UV.2004.00265
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 31. März 2005
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1954, stürzte am 29. Mai 2003 mit seinem Motorrad auf der C.___ und wurde mittels eines aufgebotenen Rettungshelikopters ins Kantonsspital B.___ geflogen (Rapport der Kantonspolizei B.___ vom 23. Juni 2003, Urk. 8/3/3). Dort wurden eine Acromionfraktur links und eine Kontusion des linksseitigen Thorax diagnostiziert (Urk. 8/5/3). Nach drei Tagen konnte er das Spital verlassen. Der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall obligatorisch versicherte A.___ war ab dem Unfall gänzlich arbeitsunfähig. Der Hausarzt Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 30. Juni 2003 von einer langsamen Besserung der Beweglichkeit unter regelmässiger Physiotherapie (Urk. 8/5/1), so dass der Versicherte seine Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter bei der E.___ AG am 4. August 2003 wieder aufnehmen konnte (Urk. 8/6).
Am 24. September 2003 meldete Dr. D.___ der SUVA persistierende rechtsseitige Knieschmerzen, die er am 22. August 2003 wegen Verdachts auf eine Bursitis präpatellaris und eine Kreuzbandläsion mittels eines MRI hatte untersuchen lassen (Urk. 8/9). Diese Aufnahmen bestätigten eine ausgeprägte Bursitis präpatellaris und ergaben einen Riss im medialen Meniskushinterhorn (Bericht von Dr. med. F.___, Chefarzt Radiologie des Spitals G.___, vom 22. August 2003, Urk. 8/11). Die Akten wurden hierauf von der SUVA dem Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung der Unfallfolgen vorgelegt (Urk. 8/13). Gestützt auf seine Beurteilung verneinte die SUVA mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 das Vorliegen von Unfallfolgen am rechten Knie (Urk. 8/15).
1.2 Dagegen erhob zunächst der Krankenversicherer von A.___, die SWICA Krankenversicherung AG (SWICA), vorsorglich Einsprache, die sie in der Folge zurückzog (Urk. 8/16, 8/20). Nachdem Dr. D.___ mit einem Schreiben vom 8. November 2003 gegen den Entscheid der SUVA Einwände gemacht hatte (Urk. 8/21), erhob auch der Versicherte am 14. November 2003 Einsprache (Urk. 8/22). Erneut legte die SUVA die Akten Dr. H.___ vor, der sich im Schreiben vom 26. November 2003 über den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem diagnostizierten Meniskusriss und dem Unfall äusserte (Urk. 8/25). Seitens der SUVA äusserte sich auch Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie der Versicherungsmedizin der SUVA, in einem Aktengutachten vom 13. Februar 2004 zu dieser Frage (Urk. 8/31). Es erfolgte am 28. April 2004 eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. H.___ (Urk. 8/35). Am 11. Mai 2004 nahm Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, eine Arthroskopie und eine mediale Teilmeniskektomie am rechten Knie vor (Urk. 8/37=Urk. 8/38). Am 7. Juli 2004 zog die SUVA ihre Verfügung vom 15. Oktober 2003 teilweise in Wiedererwägung. Sie erachtete die Bursitis präpatellaris als Unfallfolge, hielt jedoch gleichzeitig den Meniskusriss nicht für eine Unfallfolge und wies jegliche Leistungspflicht dafür zurück (Urk. 8/41). Die dagegen von der SWICA erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. September 2004 ab (Urk. 8/44=Urk. 2).
2. Dagegen erhob die SWICA am 8. Oktober 2004 Beschwerde und beantragte die Übernahme der gesamten Behandlungskosten des Knies (Urk. 1). A.___ liess sich nicht zum Verfahren beiladen (Urk. 3, 5). In der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2005 stellte die SUVA den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 19. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder - seit 1. Januar 2004 - psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
Von der Kompetenz, Körperschädigungen in die Versicherungen einzubeziehen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.3 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein (BGE 129 V 467 Erw. 2.2). Hingegen schliesst ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand eine unfallähnliche Körperschädigung rechtsprechungsgemäss nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Tritt eine schädigende äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösefaktors zu den krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzu, so bejaht das Eidgenössische Versicherungsgericht bei den Verletzungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV eine unfallähnliche Körperschädigung (BGE 123 V 45 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 24. Mai 2004, U 296/03, Erw. 3.2, und in Sachen SWICA gegen S. vom 27. Juni 2001, U 158/00, Erw. 1c). Diese Rechtsprechung muss erst recht auch dort anwendbar sein, wo nicht ein unfallähnliches Ereignis, sondern ein Ereignis, das sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, bei einer Verletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV als Auslösefaktor im dargelegten Sinne gewirkt hat.
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Heilbehandlungen für das rechte Knie. Taggelder stehen nicht zur Diskussion, ist der Versicherte doch schon lange wieder im angestammten Beruf tätig (Urk. 8/6).
2.2 Die SUVA hat inzwischen anerkannt und es ist nicht mehr strittig, dass der Versicherte bei seinem Motorradsturz nicht nur die linke Körperhälfte verletzt und dabei einen Schulterbruch und Kontusionen der linken Rippen erlitten hat, sondern dass er auch auf das rechte Knie gestürzt sein muss und sich dabei eine Bursitis präpatellaris zugezogen hat. Die Bilder des Lederanzugs, den der Versicherte bei seinem Motorradausflug getragen hatte, weisen klare Abreibspuren und grosse Risse auf dem Knieschoner des rechten Knies auf (Urk. 8/35 Anhang). Es kann bei diesen Fotos kein Zweifel bestehen, dass dieser Sturz auf die Knie heftig gewesen sein muss, besteht der Anzug doch immerhin aus dickem Leder, und die Risse im Anzug sind tief bis auf das Füllmaterial. Richtig ist zwar, dass anfänglich von einer Knieverletzung keine Rede war. Der Hausarzt des Versicherten hat gegenüber der SUVA im Schreiben vom 8. November 2003 jedoch erklärt, dass sein erster Eintrag in der Krankengeschichte betreffend eine Knieverletzung mit Schmerzen präpatellär bei verdickter Bursa vom 16. Juni 2003 - also nur gut zwei Wochen nach dem Unfall - datiere. Erst als sich die Beschwerden nicht richtig zurückgebildet hätten und sich eine Quadricepsatrophie entwickelt habe, sei ihm die Idee einer Kniebinnenläsion gekommen, und er habe ein MRI veranlasst (Urk. 8/21). Es ist - wie der Hausarzt darlegt - einleuchtend, dass beim Versicherten, der mittelschwer verletzt war und der nach dem Unfall über starke Schmerzen im Bereich des Thorax und der Schulter klagte (Urk. 8/5/3), die im Vergleich dazu harmlose Knieverletzung vernachlässigt worden und anfänglich übersehen beziehungsweise falsch eingeschätzt worden war (Urk. 8/21). Denn der Versicherte legte in der Einsprache glaubhaft dar, er habe zwar im Spital auf die Schmerzen im Knie hingewiesen, dort sei ihm aber versichert worden, er solle Geduld haben, die Schwellung am Knie gehe bei Schonung zurück (Urk. 8/22).
2.3
2.3.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin besteht eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch für die Meniskusverletzung bereits aus rechtlichen Gründen gestützt auf Art. 64 ATSG. Eine Trennung der Behandlungskosten am rechten Knie für die Bursitis und die Meniskusschädigung sei nach diesem Artikel unrechtmässig (Urk. 1 S. 1).
2.3.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 ATSG wird die Heilbehandlung, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen. Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt, so geht die Heilbehandlung im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: a) der Militärversicherung, b) der Unfallversicherung, c) der Invalidenversicherung, d) der Krankenversicherung (Abs. 2). Gemäss Absatz 3 übernimmt der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist. Sodann sieht Absatz 4 vor, dass der leistungspflichtige Sozialversicherer ferner für ausserhalb seines Leistungsbereichs liegende Gesundheitsschäden aufkommt, die während einer stationären Heilbehandlung auftreten und nicht getrennt behandelt werden können.
2.3.3 Die Regelung von Art. 64 ATSG betrifft die intersystemische Leistungskoordination zwischen den Sozialversicherungen (Art. 63 Abs. 1 ATSG; Susanne Leuzinger-Naef, Die Leistungskoordination gemäss Art. 63-71 ATSG, in: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], St. Gallen 2003, S. 168 ff.). Sie stellt hinsichtlich der Leistungspflicht des jeweiligen Versicherers gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 und 2 ATSG keine von den jeweiligen Einzelgesetzen abweichende materielle Regelung auf, sondern regelt einzig die Koordination der Heilbehandlungen, wenn mehrere Einzelgesetze jeweils eine Leistungspflicht für einen Sozialversicherer vorsehen. Einzig im Bereich der stationären Behandlung nach Abs. 3 und beim Auftreten eines interkurrenten Schadens nach Abs. 4 wird eine Erweiterung der jeweiligen Leistungspflicht um versicherungsfremde Schäden im ATSG statuiert (Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 171 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 64 Rz 5, Rz 16).
Im Bereich der Unfallversicherung sieht Art. 36 Abs. 1 UVG die Koordinationsregel vor, dass die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. In diesem Versicherungsbereich bestand also bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG sowohl für den stationären als auch für den ambulanten Bereich eine Regelung, wie sie Art. 64 Abs. 3 ATSG nun für den stationären Bereich vorsieht. Im ambulanten Bereich tritt Art. 36 Abs. 1 UVG somit neben die Regelung von Art. 64 ATSG (Kieser, a.a.O., Art. 64 Rz 24; BBl 1999 4631).
2.3.4 Vorliegend ist nicht abschliessend geklärt, welche Heilbehandlungsleistungen im Einzelnen überhaupt im Streite liegen, sicher ist jedoch, dass es sich um ambulante Behandlungen, darunter die Arthroskopie mit Teilmeniskektomie, handelt. Damit bestimmt sich die Leistungskoordination zwischen dem Unfall- und dem Krankenversicherer nach dem Gesagten nach Art. 36 Abs. 1 UVG.
Die Anwendung von Art. 36 UVG setzt voraus, dass sich unfallkausale und unfallfremde Beschwerdebilder überschneiden. Der Unfall und das nicht versicherte Ereignis müssen einen bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn sie verschiedene Körperteile betreffen und sich die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Von getrennten Krankheitsbildern ist dann auszugehen, wenn sie sich nicht oder nicht wesentlich überdecken und deshalb auch verschiedene Therapien erfordern (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 470; BGE 126 V 117, 121 V 333). Es ist also die Frage nach dem überschneidenden Beschwerdebild mit Blick auf die einzelne, in Frage stehende medizinische Massnahme zu bestimmen (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 128; vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 64 Rz 13).
2.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin schon deshalb gegeben sei, weil sämtliche Behandlungskosten dem rechten, vom Unfall zumindest durch die Bursitis präpatellaris betroffenen Knie dienen, kann dem so nicht zugestimmt werden. Die Meniskusläsion und die Bursitis präpatellaris sind vorab einmal medizinisch-diagnostisch trennbare Schädigungen. Soweit eine fragliche Heilbehandlung nur der Behebung der umstrittenen Meniskusläsion dient - worunter gemäss Dr. H.___ die Arthroskopie und Teilmeniskektomie fallen (Urk. 8/35 S. 4) - ist es notwendig zu erstellen, ob die Meniskusläsion als unfallkausal zu gelten hat. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG dann die Kosten zu übernehmen, wenn eine Heilbehandlung wegen des Beschwerdebilds der Bursitis präpatellaris angeordnet wird, auch wenn damit die Folgen der - allenfalls nicht unfallkausalen - Meniskusläsion mittherapiert werden.
2.4 Nach der Ansicht von Dr. H.___ stellt die Kontusion des Kniegelenks nicht einen typischen Mechanismus dar, der zu einer Meniskusverletzung führt. Relevante Knieverletzungen zeigten eine unmittelbare Symptomatik, die beim Versicherten hingegen verzögert gewesen sei. Ein Horizontalriss am medialen Hinterhorn sei eine typische degenerative Schädigung am Meniskus (Urk. 8/25). Zusammen mit dem Fehlen eines Gelenksergusses nach dem Unfall erachtete er die Meniskusschädigung als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (Urk. 8/35). In seinem Aktengutachten vom 13. Februar 2004 legte Dr. I.___ unter Verweis auf zahlreiche medizinische Literatur und Statistiken dar, dass der Versicherte im typischen Alter sei, in dem degenerative horizontale Risse in den Menisken, gehäuft im Hinterhorn und mittleren Bereich der medialen Menisken, nachgewiesen werden könnten. Der Unfallmechanismus - ein direkter Schlag gegen das unbelastete, flektierte rechte Knie - sei nicht geeignet, den Riss zu verursachen, bei dem nicht einmal belegt sei, dass er für die geklagten Knieschmerzen verantwortlich sei (Urk. 8/31).
2.5 Vorab festzustellen ist, dass der eigentliche Unfallmechanismus, der zur Knieverletzung geführt hat, nicht erstellt ist und sich auch nicht mehr sicher klären lässt. Es ist jedoch zumindest davon auszugehen, dass eine erhebliche Kontusion des Knies stattgefunden hat, wie die Spuren auf der Hose zeigen. Ob der Versicherte aber beim Aufschlagen ein abgewinkeltes Knie hatte, das gleichzeitig abgedreht war oder nicht, ist unklar. Wenn somit die beiden Ärzte der SUVA bei ihrer Beurteilung betonen, wie sehr der Unfallmechanismus ungeeignet war, die fragliche Verletzung zu bewirken, so ist dies wenig überzeugend. In einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem ein heftiger Schlag auf das Knie getroffen ist, jedoch der Unfallablauf und die Stellung des Knies beim Aufprall letztlich unklar sind und bleiben, müssen die angetroffene Verletzung, die Beschwerden, der Einbezug des übrigen Zustandes des Knies und die klinischen wie auch bildgebend erhobenen Befunde sowie allfällige Beschwerden vor dem Unfall umso wichtiger sein. Auch in diesem Punkt sind die geäusserten Ansichten der beiden SUVA-Ärzte nicht überzeugend. Denn beide hatten keine Kenntnis des Arthroskopieberichts, der aufgrund vorhandener Videoprints auch noch verdeutlicht werden könnte, und der von vollkommen erhaltenen, intakten Knorpelbelägen, einem unauffälligen intakten lateralen Meniskus und einzig von ausgedehnten Einrissen weit ins Hinterhorn des medialen Meniskus mit Lappenbildung spricht (Urk. 8/38). Mithin wurde nicht von vielen degenerativen Befunden am Knie berichtet. Auch der MRI-Bericht vom 22. August 2003 ergab einzig den erwähnten Riss am medialen Meniskushinterhorn und am Pars intermedia, es wurden keine degenerativen Befunde oder eine Instabilität des Knies oder ein geschädigter Bandapparat erwähnt (Urk. 8/11). Indem sich die SUVA somit bei ihrem Entscheid einzig auf die Meinungen ihrer Ärzte stützte, die sich nicht in Kenntnis sämtlicher Fakten gesetzt hatten, erweist sich ihre Ansicht nicht als schlüssig und überzeugend.
2.6 Der einzige Arzt, der sich weiter noch zur Kausalität geäussert hat, ist Dr. D.___. Dieser legte im Schreiben vom 8. November 2003 dar, er habe mit dem Röntgenologen Dr. Z.___Rücksprache genommen. Offenbar hatte dieser Dr. D.___ mitgeteilt, es handle sich eindeutig um eine traumatische Läsion, eine degenerative Meniskusläsion zeige ein anderes Bild, da sie ausgefranst sei (Urk. 8/21). Auch diese Beurteilung lässt jedoch Fragen offen, indem der vorliegende zentrale ärztliche Disput darüber, ob und bejahendenfalls unter welchen Bedingungen ein horizontaler Riss am medialen Hinterhorn traumatisch entstehen kann, nicht abschliessend und überzeugend begründet wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann der vorliegende Fall auch nicht mit dem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Juni 2001 (in Sachen SWICA gegen SUVA, U 158/00) gelöst werden (Urk. 1). Denn in diesem Fall hat das höchste Gericht gerade nicht entschieden, ob ein Schlag auf das Knie überhaupt geeignet ist, eine Meniskusläsion am medialen Hinterhorn zu bewirken. Vielmehr hat es die Unfallkausalität damit bejaht, dass die versicherte Person eine unkontrollierte Auffangbewegung mit dem Bein gemacht hat, die geeignet war, den Meniskusriss zu bewirken. Die Person hatte also ein belastetes Bein unkontrolliert bewegt. Zudem geht aus dem erwähnten Entscheid nicht hervor, ob es sich damals ebenfalls um einen horizontalen Riss gehandelt hat, was nach Ansicht von Dres. I.___ und H.___ aus wissenschaftlicher Sicht jedoch für die Frage der Unfallkausalität entscheidend ist.
2.7 Es ist in erster Linie Sache der Ärztinnen und Ärzte, sich zum Gesundheitszustand der versicherten Person und zu den medizinischen Ursache-Wirkung-Zusammenhängen überzeugend und unter Einbezug sämtlicher relevanter Umstände und Fakten zu äussern. Hierfür hat der Unfallversicherer zu sorgen. Die Sache bedarf daher einer ergänzenden Begutachtung, da kein ärztlicher Bericht vorliegt, der diese Anforderungen erfüllt. Nachdem sich in der vorliegenden Sache bereits zwei verwaltungsinterne Ärzte nicht überzeugend geäussert haben, drängt sich eine verwaltungsexterne Begutachtung bei einem Kniespezialisten auf.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über ihre Leistungspflicht für die Heilbehandlungen am rechten Knie verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- A.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).