wurde am 27. Oktober 2003 während 4,5 Stunden in der erwähnten Fachklinik vorgenommen. Sie brachte zwar ein weit überdurchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau hervor. Gleichzeitig vermochten die Fachleute jedoch leichte exekutive und attentionale Funktionsbeeinträchtigungen festzustellen, die sich unter anderem in einer erhöhten Ermüdbarkeit, instabilen Leistungen im Arbeitsgedächtnis, einer eingeschränkten Genauigkeit und reduzierten Aufmerksamkeitsleistungen äusserten (Urk. 8/83 S. 3). Die Gutachter kamen zum Schluss, die neuropsychologischen Beschwerden seien wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Mit den erhobenen Defiziten dürfte der Versicherte nicht in der Lage gewesen sein, die erreichte berufliche Stellung und Ausbildung zu erlangen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Schwierigkeiten nicht in dem Ausmasse vorbestehend gewesen seien. Die Gutachter schätzten aufgrund der Aufmerksamkeitsdefizite und der exekutiven Minderleistung eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Wirtschafts- und Finanzberater (Urk. 8/83 S. 6 f.).
Mit diesen deutlichen Aussagen der Fachpersonen, die von Dr. E.___ nicht in Frage gestellt wurden, die er vielmehr damit ergänzte, seine Erfahrung bestätige, dass oftmals die Steigerung von Arbeitspensen mit erhöhten intellektuell-kognitiven Arbeitsanforderungen neuropsychologische Funktionsstörungen hervorbringe (Urk. 8/92), ist in beweisrechtlicher Hinsicht genügend erstellt, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten neuropsychologischen Schwierigkeiten nach dem erlittenen Schleudertrauma bei der Testung schlüssig objektivieren liessen und auf den Unfall zurückzuführen sind und den Beschwerdeführer in der Leistungsfähigkeit einschränken. Da der Beschwerdeführer noch im Sommer und Herbst 2002 und auch im Winter 2002/2003 und besonders ab Frühjahr 2003 über diese Beschwerden glaubhaft geklagt hat, mithin kein längeres beschwerdefreies Intervall vorgelegen hat, kann nicht gesagt werden, es habe nach dem Unfall eine gesundheitliche Situation bestanden, wie sie vor dem Unfall geherrscht habe oder wie sie auch ohne Unfall eingetreten wäre. Aufgrund der nachgewiesenen anhaltenden Brückensymptome des Grundfalles kann damit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ab 1. März 2003 nicht von einer Rückfallsituation ausgegangen werden. Die Taggelder sind deshalb nicht auf der Basis des zwischen 1. Mai 2002 und 28. Februar 2003 erzielten Einkommens neu zu berechnen (vgl. Urk. 8/96 S. 2), sondern sie sind weiterhin auf dem vor dem Unfall verdienten Entgelt festzulegen. Dieses Einkommen wurde unbestrittenermassen mit gesamthaft Fr. 139'418.-- beziffert, weshalb sich aus dem UVG ein Taggeld auf der Basis eines Einkommens von Fr. 106'800.-- ergibt (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 3 UVV). Gleichzeitig entfällt auch die verfügte und im angefochtenen Einspracheentscheid sinngemäss bestätigte Rückforderung von Fr. 11'737.60 (Urk. 8/96).
Die Sache wird mit dieser Feststellung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch auf Taggelder zwischen dem 1. März 2003 und dem 30. September 2003 neu befinde.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2004 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zwischen 1. März 2003 und 30. September 2003 Anspruch auf ein Taggeld aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung basierend auf einem Jahreseinkommen von Fr. 106'800.-- hat, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Höhe der auszurichtenden Taggelder im Einzelnen neu befinde.
Auf das Begehren um Ausrichtung von Taggeldern aus der UVG-Zusatzversicherung wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entrichten.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Vaudoise Allgemeine Versicherungs Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).