Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 17. Februar 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Leuch & Sieger
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1972 geborene F.___ war seit Mai 1999 als "Partner Sales" für die Firma A.___ (Schweiz) AG tätig (Urk. 14/1) und bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Winterthur" genannt) versichert. Am 4. August 1999 wurde die Versicherte in einen Auffahrunfall verwickelt, bei welchem das Auto eines anderen Verkehrsteilnehmers von hinten auf den von ihr gelenkten, stehenden Personenwagen auffuhr (Urk. 14/1). Wegen Schwindel, Kopfschmerzen, leichter Übelkeit und Schmerzen bei Rotation der Halswirbelsäule (HWS) suchte die Versicherte am 5. August 1999 Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, auf, der ein HWS-Beschleunigungstrauma - wahrscheinlich ohne ossäre HWS Läsion - diagnostizierte und ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 15/1). Als Therapie wurden ein weicher Halskragen sowie Analgetica verordnet (Urk. 15/1). Die Winterthur anerkannte ihre Leistungspflicht (Taggeld und Heilbehandlung).
Der Versuch, die Arbeit ab 16. August 1999 im vollen Umfang wieder aufzunehmen, wurde wegen massiver Beschwerden wieder abgebrochen (Urk. 15/3). Ab 1. Dezember 1999 war die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 15/11) und neu als Junior Consultant für die C.___ AG tätig (Urk. 14/9 S. 3), fehlte jedoch häufig (Urk. 15/26 S. 1). Trotz Physiotherapie und Therapie beim Chiropraktiker verlief die Heilung schleppend und bis Dezember 2000 stellte sich nur eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes ein. Während eines viermonatigen Urlaubs verbesserte sich die Befindlichkeit deutlich. Nachdem die Versicherte ab Mai 2001 erneut eine Berufstätigkeit aufgenommen hatte (Temporärstelle), nahmen die Beschwerden jedoch wieder zu, so dass sie ab 1. August 2001 erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 15/26, 14/22). Ab 4. Oktober 2001 war sie zwecks Rehabilitation in der Klinik D.___ hospitalisiert (Urk. 15/26). Am 1. November 2001 wurde sie in gebessertem Zustand nach Hause entlassen (Urk. 15/26 S. 6). Am 31. Januar 2003 wurde die Versicherte in der Klinik E.___ gestützt auf eine neurologische sowie eine neuropsychologische Untersuchung begutachtet (Urk. 15/28).
Am 2. Juni 2003 teilte die Winterthur der Versicherten mit, dass sie gestützt auf das unfallanalytische Gutachten ihre Leistungen mangels Kausalität per Ende Mai 2003 einstelle (Urk. 14/60). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 bestätigte die Winterthur die Leistungseinstellung per 1. Juni 2003 mangels Adäquanz der anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden (Urk. 14/71). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten wies die Winterthur mit Entscheid vom 30. Juni 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte am 29. September 2004 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16.12.2003 sowie der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30.6.2004 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1.6.2003 eine UVG-Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 73 % auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung, welche nach Erfahrungswerten und im Ermessen des Gerichts festzusetzen ist, auszurichten.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und der Unterzeichner sei dementsprechend zum Rechtsbeistand von Frau F.___ zu bestellen.
5. Ausgangsgemäss sei die Beschwerdeführerin prozessual zu entschädigen."
In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2005 beantragte die Winterthur die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 21. März 2005 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen; gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16). Am 4. April 2005 wurde der Beschwerdeführerin in wiedererwägungsweiser Aufhebung (von Disp.-Ziff. 1) der Verfügung vom 21. März 2005 Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 24).
Mit Verfügung vom 11. November 2004 hatte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin (Rente) abgewiesen (Urk. 19/1), woran sie mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005 festgehalten hatte (Urk. 19/3).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.6 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.7 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.8 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a der Sachverhalt zu Grunde liegt, dass sehr bald nach einem Unfall mit Schleudertrauma, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden, körperlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild) völlig in den Hintergrund treten. Soll die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall hingegen in einem späteren Zeitpunkt angewendet werden, so ist die Frage, ob die psychische Problematik die übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ganz in den Hintergrund treten lässt, nicht nur auf Grund einer Momentaufnahme zu entscheiden. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die körperlichen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Wenn dies zutrifft, ist für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Schleudertrauma der HWS abweichend von BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine und in Übereinstimmung mit BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa lediglich auf das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie deren objektive Folgen abzustellen (RKUV 2002 U 466 S. 438 Erw. 3a und b).
1.9 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auf Grund des Unfalles vom 4. August 1999 über den Zeitpunkt der von der Winterthur auf Ende Mai 2003 festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.
2.2 Es ist unbestritten und hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 4. August 1999 eine HWS-Distorsion und damit eine Verletzung erlitt, welche einem Schleudertrauma der HWS äquivalent ist (Urk. 2 S. 5, 1 S. 4, 15/1, 15/28 S. 8). Die Winterthur geht davon aus, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall zu bejahen sei. In Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 367 Erw. 6a (vgl. Urk. 13 S. 7) nimmt sie einen leichten Unfall an, verneint die Adäquanz aber auch bei Annahme eines mittelschweren Unfalls, da nur das Kriterium der besonderen Art der Verletzungen allenfalls erfüllt sei (Urk. 2, Urk. 13). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, es lägen ausschliesslich Unfallfolgen organischen Ursprungs vor und es hätten keinerlei psychische Auffälligkeiten festgestellt werden können, weswegen nicht nach BGE 117 V 359 vorzugehen sondern vielmehr die Adäquanz ohne Weiteres zu bejahen sei. Bei einer eventuellen Prüfung der Adäquanz nach der "Schleudertrauma-Praxis" könne offen gelassen werden, ob ein leichter oder ein mittelschwerer Unfall vorliege. Die unfallbezogenen Kriterien lägen in ausgeprägter Form und gehäuft vor, so dass die Adäquanz zu bejahen sei (Urk. 1 S. 10 ff.).
3.
3.1 Zu prüfen ist vorab der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung durch die Beschwerdegegnerin.
3.2 Angesichts der Tatsachen, dass sich die Behandlung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf physio- und ergotherapeutische sowie chiropraktische Massnahmen beschränkte (Urk. 15/1 ff.), dass gemäss Bericht der Winterthur vom 17. Januar 2002 der Zeitraum von 1. Januar bis 30. April 2001 beschwerdefrei war (Urk. 14/22 S. 1), dass die Beschwerdeführerin nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ am 1. November 2001 in gebessertem Zustand entlassen werden konnte (Urk. 15/26 S. 6) und dass die Behandlung gemäss Bericht des Chiropraktors Dr. G.___ per 20. März 2003 abgeschlossen wurde (Urk. 15/29), ist der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung beinahe fünf Jahre nach dem Unfall unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
3.3 Daran vermag auch die Auffassung Dr. H.___s nichts zu ändern, der sich im Gutachten vom 31. Januar 2003 von weiterer physiotherapeutischer Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes versprach (Urk. 15/28 S. 11). Zwar hielt auch Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, den Zustand der Beschwerdeführerin im Bericht vom 26. März 2004 für besserungsfähig und empfahl physiotherapeutische Massnahmen (Urk. 3/12 S. 4). Weder Dr. H.___ noch Dr. I.___ begründeten jedoch, weshalb dieselben, in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgiebig und ohne nachhaltigen Erfolg durchgeführten therapeutischen Massnahmen mehrere Jahre nach dem Unfall noch einen namhaften Heilungserfolg herbeiführen können sollten. Weshalb von ihren Behandlungsvorschlägen entgegen den früheren Erfahrungen eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wäre, bleibt demnach nicht nachvollziehbar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der unfallbedingte Heilbehandlungsprozess Mitte 2004 an dem Punkt angelangt war, bei welchem von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden konnte, weshalb der von der Beschwerdegegnerin gewählte Zeitpunkt der Adäquanzprüfung unter den gegebenen Umständen rechtens ist.
4.
4.1 Zu prüfen ist im Weiteren, welche Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2004 vorlagen.
Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 12. August 1999 klagte die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 4. August 1999 über ungerichteten Schwindel, Kopfschmerzen, leichte Übelkeit sowie Schmerzen bei Rotation der Halswirbelsäule. Neurologische Ausfälle hätten keine festgestellt werden können (Urk. 15/1).
Das MRI der Halswirbelsäule vom 9. August 1999 ergab unauffällige Untersuchungsbefunde. Weder konnten eine Discushernie noch eine Kompression neuraler Strukturen oder einer Fraktur nachgewiesen werden (Urk. 15/2).
Die neurologische Untersuchung an der J.___ Klinik am 14. November 2000 ergab abgesehen von einem klinisch fassbaren Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom links nichts Auffälliges. Insbesondere zeigte sich kein Hinweis für eine Radikulopathie. Im Vordergrund stand nach Ansicht des untersuchenden Arztes ein myofasciales Beschwerdebild primär im Nacken-/Schulterbereich im Sinne einer Dekonditionierung bei schwach ausgebildeten Schulterfixatoren und relativ verkürzter Pectoralismuskulatur (Urk. 15/15 S. 2).
Die Ärzte der Klinik D.___ stellten in ihrem Bericht vom 5. November 2001 folgende Diagnosen: Status nach Verkehrsunfall (Heckauffahrkollision) am 4. August 1999 mit HWS-Distorsion und konsekutiv zervikozephalem Syndrom, Thorakovertebralsyndrom, sowie einer Anpassungsstörung, wobei sich Angst und Depression mischten (Urk. 15/26).
4.2 Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Leitender Arzt Rehabilitation an der Klinik E.___, stellte in seinem Gutachten vom 31. Januar 2003 folgende Diagnosen:
"St. n. HWS-Distorsionstrauma am 4.8.1999 bei/mit
- chronisch-rezidivierendem zervikovertebralem und zervikozephalem Schmerzsyndrom: aktuell noch Druckdolenzen und paravertebraler Hartspann im unteren HWS-Bereich bei schmerzbedingt leicht eingeschränkter HWS-Beweglichkeit
- intermittierendem zervikogenen Schwindel
- muskulärer Dysbalance des Schultergürtels mit myofaszialem Syndrom mit intermittierenden Parästhesien im Handbereich (DD sekundäres TOS)
- sekundärem lumbovertebralem Schmerzsyndrom"
Im Folgenden hielt Dr. H.___ fest, die beschriebenen Beschwerden seien alle organischer Genese. Die Frage, ob typische Beschwerden nach HWS-Distorsionstraumen oder äquivalenten Verletzung vorlägen, bejahte er. Die Anamnese mit Auftreten der Beschwerden mit einer gewissen Latenz nach einem Auffahrunfall, die primär bestehenden zervikozephalen Schmerzen begleitet von Nausea und Schwindel sowie die intermittierenden Parästhesien seien typische Beschwerden eines HWS-Distorsionstraumas. Das Vorliegen einer milden traumatischen Hirnverletzung verneinte Dr. H.___. Die aktuell geklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 4. August 1999 zurückzuführen. Es bestehe immer noch eine Dysfunktion der HWS insbesondere der Reklination und Rotation, was bei Belastungen zu Schmerzen und Verspannungen der paraspinalen Muskulatur führe. Zusätzlich habe sich auch eine Haltungsinsuffienz des Schultergürtels eingestellt mit intermittierenden myofaszialen Projektionen in die Arme. Die lumbalen Verspannungen und Schmerzen müssten als sekundäres Problem dieser chronischen Fehlhaltung/-funktion des Schultergürtels interpretiert werden. Unfallfremde Faktoren lägen keine vor. Ebenso wenig bestünden aktuell psychische Beschwerden (Urk. 15/28 S. 9 ff.).
5.
5.1 Die in den Akten vorhandenen Arztberichte gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 4. August 1999 ein HWS-Distorsionstrauma mit dem dafür typischen Beschwerdebild (Schwindel, Nacken- und Kopfschmerzen, depressive Entwicklung) erlitten hat. Dies genügt praxisgemäss zur Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V 360 Erw. 4b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
5.2 Dementsprechend rechtfertigt sich auch keine Differenzierung zwischen organischen und nichtorganischen Faktoren der Arbeitsunfähigkeit, zumal sich das typische Beschwerdebild nach einem HWS-Distorsionstrauma gerade dadurch auszeichnet, dass die Beschwerden oft organisch nicht oder nicht hinreichend nachweisbar sind (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 30. März 2005 Erw. 4.1, U 426/04, und P. vom 15. Oktober 2003 Erw. 2.3, U 154/03, je mit Hinweisen). Wenn Dr. H.___ im Gutachten vom 31. Januar 2003 darlegte, die von ihm beschriebenen Beschwerden seien alle organischer Genese, kann dem nicht gefolgt werden, da er dies nicht nachvollziehbar belegt hat und im Übrigen ebenfalls davon ausgeht, es lägen typische Beschwerden eines HWS-Distorsionstraumas vor (Urk. 15/28 S. 9). Soweit organische Befunde zu bejahen sind, lässt sich diesen jedenfalls kein klar abgrenzbarer Teil der Beschwerden und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zuordnen.
5.3 Da psychische Beschwerden weder unmittelbar nach dem Unfallereignis im Vordergrund standen, noch die physische Komponente im Verlauf des gesamten Beurteilungszeitraums nur eine sehr untergeordnete Rolle spielte, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach der Praxis zu den Folgen eines Schleudertraumas der HWS ohne organisch nachweisbare Befunde oder einer einem solchen äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zu beurteilen, welche nicht zwischen physischen und psychischen Anteilen differenziert.
6.
6.1 Für die Qualifikation eines Unfalls als schwer, mittelschwer oder leicht ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Winterthur vom 16. August 1999 fuhr der Unfallverursacher mit seinem Wagen von hinten auf ihr stehendes Fahrzeug auf (Urk. 14/1). Ein Polizeirapport wurde nicht erstellt (Urk. 14/3/3). Die Reparatur des unfallverursachenden Fahrzeugs kam auf Fr. 2'569.45 (Frontschaden; Urk. 14/60/1 S. 3) zu stehen, diejenige des Wagens der Beschwerdeführerin auf Fr. 344.75 (Ersatz der Stossstange; Urk. 14/60/1 S. 4). Die Tatsache, dass offenbar keine Person erheblich verletzt wurde und der Sachschaden eher gering war, weshalb von einem Beizug der Polizei abgesehen wurde, lassen auf einen leichteren Auffahrunfall schliessen. Solche Unfälle hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft (vgl. die in SZS 2001 S. 431 zitierte Rechtsprechung; ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 14. März 2005, U 82/04 sowie RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2).
6.2 Weil jedenfalls kein schwerer Fall im mittleren Bereich vorliegt, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur zu bejahen, wenn eines der für die Beurteilung massgebenden Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 367 Erw. 6a).
6.3 Der Unfall vom 4. August 1999 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er objektiv betrachtet von besonderer Eindrücklichkeit. Die Beschwerdeführerin hat auch keine schweren Verletzungen erlitten. Der Umstand allein, dass sie beim Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der HWS erlitten hat, genügt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, wie beispielsweise einer aussergewöhnlichen Körperhaltung beim Aufprall des hinteren Wagens (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c). Solche Umstände liegen nicht vor (vgl. Fragebogen zum Unfallmechanismus; Urk. 14/3/3 Ziff. 12).
6.4 Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass diese im Wesentlichen durch physiotherapeutische und chiropraktische Massnahmen sowie medikamentöse Unterstützung gekennzeichnet war. Gesamthaft betrachtet kann bei dieser Sachlage nicht von einer spezifischen, zielgerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer ausgegangen werden. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann nicht gesprochen werden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführerin das Tragen eines Halskragens über längere Zeit empfohlen worden war (Urk. 1 S. 14). Dr. B.___ vermerkte in seinen Berichten vom 12. August beziehungsweise 8. September 1999 unter dem Stichwort Therapie "Halskragen" respektive "intermittierend Halskragen" (Urk. 15/1, 15/3). Ab 25. November 1999 stand sie nicht mehr bei ihm in Behandlung (Urk. 15/7). Auch eine Fehlbehandlung durch Dr. K.___ ist nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Ebenso wenig kann von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Das von der Beschwerdeführerin als ganz erhebliche Komplikation erwähnte Carpaltunnelsyndrom (Urk. 1 S. 16) fand weder in die Diagnose der Klinik E.___ noch in diejenige der Klinik D.___ Eingang. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Solche sind hier nicht gegeben.
6.5 Zum Kriterium der Arbeitsunfähigkeit ist anzuführen, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit initial für die Zeit vom 5. bis 15. August 1999 und vom 9. September bis 30. November 1999 attestiert wurde (vgl. Urk. 15/11). Ab 1. Dezember 1999 bis Ende Juli 2001 war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 15/13). Ab 1. August 2001 wurde wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 15/23 S. 2). Im Bericht der Klinik D.___ vom 5. November 2001 wurde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 15/26 S. 6). Dr. H.___ erachtete die Beschwerdeführerin in einer geeigneten administrativen Tätigkeit als zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 15/28 S. 12). Damit geben auch Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit keinen Anlass, die Adäquanz zu bejahen.
6.6 Wie es sich mit Bezug auf das Kriterium der Dauerschmerzen verhält, bedarf keiner abschliessenden Prüfung, da dieses Kriterium, wenn es wie vorliegend jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, praxisgemäss nicht ausreicht, um dem Unfall vom 4. August 1999 eine - adäquanzrechtlich - massgebende Bedeutung für die über den im Einspracheentscheid bestätigten Fallabschluss hinaus bestehende gesundheitliche Einschränkung und die damit zusammenhängende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zuzuschreiben.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein einzelnes von der Rechtsprechung aufgestelltes Kriterium in ausgeprägter Form noch mehrere Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind.
Aufgrund des Gesagten hat die Winterthur ihre Leistungspflicht ab 1. Juni 2003 zu Recht verneint.
7. Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg machte mit Honorarnote vom 3. Februar 2006 (Urk. 28/2) einen Aufwand von insgesamt 23,5 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von 2 % (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb mit Fr. 5'158.35 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, Zürich, wird mit Fr. 5'158.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).