Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 15. Juni 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1962, arbeitete seit dem 12. März 2001 als Hilfsmechaniker bei der A.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert (Urk. 12/27). In seiner Tätigkeit wurde er eingesetzt für Unterhaltsarbeiten an diversen Stellen im Betrieb, welcher Fässer und andere Gebinde zur Reinigung entgegennimmt, in denen Chemikalien aufbewahrt und transportiert wurden (Urk. 12/121 S. 3). Anfang Mai 2002 gelangte die Ehefrau von K.___ telefonisch an die SUVA und teilte mit, dass er seit längerem gesundheitliche Probleme habe und derzeit in der Medizinischen Klinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) abgeklärt werde. Nach Rückfrage bei den behandelnden Ärzten besuchte SUVA-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, am 14. Mai 2002 den Betrieb und klärte die Arbeitsplatzverhältnisse ab (Urk. 12/24).
Aus den beigezogenen Berichten des USZ, Neurologische Klinik sowie Departement für Innere Medizin, vom 22. Juli 2001 und 16. Mai 2002 betreffend Hospitalisationen vom 9. bis 17. Juli 2001 (Urk. 12/8) sowie vom 24. April bis 4. Mai 2002 (Urk. 12/25) ergaben sich diagnostisch ein undifferenziertes generalisiertes Schmerzsyndrom (differenzialdiagnostisch eine Somatisierung bei Depression, Intoxikation), eine mittelgradig bis schwere depressive Episode, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Hyperventilationsattacken, ein Status nach fraglicher prädominant kranialer Polyneuroradikulitis sowie ein Status nach metastasierendem nicht seminomatösem Keimzelltumor Stadium IV. Anamnestisch verwiesen die Ärzte auf eine im Sommer 2001 erfolgte Behandlung wegen einer Ausfallsymptomatik im Bereich des Nervus trigeminus rechts, des Nervus facialis links und der Wurzel C 8 rechts.
1.2 Mit "Unfallmeldung" vom 23. Mai 2002 (Urk. 12/27) teilte die Arbeitgeberin ihrerseits der SUVA eine Berufsallergie von K.___ mit und kündigte das Arbeitverhältnis am 27. Mai 2002 (Urk. 12/31) wegen ungewissem Verlauf seiner fortdauernden Abwesenheit per 31. Juli 2002 bzw. 31. August 2002 (vgl. Urk. 12/102 S. 2). Den letzten Arbeitstag absolvierte der Versicherte am 25. März 2002 (Urk. 12/43). Die SUVA gab in der Folge medizinische Abklärungen in Auftrag (Urk. 12/46, Urk. 12/56, Urk. 12/57-58) und zog verschiedene ärztliche Berichte bei (statt vieler: Bericht C.___ vom 9. Juli 2002, Urk. 12/59, Bericht Neurologische Universitätsklinik Zürich vom 26. Juli 2002, Urk. 12/64, und Bericht des LungenZentrums Hirslanden Zürich vom 29. Juli 2002, Urk. 12/67). Weiter liess die SUVA beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich eine chemisch-toxikologische Untersuchung von Plasma und Urin des Versicherten durchführen (Bericht vom 27. September 2002, Urk. 12/85). Daneben war sie in regem Briefkontakt mit D.___, Ingenieur Büro für Umwelt- und Verfahrenstechnik, E.___, einerseits betreffend den Versicherungsfall von K.___, anderseits im Rahmen eines Streites um Geruchsimmissionen sowie Verwendung von Lösungsmitteln durch die Arbeitgeberin (statt vieler: Urk. 12/112-115 und Urk. 12/119).
Am 21. November 2002 erfolgte erneut eine Betriebsbegehung unter Teilnahme von Fachleuten der SUVA, des Versicherten sowie seines Rechtsvertreters (Bericht von Dr. B.___ vom 25. November 2002, Urk. 12/102, sowie von Dr. F.___, SUVA, Bereich Chemie, vom 14. Juli 2003, Urk. 12/121). Am 17. Juli 2003 erstellte Dr. B.___ sodann eine ärztliche Beurteilung (Urk. 12/124) und erachtete zusammenfassend einen Zusammenhang zwischen der Arbeit und den Beschwerden des Versicherten nicht als überwiegend wahrscheinlich.
1.3 Mit Verfügung vom 5. September 2003 (Urk. 12/129) lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht ab, wogegen K.___ am 26. September 2003 (Urk. 12/135) und 30. Oktober 2003 (Urk. 12/140) Einsprache erhob, zu welcher Dr. B.___ am 22. März 2004 (Urk. 12/145) und SUVA-Chemiker Dr. F.___ am 7. Juli 2004 (Urk. 12/150) ergänzend Stellung nahmen. Mit Entscheid vom 15. Juli 2004 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.
2. Hiergegen erhob K.___ durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger am 12. Oktober 2004 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Juli 2004 sei aufzuheben.
2. Die SUVA habe für die Berufskrankheit des Beschwerdeführers die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die SUVA habe Taggelder ab 1. September 2002 bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit nachzuzahlen, zudem sei der Beschwerdeführer bei einer 100%igen Invalidität zu berenten und es sei ihm eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten.
3. Dem Beschwerdeführer sei das Replikrecht einzuräumen.
4. Der unterzeichnende Anwalt sei für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
5. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA.
Nachdem die SUVA am 17. Dezember 2004 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, verzichtete der Versicherte am 10. Januar 2005 (Urk. 15) auf eine weitere Rechtsschrift und auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Januar 2005 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die beim Beschwerdeführer eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG zu qualifizieren ist, das heisst, ob diese Gesundheitsstörungen auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsmechaniker bei der A.___ AG und damit auf seinen Kontakt mit giftigen Stoffen im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit zurückzuführen ist. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist dagegen, ob und inwieweit die A.___ AG gegen umwelt- und arbeitsrechtliche Vorschriften verstossen hat sowie die diesbezügliche Rolle der Beschwerdegegnerin und kantonaler Behörden.
3.
3.1
3.1.1 Im Rahmen der erstmaligen Behandlung im USZ, Neurologische Klinik, wo der Beschwerdeführer vom 9. bis 17. Juli 2001 hospitalisiert war, hielten die Ärzte anamnestisch einen metastasierenden, nicht seminomatösen Keimzellentumor Stadium IV bei Erstdiagnose 2/92 mit retroperitonealen LK und Lebermetastasen, Status nach Semikastration links 2/92, Status nach vier Chemotherapiezyklen mit Holoxan/Uromitexan, Platinol, Vepesid 2-5/92, Status nach chirurgischer Resektion von retroperit. Restbefunden 6/92 und aktueller Remission fest (Bericht vom 22. Juli 2001, Urk. 12/8).
Der Beschwerdeführer klagte bei Spitaleintritt über eine seit zwei Wochen dauernde, wiederholte, jeweils 15 Minuten dauernde Armschwäche rechts mit bleibenden Missempfindungen der Finger ulnarbetont (Einschlafen des rechten Armes verbunden mit Kraftverlust), über ein seit vier Tagen pelziges Gefühl im Mund mit einem verminderten Geschmack, über eine seit drei Tagen dauernde Gesichtslähmung links sowie eine Hörstörung links bei berufsbedingt vorbestehender Hochtonschwerhörigkeit beidseits (Urk. 12/8 S. 1 und S. 3).
Anlässlich der Eintrittsuntersuchung erhoben die Ärzte neben einer leicht verlangsamten Psychomotorik, abgeschwächten Kornealreflexen, einer taktilen Hypästhesie VI-II rechts und einer subtotalen peripheren Fazialisparese rechts unauffällige Befunde (Urk. 12/8 S. 3).
Die Ärzte diagnostizierten einen Verdacht auf eine prädominant kraniale Polyneuroradikulitis (ätiologisch: möglicherweise post- oder parainfektiös), eine psychosoziale Belastungssituation bei Partnerschaftsproblematik sowie eine tumoröse Hautveränderung ungeklärter Dignität nasobuccal rechts (Urk. 12/8 S. 1).
3.1.2 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 7. September 2001 (Urk. 12/11) wurde ein Rückgang der Symptome festgestellt und auf eine noch sehr diskrete Störung der Okulomotorik hingewiesen. Eine weitere Diagnostik erachteten die Ärzte als nicht indiziert.
Eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit wurde von den Ärzten des USZ und vom Hausarzt bis 7. September 2001 sowie im Umfang von 50 % bis 1. Oktober 2001 attestiert (Urk. 12/6).
3.2 Am 10. April 2002 (Urk. 12/14) meldete Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, den Beschwerdeführer beim USZ für eine stationäre Abklärung an und berichtete über seit Anfang März 2002 geklagte Sehstörungen, eine Konzentrationsschwäche sowie wechselnde Muskel- und Gelenkschmerzen. Daneben wurde eine grenzwertige Lungenfunktion bei subjektiver Dyspnoe erhoben. Labormässig konnte Dr. G.___ keine Schwermetalle im Blut feststellen.
3.3
3.3.1 Am 22. April 2002 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig am USZ, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, behandelt (Urk. 12/15). Er klagte über eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit allgemeiner Schwäche und wechselnden Gelenkschmerzen bei nach wie vor bestehendem Verdacht auf Polyneuroradikulitis prädominant kranial.
3.3.2 In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom 24. April bis 4. Mai 2002 im USZ hospitalisiert (Urk. 12/25). Bei der Eintrittsuntersuchung (Urk. 12/17) litt er unter nicht beherrschbaren Schmerzen, welche sich ausbreiteten und aufgrund welcher er (kombiniert mit Müdigkeit) zuletzt beinahe den ganzen Tag im Bett gelegen sei.
3.3.3 Im Rahmen des neurologischen Konsiliums (Urk. 12/19) diagnostizierten die Ärzte ein unklares generalisiertes Schmerzsyndrom mit Beginn am linken Ellbogen, dann über die Schulter weitere Ausbreitung und Generalisierung, mit Klopfschmerz der Brustwirbelsäule und Bewegungsschmerz beider Schultern. Differenzialdiagnostisch wiesen sie auf eine mögliche Intoxikation, eine rheumatologische Erkrankung oder eine psychische Überlagerung hin. Anlässlich der Untersuchung war keine Fazialis-Schwäche nachweisbar, auch die übrigen Hirnnerven (insbesondere die Optomotorik) wurden als intakt beurteilt.
3.3.4 Die Ärzte des Departements für Innere Medizin, Pneumologie, des USZ führten im Bericht vom 30. April 2002 (Urk. 12/20) über die Untersuchung vom 26. April 2002 aus, beim Beschwerdeführer habe sich ca. 2 Monate nach der Wiederaufnahme der Erwerbsarbeit nach der im Sommer 2001 erfolgten Behandlung ein generalisiertes Schmerzsyndrom ausgebildet, weshalb er verschiedentlich krank geschrieben worden sei. In der Folge sei zusätzlich eine Anstrengungsdyspnoe aufgetreten, vorerst nur während der Arbeit, später auch zu Hause. Die während der Arbeit getragene Atemmaske sei nicht mehr toleriert worden, was zu produktivem Husten geführt habe. Begleitend seien Atemnot, Schwindel und Übelkeit aufgetreten. Seit der Krankschreibung vor vier Wochen seien die Atembeschwerden in Häufigkeit und Ausprägung zurückgegangen (Urk. 12/20 S. 1).
Die Ärzte schlossen auf eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit einer fixierten leichten bis mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung. Als Ursache stehe der anhaltende Nikotinkonsum (mindestens 15 pack-years) im Vordergrund. Eine anhaltende Exposition gegenüber inhalativ toxischen Chemikalien könne in speziellen Fällen auch zu einer obstruktiven Ventilationsstörung führen. Allerdings erscheine ein Zusammenhang mit der Arbeitsexposition zu Sondermüll wenig wahrscheinlich (Urk. 12/20 S. 2).
Zusammenfassend diagnostizierten die Ärzte nebst den bekannten Krankheiten eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei aktuell fixierter leichter bis mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung sowie Nikotinabusus und eine Hyperventilation im Rahmen einer Angststörung. Sie empfahlen einen möglichst baldigen Nikotinstopp sowie eine antidepressive Medikation (Urk. 12/20 S. 1 und S. 3).
3.3.5 Anlässlich der Untersuchung vom 29. April 2002 (Urk. 12/22) durch die Ärzte des USZ, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen, die initial gegen Ende des letzten Jahres am linken Ellbogen begonnen, dann in den ganzen Arm ausgestrahlt hätten, sich ausbreitend in beide Schultern, in die rechte Hand, zusätzlich in den Nacken bis nach frontal sowie den ganzen Rücken hinunter bis zu den Zehenspitzen beidseits.
Währenddem die zugezogenen Spezialisten der Psychiatrie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom feststellten, schlossen die Somatiker auf ein undifferenziertes generalisiertes Schmerzsyndrom ohne Hinweise für eine sekundäre Genese (differenzialdiagnostisch im Rahmen der depressiven Episode bei psychosozialer Belastungssituation) und diskutierten eine somatoforme Schmerzstörung im Rahmen einer Symptomausweitung. Für zusätzliche Abklärungen sahen sie keinen Bedarf und befanden die psychische Problematik als im Vordergrund stehend.
3.3.6 Im Austrittsbericht vom 16. Mai 2002 (Urk. 12/25) fassten die verantwortlichen Ärzte des Departements für Innere Medizin, Medizinische Klinik B, Dres. med. H.___ (Oberarzt) und I.___ (Assistenzarzt) die von den Konsiliarärzten erstellten Diagnosen zusammen. Toxikologisch erwähnten sie nebst festgestellten Barbituraten einen unbekannten Peak, welcher auf eine Anthrazen-Verbindung hindeute, hingegen das Fehlen von Lösungsmitteln (Urk. 12/25 S. 2). Dass die Beschwerden, insbesondere das Schmerzsyndrom, mit der Intoxikation zusammenhängt, konnten die Ärzte nicht bestätigen und verwiesen den Beschwerdeführer an die Spezialisten der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/25 S. 4).
Als Massnahmen erwähnten die Ärzte zusammenfassend eine antidepressive sowie fachpsychiatrische Therapie, eine weitere Abklärung betreffend Intoxikation sowie eine Sistierung des Nikotinkonsums.
3.4
3.4.1 Am 14. Mai 2002 führte SUVA-Arzt Dr. B.___ im Beisein des Beschwerdeführers, des Geschäftsführers sowie des Produktionsleiters den von den Ärzten des USZ angeregten Besuch bei der A.___ AG durch (Urk. 12/24). Die Aufgaben des als Hilfsmechaniker angestellten Beschwerdeführers wurden wie folgt beschrieben (Urk. 12/24 S. 3):
60 % der Arbeitszeit bestehe in verschiedensten Wartungsarbeiten an den Maschinen, Förder- und Rezyklieranlagen, durch welche die mit verschiedenen Industriechemikalien der Giftklassen 3-5 kontaminierten Metall- und Kunststofffässer gereinigt würden. Die Wartungsarbeiten umfassten das Schmieren und Fetten von Lagern, Kontrollen von verschiedenen Teilen, aber auch einfache Reparaturen. Die Tätigkeit bringe Kontakte zu den erwähnten Unterhaltsprodukten mit sich, aber auch zu Verschmutzungen an den Anlagen, einschliesslich Reststoffen aus den zu reinigenden Fässern. Für verschiedene dieser Tätigkeiten seien, wo nötig, Schutzmittel wie Brillen, Masken, Handschuhe und besondere Kleidungsstücke vorgeschrieben.
Die befragten Personen gaben weiter an, 25 % der Arbeitszeit entfalle auf Reparaturarbeiten in der betriebseigenen mechanischen Werkstätte und Schlosserei. Neben dem Reiniger Indurei 67 (ein Benzin) komme der Beschwerdeführer dabei auch mit kontaminierten Geräteteilen in Berührung.
5-10 % der Arbeit entfalle auf Magazinertätigkeiten (Entgegennahme und Ausgabe von Überkleidern), der Rest auf Umgebungsarbeiten im Garten.
3.4.2 Die Auskunftspersonen führten weiter aus, der Beschwerdeführer komme im Rahmen der Service- und Unterhaltsarbeiten mit verschiedenen, teils unbekannten Chemikalien in Kontakt. Dies allerdings nur kurzzeitig und in geringem Ausmass, wobei geeignete persönliche Schutzausrüstungen vorhanden seien und benutzt würden. Dazu gehörten eine 3M-Farbspritzmaske (mit Aktiv-Kohlefilter), eine allseits abschliessende Schutzbrille, Gehörschutzpfropfen, chemikalienfeste PVC-Handschuhe sowie lederbesetzte Arbeitshandschuhe aus Stoff und Sicherheitsschuhe.
An primären Kontaktstoffen wurden neben Schmiermitteln der aromatenhaltige Putzverdünner und ätzende Substanzen (Phosphorsäure, Natronlauge, Zinkofix) genannt.
3.4.3 Zusammenfassend ging Dr. B.___ einstweilen davon aus, dass die Kontakte des Beschwerdeführers zu den chemischen Stoffen eher kurzzeitig und quantitativ - ausser bei einem allfälligen Unfall - gering gewesen seien. Er erachtete es auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Schutzkleidung als wenig wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit eine Vergiftung zugezogen habe, wobei auch das geklagte Beschwerdebild mit dem akuten Beginn im Sommer 2001 atypisch sei. Hingegen sei die medizinische Dokumentation zu ergänzen.
Bezüglich Proben am Arbeitsplatz führte Dr. B.___ aus, aufgrund der Arbeitsplatzsituation lägen keine Anhaltspunkte vor, an welcher Stelle und zu welchem Zeitpunkt eine solche Probe genommen werden sollte (Urk. 12/24 S. 4).
3.5
3.5.1 Am 18. Juni 2002 (Urk. 12/41) berichtete Dr. G.___ über die im März 2002 aufgenommene Behandlung des Beschwerdeführers und äusserte einen Verdacht auf chronische Lösemittelvergiftung (Differenzialdiagnostisch: Toluol) neben den bekannten Diagnosen. Er führte aus, auf Grund der klinischen Symptomatik und der Anamnese erscheine eine chronische Vergiftung am Arbeitsplatz mit den genannten Mitteln als durchaus möglich. Die im Sommer 2001 aufgetretene fragliche Polyneuroradikulitis sei retrospektiv betrachtet mit einer akuten Vergiftung vereinbar.
3.5.2 Dr. G.___ liess den Beschwerdeführer durch Dr. med. J.___, Facharzt FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom Lungenzentrum am Hirslanden-Spital pneumologisch abklären. Dieser stellte im Bericht vom 29. Juli 2002 (Urk. 12/67) eine leichte obstruktive Ventilationsstörung mit Lungenüberblähung fest und führte aus, bei einem Nikotinkonsum von maximal 10 pack-years könne nicht primär der Nikotinkonsum für das Auftreten der chronisch obstruktiven Lungenkrankheit verantwortlich gemacht werden. Da die Symptome verstärkt bei Arbeitsplatzexpositionen aufgetreten seien, sei ein Zusammenhang nicht auszuschliessen, hingegen sei die kurze Expositionszeit zu bedenken.
3.6
3.6.1 Dr. med. L.___, FMH Prävention + Arbeitsmedizin, vom C.___ berichtete am 9. Juli 2002 über die Untersuchung vom 19. Juni 2002 und schilderte den vom Beschwerdeführer dargelegten Stellenbeschrieb wie folgt (Urk. 12/59 S. 2):
Im Bereich der Destillationsanlage müsse er den Destillationsabfall (stinkender Schlamm unbekannter Zusammensetzung) nach dem Schleudern entfernen, entsorgen sowie die Wanne und den Boden reinigen. Daneben müsse er Zinkofix herstellen und verwenden. Revisionsarbeiten in diesem Raum würden während bis zu zwei Tagen anfallen, die übrigen Arbeiten zwei bis dreimal pro Woche, nur stundenweise.
Im Bereich des Kettenmaschinenraums müsse er hauptsächlich Revisionsarbeiten durchführen, die bis zu drei Wochen dauern könnten. Der Aufenthalt sei unregelmässig, meistens nur stundenweise. Dabei werde Toluol als Putzverdünner offen verwendet. In diesem Bereich sei die Wirkung der Mittel zu spüren gewesen (Attacken mit Unfähigkeit, sich zu bewegen).
Im Bereich Deckelfassabteilung müsse er gelegentlich Tankreinigungen und Revisionsarbeiten durchführen. Dabei sei er wiederholt hohen Lösemittelkonzentrationen ausgesetzt gewesen, was sich in Form von Trunkenheitsgefühl geäussert habe.
3.6.2 Zu den Schutzmassnahmen führte der Beschwerdeführer aus, bis Juli 2001 bloss eine Staubmaske getragen zu haben. Erst nach der Hospitalisation im USZ habe er eine adäquate Malermaske mit Kohlefilter getragen. Die getragenen Handschuhe habe er nach der Benützung trocknen lassen und wieder verwenden müssen.
3.6.3 Dr. L.___ erachtete die Behandlung der Depression mit ausgeprägter Somatisierungstendenz als vordringlich und diskutierte differenzialdiagnostisch eine Wesensveränderung im Rahmen eines psychoorganischen Syndroms als Folge einer wiederholten Lösemittelintoxikation. Hingegen befand er aufgrund des Besuchsrapports von Dr. B.___ vom 15. Mai 2002 (Urk. 12/24) die Dauer der Exposition als viel zu kurz und die Lösungsmittel-Belastungen nicht als genügend hoch.
3.7 Am 27. September 2002 (Urk. 12/85) erstattete Dr. M.___, Oberassistent am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, zu Händen der Beschwerdegegnerin Bericht über die chemisch-toxikologische Untersuchung von Plasma und Urin des Beschwerdeführers. Er befand es als möglich, dass eine Anthrazen-Verbindung vorliegt, konnte dies aber nicht verbindlich bestätigen. Weitere Stoffe, welche auf eine Intoxikation hinweisen könnten, fand er keine, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass beispielsweise Toluol innert 12 Stunden bereits zu 70 % über den Urin ausgeschieden werde, weshalb die einen Monat nach dem letzten Arbeitstag genommenen Proben keinen Aufschluss über eine allfällige Lösungsmittelvergiftung geben könnten.
3.8
3.8.1 Am 21. November 2002 erfolgte eine erneute Betriebsbesichtigung durch die Dres. B.___ und F.___ von der Beschwerdegegnerin unter Teilnahme (Urk. 12/121 S. 2 f.) des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Rechtsvertreters nebst dem Geschäftsleiter der A.___ AG (Herr N.___), dem Beauftragten Sicherheit und Umweltschutz der Firma (Herr O.___) sowie dem Personalverantwortlichen (Herr P.___). Weitere Auskünfte erfolgten vom Betriebsleiter der ehemaligen Arbeitgeberin (Herr Q.___) sowie einem Mitarbeiter (Herr R.___). Die Besichtigung dauerte insgesamt 4 Stunden und 15 Minuten (Urk. 12/102 S. 2).
3.8.2 Am 14. Juli 2003 erstellte der SUVA-Chemiker Dr. F.___ seinen Bericht über den Betriebsbesuch (Urk. 12/121). Dabei schilderte er die Aufgaben des Beschwerdeführers im Betrieb ähnlich wie Dr. B.___ im Bericht über den Besuch vom 14. Mai 2002 (Urk. 12/24) sowie Dr. L.___ in seinem Bericht vom 9. Juli 2002 (Urk. 12/59). Insbesondere legten die Auskunftspersonen dar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Wartungs- und Reinigungsarbeiten an den Reinigungsmaschinen (Kettenmaschine, Abwasserdestillationsanlage, Reinigung Destillationssumpf, Deckelfassreinigung, Tankraum, Reinigung von Lufttanks) an verschiedenen Stellen mit Chemikalien und Reinigungsflüssigkeiten in Kontakt kam und gar ein ungeschützter Hautkontakt möglich war.
3.8.3 Zur Thematik der Exposition gegenüber Stoffen, die als Verunreinigungen in den zu reinigenden Fässern vorhanden waren, führte Dr. F.___ aus, dass grundsätzlich jeder Stoff in den zu reinigenden Gebinden hätte vorkommen können, insbesondere durch falschdeklarierte Lieferungen. Hingegen dürften Stoffe der Giftklassen 3-5 sowohl mengenmässig als auch bezüglich der Vielfalt den ganz stark überwiegenden Anteil ausgemacht haben (Urk. 12/121 S. 9 f.).
Zur Konzentration konnte Dr. F.___ retrospektiv keine verbindlichen Aussagen machen. Gleichwohl führte er aus, der Beschwerdeführer sei wohl bei den Arbeiten in den Abwassertanks den höchsten Konzentrationen ausgesetzt gewesen. Auch die Wartungsarbeiten an der Abwasser-Destillationsanlage dürfte eine erhöhte Exposition mit sich gebracht haben (Urk. 12/121 S. 10). Schliesslich sei es denkbar, dass der Beschwerdeführer direkten Hautkontakt mit den Substanzen gehabt habe (Urk. 12/121 S. 11).
3.8.4 Die von der Firma eingesetzten Stoffe beschrieb Dr. F.___ als vorwiegend auf wässriger Basis und nicht sehr leicht flüchtig (Ausnahme Toluol). Daraus schloss er auf eine geringe Belastung der Atemwege mit Ausnahme der Tätigkeit in der Destillationsanlage.
In Bezug auf die Toluol-Verwendung hielt Dr. F.___ fest, eine ganze Reihe von entsprechenden Tätigkeiten sei in grossräumigen Bereichen durchgeführt worden. Bei einer Arbeitsausführung, wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben worden sei, müsse angenommen werden, dass der Kurzzeitgrenzwert (z.B. beim Arbeiten mit toluolgetränkten Lappen oder bei der Reinigung von Böden) habe überschritten werden können. Extrem hohe Expositionen (z.B. in gefangenen, unterflur gelegenen Räumen) seien aber bei den meisten Tätigkeiten nicht anzunehmen, ausser bei einem Toluol-Einsatz in der Kettenmaschine bei undichten Spundlochdeckeln (Urk. 12/121 S. 11 f.).
Ein konsequentes Tragen von Schutzmasken hätte wohl für eine ausreichende Reduktion der Toluol-Konzentration geführt. Der Beschwerdeführer habe indes zu Beginn seiner Tätigkeit keinen genügenden Schutz verwendet (Urk. 12/121 S. 12).
3.8.5 Zusammenfassend hielt Dr. F.___ fest, es sei nachträglich schwierig, genaue Angaben zu den Expositionsverhältnissen des Beschwerdeführers zu machen. Einerseits bestünden Differenzen zwischen seinen Aussagen und jenen des Betriebes. Zudem könne aus den heutigen Verhältnissen nicht zwangsläufig auf jene von damals geschlossen werden. Insbesondere die Zusammensetzung der Chemikalienverunreinigungen der zu reinigenden Gebinde könne nicht mehr nachvollzogen werden (Urk. 12/121 S. 12).
3.9
3.9.1 Dr. B.___ erstellte seinen Bericht über die Betriebsbesichtigung am 17. Juli 2003 (Urk. 12/124) und führte aus, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden mit dem verwendeten Putzmittel Toluol in Zusammenhang gebracht. Diese Mittel wiesen bei akuter Einwirkung in Dampfform vor allem eine lokale Reizwirkung auf Haut und Schleimhäute aus mit Müdigkeit, Kopfschmerz, Leistungsverminderung, Reaktionszeitverminderung, Hirnfunktionsstörungen, Euphorie, Verwirrtheit, Müdigkeit, Trunkenheitsgefühl, Übelkeit sowie Koordinations- und Sehstörungen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden entsprächen teilweise diesen Leiden, allerdings sei darauf hinzuweisen, dass auch andere Krankheiten mit den gleichen Beschwerden einhergehen könnten. Als chronische Toluolschäden nach einer langandauernden Exposition würden von der Literatur genannt: Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Appetitverlust, Übelkeit, Brechreiz, Kopfschmerzen, Nervosität, Schlaflosigkeit und neurologische Störungen. Schädigungen am Nervensystem seien speziell bei Personen festgestellt worden, die langzeitig grosse Mengen an Toluol missbräuchlich inhaliert hätten.
Dr. B.___ erklärte weiter, die Fachwelt sei übereinstimmend der Meinung, dass in der Regel eine 10 und mehr Jahre dauernde unzulässig hohe Exposition gegenüber Toluol nötig sei, um eine Enzephalopathie (allgemeine Hirnleistungsschwäche) hervorzurufen, mit welcher die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in Zusammenhang gebracht werden könnten. Er habe jedoch lediglich ein Jahr in diesem Betrieb gearbeitet (Urk. 12/124 S. 7 f.).
Die durchgeführten Messungen hätten in zwei Arbeitsbereichen Werte von 100-125 ppm und 50-80 ppm ergeben, an allen Orten müsse jedoch von weit geringeren Werten ausgegangen werden. Aber selbst wenn die Konzentrationen höher gewesen sein sollten, so wären zwar die geschilderten Akutwirkungen denkbar, hingegen würde eine solche Toluolexposition nicht genügen, um chronische Langzeitschäden zu verursachen (Urk. 12/124 S. 10).
3.9.2 Dr. B.___ erwähnte sodann die vom Betrieb verwendeten weiteren Gefahrenstoffe (Ätznatron, RM 610 ASF-Flüssigenthärter, Indurei 67, Kalkreiniger, Mayolen Clean All Nr. 35, Mayolen Felgenreiniger Nr. 6 A, Maxolen Werkstattboden-Cleaner Nr. 52, Orval, Paracum-34/22, Silavit 40, Terlitol 110, Triethanolamin 85 % sowie Zinkofix), welche jedoch in der anzunehmenden Expositionsintensität nicht nervenschädigend seien und für die geklagten Beschwerden nicht in Frage kämen (Urk. 12/124 S. 9).
3.9.3 Betreffend den möglicherweise im Urin des Beschwerdeführers gefundenen Stoff Anthrazen führte Dr. B.___ aus, dieser sei für fototoxische und sensibilisiernde sowie reizende Wirkungen bekannt. Bei langjähriger Exposition könne es auch zu Karzinomen kommen. Eine zentralnervöse Wirkung sei für Anthrazen jedoch nicht bekannt (Urk. 12/124 S. 9 f.).
3.9.4 Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Polyneuroradikulitis werde in der Literatur selten und im Zusammenhang mit akuten Vergiftungen durch Trichlorethylen beschrieben (z.B. beim Schnüffeln). Eine derart hohe und über mehrer Tage sich hinziehende Exposition des Beschwerdeführers gegenüber dieser Substanz sei wenig wahrscheinlich, weil sie von der Arbeitgeberin nicht zu den für Unterhalts- und Reinigungszwecke benützten Substanzen zähle. Sie sei höchstens im Rahmen einer akzidentellen Kontamination von Gebinden vorstellbar. Mangels Hinweisen in der Literatur komme auch der Stoff Toluol für die Polyneuroradikulitis kaum in Betracht. Eine toxische Enzephalopathie sei ebenfalls höchstens möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich, weil die dazu notwendige quantitative Exposition auch unter Annahme des vom Beschwerdeführer geschilderten worst-case-Szenarios zu gering sei (Urk. 12/124 S. 11).
4.
4.1
4.1.1 Aus den dargelegten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ab der Anstellung bei der A.___ AG zwei grundsätzlich verschiedene Problemkreise vorlagen.
Nach knapp viermonatiger Tätigkeit wurde der Beschwerdeführer im Juli 2001 wegen einer Polyneuroradikulitis hospitalisiert, wobei die Ärzte zusätzlich eine tumoröse Hautveränderung nasobuccal rechts feststellten sowie auf die psychosoziale Belastungssituation hinwiesen (Urk. 12/8 S. 1). Die Radikulitis-Problematik verschwand unter Therapie dann aber bis zum 7. September 2001 fast gänzlich (Urk. 12/11), worauf der Beschwerdeführer wieder im Umfang von 50 % und ab 1. Oktober 2001 vollzeitlich arbeiten konnte (Urk. 12/6).
Der andere Problemkreis, welcher zu Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin führte, begann sich erst im März 2002 zu entwickeln, als er an Sehstörungen, Konzentrationsschwäche, Muskel- und Gelenkschmerzen sowie Atemproblemen zu leiden begann (Urk. 12/14). Die Diagnoseliste der Ärzte des USZ, welche den Beschwerdeführer stationär behandelt hatten, wurde von einem undifferenzierten generalisierten Schmerzsyndrom angeführt, gefolgt von einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode sowie einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung bei Nikotinabusus sowie Hyperventilationsattacken. Die Polyneuroradikulitis wurde hingegen bloss noch anamnestisch erwähnt (Urk. 12/25).
4.1.2 Aus diesen Angaben folgt, dass nicht etwa die ursprünglich geklagte Polyneuroradikulitis, sondern in erster Linie das Schmerzsyndrom dasjenige Leiden darstellt, welches den Beschwerdeführer an der Umsetzung seiner Arbeitskraft zu hindern begann. Diesbezüglich erachteten die behandelnden Ärzte des USZ eine Intoxikation differenzialdiagnostisch als möglich, sahen aber den vordringlichen Grund in der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers liegend (Urk. 12/25 S. 4).
4.2
4.2.1 Im gleichen Sinn ging auch Dr. L.___ am 9. Juli 2002 davon aus, dass die Behandlung der Depression mit Somatisierungstendenz vordringlich sei. Auch er schloss bloss differenzialdiagnostisch auf eine Lösemittelintoxikation im Sinne einer Wesensveränderung im Rahmen eines psychoorganischen Syndroms. Hingegen befand er die im Bericht von Dr. B.___ vom 15. Mai 2002 (Urk. 12/24) geschilderte Expositionsdauer und -intensität als nicht genügend hoch (Urk. 12/59).
4.2.2 Ebenso äusserte Hausarzt Dr. G.___ am 18. Juni 2002 (Urk. 12/41) bloss einen Verdacht auf eine chronische Lösemittelvergiftung, ohne dies allerdings sicher bestätigen zu können. Auch der beigezogene Lungenspezialist Dr. J.___ (Urk. 12/67) schloss eine Intoxikation als Ursache für die Ventilationsstörung nicht aus, verwies aber auf die kurze Expositionszeit und ging - als einziger Arzt - bloss von einem Nikotinabusus von 10 pack-years anstelle von mindestens 15 pack-years (Urk. 12/25) aus.
4.3 Weiter konnte aus den analytischen Untersuchungen keine Intoxikation nachgewiesen werden. Dr. M.___ vom Institut für Rechtsmedizin konnte ausser einer als Anthrazen-Verbindung interpretierten Auffälligkeit keine toxikologischen Substanzen nennen unter dem Hinweis, dass die Zeitspanne seit dem letzten Kontakt einen Nachweis nicht mehr zulasse (Urk. 12/85). Bereits Dr. G.___ hatte am 10. April 2002 berichtet, keine Schwermetalle im Blut, sondern im Gegenteil unauffällige Werte vorgefunden zu haben Urk. 12/14).
4.4 Damit ist die medizinische Aktenlage in dem Sinne zusammenzufassen, dass wohl sämtliche Ärzte einen Zusammenhang zwischen den Beschwerden und einer Intoxikation am Arbeitsplatz für möglich erachteten, eine solche aber kein einziger Arzt bestätigen konnte, sondern diese bloss differenzialdiagnostisch bzw. als Verdachtsdiagnose Eingang in die ärztlichen Berichte fand.
Auch die Blutuntersuchungen ergaben keinen Hinweis auf eine Intoxikation. Insbesondere die von Dr. G.___ veranlasste Untersuchung, welche kurz nach dem letzten Arbeitstag (25. März 2002, Urk. 12/43) oder gar noch während der Arbeitsperiode stattfand, ergab keine Auffälligkeiten (Urk. 12/14), was klar gegen eine Intoxikation spricht. Die allenfalls als Anthrazen-Verbindung zu interpretierende Substanz im Urin konnten die Spezialisten nicht mit Gewissheit einer Vergiftung zuordnen (Urk. 12/85).
Im Gegenteil verwiesen die Ärzte hauptsächlich auf die psychische Problematik des Beschwerdeführers und schlugen vorweg entsprechende Therapien vor.
5.
5.1 Betreffend die Verhältnisse am Arbeitsplatz ging Dr. B.___ in seinem Bericht vom 15. Mai 2002 (Urk. 12/24) von einer Dauer von 60 % der Arbeitszeit im Umfeld von toxikologischen Stoffen aus (Wartungsarbeiten an kontaminierten Maschinen) sowie 25 % für Reinigungs- und Reparaturarbeiten unter Verwendung von Indurei 67 nebst Magaziner- und Umgebungsarbeiten. Weiter wurde die Verwendung von Schutzmasken sowie PVC-Handschuhen geschildert.
Anlässlich der zweiten Betriebsbegehung vom 21. November 2002 (Urk. 12/121) ergaben sich nur rudimentäre Abweichungen von den ersten Erhebungen. Insbesondere ging daraus hervor, dass keine Fässer der Giftklasse 1-2 angenommen werden, es hingegen möglich sei, dass eine Falschdeklaration zur Bearbeitung eines kontaminierten Fasses führen könnte. Nicht einig waren sich der Beschwerdeführer und die ehemalige Arbeitgeberin über die quantitative Verwendung des Mittels Toluol. Hingegen wurde ein gewisser Kontakt mit diesem Mittel glaubhaft dargetan.
5.2 Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer effektiv mit giftigen Chemikalien in Kontakt gekommen ist, war er doch bei Wartungsarbeiten solchen Stoffen ausgesetzt, da die Maschinen teilweise während den Unterhaltsarbeiten in Betrieb waren. Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Toluol in Kontakt kam.
Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die Kontaktintensität bloss in der ersten Hälfte des Jahres 2001 insofern problematisch war, als sich der Beschwerdeführer bis zur Hospitalisation im Juli 2001 nur ungenügend gegen die giftigen Dämpfe schützte, trug er doch damals bloss eine Staubmaske, welche die Atemwege nicht zu schützen vermag. Mit Wiederaufnahme der Arbeit nach der Spitalentlassung (September zu 50 % und ab Oktober zu 100 %) trug der Beschwerdeführer jedoch eine Maske mit Aktivkohlefilter, welche einen besseren Schutz gegen chemische Dämpfe gewährleistet (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber Dr. L.___ am 19. Juni 2002, Urk. 12/59), auch wenn dieser Schutz nicht ganz optimal gewesen sein sollte.
5.3 Nachdem die Polyneuroradikulitis bis Ende 2001 hatte kuriert werden können, entwickelte sich das generalisierte Schmerzsyndrom ab März 2002 demnach zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer gegen die giftigen Dämpfe schützte. Insofern ist davon auszugehen, dass die gasförmigen Chemikalien, auch wenn sich der Beschwerdeführer diesen intensiver ausgesetzt haben sollte, nicht komplett absorbiert wurden, sondern gefiltert durch die Maske des Beschwerdeführers nur noch zu einer teilweisen Inhalation führten.
Zu berücksichtigen gilt es weiter die Dauer der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Betrieb. Vom ersten Arbeitstag (12. März 2001, Urk. 12/27) bis zur Hospitalisation im Juli 2001 (9. bis 17. Juli 2001, Urk. 12/8) dauerte es weniger als vier Monate. Hernach kehrte er per 7. September 2001 im Umfang von 50 % an seinen Arbeitsplatz zurück gefolgt von einer vollzeitlichen Tätigkeit ab 1. Oktober 2001 (Urk. 12/6). Den letzten Arbeitstag absolvierte der Versicherte am 25. März 2002 (Urk. 12/43), mithin nach einer Dauer von knapp sechs Monaten vollzeitiger Arbeitstätigkeit.
Unter Berücksichtigung des Maskenschutzes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht während einer längeren Dauer und völlig ungeschützt den giftigen Gasen ausgesetzt war. Sämtliche Ärzte wiesen auf die geringe Dauer einer allfälligen Intoxikation hin, und die Ausführungen von Dr. B.___, wonach laut Fachliteratur für eine Enzephalopathie eine Toluol-Exposition von über 10 Jahren nötig ist (Urk. 12/124 S. 7 f.), wurde beschwerdeweise nicht substantiiert widerlegt.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer nach Sommer 2001 und der weitgehenden Erholung von seiner Polyneuroradikulitis bloss während gut sechs Monaten vollzeitlich und unter Verwendung einer Aktivkohle-Maske arbeitstätig war. Nach der Einschätzung der Ärzte ist diese Expositionsdauer eher knapp zur Annahme einer Intoxikation; eine solche ist zwar nicht ausgeschlossen, indes steht beim Beschwerdeführer klarerweise die psychische Problematik im Vordergrund.
Damit aber ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Gase, denen der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit ausgesetzt war, namentlich das in Anhang 1 zum UVG enthaltene und im Zentrum der Diskussion stehende Toluol zu mindestens 50 % Ursache der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ist. Diese Würdigung gilt selbstredend auch für das Einwirken anderer, in der Liste im Anhang 1 zum UVG nicht enthaltenen Stoffe, da eine überwiegende (über 75 %) Verursachung der Gesundheitsstörungen durch solche Stoffe nicht erstellt ist.
6.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer wandte gegen diese Würdigung der Aktenlage vorweg ein, das Eintreten einer obstruktiven Lungenerkrankung sowie einer tumorösen Hautveränderung nasobuccal rechts seien erst nach der Aufnahme der Tätigkeit bei der A.___ AG diagnostiziert worden. Weiter sei erstellt, dass die massgebenden Giftstoffe zu diesen Erkrankungen führen könnten, weshalb mit genügender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang mit der Berufstätigkeit gegeben sei (Urk. 1 S. 4).
6.1.2 Die vom Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) im Rahmen der Kausalitätsprüfung in ständiger Rechtsprechung verworfene Ansicht, dass ein Gesundheitsschaden bloss deshalb kausal ist, weil er nach dem Unfall aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb), führt vorab zum Ergebnis, dass aus dem blossen Umstand der Verwendung von bei massgeblicher Exposition Krankheiten hervorrufenden Substanzen bei der A.___ AG keineswegs geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Substanzen krank geworden.
Weiter ergibt sich aus den medizinischen Akten in keiner Art und Weise, dass die tumoröse Hautveränderung nasobuccal rechts, welche bereits im Juli 2001 diagnostiziert worden war (Urk. 12/8 S. 1), auf die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Immerhin ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer erst knapp vier Monate im Betrieb gearbeitet und die behandelnden Ärzte schon damals allesamt keinen Zusammenhang gesehen hatten.
Was die obstruktive Lungenerkrankung anbetrifft, gingen die Ärzte des USZ einhellig davon aus, dass der langdauernde Nikotinabusus von mindestens 15 pack-years als Ursache im Vordergrund stehe. Eine Intoxikation sahen sie als unwahrscheinlich an (Urk. 12/20 S. 2). Gar Dr. G.___, welcher von einer Raucheranamnese von bloss 10 pack-years ausging, erachtete es nicht als wahrscheinlich, dass die Expositionen am Arbeitsplatz für die Erkrankung verantwortlich seien (Urk. 12/67).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer legte ein Merkblatt der Universität Rostock zum Thema Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische (Urk. 3/7) ins Recht, in dem als Gefahrenquellen Stoffe genannt sind, mit welchen der Beschwerdeführer in Kontakt kam (vor allem Toluol). Als mögliche Krankheiten werden darin die Polyneuropathie mit sensomotorischen Ausfällen sowie die toxische Enzephalopathie mit Störungen der Hirnfunktion genannt (Urk. 1 S. 8 ff.).
6.2.2 Dr. B.___ legte dazu unter Verweis auf die Literatur dar, dass in der Regel eine mindestens 10-jährige Exposition nötig sei, um eine Enzephalopathie hervorzurufen. Der Beschwerdeführer arbeitete aber insgesamt erheblich weniger als ein Jahr im Betrieb und trug zudem nach Spitalentlassung ab September 2001 eine Aktivkohlefiltermaske, was die Kontamination verminderte. Damit aber kann nicht von einer besonders hohen Intensität der Exposition (Urk. 1 S. 10) gesprochen werden.
Zur Polyneuroradikulitis (als Unterart der Polyneuropathie) ist zu bemerken, dass diese bis im Herbst 2001 wieder abgeklungen war und im Jahr 2002 nicht mehr als (wieder) akut diagnostiziert wurde. Zudem wäre auch diesbezüglich eine genügend intensive Exposition angesichts bloss knapp viermonatiger Tätigkeit und des Fehlens entsprechender ärztlicher Hinweise nicht rechtsgenüglich dargetan.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, Dr. B.___ habe nicht neutral und unabhängig berichtet, was er mit Telefonnotiz vom 16. August 2002 (Urk. 12/72) selber zugegeben habe. Weiter bemängelte der Beschwerdeführer verschiedene Schlussfolgerungen des Experten (Urk. 1 S. 10 f.).
Inwiefern aus der genannten Notiz auf eine Befangenheit von Dr. B.___ geschlossen werden kann, ist nicht ersichtlich. Dass er in Bezug auf den Heilungsprozess die im Urin festgestellte Auffälligkeit nicht als prioritär abklärungswürdig erachtete, ist insofern irrelevant, als dies ja in der Folge nachgeholt wurde, die Spezialisten des Instituts für Rechtsmedizin jedoch keine genauen Angaben machen konnten (Urk 12/85). Die Formulierung da er (Dr. M.___) ... als Aussenstehender auch neutraler ist als wir selbst (Urk. 12/72 Abs. 5) bezog sich klarerweise auf die Kommunikation der Ergebnisse der Blut- und Urinuntersuchungen durch das Institut für Rechtsmedizin sowie die entsprechenden Fachkenntnisse von Dr. M.___.
Im Gegenteil fällt bei der Durchsicht der Akten auf, dass Dr. B.___ keineswegs einseitig berichtete, sondern nach dem Opponieren des Beschwerdeführers gegenüber den Angaben der Arbeitgeberin anlässlich des ersten Besuches eine zweite Besichtigung des Betriebes durchführte, sich intensiv mit den Resultaten und der medizinischen Literatur auseinander setzte und entsprechend fundiert berichtete. Dr. B.___ nahm insbesondere den Beschwerdeführer jederzeit ernst und schloss begründet auf seine Einschätzung, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Berufskrankheit vorliegt. Von einer Voreingenommenheit von Dr. B.___ kann demnach keine Rede sein.
6.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1 S. 11), Dr. B.___ habe voreilige Schlüsse gezogen und sei insbesondere vor der Einsicht in den Bericht des Institutes für Rechtsmedizin (Urk. 12/85) davon ausgegangen, dass es sich nicht um Relevantes vom Arbeitsplatz handle (Urk. 12/72).
Die Lektüre der genannten Telefonnotiz von Dr. B.___ zeigt, dass sich die Formulierung ... dass es sich nicht um etwas Relevantes vom Arbeitsplatz handelt auf ein allfälliges Abklärungsresultat bezieht. Dr. B.___ prognostizierte, dass das Institut für Rechtsmedizin keine Stoffe wird nennen können, was sich dann ja auch bewahrheitet hat - mit Ausnahme des Verdachtes auf eine Anthrazen-Verbindung (Urk. 12/85). Im Gegenteil veranlasste Dr. B.___, dass der Spezialist vom Institut für Rechtsmedizin direkt Kontakt zum Beschwerdeführer aufnimmt, um ihm die Analyseergebnisse mitzuteilen.
6.3.3 Der Beschwerdeführer bemängelte sodann, Dr. B.___ habe die Berufskrankheit bloss aufgrund der zu kurzen Expositionsdauer abgelehnt, obwohl nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der konkrete Fall zu prüfen sei und ein Verweis auf wissenschaftliche Studien nicht reiche (Urk. 1 S. 11).
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen keineswegs bloss aufgrund von wissenschaftlichen Studien, sondern tätigte umfangreiche Untersuchungen im Betrieb, liess analytische Abklärungen vornehmen und zog die medizinischen Akten bei. Hinzuweisen bleibt ferner, dass nicht nur Dr. B.___, sondern kein einziger der involvierten Ärzte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang zwischen den Expositionen und den Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers darlegen konnte, sondern im Gegenteil namentlich die Ärzte des USZ die psychische Verfassung des Beschwerdeführers als Hauptproblem sahen (Urk. 12/22).
6.3.4 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor (Urk. 1 S. 12 ff.), Dr. B.___ sei zu Unrecht davon ausgegangen, es hätten keine Hinweise auf Sensibilitätsstörungen im Vordergrund gestanden (Urk. 12/145 S. 5), es sei keine perkutane Aufnahme von Toluol erfolgt (Urk. 12/145 S. 8), es habe keine chronisch obstruktive Lungenkrankheit bestanden (Urk. 12/145 S. 9), die Toluol-Exposition sei für eine prädominant kraniale Polyneuroradikulitis zu wenig hoch gewesen (Urk. 12/145 S. 12) und es hätten keine weiteren Abklärungen betreffend den analytischen Peak vorgenommen werden müssen (Urk. 12/72).
Die Ausführungen von Dr. B.___ betreffend Sensibilitätsstörungen bezogen sich in seiner Stellungnahme vom 22. März 2004 (Urk. 12/145) auf die Einsprache des Beschwerdeführers und sind durch die medizinische Aktenlage ausgewiesen. Wohl litt der Beschwerdeführer im Sommer 2001 an entsprechenden Beschwerden (Urk. 12/8), doch bildete sich diese Problematik bis Anfang September 2001 wieder zurück (Urk. 12/11) und trat in der Folge nicht mehr auf.
Ob eine Aufnahme von Toluol durch die Haut erfolgt ist oder nicht, ist insofern nicht entscheidend, als die Einwirkungszeit als solche nicht von längerer Dauer war und die Aufnahme nach unbestrittenen Ausführungen grösstenteils über die Atmung erfolgt. Im Übrigen anerkannte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 14. Juli 2003 (Urk. 12/121 S. 11) die Möglichkeit einer Exposition der Haut.
Im Zusammenhang mit der obstruktiven Lungenerkrankung führten bereits die Ärzte des USZ aus, dass ein Zusammenhang mit der Arbeitsexposition wenig wahrscheinlich sei und demgegenüber der anhaltende Nikotinabusus im Vordergrund stehe (Urk. 12/20 S. 2).
Nicht nur Dr. B.___, sondern sämtliche behandelnden Ärzte gehen davon aus, dass die Toluol-Exposition für die prädominant kraniale Polyneuroradikulitis zu wenig hoch gewesen sei. Es liegen keine gefestigten Hinweise dafür vor, dass die Exposition derart war, dass die zwischenzeitlich aufgetretene und dann abgeklungene Krankheit auf die Arbeitstätigkeit zurückzuführen war.
Schliesslich ist der Vorwurf betreffend mangelnde Abklärungen des Peaks im Blut/Urin des Beschwerdeführers insofern verfehlt, als dazu eine Analyse des Instituts für Rechtsmedizin vom 27. September 2002 (Urk. 12/85) vorliegt und Dr. B.___ nachvollziehbar darlegte, dass eine ergänzende Untersuchung nach der langdauernden Arbeits- und Expositionsabsenz keinen Sinn mache, was der Beschwerdeführer denn auch nie bestritt.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer hielt der Einschätzung der Beschwerdegegnerin weiter entgegen, sie habe vollständig auf die Aussagen der A.___ AG abgestellt, obwohl aus den Medien seit Jahren bekannt gewesen sei, dass es diese Firma mit den Umweltvorschriften nicht so genau nehme (Urk. 1 S. 17).
6.4.2 Hierzu bleibt festzuhalten, dass an beiden Betriebsbegehungen der Beschwerdeführer persönlich anwesend war, an jener vom 17. Juli 2003 gar in Begleitung seines Rechtsvertreters. Er konnte sich zu den Angaben der Arbeitgeberin äussern und tat dies auch, was sich aus den Berichten der Dres. B.___ und F.___ ergibt. Beide gingen denn auch auf die Angaben des Beschwerdeführers ein und liessen diese in ihre Würdigung einfliessen.
Dass die A.___ AG den Betrieb hatte säubern können, da die Besuche angekündigt waren (Urk. 1 S. 18), ist zutreffend. Hingegen gingen die Spezialisten der SUVA nicht bloss von den gemessenen Werten aus. Angesichts der Unmöglichkeit, die damaligen Verhältnisse abzuklären, schätzten sie diese ein. Weiter wurde berücksichtigt, dass die A.___ AG auch Fässer der Giftklasse 1 und 2 bearbeitete (Urk. 1 S. 19), obwohl sie dazu nicht befugt gewesen wäre.
6.5
6.5.1 Zur Konzentration der Giftstoffe brachte der Beschwerdeführer vor, die Anlagen seien entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht mit Absaugungen ausgestattet und die Schutzmasken seien ungenügend gewesen. Daneben sei der Einsatz von Toluol weit intensiver gewesen, als dies von der Arbeitgeberin angegeben worden sei. Insbesondere sei bei Arbeiten an der Kettenmaschine eine erhöhte Konzentration aufgetreten, da die Dämpfe (schwerer als Luft) sinken würden und in der darunter liegenden Grube verharrten (Urk. 1 S. 19 ff.).
6.5.2 Diese Vorbringen sind insofern nur von bedingter Bedeutung, als eine Toluol-Exposition erstellt ist, die genaue Konzentration aber nicht dargetan ist und auch nicht mehr eruiert werden kann. Selbst wenn die Konzentration zeitweilig höher als erlaubt war und der Maskenschutz bloss partiell wirkte, ist gleichwohl festzuhalten, dass über die gesamte Anstellungsdauer hinweg keine dauernde untolerable Exposition nachgewiesen ist.
6.6
6.6.1 Mit Einsprache vom 30. Oktober 2003 hatte der Beschwerdeführer weiter geltend gemacht, eine Schwermetall-Untersuchung seiner Haare am TOX Institut Basel habe massive Blei- und Aluminium- sowie Kupferbelastungen ergeben (Urk. 12/140 S. 16 ff.). Eine Untersuchung der Blutwerte durch Dr. med. Tischhauser von der Paracelsus Klinik habe sodann verschiedenen Hinweise auf eine Belastung der Leber sowie eine Instabilität der roten Blutkörperchen ergeben (Urk. 12/140 S. 18 f.).
6.6.2 Die diesbezügliche Antwort von Dr. B.___ vom 22. März 2004 (Urk. 12/145 S. 13), wonach eine Haaruntersuchung unzulänglich sei für die Erhebung von Schwermetallen und die schädigenden Substanzen das gesamte Organsystem beträfen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei, blieb beschwerdeweise unbestritten. Fest steht, dass die nach der Niederlegung der Arbeit durchgeführten Blutuntersuchungen mit Ausnahme einer möglichen Anthrazen-Verbindung keine Ergebnisse zu Tage fördern konnten (Urk. 12/85).
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Anstellungszeit bei der A.___ AG unbestreitbar chemischen Stoffen ausgesetzt war. Über die Konzentration der Chemikalien und die Aussetzungsdauer lassen sich nach dem Gesagten indes keine genauen Aussagen machen. An dieser Beweislage vermöchte auch die Erstellung eines neuen Gutachtens nichts zu ändern. Namentlich ist unbestritten, dass die Konzentration der Stoffe von den jeweiligen Gebinden abhängig war, welche sich nicht mehr rekonstruieren lassen. Weiter klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt so weit möglich detailliert ab (zweimalige Betriebsbesichtigung, analytische Abklärungen, Beizug der Arztberichte), weshalb von ergänzenden Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
7.2 Schliesslich wurden die möglichen Auswirkungen der giftigen Stoffe von den Ärzten in dem Sinne beantwortet, dass das Hervorrufen der massgeblichen Krankheiten durch die Expositionen am Arbeitsplatz (Polyneuroradikulitis, Schmerzsyndrom, Lungenerkrankung) durchaus möglich, hingegen nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Im Gegenteil sahen die Ärzte die psychische Situation sowie den Nikotinabusus als im Vordergrund stehend.
8.
8.1 Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) erfüllt sind, ist das entsprechende Gesuch vom 12. Oktober 2004 (Urk. 1 S. 2) zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen.
8.2 Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung unter anderem nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Laut §§ 8 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht vom 26. Oktober 2004 reicht die Partei, die Anspruch auf Entschädigung erhebt, dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Entschädigung zugesprochen.
8.3
8.3.1 Der von Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger mit Eingabe vom 6. Juni 2005 geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden und Fr. 84.40 Barauslagen (Urk. 17) wurde nicht detailliert, sondern nur rudimentär begründet (Besprechung mit Klient [Telefonate], umfassendes Studium der Vorakten, Redaktion der umfassenden Beschwerde [27 Seiten]); er ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.
8.3.2 Zu berücksichtigen ist der Umstand, dass Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger den Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren vertrat und für diese Aufwendungen von der Beschwerdegegnerin entschädigt wurde (Urk. 12/158).
Angesichts der notwendigen Instruktion, der neu hinzugekommenen Akten (insbesondere Berichte von Dr. B.___ vom 22. März 2004 und von Dr. F.___ vom 7. Juli 2004 im Ausmass von gesamthaft 69 Seiten, Urk. 12/145 und Urk. 12/150), der umfangreichen Beschwerdeschrift und den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger auf Fr. 4800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, wenn er künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (§ 92 ZPO).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, wird mit Fr. 4800.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).