Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00263
UV.2004.00263

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 20. September 2005
in Sachen
F.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     F.___, geboren 1973, nahm im Juli 1990 eine Ausbildung zur Coiffeuse auf, die sie im Frühjahr 1991 wegen kontaktallergischen Ekzemen abbrechen musste. In der Folge war sie in verschiedenen Restaurationsbetrieben der Unternehmung X.___ tätig, wo bei der Verrichtung von Küchenarbeiten jedoch ebenfalls Handekzeme auftraten. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte das Leiden als Berufskrankheit, erbrachte die gesetzlichen Leistungen und führte immer wieder Abklärungen durch (vgl. die Akten der SUVA in Urk. 14/34/1-116, Urk. 14/34/217-221, Urk. 14/26/1-7 und Urk. 14/18/1-12, insbesondere das dermatologische Gutachten des Spitals A.___ vom 22. Mai 1997, Urk. 14/34/23, und die von der SUVA veranlasste arbeitsmedizinische Beurteilung von Dr. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom 28. August 2001, Urk. 14/34/88).
         Von 1994 bis 1996 absolvierte F.___ auf Kosten der Invalidenversicherung eine zweijährige Anlehre in der Werkstatt Y.___ (vgl. die Unterlagen in Urk. 14/34/33-53, insbesondere den Schlussbericht vom 24. Mai 1996, Urk. 14/34/50). Nach der Geburt dreier Kinder in den Jahren 1993, 1996 und 1998 und nach kurzzeitigen Arbeitseinsätzen als Zeitungsverträgerin und als Reinigerin trat F.___ bei der Unternehmung Z.___ eine Teilzeitstelle zu einem Beschäftigungsumfang von 23,5 Wochenstunden an, wo sie zum einen an der Kasse eingesetzt war und zum andern Gestelle aufzufüllen hatte (vgl. Urk. 14/34/88 S. 2 und das Protokoll der SUVA über die Besprechung mit der Versicherten vom 28. August 2000, Urk. 14/34/77 S. 2). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
1.2     Am 25. September 2002 war F.___ von einer Auffahrkollision betroffen; sie stand als Lenkerin eines Personenwagens vor einem Lichtsignal, als der nachfolgende Personenwagen von hinten auffuhr (vgl. die Unfallmeldung UVG vom 27. September 2002, Urk. 10/1, und die Angaben der Versicherten vom 14. Oktober 2002, Urk. 10/3). Wegen Schmerzen in der Halswirbelsäule und in der Lendenwirbelsäule suchte sie am folgenden Tag Dr. med. C.___ auf; dieser diagnostizierte eine Hals- und eine Lendenwirbelsäulen-Distorsion (Arztzeugnis UVG vom 1. Oktober 2002, Urk. 10/2). Die SWICA anerkannte ihre grundsätzliche Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 25. September 2002 (Schreiben an die Versicherte vom 25. Oktober 2002, Urk. 10/4) und holte bei Dr. C.___ die Angaben gemäss "Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen" vom 24. Oktober 2002 (Urk. 10/5) sowie die Kurzberichte vom 17. November 2002, vom 14. Januar 2003, vom 12. März 2003 (Eingangsdatum) und vom 6. Juni 2003 ein (Urk. 10/6, Urk. 10/8, Urk. 10/18 und Urk. 10/19). Ferner liess sie durch eine externe Schadeninspektorin eine Befragung der Versicherten und der zuständigen Geschäftsführerin der Z.___ durchführen (Protokoll vom 25. März 2003 über die Besprechung vom 14. März 2003, Urk.10/17/1) und eine Dokumentation des Arbeitsplatzes aufnehmen (Urk. 10/17/2). Ausserdem nahm sie eine Fahrzeugexpertise der Versicherung Q.___ vom 10. Dezember 2002 einschliesslich Reparatur-Kalkulation (Urk. 10/15), einen Bericht der Q.___ vom 8. Januar 2003 über einen Verletztenbesuch des Vortags (Urk. 10/22) und eine Unfallanalyse der Q.___ vom 26. März 2003 (Urk. 10/21) zu den Akten. Am 15. September 2003 erstattete Dr. C.___ einen weiteren Kurzbericht (Urk. 10/28), und die SWICA gelangte dabei auch in den Besitz eines Berichts von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, über Untersuchungen vom 12. Juni 2003 (Urk. 10/26) und eines Berichts von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumakrankheiten, vom 25. Juni 2003 (Urk. 10/27); beide Ärzte hatten die Versicherte auf Veranlassung von Dr. C.___ konsiliarisch untersucht. Des Weiteren holte die SWICA bei Dr. med. G.___, Spezialarzt für Rheumatologie, ebenfalls Kurzberichte ein (Berichte vom 16. September und vom 2. Dezember 2003, Urk. 10/29 und Urk. 10/32).
         Am 17. Februar 2004 erstatten Dr. med. H.___, Spezialarzt für Neurologie, Allgemeine Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, im Auftrag der SWICA (und der Q.___, die sich als Haftpflichtversicherin der Unfallverursacherin mit Zusatzfragen beteiligte) ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/48), unter Einbezug eines neurologischen Konsiliargutachtens von Dr. med. K.___, Spezialärztin für Neurologie, vom 3. Dezember 2003 (Urk. 10/48/3, unvollständig; vollständiges Exemplar in Urk. 3/6/3), eines psychiatrischen Konsiliargutachtens von Dr. H.___ vom 16. Dezember 2003 (Urk. 10/48/1) und eines Konsiliargutachtens des Neuropsychologen Dr. phil. L.___ vom 18. Dezember 2003 (Urk. 10/48/2). Mit Verfügung vom 5. März 2004 (Urk. 10/49) teilte die SWICA der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, daraufhin mit, dass die Leistungen per Ende März 2004 mangels Unfalladäquanz der fortbestehenden Beschwerden eingestellt würden. Gleichzeitig holte sie bei Dr. C.___ noch verschiedene Angaben zum Gesundheitszustand der Versicherten vor dem Unfall ein (Fragenkatalog vom 5. März 2004 und Bericht von Dr. C.___ vom 14. März 2004, Urk. 10/33/1+2).
         Die Versicherte liess mit den Eingaben vom 9. März und vom 1. April 2004 Einsprache erheben (Urk. 10/50 und Urk. 10/52). Während des Einspracheverfahrens gelangte die SWICA in den Besitz eines Schreibens von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und langjährig behandelnder Arzt hinsichtlich der Hautprobleme, vom 24. Mai 2004 an die Arbeitgeberin der Versicherten (Urk. 10/53); mit Entscheid vom 12. Juli 2004 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 10/54).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 liess F.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, mit Eingabe vom 5. Oktober 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.        Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die UVG-Leistungen (Heilungskosten, Taggeld, allenfalls später auch Rente und IE) nach Massgabe der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit, mindestens aber zu 25 % des bisher erbrachten Taggeldes zu entrichten.
 2.        Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
         Die SWICA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 (Urk. 11) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten bei und ordnete nach deren Eingang (Urk. 14/1-34) mit Verfügung vom 28. Januar 2005 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 15). Die Versicherte liess in der Replik vom 16. Februar 2005 (Urk. 17) an ihrem materiellen Antrag festhalten und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen. Die SWICA hielt in der Duplik vom 24. März 2005 (Urk. 20) ebenfalls an ihrem Standpunkt fest. Nachdem das Gericht die Versicherte mit Verfügung vom 4. April 2005 zur Ergänzung der eingereichten Angaben und Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen aufgefordert hatte (Urk. 24 und die daraufhin eingegangene Eingabe vom 30. Mai 2005 einschliesslich Unterlagen, Urk. 27 und Urk. 28/1-14), wies es das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Beschluss vom 9. Juni 2005 mangels Bedürftigkeit ab und erklärte den Schriftenwechsel als geschlossen (Urk. 30). Dieser Beschluss blieb unangefochten.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.3.5   Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt das Eidgenössische Versicherungsgericht die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Ausnahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist beziehungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 14. Oktober 2004, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Demgemäss ist es rechtsprechungsgemäss nicht zulässig, eine psychische Problematik, die nach dem Abklingen von ausgeprägten, die Beurteilung nach der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigenden physischen Beschwerden fortbesteht, fortan nach der Rechtsprechung zu den rein psychischen Unfallfolgen zu beurteilen (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 7. Januar 2003, U 326/01, Erw. 2.2).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über Ende März 2004 hinaus Leistungen zu erbringen hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung dieser Frage auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten.
         Der federführende Rheumatologe und Hauptgutachter Dr. J.___ erhob eine umfassende Anamnese (Urk. 10/48 S. 2 ff.) mit detaillierter Befragung der Beschwerdeführerin zur beruflichen und sozialen Situation, zum Unfallereignis und zur nachfolgenden Krankheits- und Behandlungsgeschichte. Ausserdem bezog er sowohl die Vorakten der Beschwerdegegnerin als auch diejenigen der Invalidenversicherung über das vorbestandene dermatologische Leiden in die Anamnese ein, studierte die früheren Röntgenaufnahmen und ergänzte diese durch eine aktuelle Kernspintomographie der Hals- und Brustwirbelsäule. Ferner führte er eine eingehende persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch (Urk. 10/48 S. 7 ff.). Dr. H.___ verfasste als Ersteller des psychiatrischen Konsiliargutachtens noch einmal eine ausführliche Anamnese; daneben standen ihm für seine Beurteilung bereits die Anamnese und die Abklärungsergebnisse von Dr. J.___ zur Verfügung (Urk. 10/48/1 S. 1 ff.). Dr. K.___ (Urk. 3/6/3 S. 1 ff.) und Dr. L.___ (Urk. 10/48/2 S. 1 ff.) gaben ihre Beurteilungen ebenfalls in Kenntnis dieser Ergebnisse sowie nach sorgfältiger eigener Befragung und Untersuchung der Beschwerdeführerin ab. Schliesslich beantwortete jeder Konsiliargutachter die gestellten Fragen zunächst aus seiner Sicht, und anschliessend erfolgte nach der Durchführung von interdisziplinären Gesprächen (vgl. Urk. 10/48 S. 1) die Gesamtbeurteilung mit nochmaliger Beantwortung sämtlicher Fragen (Urk. 10/48 S. 14 ff.).
         Die Beschwerdegegnerin hat das polydisziplinäre Gutachten daher zu Recht als taugliche Grundlage für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht betrachtet. Die Beschwerdeführerin wandte denn auch nichts gegen die darin festgehaltenen Untersuchungsergebnisse und Beurteilungen ein, sondern liess lediglich geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe nicht die richtigen Schlüsse daraus gezogen (vgl. Urk. 1 S. 3 f., Urk. 17 S. 2 ff.).
2.3     Gemäss den Ausführungen im Gesamtgutachten litt die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom September 2002 bis zur Zeit der Begutachtung - die Gespräche und Untersuchungen fanden im November und Dezember 2003 statt (vgl. Urk. 10/48 S. 1) - an linksseitigen, bis zum linken Ohr, zur linken Schulter und zum linken Arm ausstrahlenden Nackenschmerzen, zeitweise an Kopfschmerzen und regelmässig auch an Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen in den linken Oberschenkel und nach oben bis zur Rückenmitte (Urk. 10/48 S. 3). Die Nackenbeschwerden schilderte die Beschwerdeführerin ähnlich gegenüber Dr. K.___; ausserdem berichtete sie dort über verschiedene Schwindelanfälle in der letzten Zeit (Urk. 3/6/3 S. 2 und S. 5). Auch gegenüber Dr. L.___ machte die Beschwerdeführerin vergleichbare Schmerzangaben, verneinte hingegen das Vorhandensein von Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen (Urk. 10/48/2 S. 1 f.). Dr. H.___ sodann hielt ebenfalls fest, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Gedächtnisstörungen verneint habe (Urk. 10/48/1 S. 8), dass sie hingegen neben den chronischen Schmerzen von Schlafstörungen, von der Befürchtung, gelähmt zu werden, und von der Angst vor einem Arbeitsplatzverlust gesprochen habe (Urk. 10/48/1 S. 9 f.).
         Diesem Beschwerdebild ordneten die Gutachter die folgenden Diagnosen zu (Urk. 10/48 S. 13):
- "Chronisches linksseitiges cervico-cephales und lumbofemorales Syndrom bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule am 25.09.2003 [richtig: 2002] ohne neurologische oder neuropsychologische Ausfälle mit vegetativen Begleitbeschwerden
- Erhebliche psychische Komponente, vor allem in Form von Angst, bei chronischem Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma (Heckauffahrunfall) am 25.09.2002 unter psychosozialer Belastung (Geldnot, Doppelbelastung Familie/Erwerbstätigkeit, Invalidität in der Ursprungsfamilie), sich verzahnend mit körperlich ungünstigen Arbeitsbedingungen als Kassiererin mit beruflichen Einschränkungen durch Polyallergie (ICD-10 F54/Z59)"
         Dabei ist der zweite Diagnosekomplex dem psychiatrischen Konsiliargutachten von Dr. H.___ entnommen (vgl. Urk. 10/48/1 S. 10).
2.4 Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung steht fest, dass das beschriebene und mit den vorstehenden Diagnosen charakterisierte Beschwerdebild während des gesamten strittigen Zeitraums bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids zumindest teilweise auf den Unfall vom 25. September 2002 zurückzuführen ist; die Gutachter führten aus, dass der Unfall eine überwiegend wahrscheinliche Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung sei und der status quo ante oder der status quo sine - der Zustand, wie er vor dem Unfall bestanden hatte oder auch ohne den Unfall eingetreten wäre - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht erreicht sei (Urk. 10/48 S. 15, Urk. 10/48/1 S. 13 f.; vgl. auch Urk. 3/6/3 S. 6).
         Fest steht auch, dass das besagte Beschwerdebild einer Verletzung zuzuschreiben ist, die im Sinne der dargelegten Rechtsprechung als dem so genannten Schleudertrauma ähnliche Verletzung zu qualifizieren ist. Dies gilt namentlich auch für die lumbalen Beschwerden, die in der Diagnostik des Gutachtens im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms nach dem erlittenen HWS-Distorsionstrauma interpretiert wurden und die auch gemäss der medizinischen Literatur zu den Symptomen derartiger Distorsionstraumen gehören (vgl. Strebel et al., Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der Akutphase nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma [sog. Schleudertrauma], Empfehlungen einer schweizerischen Arbeitsgruppe, in: Schweizerisches Medizin-Forum Nr. 47, 20. November 2002, S. 1120).
2.5
2.5.1   Ist damit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. September 2002 und dem vorhandenen Beschwerdebild gegeben, so stellt sich die weitere Frage nach der Adäquanz dieses Zusammenhangs.
2.5.2   Dem polydisziplinären Gutachten ist vorab zu entnehmen, dass organisch nachweisbare Befunde fehlen.
         Die Röntgenaufnahmen der gesamten Wirbelsäule, die Dr. C.___ kurz nach dem Unfall im Oktober 2002 hatte erstellen lassen, hatten ausser einer leichten Streckhaltung der Halswirbelsäule und einer angedeuteten linkskonvexen Skoliose der Brustwirbelsäule nichts Auffälliges ergeben (vgl. Urk. 10/48 S. 8), desgleichen war eine 2-Phasen-Skelettszintigraphie, die im Dezember 2002 gemacht worden war, unauffällig gewesen (vgl. Urk. 10/48 S. 6), und die aktuelle Kernspintomographie, die Dr. J.___ anfertigen liess, zeigte ebenfalls nomale Befunde (Urk. 10/48 S. 8). Auch bei der manuellen Untersuchung konnte Dr. J.___ kaum pathologische Befunde erheben; die Beschwerdeführerin gab Druckdolenzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule, auf der linken Seite der Beckenkammmuskulatur und linksseitig im Bereich Schulter/Arm und Oberschenkel an, hingegen erwies sich die Wirbelsäule als nahezu normal beweglich, und Dr. J.___ konnte keine Muskelverspannungen feststellen (Urk. 10/48 S. 7 f. und S. 14). Dr. K.___ bestätigte diese manuellen Befunde im Rahmen der neurologischen Konsiliarbegutachtung; sie beschrieb die Nackenmuskulatur ebenfalls als weder verspannt noch verhärtet (Urk. 3/6/3 S. 3, S. 5 und S. 6), wogegen Dr. E.___ im Juni 2003 noch gewisse Hartspannphänomene hatte beobachten können (vgl. Urk. 10/27). Des Weiteren fand Dr. K.___ keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik, und die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schwindelanfälle stufte sie als Kreislaufregulationsstörungen beziehungsweise als psychovegetative Symptomatik ein (Urk. 3/6/3 S. 5). Die neuropsychologische Untersuchung schliesslich ergab nichts, was auf eine traumatisch hirnstrukturell bedingte Funktionsstörung hingedeutet hätte, sondern Dr. L.___ interpretierte gewisse Abweichungen von den Durchschnittswerten im Wesentlichen als vorbestehend und im Rahmen des Schulbildungsniveaus liegend (Urk. 10/48/2 S. 4).
         Damit kann die Unfalladäquanz des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes nicht von vornherein bejaht werden, sondern für deren Beurteilung sind die besonderen Kriterien heranzuziehen, wie sie die Rechtsprechung für die Folgen von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Befunde aufgestellt hat.
2.5.3   Ob die Kriterien massgebend sind, welche die Rechtsprechung eigens für die Adäquanzbeurteilung nach Halswirbelsäulendistorsionsverletzungen entwickelt hat, oder die allgemeinen Kriterien für die Adäquanzbeurteilung von psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall, hängt nach den vorstehenden Ausführungen vom Stellenwert der festgestellten psychischen Komponente im Rahmen der Gesamtheit der Beschwerden ab.
         Dr. H.___ führte zum Charakter dieser psychischen Komponente aus, die Beschwerdeführerin habe im Gespräch grosse Furcht vor Lähmung bei Fortschreiten der Körperbeschwerden und zudem Angst vor einem Arbeitsplatzverlust und vor den damit verbundenen finanziellen Folgen geäussert. Daneben seien ängstlich-depressive Symptome psychovegetativer Natur zu beobachten (Urk. 10/48/1 S. 10 und S. 12). In Bezug auf die Position dieses psychischen Symptomenkomplexes innerhalb des gesamten Beschwerdebildes hielt Dr. H.___ fest, dass zwar eindeutig psychische Beschwerden vorhanden seien, dass diese jedoch aus psychiatrischer Sicht nicht derart im Vordergrund stünden, "dass allfällige (körperliche) Gesundheitsstörungen ganz in den Hintergrund treten würden" (Urk. 10/48/1 S. 14). Diese ärztliche Betrachtungsweise spricht für sich allein noch nicht gegen die Annahme einer Dominanz der psychischen Problematik im Sinne der dargelegten Rechtsprechung, welche die Adäquanzbeurteilung nach den für psychische Fehlentwicklungen aufgestellten Kriterien rechtfertigen würde. Denn die betreffende Aussage von Dr. H.___ stellt noch keine Gesamtbeurteilung unter Einbezug sämtlicher organischen Befunde dar, und Dr. H.___ sprach denn auch nur von allfälligen körperlichen Gesundheitsstörungen. Dr. K.___ wies nun aber auf die Diskrepanz zwischen der weichen und unverspannten Nackenmuskulatur und der Schmerzangabe hin (Urk. 3/6/3 S. 5), und im Gesamtgutachten wurde wiederum betont, dass viele Zeichen für nicht-organisches Krankheitsverhalten bestünden, so die diffuse Symptombeschreibung, die hohe Schmerzbewertung und die tiefe Selbsteinschätzung der körperlichen Fähigkeit, die weitgehende Erfolglosigkeit bisheriger Behandlungen und schliesslich wiederum das nicht plausible Ausmass der demonstrierten Behinderung im Vergleich zu den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden (Urk. 10/48 S. 14). Dementsprechend hielten die Gutachter bei der Frage nach dem Stellenwert der psychischen Problematik fest, das weiterhin bestehende chronische Cervical- und Lumbalsyndrom sei kaum objektivierbar (Urk. 10/48 S. 15), und sie bemassen die unfallkausale somatische Arbeitsunfähigkeit lediglich auf 10 %, wogegen sie die nach Ende März 2003 erneut aufgetretene 100%ige Arbeitsunfähigkeit als psychosomatische Stressreaktion interpretierten (Urk. 10/48 S. 18 und S. 19).
         Damit hat die psychische Problematik spätestens ab März 2003 eine führende Rolle im Krankheitsgeschehen übernommen, auch wenn der psychische Problemkreis nicht in einer schwerwiegenden psychiatrischen Diagnose besteht, sondern vor allem in der Einwirkung seelischer Faktoren, wie Ängste und psychosoziale Belastungen, auf das körperliche Befinden. Dies gilt umso mehr, als die Gutachter angaben, die Beschwerdeführerin habe nie das Vollbild eines Beschleunigungstraumas der Halswirbelsäule gezeigt (Urk. 10/48 S. 19). Die Dominanz psychischer Elemente wird im Übrigen auch dadurch nicht in Frage gestellt, dass Dr. H.___ sehr einleuchtend die Wechselwirkungen zwischen seelischen und körperlichen Beschwerden schilderte und auf die Unmöglichkeit hinwies, eine eigentliche Trennung vorzunehmen (vgl. Urk. 10/48/1 S. 12 und S. 14). Denn mit der Betonung der psychischen Komponente im Sinne der dargelegten Rechtsprechung wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführerin an körperlich empfundenen Schmerzen litt beziehungweise immer noch leidet.
         Ob die festgestellte Vorherrschaft der psychischen Faktoren tatsächlich so stark ist, dass eine Adäquanzbeurteilung nach den Kriterien einer psychischen Fehlentwicklung geboten ist, kann indessen offen bleiben. Wie zu zeigen ist, muss die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom September 2002 und den auch nach der strittigen Leistungseinstellung per Ende März 2004 persistierenden Beschwerden nämlich auch dann verneint werden, wenn die - für die Bejahung der Adäquanz günstigeren - Kriterien angewendet werden, die für das typische Beschwerdebild einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule entwickelt worden sind.
2.5.4 Auffahrunfälle in stehenden Kolonnen stuft das Eidgenössische Versicherungsgericht, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 9 S. 3), regelmässig als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 12. Januar 2004, U 41/03, Erw. 4.1 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine abweichende Einstufung entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4) nicht. Denn das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im gerade zitierten Urteil (Erw. 4.1) insbesondere auch festgehalten, dass bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 12-16 km/h kein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angenommen werden könne. Diese Betrachtungsweise ist auch vorliegendenfalls massgebend, wo der Unfallanalytiker der Q.___ - schlimmstenfalls - ebenfalls eine Geschwindigkeitsänderung von maximal 16 km/h annahm (Urk. 10/21 S. 1). Es besteht im Übrigen kein Anlass, an der Zuverlässigkeit der entsprechenden Analyse zu zweifeln, denn sie setzt sich eingehend mit den verschiedenen in Betracht fallenden Möglichkeiten des genauen Hergangs der Kollision auseinander. Auch aus dem Umfang der Reparaturkosten von Fr. 4'662.70 (vgl. Urk. 10/15 S. 1) lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3) nicht auf einen Unfall höheren Schweregrades schliessen, zumal davon auszugehen ist, dass zur Höhe der Kosten die gehobene Klasse des Personenwagens, eines BMW, beigetragen hat.
         Damit sind in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen, und diese müssen zudem in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann.
2.5.5   Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles kann nicht die Rede sein; der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vom Aufprall des hinteren Wagens überrascht worden war (vgl. Urk. 10/48/1 S. 6), lässt den Unfall noch nicht als speziell eindrücklich im Sinne des entsprechenden Adäquanzkriteriums erscheinen.
         Was das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung anbelangt, so lehnt es das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung ab, die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule als solche bereits als Verletzung besonderer Art einzustufen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 24. September 2003, U 361/02, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Eine Verletzung besonderer Art kann demgegenüber rechtsprechungsgemäss dann vorliegen, wenn die geschädigte Person im Zeitpunkt des Aufpralles eine aussergewöhnliche Körperhaltung eingenommen hat (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c). Eine dergestalt aussergewöhnliche Körperhaltung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten RKUV-Entscheid darin erblickt, dass die versicherte Person beim Heckaufprall nach oben zum Schiebedach des Wagens hinausgeschaut hatte; hingegen hat es Konstellationen, wo die versicherte Person - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/5 S. 1, Urk. 10/17/1 S. 2, Urk. 10/22 S. 1, Urk. 10/48 S. 3, Urk. 10/48/1 S. 6) - lediglich den Kopf und nicht den gesamten Oberkörper agedreht hatte, nicht als vergleichbar erachtet und das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung verneint (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 6. Februar 2002, U 61/00, Erw. 3b, und in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3d). Als besonders schwer kann die erlittene Verletzung sodann deshalb nicht betrachtet werden, weil keine Hospitalisation erforderlich wurde, sondern die Beschwerdeführerin sich erst am Tag nach dem Unfall in ambulante ärztliche Behandlung begab.
         Des Weiteren kann auch nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Denn nachdem während etwas mehr als eines Jahres physiotherapeutische Vorkehrungen getroffen und medikamentöse Therapien durchgeführt worden waren (vgl. Urk. 10/6, Urk. 10/17/1 S. 2 f., Urk. 10/22 S. 3, Urk. 10/27 S. 2, Urk. 10/28, Urk. 10/29, Urk. 10/32, Urk. 10/48 S. 4, Urk. 10/48/1 S. 7 f.), versprachen sich die Gutachter von rein somatisch orientierten Behandlungen keine wesentliche Veränderung mehr und rieten von weiteren diagnostischen oder intensiveren therapeutischen Massnahmen ab (Urk. 10/48 S. 16). Und in Bezug auf die psychische Problematik betrachteten sie eine hausärztliche Begleitung mit genügend Gesprächszeit und mit einer gewissen pharmakotherapeutischen Unterstützung grundsätzlich als ausreichend (Urk. 10/48 S. 16, Urk. 10/48/1 S. 13 und S. 14 f.). Damit kann der Heilungsverlauf auch nicht als schwierig im Sinne des entsprechenden weiteren Adäquanzkriteriums gelten, und Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung liegen ebenfalls nicht vor.
         Hingegen leidet die Beschwerdeführerin zweifellos an Dauerbeschwerden; sie gab sowohl gegenüber Dr. J.___ als auch gegenüber Dr. K.___ und Dr. L.___ an, die geschilderten Schmerzen seien praktisch immer vorhanden (Urk. 10/48 S. 3, Urk. 3/6/3 S. 5, Urk. 10/48/2 S. 1). Allerdings variiert die Schmerzintensität gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin je nach Belastung und Wetter (vgl. auch Urk. 10/22 S. 2), und es gibt offenbar auch Tage, an denen es der Beschwerdeführerin gut geht (vgl. Urk. 10/48 S. 3). Das Kritierium der Dauerbeschwerden ist somit nicht in schwerem, sondern etwa in mittlerem Ausmass erfüllt.
         Das Gleiche gilt für den Grad und die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Unfall war die Beschwerdeführerin zwar bis Ende Dezember 2002 vollständig arbeitsunfähig, Anfang Januar 2003 nahm sie aber die Arbeit wieder im angestammten Ausmass (Montag bis Freitag von 18.00 bis 20.30 Uhr und Samstag von 9.00 bis 17.30 Uhr; vgl. Urk. 10/17/1 S. 1 und S. 3, Urk. 10/22 S. 4) auf und gab gegenüber der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin auch an, dass dies während der jeweils 2 1/2 Stunden am Abend gut gehe (Urk. 10/22 S. 4). Offenbar erwies sich das angestammte Pensum dann doch als zu belastend, und die Beschwerdeführerin reduzierte den Arbeitsumfang, wie es ihr ärztlich empfohlen wurde, auf 12 bis 15 Stunden in der Woche, verteilt auf zwei Abende und den Samstag (Urk. 10/17/1 S. 2 und S. 3). Nach Ende März 2003 folgte wieder eine Zeit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, und ab September 2003 arbeitete die Beschwerdeführerin nur noch etwa im Unfang von 30 % des ursprünglichen Pensums beziehungsweise von 3 bis 5 Wochenstunden, und zwar entweder an zwei Abenden oder am Samstag (vgl. Urk. 10/48 S. 2, Urk. 10/48/1 S. 5 und S. 6 f. und Urk. 3/6/3 S. 2 und S. 5 sowie auch die Unfallscheine in Urk. 28/11+12). Allerdings vermochte sie ihre Arbeitsfähigkeit Ende 2003/Anfang 2004 offensichtlich über diesen Arbeitsumfang hinaus zu steigern. So ist im Unfallschein ab Dezember 2003 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (bezogen auf den Beschäftigungsumfang vor dem Unfall) vermerkt (Urk. 28/11), und Dr. M.___ nannte in seinem Schreiben an die Arbeitgeberin vom 24. Mai 2004 sogar eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise 4 1/2 Stunden täglich (Urk. 10/53), was nahezu dem angestammten Pensum entspricht. Auch in einem Gespräch mit einer Schadeninspektorin der SUVA vom November 2004 erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie nun wieder täglich von 18.00 bis 20.30 Uhr und am Samstag jeweils während 3 1/2 Stunden arbeite (Urk. 14/34/219).
         Damit sind nur zwei der insgesamt sieben Zusatzkriterien der Rechtsprechung zur Unfalladäquanz von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule erfüllt, und sie nehmen nach dem Dargelegten ein höchstens mittleres Ausmass an. Die Adäquanz des Kausalzuammenhangs zwischen dem Unfall vom 25. September 2002 und den Beschwerden, wie sie im Zeitpunkt der strittigen, im angefochtenen Einspracheentscheid auf Ende März 2004 festgelegten Leistungseinstellung fortbestanden, ist damit zu verneinen. Daher besteht ab diesem Zeitpunkt auch kein Anspruch auf Leistungen für die somatischerseits bestehenden Restbeschwerden mehr, für welche die Gutachter der Beschwerdeführerin eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 10 % und einen Integritätsschaden von ebenfalls 10 % attestierten (vgl. Urk. 10/48 S. 17 und S. 19).
2.6 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- SWICA Versicherungen
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse N.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 29 (Telefonnotiz vom 10. Juni 2005)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).