UV.2004.00264
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 10. Juni 2005
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
SWICA Versicherungen
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1961, arbeitete in einem Vollzeitpensum als Putzfrau und Küchenhilfe beim A.___ in B.___ (vgl. Urk. 9/1 und 9/42 S. 5). Sie war bei der SWICA Versicherungen obligatorisch gegen Unfälle versichert. Daneben arbeitete sie zusätzlich drei Stunden täglich als Putzfrau an einer C.___. Für diese Tätigkeit war sie bei der Winterthur-Versicherungen unfallversichert (vgl. Urk. 9/23 S. 2, 9/42 S. 5).
Am 2. November 2002 zog die Versicherte sich bei der Arbeit im A.___ beim Reinigen des Dampfabzuges auf dem Kochfeld stehend wegen eines versehentlich umgekippten Kübels mit Reinigungswasser, welcher sich auf eine heisse Kochfeldplatte ergoss, eine Verbrennung 2. Grades am distalen rechten Unterschenkel medial und am medialen rechten Fuss zu. Beim Sturz klemmte die Versicherte sich zudem den linken Fuss zwischen Herd und Abdeckfläche ein (Urk. 9/1, 9/10a, 9/14 und 9/42 S. 1 ff.). Die Erstversorgung fand im D.___ statt, wo die Versicherte bis zum 18. November 2002 in ambulanter Behandlung stand (Bericht vom 18. November 2002, Urk. 9/10a; vgl. auch Urk. 9/10). Im Bericht vom 9. Januar 2003 (Urk. 9/11) führte Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes an (Urk. 9/11 und 9/44). Dr. med. F.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin, hielt im Zeugnis vom 27. Januar 2003 fest, die Versicherte leide seit dem Sturz vom 2. November 2002 unter vermehrten Rückenschmerzen und diagnostizierte ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom (Urk. 9/17; vgl. auch die beim Radiologen Dr. med. G.___ veranlassten bildgebenden Untersuchungen vom 30. Dezember 2002, Urk. 9/40 S. 2 f. sowie die Angaben der Versicherten vom 21. Januar 2003, Urk. 9/14). Die Versicherte blieb vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/21). Am 19. März 2003 wurde die Versicherte von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, untersucht und beurteilt (Gutachten vom 20. März 2003 und Ergänzung vom 16. April 2003, Urk. 9/23 und 9/25). Dr. H.___ wies auch auf psychische Faktoren hin (Urk. 9/23 S. 3 und 7).
Anlässlich einer Befragung der Versicherten vom 18. Juli 2003 (Urk. 9/42 S. 4) führte diese an, sie habe beim Sturz vom 2. November 2002 den Rücken und auch den Kopf an der Rückwand angeschlagen. Da die Kopfschmerzen laufend zugenommen und die Medikamente nichts mehr genützt hätten, sei am 15. April 2003 ein Computertomogramm (CT) des Schädels erstellt worden (vgl. Urk. 9/40 S. 1). Die SWICA zog im November 2003 auch den von Dr. F.___ beim Neurologen Dr. med. I.___ konsiliarisch eingeholten Bericht vom 7. Mai 1993 (richtig: 2003) bei (vgl. Urk. 9/58).
Die Wiederaufnahme der Arbeit beim A.___ im Juni 2003 scheiterte (Urk. 9/42 S. 3 und S. 4, Urk. 9/37). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 31. Juli 2003 gekündigt (Urk. 9/34, 9/42 S. 3). Ab dem 20. Juni 2003 befand sich die Versicherte in Behandlung beim Psychiater Dr. med. J.___ (vgl. Urk. 9/62) und vom 10. Juli bis 6. August 2003 befand sie sich zur stationären Rehabilitation in der K.___ (Austrittsbericht vom 27. August 2003, Urk. 9/48). Die Versicherte nahm in der Folge die zu 30 % ausgeübte Tätigkeit als Putzfrau wieder auf und wurde ab 6. Oktober 2003 für eine zusätzliche Tätigkeit als zu 20 % arbeitsfähig beurteilt (Urk. 9/51 S. 3).
Die SWICA holte zur Prüfung der weiteren Leistungspflicht die Berichte des Stadtspitals Triemli vom 8. August 2003 (Urk. 9/43 und 9/44) und von Dr. F.___ vom 15. September 2003 ein (Urk. 9/51). Sie veranlasste in der Folge am 2. Oktober 2003 eine Begutachtung der Versicherten bei Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Urk. 14/1; Bericht vom 10. Dezember 2003, Urk. 9/60). Im November 2003 ergänzte sie ihre Akten mit dem Bericht von Dr. I.___ vom 7. Mai 2003 (vgl. Urk. 9/57 und 9/58) und holte beim behandelnden Psychiater Dr. J.___ sowie beim Chiropraktor Dr. med. M.___ Zeugnisse ein (vgl. Urk. 9/61, 9/62, 14/2).
Mit Verfügung vom 14. Januar 2004 verneinte die SWICA ihre Leistungspflicht für die Behandlung des psychischen Leidens grundsätzlich. Sie schloss weiter den Schadenfall per 31. Januar 2004 ab, und verneinte einen weiteren Anspruch auf Heilbehandlung, Kostenvergütungen und Taggeld ab 1. Februar 2004 (Urk. 9/63). In der Einsprache vom 16. Februar 2004 liess die Versicherte unter anderem Antrag auf Prüfung der Rentenfrage und der Frage des Anspruches auf Integritätsentschädigung stellen (Urk. 9/71). Im Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 lehnte die SWICA neu auch einen Anspruch auf Invalidenrente und auf Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalles vom 2. November 2002 ab, und hielt im Übrigen an der Verfügung vom 14. Januar 2004 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 7. Oktober 2004 (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die SWICA sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu erbringen und eine Unfallrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2004 schloss die SWICA auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8). P.___ liess, nachdem mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 der Schriftenwechsel geschlossen worden war, am 1. April 2005 den Bericht der N.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, vom 7. Februar 2005 einreichen, wozu sich die SWICA im Rahmen der gewährten Möglichkeit einer freiwilligen Stellungnahme nicht äusserte (vgl. Urk. 11, 12 und 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin liess in der Einsprache beantragen, es seien auch die Ansprüche auf Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 9/71). Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin im angefochtenen Einspracheentscheid - anders als noch in der Verfügung vom 14. Januar 2004 - auch über den sich aus dem Unfall vom 2. November 2002 ergebenden Anspruch auf Invalidenrente und auf Integritätsentschädigung entschieden (Urk. 2, 9/63).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Einspracheverfahren. Der Unfallversicherer darf damit Streitfragen, die nicht das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis betreffen, im Einspracheentscheid nur aufgreifen, wenn diese einen engen Sachzusammenhang im Sinne einer Tatbestandsgesamtheit mit dem Anfechtungsgegenstand aufweisen (RKUV 1998 Nr. U 308 S. 455).
Strittig und zu prüfen ist vorliegend die (grundsätzliche) Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das psychische Leiden der Versicherten sowie für die von der Versicherten weiterhin angegebenen Wirbelsäulen- beziehungsweise Rückenschmerzen und weiteren Beeinträchtigungen. Im Weiteren ist festzustellen, ob die am rechten Bein erlittenen Verbrennungen noch objektivierbare Beeinträchtigungen bewirken (vgl. Urk. 1 S. 2 und 3, Urk. 9/63 S. 2 f. und 2 S. 7 f.). Diese Fragen stellen sich sowohl bei der Prüfung des Anspruches auf weitere Heilbehandlung und Taggeld als auch beim Rentenanspruch und der Integritätsentschädigung. Damit ist von einer Tatbestandsgesamtheit auszugehen und die Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 war zulässig (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 29. April 2002, U 277/01, Erw. 1b).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.2.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung - wie etwa eine Distorsion der Halswirbelsäule (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) - diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Das Vorliegen des Schleudertraumas beziehungsweise der äquivalenten Verletzung und seine Folgen müssen indes durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.4
2.4.1 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist anders als bei den somatischen Unfallfolgen im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4.2 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.5 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde geltend machen, das psychische Leiden sei bei der Leistungsfestsetzung zu berücksichtigen. Sie leide zudem nach wie vor an starken Schmerzen im rechten Fuss und an der Wirbelsäule. Zudem bestünden starke Kopfschmerzen, sie leide unter Schweissausbrüchen, Gleichgewichtsstörungen, Schlaflosigkeit und Angstzuständen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin demgegenüber verneint ihre Leistungspflicht für das psychische Leiden, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Leiden und dem Unfall nicht gegeben sei. Unfallfolge seien einzig die Verbrennungen am rechten Unterschenkel und Fuss, bezüglich welcher aber keine Behandlungen mehr nötig seien und woraus keine Arbeitsunfähigkeit und keine Integritätseinbusse resultiere (vgl. Urk. 2 S. 7 f. und Urk. 8).
3.2 Dr. H.___ stellte bei der Untersuchung vom 19. März 2003 eine wegen der erlittenen Verbrennungen gegenüber der linken Seite eingeschränkte und herabgesetzte Sensibilität im Bereich des rechten Malleolus sowie des rechten Unterschenkels im Dermatom L4/5 bei im Übrigen intakter Sensibilität fest. Es bestehe ein leichtes Schon- und Entlastungshinken auf der rechten Seite. Es würden zudem Schmerzen im Sinne eines posttraumatischen lumbovertebralen Syndroms angegeben, objektivierbar sei dabei nur wenig (Urk. 9/23 S. 5). Das von Dr. G.___ durchgeführte CT der Lendenwirbelsäule (LWS) ergab unter anderem eine minimale Intervertebralgelenksarthrose in allen Segmenten und das Fehlen frischer ossärer Läsionen (vgl. Urk. 9/23 S. 6 und 9/40 S. 2 f.). Dr. H.___ führte aus, objektiv sei bezüglich des rechten Unterschenkels ein sehr schönes Resultat erzielt worden. Der rechte Unterschenkel und der rechte mediale Fussrücken sowie der Malleolus medialis rechts sähen aktuell eigentlich recht gut aus. Die Versicherte könne sich aber mit der herabgesetzten Sensibilität im verbrannten Bereich nicht abfinden. Die rein unfallbedingte Prognose bezüglich der Verbrennungen sei sehr gut. Unklar sei jedoch die psychische Entwicklung (Urk. 9/23 S. 7). Der Integritätsschaden für die Verbrennungen sollte eigentlich sehr gering ausfallen, soweit es überhaupt dazu komme (Urk. 9/23 S. 8). In der ergänzenden Stellungnahme vom 16. April 2003 führte er aus, der Unfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ursache der aufgetretenen Rückenschmerzen. Bezüglich der Verbrennungen und der Rückenschmerzen dürfte der status quo ante im Juli 2003 erreicht werden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis circa Juni/Juli 2003, danach müsse die Arbeit sukzessiv mit einem Pensum von mindestens 50 % wieder aufgenommen werden (Urk. 9/25 S. 1 f. und 9/23 S. 7).
3.3 Dr. F.___ gab im Bericht vom 5. Mai 2003 an, neben den immer noch ausgeprägt vorhandenen Rückenbeschwerden bestehe ein Narbenneurom unterhalb des Malleolus medialis. Der Integritätsschaden für die Folgen am linken (richtig: rechten) Fuss betrage circa 10 % (Urk. 9/28).
Dr. I.___ diagnostizierte am 6. Mai 2003 einen Status nach Hinterkopfprellung und nach Anteflexionstrauma der Halswirbelsäule, nach Verbrühung des rechten Fusses durch kochendes Wasser sowie nach Kontusion des linken Fussgelenkes, mit posttraumatisch entstandenen rezidivierenden migräniformen Kopfschmerzen und sonstigen Beschwerden, die einem Status nach HWS-Distorsion entsprächen. Dr. I.___ wies darauf hin, dass der Unfall von der Versicherten unklar geschildert werde (Urk. 9/58 S. 1). Er führte aus, beim Unfall vom 2. November 2002 habe sie multiple Verletzungen und einen psychischen Schock erlitten, die Entwicklung der weiteren Symptome sei aber nicht mehr nachvollziehbar. Da alle ihre angegebenen posttraumatischen Symptome mit Sicherheit aggraviert seien, glaube er, dies gelte auch für die posttraumatische Migräne. Ihr posttraumatisches Beschwerdesyndrom habe viele Gemeinsamkeiten mit dem sogenannten posttraumatischen Belastungssyndrom (ICD-10 F43.1), wofür ihre anhaltenden Erinnerungen an das Unfallereignis, ihr Vermeidungsverhalten, ihre erhöhte psychische Sensibilität und Reizbarkeit, argumentierten. Bei den völlig normalen neurographischen Messwerten der unteren Extremitäten habe er keine Grundlage für neuropathische Schmerzen finden können. Es lägen zudem keine Anhaltspunkte für ein lumboradikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, insbesondere nicht für eine Radikulopathie zwischen L3/S1 rechts vor (Urk. 9/58 S. 3). Im Bericht vom 16. Juni 2003 gab Dr. F.___ daraufhin neu das Bestehen einer reaktiven Depression an. Der Anspruch auf Integritätsentschädigung sei noch offen (Urk. 9/35). Die Versicherte begab sich ab dem 20. Juni 2003 in psychiatrische Behandlung zu Dr. J.___ (vgl. Urk. 9/62 S. 2).
3.4 Das D.___ führte im Bericht vom 8. August 2003 auf die entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin hin aus, im Rahmen der ambulanten Behandlung im November 2002 seien weder Rücken- noch Kopfschmerzen geäussert worden (Urk. 9/43, 9/44).
Nach den Angaben der K.___ vom 27. August 2003 leidet die Versicherte auch an einem zervikovertebralen Syndrom (Urk. 9/48). Mit der durchgeführten Therapie und der Gespräche in der klinischen Psychologie habe eine Abnahme der Schmerzsymptomatik erreicht werden können (Urk. 9/48 S. 3). Die Beschwerdeführerin gab in der K.___ an, bei der Küchenreinigung nach hinten auf den harten Boden gestürzt zu sein, wobei sie mit dem Hinterkopf und dem Rücken auf dem Boden aufgeschlagen sei (Urk. 9/48 S. 2). Auch Dr. F.___ ging in ihrer Beurteilung vom 15. September 2003 davon aus, die Versicherte sei auf den Boden gestürzt, wobei sie auf den Rücken gefallen sei und den Hinterkopf angeschlagen habe (Urk. 9/51 S. 2). Sie führte aus, die stationäre Therapie in Zurzach habe eine gewisse Besserung der Schmerzen bezüglich des Rückens gebracht. Der Zustand des rechten Fusses habe aber nicht wesentlich beeinflusst werden können. Nach wie vor bestünden Rückenschmerzen mit cervikaler Betonung, verbunden mit migräneartigen Kopfschmerzen, Schwindelanfällen, Vergesslichkeit, zum Teil Erbrechen und Nausea sowie lumbosakrale Schmerzen mit spondylogenen Ausstrahlungen ins linke Bein, die konsekutiv durch den hinkenden Gang bei Entlastung und reduzierter Belastbarkeit des rechten Fusses entstünden (Urk. 9/51 S. 2; vgl. auch den Bericht vom 9. Februar 2004, Urk. 3/2).
3.5 Nach den Angaben von Dr. L.___ vom 10. Dezember 2003 leidet die Versicherte neben den beim Unfall vom 2. November 2002 erlittenen Verbrennungen an einem diffusen Panvertebralsyndrom. Diese diffuse Beschwerdesymptomatik - mit unter anderem Verspannungen, Bewegungsunfähigkeit, Schmerzen in beiden Beinen und den Gelenken, Ausstrahlungen und Ameisenlaufen in beiden Armen und Beinen und den Händen, Fieber, brennenden Knochen - könne nicht auf eine Verletzung zurückgeführt werden, die sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Ereignisses vom 2. November 2002 zugezogen habe (Urk. 9/60 S. 1 ff.). Bezüglich der diffusen Wirbelsäulenschmerzen müssten systematische Erkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis noch ausgeschlossen werden. Ausgehend vom objektivierbaren Befund sei die Versicherte aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Bezüglich der erlittenen Verbrennung liege ein reizloser Zustand vor, der keine funktionelle Beeinträchtigung bedinge und nicht verbessert werden müsse. Die Prognose sei sehr gut. Ein Integritätsschaden resultiere nicht (Urk. 9/60 S. 2 und 3).
3.6 Nach Auskunft des Chiropraktors Dr. M.___ leidet die Versicherte seit mehreren Jahren an rezidivierenden myalgischen Schmerzen im Schultergürtelbereich beidseits und gelegentlich an occipitalen Kopfschmerzen. Zwischen Juni 1997 und Dezember 1998 sowie zwischen Mai und Oktober 2002 hätten deswegen Behandlungen stattgefunden (Urk. 14/2).
Der Psychiater Dr. med. J.___ gab im Bericht vom 17. Januar 2004 als Befund eine depressive Symptomatik, ein intensiveres emotionales Engagement, ein reduziertes Selbstwertgefühl, Ängste, Schlafprobleme, Gewichtsverlust, Benachteiligungsgefühle und eine Schmerzproblematik an. Die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom und einem zervikovertebralen Syndrom und an einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23; Urk. 9/62). Gemäss dem von der Versicherten nachträglich eingereichten Bericht der N.___ vom 7. Februar 1995 leidet sie an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und es bestehe der Verdacht auf Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.3; Urk. 12).
4.
4.1 Die Versicherte lässt in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand nach wie vor bestehende brennende Sensationen und einen ausgeprägten Berührungsschmerz im Bereich der erlittenen Verbrennungen geltend machen. Nach dem von ihr beschwerdeweise eingereichten Zeugnis von Dr. F.___ bestehen zudem belastungsabhängige Schmerzen mit immer noch deutlicher muskulärer Schwäche des rechten Beines (vgl. Bericht von Dr. F.___ vom 9. Februar 2004, Urk. 3/2). Die Beschwerdeführerin lässt sodann auf den Unfall zurückzuführende (lumbale) Wirbelsäulenbeschwerden und weitere Beeinträchtigungen geltend machen (Urk. 1 S. 3 und 3/2; vgl. auch den Bericht der N.___ vom 7. Februar 2005, Urk. 12).
4.2 Was den Zustand des rechten Beines mit den erlittenen Verbrennungen betrifft, so lassen sich die diesbezüglich aktuell geltend gemachten und in den Berichten von Dr. F.___ vom 15. September 2003 und vom 9. Februar 2004 (Urk. 9/51 und 3/2) angeführten Schmerzen und Einschränkungen nach den übereinstimmenden weiteren ärztlichen Einschätzungen nicht mehr objektivieren.
Dr. H.___ ging im April 2003 bei den bereits im März 2003 gut verheilt gewesenen Verbrennungen davon aus, dass der status quo ante im Juli 2003 erreicht sein werde (Urk. 9/25 S. 2). Der Neurologe Dr. I.___ stellte am 6. Mai 2003 - wie Dr. H.___ vor ihm (vgl. Urk. 9/23 S. 5) - zwar einen erheblich eingeschränkten Vibrationssinn im rechten medialen Malleolus fest (Urk. 9/58 S. 2; vgl. auch den entsprechenden Befund im Bericht der K.___ vom 27. August 2003, Urk. 9/48 S. 2). Die von Dr. F.___ auch aktuell wieder angeführten neuropathischen Schmerzen konnte er angesichts der normalen neurographischen Messwerte jedoch nicht objektivieren. Zudem stellte er eine erhebliche Beschwerdeaggravation fest (Urk. 9/58 S. 3). Im weiteren Verlauf gab die Beschwerdeführerin selbst an, die Brandverletzung sei in den Hintergrund getreten, sei gut verheilt und schmerze nur noch wenig (vgl. UVG-Abklärungsbericht vom 18. Juli 2003, Urk. 9/42 S. 4). Während dem Aufenthalt in der K.___ wurden keine Schmerzen am Fuss geltend gemacht; die Brandverletzung wurde nicht einmal in die Diagnose aufgenommen (Urk. 9/48). Demgegenüber führte Dr. F.___ im Bericht vom 15. September 2003 erneut permanente Schmerzen im Bereiche des rechten Fussrückens und des distalen Unterschenkels an (Urk. 9/51 S. 2). Dr. F.___ führte in ihren Berichten vom 15. September 2003 und 9. Februar 2004 aber keine objektiven Befunde an, die die geltend gemachten Schmerzen wieder beziehungsweise noch erklären könnten (Urk. 9/51 und 3/2). Bei der Untersuchung von Dr. L.___ standen die Bein- und Fussschmerzen beziehungsweise die Verbrennungen nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin dann nicht im Vordergrund (Urk. 9/60 S. 1). Vielmehr konnte Dr. L.___ diesbezüglich bei unauffälligen Befunden einen reizlosen Zustand feststellen, der keine funktionelle Beeinträchtigung bedinge (Urk. 9/60 S. 2). Schmerzen müssen aber, um die Leistungspflicht des Versicherers zu begründen oder aufrechtzuerhalten, durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein (vgl. BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2). An solchen objektiven Befunden fehlt es vorliegend. Dres. H.___, I.___ und L.___ gehen zudem übereinstimmend von schön beziehungsweise gut verheilten Verbrennungen aus (vgl. Urk. 9/23 S. 7, 9/58 S. 3, 9/60 S. 2). Auf diese übereinstimmenden Beurteilungen ist abzustellen und es ist davon auszugehen, dass seitens der am rechten Bein erlittenen Verbrennungen keine objektivierbaren Beeinträchtigungen mehr bestehen und ein schönes Resultat vorliegt.
4.3 Dr. F.___ geht weiter davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen lumbalen Rückenschmerzen noch im Zusammenhang mit dem am 2. November 2002 erlittenen Unfall stehen. Die am 30. Dezember 2002 durchgeführten röntgenologischen Untersuchungen ergaben minimale Hinweise auf eine generalisierte Intervertebralgelenksarthrose im LWS-Bereich (vgl. Urk. 9/40 S. 3). Dr. F.___ stellte das diagnostizierte posttraumatische Lumbovertebralsyndrom im Bericht vom 15. September 2003 auch in einen Zusammenhang mit diesem Befund und führte es zudem auf die wegen der belastungsbedingten Schmerzen bestehende muskuläre Schwäche des rechten Beines und den deswegen bestehenden hinkenden Gang zurück (vgl. Urk. 9/51 und 3/2).
Die Beschwerdeführerin gab in der Unfallschilderung vom 21. Januar 2003 erstmals an, im Anschluss an den Unfall seien Rückenschmerzen aufgetreten (Urk. 9/14). Die von Dr. H.___ beigezogenen Röntgen- und CT-Bilder der Lendenwirbelsäule vom 30. Dezember 2002 zeigten den erwähnten Befund. Frische ossäre Läsionen waren nicht nachweisbar (Urk. 9/23 S. 5, 9/40 S. 2 f.). Nach Dr. H.___ waren die geltend gemachten lumbalen Rückenschmerzen - bei der unter anderem weichen und indolenten Muskulatur - kaum objektivierbar (vgl. Urk. 9/23 S. 4 f.). Dr. H.___ ging davon aus, dass sowohl bezüglich der Verbrennungen als auch bezüglich der lumbalen Rückenschmerzen der status quo ante im Juli 2003 erreicht sein dürfte (Urk. 9/25 S. 2). Von einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes im Sinne einer minimalen generalisierten Intervertebralgelenksarthrose ging er nicht aus. Dies und die von ihm erstellte Prognose vermag angesichts des schon bei der Untersuchung vom 19. März 2003 bestandenen weitgehend unauffälligen klinischen Befunds ohne weiteres zu überzeugen (vgl. Urk. 9/23 S. 4). Anhaltspunkte für ein lumboradikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom bestanden zudem auch nach der Beurteilung des Neurologen vom 7. Mai 2003 nicht, welcher bei der Beschwerdeführerin zudem die erwähnten Aggravationstendenzen feststellte und die gesamten geltend gemachten Einschränkungen bereits damals in einen Zusammenhang mit dem psychischen Leiden setzte (Urk. 9/58). Auch Dr. L.___ verneint das Eintreten einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes. Nach seiner Beurteilung vom 10. Dezember 2003 sind die Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht auf ein organisches Defizit mit entsprechender Funktionsstörung zurückzuführen, welches im Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (vgl. Urk. 9/60 S. 3, 14/1). Als Folge des Unfalles vom 2. November 2002 war es damit höchstens vorübergehend zu einer lumbalen Schmerzproblematik gekommen, welche - wie auch die Folgen der Verbrennungen - spätestens im Juli 2003 als geheilt zu betrachten war. Das mittlerweile chronifizierte lumbospondylogene Syndrom (vgl. Urk. 9/35, 9/48, 9/62), welches zudem nicht objektiviert werden konnte, kann damit nicht mehr auf den Unfall zurückgeführt werden (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 25. Mai 2004, U 129/03, Erw. 5.4).
4.4
4.4.1 Auch bei den weiteren von der Beschwerdeführerin angegebenen somatischen Beeinträchtigungen, insbesondere den angegebenen Nacken- und Kopfschmerzen, handelt es sich nicht um somatische Unfallfolgen.
4.4.2 Bei der Beschwerdeführerin waren bereits vor dem Unfall zervikozephale Schmerzen und Nacken-Schulter-Beschwerden aufgetreten. Deswegen befand sie sich von Juni 1997 bis Dezember 1998 und von Mai bis Oktober 2002 in Behandlung bei Dr. M.___ (vgl. Urk. 14/2).
Anlässlich der im Juli 2003 durchgeführten Befragung gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin erstmals an, sie sei beim Sturz mit dem Kopf an der Rückwand angeschlagen. Es hätten sogleich Kopf- und Rückenschmerzen eingesetzt (Urk. 9/42 S. 4).
Im Rahmen der Erstbehandlung durch das D.___ vom 2. bis 18. November 2002 wurden von der Beschwerdeführerin demgegenüber weder Rücken- noch Kopfschmerzen geltend gemacht (Urk. 9/10a, 9/44). Die bis Oktober 2002 bei Dr. M.___ durchgeführte chiropraktische Behandlung wurde in der Folge nicht wieder aufgenommen (vgl. Urk. 14/2). Dr. F.___ erwähnte am 27. Januar 2003 erstmals aufgetretene vermehrte lumbale Rückenschmerzen, weswegen am 30. Dezember 2002 die radiologischen Untersuchungen bei Dr. G.___ vorgenommen worden waren (Urk. 9/17, 9/40; vgl. demgegenüber auch Urk. 9/51 S. 2). Gegenüber Dr. H.___ gab die Versicherte am 19. März 2003 ebenfalls nur an, neben den Verbrennungen am Fuss an lumbalen Rückenschmerzen zu leiden (Urk. 9/23 S. 2 f.). Die Halswirbelsäule war zum damaligen Zeitpunkt gut beweglich in allen Radien und es waren keinerlei myogelotische Veränderungen feststellbar (Urk. 9/23 S. 4). Die Beschwerdeführerin präsentierte sich Dr. H.___ gegenüber indes als ausgeprägt depressiv, sie habe während der Befragung wiederholt geweint (Urk. 9/23 S. 3). Im April 2003 wurde von Dr. F.___ wegen posttraumatisch aufgetretener Kopfschmerzen das Spiral-CT des Schädels veranlasst (Urk. 9/40). Die Kopfschmerzen wurden damit im April 2003 erstmals aktenkundig. Gestützt auf die erwähnten ärztlichen Berichte ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Kopf- und cervikalen Rückenbeschwerden erst einige Zeit nach dem Unfall überhaupt wieder massgeblich auftraten. Gemäss dem nachträglich eingereichten Bericht der N.___ stand denn auch das Auftreten der erheblichen Kopfschmerzen im Zusammenhang mit der sechs Monate nach dem Unfall erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Urk. 12 S. 1).
Dr. I.___ diagnostizierte anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 6. Mai 2003 posttraumatisch entstandene rezidivierende migräniforme Kopfschmerzen und sonstige Beschwerden, die einem Status nach HWS-Distorsion entsprächen. Gleichzeitig schloss er auf eine Aggravation aller geltend gemachten posttraumatischen Symptome und stellte die Kopfschmerzen und weiteren Beschwerden in einen Zusammenhang mit der eingetretenen psychischen Störung (Urk. 9/58). Dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall ein Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung und die entsprechenden Folgen zugezogen hätte, ist angesichts dieser Beurteilung und des späten Auftretens der Kopf- und Nackenschmerzen von vorneherein nicht anzunehmen (vgl. vorne Erw. 2.2.2 und RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 10. Juli 2002, U 309/01, Erw. 4a). Eine mit bildgebenden Untersuchungen nachweisbare Verletzung hat die Beschwerdeführerin sich zudem unbestrittenermassen ebenfalls nicht zugezogen (vgl. Urk. 9/40 S. 1). Auch von einem nur vorübergehenden unfallbedingten Wiederaufleben des schmerzbedingten Vorzustandes kann angesichts des Verlaufs mit dem späten Wiederauftreten der Beschwerden und der späten Geltendmachung des Kopfanpralls - am 21. Januar 2003 hatte die Beschwerdeführerin noch keinen solchen angegeben (vgl. Urk. 9/14) - nicht ausgegangen werden (vgl. Urk. 14/2).
4.4.3 Vielmehr ging die Ausweitung der Beschwerden auf den ganzen Körper und die Gelenke mit der psychischen Fehlentwicklung einher (vgl. Urk. 9/58, 9/42 S. 4). Während dem Aufenthalt in der K.___ vom 10. Juli bis 6. August 2003 konnte die Schmerzproblematik im Sinne eines chronischen lumbospondylogenen und neu auch zervikovertebralen Syndroms auch dank psychologischer Gespräche und gesteigerter antidepressiver Therapie verbessert werden (Urk. 9/48). Es wurde denn beim Klinikaustritt insbesondere die Weiterführung der Gesprächstherapie und der antidepressiven Therapie empfohlen (Urk. 9/48 S. 3). Dr. L.___ diagnostizierte zudem im Bericht vom 10. Dezember 2003 ein diffuses Panvertebralsyndrom, welches nicht objektivierbar sei und nicht auf eine Verletzung zurückgeführt werden könne, die sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Ereignisses vom 2. November 2002 zugezogen habe. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht bestehe keine Einschränkung, ein rheumatologisches und damit krankhaftes Leiden müsste differentialdiagnostisch noch ausgeschlossen werden (Urk. 9/60 S. 2 f.). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Rücken- und weiteren Schmerzen stehen damit im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden oder sind allenfalls auch krankhaften somatischen Ursprungs. Diese Schmerzen sind aber nicht durch einen unfallbedingten somatischen Gesundheitsschaden erklärbar noch darauf zurückführbar.
Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden für die geltend gemachten Schmerzen aufzukommen hat (vgl. BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Oktober 2001 in Sachen W., I 382/00, Erw. 2b).
5.
5.1 Hinsichtlich des psychischen Gesundheitsschadens strittig und zu prüfen ist, ob der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall zu bejahen ist.
Nach den Angaben der Versicherten und ihrer Arbeitgeberin habe die Versicherte sich, während sie auf dem Kochfeld stehend den Dampfabzug reinigte, wegen eines umgekippten Kübels mit Reinigungswasser, welcher sich auf eine heisse Kochfeldplatte ergoss, durch den aufsteigenden Dampf eine Verbrennung 2. Grades am distalen Unterschenkel medial und am medialen Fuss zugezogen (Urk. 9/1, 9/14 und 9/42 S. 1 ff.). Die Versicherte gab an, beim Sturz mit dem linken Fuss in den Zwischenraum zwischen Herd und Abstellfläche geraten zu sein und sich Kopf und Rücken an der Rückwand angeschlagen zu haben (Urk. 9/42 S. 3). Am Schluss sass sie nach den Angaben der Arbeitgeberin zwischen Herd und Abdeckfläche eingeklemmt (vgl. Urk. 9/42 S. 2 und Photos im Anhang). Anders als in den Berichten der K.___ vom 27. August 2003 und von Dr. F.___ vom 15. September 2003 (Urk. 9/48, 9/51) geschildert, ist dagegen aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin und der Versicherten vom Juli 2003 nicht von einem Sturz auf den Rücken und einem Aufschlagen des Kopfes auf den Boden auszugehen. Das Unfallereignis ist aufgrund des Geschehensablaufes und der erlittenen Verletzungen höchstens den mittelschweren Unfällen zuzuordnen. Damit sind die weiteren unfallbezogenen Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen.
5.2 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, der Unfall habe sich unter besonders dramatischen Umständen zugetragen. Sie habe einen grossen Schock erlitten und grosse Angst gehabt. Von diesen Ängsten habe sie sich bis heute nicht erholt (Urk. 1 S. 3). Das subjektive Empfinden beziehungsweise das Angstgefühl der Versicherten fällt indes bei der Beurteilung der Unfallschwere ausser Betracht, da nicht das Unfallerlebnis, sondern das objektivierte Unfallereignis massgebend ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. März 2005 in Sachen E., U 426/04, Erw. 7.2). Zu bejahen ist das Kriterium "besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls" dann, wenn die Begleitumstände des Unfalls objektiv geeignet waren, psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können (RKUV 1999 Nr. U 334 S. 209). Ein solcher Begleitumstand könnte vorliegend höchstens darin erblickt werden, dass es der Beschwerdeführerin verunmöglicht war, sich dem Dampf und der drohenden Verbrennung aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse und ihrer körperlichen Position sofort zu entziehen. Dies reicht aber nicht aus, um von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit auszugehen.
Die Kriterien "Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung", "ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert" und "schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen" sind klarerweise nicht erfüllt.
Beim Kriterium "ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung" ist zu prüfen, welche diagnostischen und therapeutischen Massnahmen von welcher Dauer und Intensität effektiv durchgeführt wurden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. Juli 2003, U 509/00, Erw. 4.3.2). Nach der im D.___ vom 2. bis 18. November 2002 ambulant vorgenommenen Versorgung der Brandverletzungen wurden die Wunden ärztlicherseits weiter kontrolliert. Es mussten Verbandwechsel vorgenommen werden und die Wunde musste mit Bepanthen-Salbe versorgt werden (Urk. 9/10a, 9/10, 9/17). Die geltend gemachten Rückenschmerzen wurden diagnostisch abgeklärt; zur Behandlung wurde Physiotherapie durchgeführt (Urk. 9/17, 9/40). Die geltend gemachten Kopfschmerzen wurden - mittels Spiral-CT des Schädels und konsiliarischer neurologischer Untersuchung - bei ebenfalls unauffälligem Befund abgeklärt (Urk. 9/40, 9/58). Spätestens ab August 2003 konnte nicht mehr vom Vorliegen namhafter somatischer Unfallfolgen ausgegangen werden; die auch während des Aufenthaltes in der K.___ vom 10. Juli bis 6. August 2003 geltend gemachten Nacken- und Kopfschmerzen und weiteren Rückenschmerzen waren vielmehr wesentlich durch das psychische Leiden, welches ab Juni 2003 fachärztlich behandelt wurde, bedingt (Urk. 9/48 S. 2; 9/62 S. 2; vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. September 2003, U 341/02, Erw. 3.3). Weder die Intensität noch die Dauer der Behandlung der somatischen Unfallfolgen waren damit ungewöhnlich hoch oder lang, weshalb auch dieses Kriterium nicht als erfüllt gelten kann.
Auch die von der Versicherten geltend gemachten Schmerzen waren ab August 2003 nicht mehr durch die somatischen Unfallfolgen, sondern massgeblich durch das psychische Leiden bedingt. Das Kriterium "körperliche Dauerschmerzen" kann damit ebenfalls nicht als erfüllt gelten.
Auch Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sprechen nicht für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. August 2001 in Sachen L., U 56/00, Erw. 3d/aa). Der Beschwerdeführerin wäre nach der Beurteilung von Dr. H.___ eine sukzessive Wiederaufnahme der Tätigkeit bereits ab Juni/Juli 2003, mithin nach acht bis neun Monaten nach dem Unfallereignis zumutbar gewesen (Urk. 9/25 S. 2). Der Arbeitsversuch im Juni 2003 scheiterte aber insbesondere wegen der bestandenen psychischen Belastung (vgl. Urk. 9/42 S. 4). Die nach dem Aufenthalt in der K.___ andauernde Arbeitsunfähigkeit war nicht mehr massgeblich durch die somatischen Unfallfolgen bedingt (vgl. Urk. 9/51 S. 3). Die somatischen Unfallfolgen bedingen zudem keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/60). Auch das Kriterium "Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit" ist damit nicht erfüllt.
Insgesamt ist damit keines der unfallbezogenen Kriterium erfüllt, und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Gesundheitsschaden und dem Unfall ist ohne Weiteres zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ist damit für den psychischen Gesundheitsschaden nicht leistungspflichtig.
6.
6.1 Da nach dem 31. Januar 2004 von der weiteren Heilbehandlung der somatischen Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) und keine unfallbedingte Arbeits- noch Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) (mehr) vorlag, hat die Beschwerdegegnerin Heilbehandlung und Taggeld zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt und einen Rentenanspruch (vgl. Art. 8 ATSG und 18 Abs. 1 UVG) verneint.
6.2 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Integritätsentschädigung.
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
6.3 Nach der Beurteilung von Dr. L.___ liegt bezüglich der am rechten Bein erlittenen Verbrennungen ein reizloser Zustand vor, der keine funktionelle Beeinträchtigung bedinge. Die Verbrennungen seien bis auf kleine weisse Areale gut verheilt. Ein unfallbedingter Integritätsschaden resultiere nicht (Urk. 9/60 S. 2 und 3). Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Mangels erheblicher funktioneller oder ästhetischer Einschränkungen (vgl. vorne Erw. 4.2) besteht kein massgeblicher Integritätsschaden und der Anspruch auf Integritätsentschädigung ist damit zu verneinen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- SWICA Versicherungen
- Bundesamt für Gesundheit
- Hermes Krankenkasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).