Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 7. April 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Anwaltsbüro Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1959 geborene B.___ war seit dem 4. Dezember 1989 bei der A.___ als Hilfsarbeiterin angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 7/1).
Am 19. März 1990 geriet die Versicherte mit der rechten Hand in ein rotierendes Motorsägeblatt und zog sich dabei Schnittverletzungen am Zeigefinger und Daumen zu (Urk. 7/12 und Urk. 7/13). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Chefarzt Spital Z.___, versorgte die Verletzung am 24. März 1990 ambulant mit primärem Débridement und primärer Thierschung (Urk. 7/12). In der Folge entstand am rechten Zeigefinger ein Neurom, welches am 25. September 1990 in der Klinik Y.___ operativ entfernt wurde (Urk. 7/8-11). Nach dem Eingriff klagte die Versicherte weiterhin über Schmerzen (Urk. 7/15, Urk. 7/19 und Urk. 7/20). Per 13. Mai 1991 wurde sie wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 7/5 und Urk. 7/20).
1.2 Am 26. August 1991 hielt die Versicherte beim Einpressen von Gewindebuchsen versehentlich den rechten Zeigefinger in die Stanzmaschine (Urk. 7/1). Dabei zog sie sich eine triangelförmige Rissquetschwunde zu, welche gleichentags im Spital Z.___ durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, versorgt wurde. Ab dem 2. September 1991 wurde die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 7/2).
Im Jahr 1999 begab sich B.___ wegen anhaltender Dysästhesien und Schmerzen sowie sich stets öffnender Rhagaden im Bereich des Thierschtransplantates am rechten Zeigefinger erneut in ärztliche Behandlung (Urk. 7/26 und Urk. 7/27). In der Folge wurde am 3. Februar 2000 das Spalthauttransplantat exzidiert, der Defekt mit einem Crossfingerlappen des Mittelfingers gedeckt und anlässlich einer weiteren Operation am 18. Februar 2000 eine Lappentrennung vorgenommen; der Hautlappen wurde am Empfängerfinger eingenäht und der Lappenstiel auf den Spendenfinger zurückgenäht (Operationsberichte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, Urk. 7/33 und Urk. 7/35). Nach der Operation klagte die Versicherte weiterhin über starke Schmerzen (Urk. 7/42, Urk. 7/44 und Urk. 7/45).
Die IV-Stelle Zürich beauftragte am 26. September 2001 die Medizinische Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) mit der Abklärung der Versicherten. Das entsprechende Gutachten erging am 17. Juli 2002 (Urk. 7/112). Zu den von der SUVA (Urk. 7/99) beziehungsweise vom Rechtsvertreter der Versicherten (Urk. 7/100) gestellten Zusatzfragen nahmen die MEDAS-Gutachter sodann im ergänzenden Bericht vom 7. November 2002 Stellung (Urk. 7/113).
Mit Verfügung vom 22. April 2004 sprach die SUVA der Versicherten, ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 39 %, ab 1. März 2004 eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 40 % zu (Urk. 7/145).
Der Krankenversicherer zog seine vorsorglich gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache am 28. Mai 2004 wieder zurück (Urk. 7/149 und Urk. 7/151). Die von der Versicherten am 24. Mai 2004 erhobene Einsprache betreffend die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente (Urk. 7/152) wies die SUVA am 5. Juli 2004 ab (Urk. 7/155).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess B.___ am 6. Oktober 2004 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, soweit der Versi- cherten darin nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 39 % zugesprochen wird;
2. Der Versicherten sei eine Erwerbsunfähigkeitsrente von mindestens 69 % zuzusprechen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegnerin."
In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2004 (Urk. 6) beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. November 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. April 2004 (Urk. 7/145) zugesprochene Integritätsentschädigung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2004, in welchem, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, die verfügungsweise festgesetzte Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 39 % bestätigt wurde (Urk. 7/155).
2.
2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die SUVA stellte sich auf den Standpunkt, dass das MEDAS-Gutachten vom 17. Juli 2002 respektive der Zusatzbericht vom 7. November 2002 der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine - innerhalb eines Jahres von 50 % über 75 % auf 100 % steigerbare - Arbeitsfähigkeit attestiere. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung habe laut MEDAS bereits ab dem 29. Mai 2000 ihre Gültigkeit. In der Verfügung vom 22. April 2004 sei der Erwerbsunfähigkeitsgrad von 39 % erst ab dem 1. März 2004 festgelegt worden. Einer allenfalls vorerst noch etwas reduzierten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei längstens Rechnung getragen worden, sei doch die Zeitspanne von einem Jahr mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit bereits am 29. Mai 2001 abgelaufen (Urk. 6 S. 3 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin eine schmerzbedingte Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit geltend mache, bestehe mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und diesen psychischen Beeinträchtigungen keine Leistungspflicht der SUVA (Urk. 6 S. 5 und S. 7 und Urk. 2 S. 4 f.).
3.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, das MEDAS-Gutachten attestiere lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche möglicherweise auf 100 % gesteigert werden könne. Dem Gutachten lasse sich nirgends entnehmen, es sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in einer Arbeitstätigkeit als funktionell Einarmige mit Sicherheit oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangen werde. Davon sei kein Arzt je ausgegangen; eine entsprechende Steigerung habe bis anhin auch nicht erreicht werden können. Auszugehen sei daher von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit und entsprechend von einem Invaliditätsgrad von 69.47 %. Allenfalls wäre eine neurologische respektive interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, um die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu klären (Urk. 1 S. 9 ff.).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde im Wesentlichen durch körperliche und nicht durch psychische Befunde eingeschränkt. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Adäquanzprüfung hätte sich daher erübrigt und sei im Ergebnis ohnehin falsch, da vorliegend sämtliche für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges erforderlichen Kriterien erfüllt seien (Urk. 1 S. 11 ff.).
4.
4.1 Die MEDAS-Gutachter stellten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen durch den konsiliarisch beigezogenen Rheumatologen und Psychiater (Anhänge 1 und 2 zu Urk. 7/112) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/112 S. 23 f.):
"Chronischer, wahrscheinlich neuropathischer Schmerzzustand im rechten Zeigefinger-Hand-Vorderarm-Bereich
- DD: Kausalgie
- sudeckoide dystrophe Reaktion des rechten Armes
- sekundäre Kettentendomyose des rechten Armes
- Status nach 1. Unfall vom 19.03.1990 mit Haut-Décollement der ganzen volaren Zeigefingerkuppe mit Durchtrennung des radialen Gefäss-Nerven-Bündels
- Versorgung mit einem Spalthautlappen (Thiersch) am 24.03.1990
- Status nach Exzision eines Narben-Neuroms am 25.09.1990
- Status nach 2. Unfall (Quetschtrauma mit kleiner RQW) an der gleichen Zeigefingerkuppe mit späterer Entwicklung einer chronischen Rhagade am 26.08.1991
- Status nach Exzision des Spalthauttransplantates und Cross-Fingerlappen-plastik vom Mittelfinger am 03.02.2000
- Status nach Lappentrennung und Einnähen des Hautlappens am 18.02.2000
- postoperativer M. Sudeck
- Verdacht auf erneutes Neurom an der Fingerkuppe
- Kettentendinose des ganzen rechten Armes
- ängstlich-depressive Anpassungsstörung auf die chronischen Schmerzen".
4.2 Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter der MEDAS im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der neurologisch-rheumatologischen Befunde am rechten Arm nicht mehr in der Lage sei, die früher ausgeübten Tätigkeiten als Arbeiterin in der mechanischen Industrie respektive als Verkäuferin auszuüben. Zumutbar seien ihr dagegen alle Tätigkeiten, welche den rechten Arm nicht belasteten. Es sei vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Tätigkeit den Leistungsumfang innerhalb eines Jahres von 50 % über 75 % auf 100 % steigern könne, wobei sie beim beruflichen Wiedereinstieg einer psychotherapeutischen Begleitung bedürfe. Den mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit setzten sie auf den "29. 05.2000", den "Tag unserer Schlussbesprechung", fest (Urk. 7/112 S. 24 ff.).
In ihren aufgrund von Zusatzfragen (vgl. Urk. 7/99 und Urk. 7/100) und ohne erneute Untersuchung der Beschwerdeführerin verfassten ergänzenden Ausführungen vom 7. November 2002 gaben die Gutachter sodann an, gemäss dem psychiatrischen Konsiliararzt müsse der Einstieg in die Arbeitstätigkeit stufenweise, beispielsweise beginnend bei 50 %, und mit psychologischer Betreuung erfolgen. Weiter führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei in einer Tätigkeit, die den rechten Arm und die rechte Hand nicht belaste, zu 50 % arbeitsfähig; allenfalls liesse sich dieses Pensum später erhöhen. Denkbar sei, dass durch eine verbesserte Therapie die Arbeitsfähigkeit etwas gesteigert werden könne; die Hoffnung, dass sich der Zustand am rechten Arm bessern werde, sei aber gering (Urk. 7/113 S. 3 f.).
5.
5.1 Das Gutachten wurde nach einer polydisziplinären Abklärung der Beschwerdeführerin im Mai 2002 erstellt und erging in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten. Insbesondere wurden die Operationsberichte von Dr. E.___ vom 3. und 18. Februar 2000 (Urk. 7/33 und 7/35), der Austrittsbericht der Rehaklinik X.___ vom 24. April 2001 (Urk. 7/69) sowie die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juli 2000 durch Dr. med. F.___ (Urk. 7/44) berücksichtigt. Auch wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in die Beurteilung miteinbezogen. Die Schlussfolgerungen der Gutachter erscheinen nachvollziehbar und begründet (Urk. 7/112 S. 25 f., Urk. 7/113 S. 3 f.). Das MEDAS-Gutachten erfüllt somit grundsätzlich die von der Rechtssprechung an die Beweistauglichkeit medizinischer Berichte gestellten Anforderungen (s. oben Erw. 2.4), was von den Parteien denn auch nicht bestritten wird. Kontrovers ist allerdings, wie die Ausführungen der Gutachter in Bezug auf das Ausmass der Arbeitsfähigkeit und deren Steigerungsfähigkeit zu deuten sind.
5.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der neurologisch-rheumatologischen Befunde am rechten Arm in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/112 S. 24, Urk. 7/113 S. 3).
In einer angepassten Tätigkeit bescheinigten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei sie den Beginn auf den "Tag unserer Schlussbesprechung" ansetzten. Dies ist der 29. Mai 2002 und nicht der 29. Mai 2000, wie im Gutachten offenbar aus Versehen angegeben (vgl. Urk. 7/112 S. 21 und S. 26).
Die Gutachter wiesen in ihren Ausführungen mehrmals darauf hin, dass die Beschwerdeführerin allenfalls in der Lage sei, das Arbeitspensum nach einer Anfangsphase schrittweise zu steigern, möglicherweise könne sie sogar wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen. Allerdings legten sie sich betreffend eine solche Steigerung nicht klar fest.
So schrieben die Gutachter, sie "könnten" sich "vorstellen", dass der Leistungsumfang gesteigert werden "könnte" (vgl. Urk. 7/112 S. 25 Ziff. 5.2). Die Arbeitsfähigkeit "kann" sodann gemäss den Gutachtern durch medizinische Massnahmen "möglicherweise" deutlich gebessert werden (vgl. Urk. 7/112 S. 25 Ziff. 5.3). Weiter führten sie aus, dass das psychische Befinden, in der "Annahme", dass es sich vorwiegend um neuropathische Schmerzen handle, durch Therapie gebessert werden "könnte" (vgl. Urk. 7/112 S. 25 Ziff. 5.3), und dass "denkbar" sei, dass "je nach Erfolg" einer Schmerztherapie der rechte Arm wenigstens als Halte- oder Zudienarm verwendet werden "könnte" (Urk. 7/112 S. 26 Ziff. 5.3).
Im ergänzenden Bericht vom 7. November 2002 bezeichneten die Gutachter die Einstiegsfähigkeit von 50 % als "allenfalls steigerungsfähig" (Urk. 7/113 S. 4 Ziff. 4). "Denkbar" sei, dass die Arbeitsfähigkeit durch eine verbesserte Therapie "etwas gesteigert werden könnte" (Urk. 7/113 S. 4 Ziff. 6). Schliesslich gaben die Gutachter an, es bestehe noch eine "gewisse" therapeutische Option, dass sich der Zustand am rechten Arm "bessern könnte", wobei diese "Hoffnung wahrscheinlich gering" sei (Urk. 7/113 S. 4 Ziff. 7).
Mit den verwendeten Formulierungen brachten die Gutachter zum Ausdruck, dass die von ihnen erwähnte spätere Steigerung der Arbeitsfähigkeit über den Umfang von 50 % hinaus hypothetischer Natur ist. Es handelt sich um eine unsichere Prognose, deren Eintritt von einem therapeutischen Erfolg abhängt, wobei die Erfolgsaussichten von den Gutachtern als relativ gering eingeschätzt werden. Die Prognose an sich bezeichneten sie denn auch ausdrücklich als ungewiss (vgl. Urk. 7/112 S. 26 Ziff. 5.5).
Schon vor der Begutachtung der Beschwerdeführerin hatten Ärzte Zweifel darüber geäussert, ob die Beschwerdeführerin die volle Arbeitsfähigkeit je wieder erreichen würde. So geht sowohl aus den Berichten von Kreisarzt Dr. F.___ vom 11. Juli 2000 (Urk. 7/44) beziehungsweise vom 23. November 2000 (Urk. 7/59) als auch aus dem Austrittsbericht der Rehaklink X.___ vom 24. April 2001 (Urk. 7/69) hervor, dass keine Klarheit darüber bestand, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig sein würde. Dr. E.___ hatte die Prognose in seinem Schreiben vom 6. Oktober 2000 an Dr. D.___ als absolut infaust bezeichnet (Urk. 7/53 S. 2) und in seinem Schreiben vom 11. Februar 2002 gar bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin überhaupt je wieder arbeitsfähig sein würde (Urk. 7/93).
5.3 Wie bereits dargelegt, legten die Gutachter den Zeitpunkt des Beginns der 50%igen Arbeitsfähigkeit auf den 29. Mai 2002 fest (s. oben Erw. 5.3). Der Einspracheentscheid der SUVA erging am 5. Juli 2004, also gut zwei Jahre später und damit - wie in der Beschwerdeantwort insofern zutreffend geltend gemacht wird (vgl. Urk. 6 S. 4) - zu einem Zeitpunkt, in welchem die gemäss den Gutachtern als vorstellbar betrachtete Steigerung des Leistungsumfanges von 50 % über 75 % auf 100 % (vgl. Urk. 7/112 S. 25) hätte erfolgt sein können. Unklar ist aber, ob - und gegebenenfalls in welchem Ausmass - bei der Beschwerdeführerin zwischen dem 29. Mai 2002 und dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 5. Juli 2004 tatsächlich eine für den Umfang der Arbeitsfähigkeit relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 die Psychologin lic. phil. G.___ konsultierte. Deren Bericht vom 23. Mai 2003 (Urk. 7/123) ist allerdings der Klärung der Frage der Steigerung der Arbeitsfähigkeit ebenso wenig dienlich wie das aus der fraglichen Zeit stammende Schreiben von Dr. D.___ an die Patientenstelle W.___ vom 10. November 2003 (Urk. 7/124). Es sind damit keinerlei ärztliche Berichte vorhanden, die Aufschluss darüber gäben, ob bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vom 5. Juli 2004) eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit eingetreten beziehungsweise ob eine solche - wie es vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Oktober 2004 behauptet wurde (vgl. Urk. 1 S. 10) - ausgeblieben ist. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Die Beschwerdeführerin hat daher gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist mit Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).