UV.2004.00267
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 23. August 2005
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, war seit 1. April 1999 als Bauhilfsarbeiter bei der J.___, tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 6/1 Ziff. 1-3). Am 29. Oktober 2001 brach sich der Versicherte aufgrund eines Sturzes aus ungefähr 2,55 - 3 m Höhe beide Schienbeine mehrfach und am rechten Bein zusätzlich das Wadenbeinköpfchen (Urk. 6/1 Ziff. 6, 9, Urk. 6/3, Urk. 6/4, Urk. 6/9). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 setzte die SUVA eine Invaliditätsrente von 21 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.-- fest (Urk. 6/79 = Urk. 6/84/1). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, am 23. Januar 2004 Einsprache (Urk. 6/82/2). Mit Eingabe vom 29. Juni 2004 stellte der Versicherte bei der SUVA zudem das Gesuch um Erteilung einer Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt zwecks Gangschulung (Urk. 6/90-91). Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 wies sie die Einsprache ab, erhöhte indessen aufgrund neuer interner Berechnungen den versicherten Verdienst (Urk. 6/95 S. 13 = Urk. 2 S. 13).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, am 12. Oktober 2004 bei der SUVA Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Ausrichtung einer höheren Rente sowie einer höheren Integritätsentschädigung; eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 16. November 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Ziff. 3 S. 3 ff.), weswegen, mit folgenden Ergänzungen, darauf verwiesen werden kann.
1.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.4 Erwerbseinbussen aus unfallfremden Gründen, wie mangelnde Ausbildung, unzureichende Sprachkenntnisse, Alter und dergleichen mehr, dürfen bei der Invaliditätsschätzung nicht berücksichtigt werden (BGE 107 V 21).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
1.7 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Streitig ist die Höhe der Invaliden-Rente und die Höhe der Integritätsentschädigung und damit zusammenhängend die Frage, ob auch die geltend gemachten Rückenschmerzen des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 29. Oktober 2001 zurückzuführen sind.
3.
3.1 Der Unfallmeldung vom 7. November 2001 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2001 beim Schalen einer Wohnungsdecke das Gleichgewicht verloren hat und in der Folge aus einer Höhe von ungefähr 2,55 m in einen Wohnungsraum stürzte. Dabei habe er sich Verletzungen an beiden Beinen zugezogen (Urk. 6/1 Ziff. 4, Ziff. 9 und Anhang).
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom 29. Oktober bis 19. November 2001 im Spital B.___ hospitalisiert. Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Dr. med. D.___, stellvertretende Oberärztin, Chirurgie (Visum) und PD Dr. E.___, Chefarzt, Chirurgie (Visum), stellten im Austrittsbericht vom 22. November 2001 die folgenden Diagnosen (Urk. 6/9 S. 1):
- Mehrfragmentäre, dislozierte Pilon tibiale-Fraktur rechts
- Nicht dislozierte Fibulaköpfchenfraktur rechts
- distale intraartikuläre Tibiafraktur links
Am 2. November 2001 sei eine Osteosynthese des Pilon rechts sowie eine Osteosynthese der Tibia links durchgeführt worden (Urk. 6/9 S. 1). Der postoperative Verlauf sei sodann problemlos gewesen. Die Dorsalflexion im rechten und linken oberen Sprunggelenk habe dem Beschwerdeführer noch Schwierigkeiten bereitet, sei aber unter intensiver Physiotherapie langsam besser geworden. Schliesslich wurde ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ vorgesehen (Urk. 6/9 S. 2).
3.2 Vom 9. November 2001 bis 6. Februar 2002 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik F.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. Februar 2002 wurden dieselben Diagnosen gestellt wie durch die Ärzte des Spitals B.___ (vgl. Urk. 6/9 S. 1, Urk. 6/13 S. 1 ).
Im Zeitpunkt des Austritts hätten noch Defizite bezüglich des Bewegungsausmasses im oberen und unteren Sprunggelenk bestanden - rechts ausgeprägter als links - sowie rechtsbetonte Belastungsschmerzen. Ungenügend sei auch die Kondition, die intermuskuläre Koordination und Propriozeption des Beschwerdeführers gewesen (Urk. 6/13 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer sei nach wie vor auf zwei Gehstöcke angewiesen. Er sei soweit rehabilitiert, dass er mit Unterstützung seines Bruders, der im gleichen Haus wohne, selbständig sei. Die Gangsicherheit und Kondition seien soweit hergestellt beziehungsweise aufgebaut, dass ein regelmässiger Besuch eines ambulanten Physiotherapieprogramms möglich sei (Urk. 6/13 S. 4 oben).
Ob die angestammte Tätigkeit im Baugewerbe als Schaler und Akkordmaurer wieder möglich sein werde, könne zur Zeit nicht beurteilt werden. Die Arbeitsfähigkeit müsse entsprechend den Verlaufskontrollen durch den Operateur und den betreuenden Hausarzt regelmässig überprüft und angepasst werden. Im Zeitpunkt des Klinikaustrittes habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 6/13 S. 4 Mitte).
3.3 Im Bericht vom 27. März 2002 hielt PD E.___ anlässlich der 5-Monats-Kontrolle am Spital B.___ neben den bereits bekannten Diagnosen fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen am rechten Unterschenkel lateral bis hin zum Knie das Bein nicht voll zu belasten vermöge, obschon es von der Frakturheilung her möglich wäre. Die Dorsalflexion habe leicht gebessert. Am ausgeprägtesten sei die Abschwellung der Subkutis. Das Röntgenbild zeige eine unveränderte Stellung. Der Beschwerdeführer brauche weiterhin intensive Physiotherapie und solle unter guter Schmerzindikation die Belastung am rechten Bein steigern (Urk. 6/15 S. 1 f.).
3.4 Anlässlich der 7-Monats-Kontrolle im Spital B.___ erklärte PD E.___ im Bericht vom 14. Juni 2002, der rechte Unterschenkel stelle das Problem dar. Der Beschwerdeführer gehe an Stöcken in Spezialschuhen. Sein Gang sei langsam und überlegt. Aufgrund des steifen oberen Sprunggelenks sei das Abrollen nicht möglich. Barfussstehend berühre die Ferse knapp den Boden. Die Schwellung habe sich nun vollständig zurückgebildet. Die Bewegung des rechten oberen Sprunggelenkes zeige eine fehlende Dorsalflexion auf. Die Beweglichkeit betrage 0-5-35°. Auffallend gut sei die In- und Eversion. Die Röntgenaufnahmen hätten ergeben, dass eine massive Inaktivitätsosteoporose bestehe. Der Frakturspalt rechts sei noch sichtbar, scheine jedoch überbrückt (Urk. 6/24 S. 1 f.).
Der Verlauf sei weiterhin langsam. Da die Fraktur durchgeheilt erscheine, empfehle er eine frühzeitige Materialentfernung im August/September. Es bestünde dann auch die Möglichkeit einer Arthroskopie zum Ausschluss einer posttraumatischen Früharthrose. Die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) betrage weiterhin 100 % (Urk. 6/24 S. 2).
3.5 Am 28. August 2002 wurde im Spital B.___ das Metall der Tibia rechts entfernt und eine Arthroskopie des oberen rechten Sprunggelenks durchgeführt. Im anschliessend erstellten Austrittbericht vom 30. August 2002 nannten Dr. D.___, PD E.___ und Dr. med. H.___, Assistenzarzt am Spital B.___, die folgenden Diagnosen (Urk. 6/29 S. 1):
- Persistierende Bewegungseinschränkung und Schmerzen am oberen Sprunggelenk rechts
- bei Status nach Osteosynthese einer Pilon tibiale-Fraktur rechts 11/01 mit verzögertem Heilungsverlauf
Bevor eine Arthrodese als ultima ratio in Betracht gezogen werde, werde dem Beschwerdeführer ein weiterer Rehabilitationsaufenhalt verschrieben (Urk. 6/29 S. 2).
3.6 Im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 26. November 2002, welcher aufgrund der Hospitalisierung vom 25. September bis 27. November 2002 erstellt wurde, stellten Dr. med. I.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, die folgenden funktionellen Diagnosen und Probleme (Urk. 6/40 S. 1):
- Funktionsstörung rechter Fuss/Sprunggelenk mit Hinweisen für ein CRPS
Weiter diagnostizierten sie chronisch rezidivierende Kreuzschmerzen (Urk. 6/40 S. 1 unten). Darunter leide der Beschwerdeführer bereits seit 20 Jahren (Urk. 6/40 S. 3 Mitte).
Bis zum Austritt habe es der Beschwerdeführer noch immer nicht geschafft, sich das Gehen an Stöcken abzutrainieren (Urk. 6/40 S. 3 oben).
Die Ärzte bezeichneten das rechte Sprunggelenk als arbeitsrelevanten Problembereich. Im Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik bestehe noch keine Arbeitsfähigkeit; der Beschwerdeführer werde auch längerfristig bei der Verrichtung von schweren körperlichen - vorwiegend stehenden - Arbeiten und Tätigkeiten in unebenem Gelände eingeschränkt sein. Es bestehe weiterhin ein Arbeitsvertrag mit dem ehemaligen Arbeitgeber, doch sei eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Maurer und Schaler unrealistisch. In den kommenden Monaten sei dem Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende Arbeit ganztags zumutbar (Urk. 6/40 S. 4). Die Aufnahme einer Arbeit im Rahmen des Zumutbaren sei in ein bis zwei Monaten durch den Hausarzt zu prüfen (Urk. 6/40 S. 5).
3.7 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, stellte in seinem Bericht vom 21. Mai 2003 keine neuen Diagnosen (Urk. 6/61/6 S. 1 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 29. Oktober 2001 (Unfalldatum) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/61/6 S. 1 lit. B) mit der Begründung, die medizinische Situation sei seit dem Austritt aus der Rehaklinik F.___ weitgehend stationär. Der Beschwerdeführer gehe weiterhin an Stöcken und klage über Rückenschmerzen nach längerem Sitzen (Urk. 6/61/6 S. 2 lit. D).
3.8 Bei der Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, am 1. Juli 2003 berichtete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe weiterhin Beschwerden bei der Belastung des rechten Fusses. Ferner sei die Beweglichkeit des oberen rechten Sprunggelenks noch deutlich eingeschränkt. Es sei ihm nicht möglich, ohne Stöcke zu gehen, weshalb er diese auch zu Hause benütze (Urk. 6/54 S. 1).
Dr. L.___ fand reizlose Verhältnisse im Bereich des rechten, oberen Sprunggelenkes vor. Es bestehe weiterhin eine Spitzfussstellung von ungefähr 10° und der Beschwerdeführer gehe nur auf dem rechten Vorfuss. An eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den angestammten Beruf des Bauhilfsarbeiters sei nicht mehr zu denken. Obschon der Beschwerdeführer auf die Stöcke fixiert sei, dürfte erwartet werden, dass er in näherer Zukunft stockfrei gehen könne. Der Fall könne abschlossen werden. Der Beschwerdeführer könne eine sitzende Tätigkeit mit Tragen von Lasten bis 5 kg, ohne Geh- und Stehleistung und ohne Besteigen von Treppen ausüben. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ganztags ausführen.
3.9 Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, erklärte nach Verfügungserlass im Bericht vom 2. Juli 2004, es seien keine weiteren Abklärungen oder Behandlungen mehr notwendig, da keine neuen Erkenntnisse und keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei. Einzige wahrscheinliche Unfallfolge sei die erhebliche Arthrose am rechten oberen Sprunggelenk. Am oberen Sprunggelenk verbleibe weder klinisch noch radiologisch ein erheblicher Schaden, weshalb die Benützung von Gehstöcken unfallbedingt nicht unbedingt notwendig sei. Ein stationärer Aufenthalt zum Versuch der Stockentwöhnung sei nach praktisch drei Jahren nicht mehr sinnvoll (ungenügende Compliance, Symptomausweitung bei schwieriger psychosozialer Situation). Personen, die psychisch auf den Stockgebrauch fixiert seien, und sich im Rechtsstreit befänden, könne man erfahrungsgemäss nicht rehabilitieren. Die zusätzlichen lumbalen Rückenbeschwerden seien medizinisch keine „adäquate“ somatische Unfallfolge. Der leichte Spitzfuss auf der rechten Seite, welcher durch eine Absatzerhöhung an den Schuhen kompensiert werde, sei kein ausreichender Grund dafür (Urk. 6/94 S. 1).
Die Fehlhaltung des Rückens und der unangemessene Stockgebrauch seien erheblich psychogen überlagert. Zudem hätten gemäss Bericht der Rehaklinik F.___ die chronischen Rückenbeschwerden bereits vorbestanden. Die geringe relative Beinlängen-Differenz augrund des Spitzfusses wirke sich (beim Tragen von angepassten orthopädischen Schuhen) bei einer Arbeit im Sitzen überhaupt nicht aus (Urk. 6/94 S. 2).
3.10 Im Bericht vom 6. November 2004 nannten Dr. med. N.___, Oberarzt, und Dr. med. O.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital G.___, die folgenden Diagnosen (Urk. 6/92 S. 1):
- Lumbovertebrales, intermittierend lumbospondylogenes Syndrom rechts
- Wirbelsäulenfehlhaltung (linkskonvexe Skoliose thorakolumbal) bei Beckenhochstand rechts infolge Spitzfuss-Stellung rechts
- leichte degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule
- Status nach mehrfragmentärer, dislozierter Pilon-Tibiale-Fraktur rechts sowie nicht dislozierter Fibulaköpfchenfraktur rechts am 29. Oktober 2001
- Status nach Fixateur externe rechts. Status nach Osteosynthese mit 5-Loch-Titan-Kleeplatte am 2. November 2001
- Status nach Metallentfernung und Arthroskopie des rechten oberen Sprunggelenkes am 28. August 2002
- postoperativ M. Sudeck
- aktuell: Arthrose am rechten oberen Sprunggelenk und Spitzfuss- Stellung bei Dorsalextensionsdefizit von 20°
- Status nach intraartikulärer distaler Tibiafraktur links am 29. Oktober 2001
- Status nach Osteosynthese Tibia links am 2. November 2001
Die Zuweisung an das Universitätsspital G.___ durch den Hausarzt sei zur Abklärung der lumbalen Rückenschmerzen sowie zur Frage nach der Indikation eines stationären Aufenthaltes zwecks Abgewöhnen der Gehstöcke erfolgt (Urk. 6/92 S. 1 Mitte).
Die tieflumbalen Beschwerden seien im Rahmen eines lumbovertebralen Syndroms rechts zu interpretieren, welchem eine Wirbelsäulenfehlhaltung bei Beckenstand rechts zugrunde liege, welche ihrerseits auf die funktionelle Beinverlängerung infolge der Spitzfuss-Stellung zurückzuführen sei. In der beobachteten Zeitperiode hätten keine Anhaltspunkte für radikuläre Reiz- respektive Ausfallkomponenten bestanden; konventionell-radiologisch seien leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule sichtbar geworden. Der Beschwerdeführer gebe an, erst seit Oktober 2003 an Rückenschmerzen zu leiden, während er in einem früheren Bericht angegeben habe (vgl. Erw. 3.6 vorstehend), es hätten seit 20 Jahren chronische Rückenschmerzen bestanden (Urk. 6/92 S. 2).
Bezüglich der Gehbehinderung vertraten auch die Ärzte des Universitätsspitals G.___ die Ansicht, dass trotz der funktionellen Einschränkung mit Dorsalextensionsdefizit des rechten oberen Sprunggelenkes ein Gang ohne Stöcke (weiterhin in angepassten orthopädischen Schuhen) möglich sein sollte. Ein stationärer Aufenthalt zwecks Gangschulung ohne Stöcke sei bei dem jungen Beschwerdeführer grundsätzlich gerechtfertigt, bedinge aber eine genügende Compliance. In diesem Zusammenhang bewerteten sie die schwierige psychosoziale Situation des Beschwerdeführers als ungünstig, insbesondere da in der Untersuchung gewisse Hinweise auf eine Symptomausweitung aufgetreten seien (Urk. 6/92 S. 2).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt einerseits übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer das rechte Bein aufgrund des Unfalls nicht mehr vollumfänglich zu belasten vermag und das rechte obere Sprunggelenk weiterhin derart beeinträchtigt ist, dass keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden kann. Dies blieb unbestritten.
4.2 Auf der anderen Seite bestehen Zweifel darüber, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unfallbedingt auch durch chronische Rückenschmerzen beeinträchtigt ist. Diesbezüglich äusserten sich lediglich die Ärzte der Rehaklinik F.___ (vgl. Erw. 3.6 vorstehend), Dr. K.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Erw. 3.7 vorstehend), Dr. M.___, Versicherungsarzt der Beschwerdegegnerin (Erw. 3.9 vorstehend) sowie die Ärzte des Universitätsspitals G.___ (Erw. 3.10 vorstehend).
4.2.1 Aus den erwähnten Berichten geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer unter chronischen Rückenschmerzen leidet; unklar ist jedoch, ob diese bereits seit 20 Jahren bestehen, wie dies der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten der Rehaklinik F.___ erklärte (vgl. Erw. 3.6) oder ob diese erst im Oktober 2003 - als Folge des Unfalls - allenfalls verstärkt aufgetreten sind (Erw. 3.10).
Aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ wird ersichtlich, dass chronische Rückenschmerzen bereits anlässlich des stationären Aufenthalts vom 25. September bis 27. November 2002 (vgl. Urk. 6/40 S. 3 Mitte) vorgelegen haben müssen, weshalb im Bericht vom 26. November 2002 denn auch eine entsprechende Diagnose gestellt wurde (Urk. 6/40 S. 1 unten). Aufgrund des hohen Beweiswertes dieses Berichts - er erfüllt sämtliche praxisgemässen Kriterien betreffend dessen Verwendbarkeit (vgl. Erw. 1. 5) - darf davon ausgegangen werden, dass die Diagnose chronisch, rezidivierender Kreuzschmerzen nicht erwähnt worden wäre, falls diese Beeinträchtigung in jenem Zeitpunkt noch nicht bestanden hätte, wie vom Beschwerdeführer später gegenüber den Ärzten des Universitätsspital G.____ dargetan, indem er ihnen erklärte, er leide erst seit Oktober 2003 unter chronischen Rückenschmerzen (vgl. Urk. 6/92 S. 2). Trotz widersprüchlicher Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Rückenschmerzen liegt der Schluss nahe, dass diese Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Unfalls bereits vorbestanden haben und nicht erst im Oktober 2003 als Unfallfolge aufgetreten sind.
4.2.2 Anlässlich der Abklärung des lumbalen Rückenleidens an der Rheumaklinik des Universitätsspitals G.___ stellten die Ärzte die Diagnose eines auf der rechten Seite vorliegenden lumbovertebralen, intermittierend lumbospondylogenen Syndroms (Urk. 6/92 S. 1). Gleichzeitig lässt sich dem Bericht aber auch entnehmen, dass der Spitzfuss, welcher einen Beckenhochstand um 2 cm verursacht, durch das Tragen eines orthopädischen Schuhes korrigiert wurde. Ferner erscheint der Gang an Stöcken, welcher eine inkonstante Gewichtsbelastung und eine Fehlhaltung zur Folge hat, aus übereinstimmender medizinischer Sicht nicht mehr notwendig (vgl. Erw. 3.6, 3.8-10 vorstehend). Zudem haben sich in der Zeitphase, in welcher die Ärzte den Beschwerdeführer beobachteten, keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- respektive Ausfallkomponente ergeben, hingegen solche einer Symptomausweitung (Urk. 6/92 S. 2).
Aus dem Gesagten kann geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung beim Universitätsspital G.___ im Wesentlichen keine weitergehenden Rückenbeschwerden festgestellt wurden, als solche bereits anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik F.___ bekannt waren und diagnostiziert wurden. Davon ging im übrigen auch der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. K.___ aus (vgl. Erw. 3.7 vorstehend).
Es stellt sich deshalb nunmehr die Frage, ob das Gehen an Stöcken eine Verschlechterung der bereits vorbestehenden Rückenschmerzen zur Folge hatte. Zwar erscheint es naheliegend, dass eine permanente, inkonstante Gewichtsbelastung Rückenschmerzen verursacht, doch ist hierzu zu beachten, dass sämtliche Ärzte bezüglich der Notwendigkeit, die Stöcke zu verwenden dahingehend Stellung bezogen, dass eine solche nicht mehr bestehe (vgl. Erw. 3.6, Erw. 3.8-10 vorstehend). Es wurden bereits im Rahmen der letzten Rehabilitationen erfolglos Entwöhnungsbemühungen unternommen (vgl. Erw. 3.6 vorstehend). Unter diesen Umständen erscheint es nicht als gerechtfertigt, die Abhängigkeit des Beschwerdeführers bezüglich des Gehens an Stöcken der Versicherung zuzurechnen. Es liegt auch eine physisch und eine psychisch bedingte Dekonditionierung vor (vgl. Erw. 3.2 und Erw. 3.8 vorstehend). Dies stellt ein unfallfremdes Element dar, denn eine versicherte Person ist durch die eigene Krankheitsüberzeugung nicht von ihrer Pflicht entbunden, in körperlicher und psychischer Hinsicht das Zumutbare zu unternehmen, um eine Verbesserung beziehungsweise Eingliederung anzustreben.
4.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass zwischen den Rückenschmerzen und dem Unfall vom 29. Oktober 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder ein natürlicher noch ein adäquater Zusammenhang besteht.
5. Da die Rückenschmerzen ein unfallfremdes Element darstellen, kann auf die zutreffende Rentenberechnung und Berechnung der Integritätsentschädigung der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).