UV.2004.00268
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 29. April 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8039 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1982, wurde am 12. November 1999 in einer Turnstunde, als sie auf einem Ball sass, von einer Person, die den Ball wegspielen wollte, irrtümlich gegen den Rücken getreten (Urk. 8/A8). Als KV-Lehrtochter war sie über die Unfallversicherung der Stadt Zürich obligatorisch unfallversichert. Die Versicherte meldete dieser am 28. November 2003 den Vorfall als Unfall an (Urk. 8/A2). Dem Unfallversicherer wurden anschliessend verschiedene Berichte von bis anhin behandelnden Ärzten und Chiropraktoren, darunter von einer am 6. Januar 2000 vorgenommenen Kernspintomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule eingereicht, die eine Diskushernie L4/L5 mit einer Einengung der Nervenwurzel L5 und eine Diskushernie L5/S1 mit einer Nervenwurzelkompression S1 zeigte (Urk. 9/M1a). Er orientierte die Versicherte in einem Schreiben vom 23. Februar 2004 darüber, dass er die bis anhin vom Krankenversicherer übernommenen Kosten dieser Behandlungen nicht zu übernehmen gedenke (Urk. 8/A11). Am 31. März 2004 verfügte die Unfallversicherung der Stadt Zürich in diesem Sinne (Urk. 8/A12). Der Krankenversicherer, die A.___ (Urk. 8/A16), und die Versicherte erhoben gegen diese Verfügung je Einsprache (Urk. 8/A16, 8/A17), die der Unfallversicherer, nachdem er die Akten einem beratenden Arzt vorgelegt hatte, am 13. Juli 2004 teilweise guthiess und die Behandlungskosten für die Zeit ab dem Unfalldatum bis Ende März 2000 im Umfang von Fr. 1'623.20 übernahm. Für einen weiteren Zeitraum lehnte er weitere Leistungen ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob B.___ am 11. Oktober 2004 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids, soweit darin eine weitergehende Leistungspflicht verneint wurde (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2005 stellte die Unfallversicherung der Stadt Zürich den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Versicherte verzichtete auf die Einreichung einer Replik, weshalb am 22. Februar 2005 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin leidet an den Auswirkungen zweier Diskushernien. Sowohl im MRI nach dem Vorfall vom 6. Januar 2000 (Urk. 9/M1a) als auch in jenem vom 16. Juli 2003 (Urk. 9/M3) wurden eine medio-laterale Diskushernie L4/L5 mit einer recessalen Einengung und eine weitere medio-laterale Diskushernie L5/S1 erhoben. Während es im Jahr 2000 zudem zu einer Verlagerung der Nervenwurzel L5 links kam (Urk. 9/M1a), konnte im Jahr 2003 kein Nachweis einer linksseitigen Neurokompression erbracht werden, jedoch einer Kompression der Nervenwurzel S1 rechts (Urk. 9/M3, 9/M1b).
Nach Angaben der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2004 im Frageblatt zum Unfallhergang habe sie sich unmittelbar nach dem Fusstritt nicht mehr bewegen können (Urk. 8/A8). Diese Angaben der Beschwerdeführerin gehen auch aus dem Bericht der Neurologin Dr. med. C.___ vom 31. März 2000 hervor, gegenüber welcher die Beschwerdeführerin weiter dargelegt hatte, anfänglich habe sie vor allem Kreuzschmerzen verspürt, die später dann ins rechte Bein ausgestrahlt hätten. So sei es in der Folge schleichend zu einer zunehmenden Schonhaltung gekommen. Die Beschwerdeführerin klagte über wechselnde Beschwerden wie einschlafende Fusssohlen und Schmerzen abwechselnd im rechten und im linken Bein von unterschiedlichem Ausmass. Es wurden nach dem Unfall Physiotherapien appliziert und die Versicherte machte ein Aufbautraining (Urk. 9/M1b, 8/A1), dennoch hielten die Beschwerden in unterschiedlichem Ausmass an (Urk. 9/M4, 9/M4a, 9/M4b, 9/M6, 9/M6a, 9/M6b).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Ereignis grundsätzlich als Unfall anerkannt und erbringt schliesslich für gut vier Monate Leistungen.
Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs bei Diskushernien hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mehrfach festgehalten, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (nicht veröffentlichte Urteile S. vom 12. April 2001, U 243/98, H. vom 18. August 2000, U 4/00, F. vom 27. Dezember 1999, U 2/99, S. vom 4. Juni 1999, U 193/98, S. vom 22. Januar 1999, U 69/98, S. vom 26. August 1996, U 159/95, S. vom 7. April 1995, U 238/94, und J. vom 10. Oktober 1994, U 67/94, letzteres zusammengefasst in ZBJV 1996 S. 489 f.; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Auflage, Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Auflage, Berlin 1993, S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweis auf das Urteil S. vom 26. August 1996, U 159/95; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 12. April 2001, U 243/98; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55 oben; zum Ganzen: Urteil K. vom 2. Juli 2001, U 105/01).
2.3 Im Falle der Beschwerdeführerin geht einzig der Chiropraktor Dr. D.___ von einer möglichen bis überwiegend wahrscheinlichen Verursachung der anhaltenden Beschwerden durch das Unfallereignis aus. In einem Schreiben vom 28. Januar 2004 hält er fest, er erachte es als möglich, dass der Tritt gegen den Rücken eine traumatisch bedingte Bandscheibenprotrusion beziehungsweise einen -prolaps L5/S1 verursacht oder eine bereits bestehende Diskushernie aktiviert habe (Urk. 9/M2). Dass beim Befund, den die Beschwerdeführerin aufweist, das Trauma im Sinne eines erstmals richtig Schmerzhaftwerdens der Diskushernien anfänglich beteiligt war, davon geht auch Dr. med. E.___, Leitender Arzt der Sportmedizin des Spitals F.___, der die Versicherte behandelt hat, aus. Dass jedoch der Unfall für diese Diskushernien, die altersentsprechend doch sehr ausgeprägt seien, verantwortlich sein könnte, erachtet er "mit grosser Wahrscheinlichkeit" für nicht gegeben, vielmehr seien unfallbedingte Beschwerden von Prellungen und Kontusionen nach maximal zwei bis drei Monaten ausgeheilt (Urk. 9/M4a). Der gleichen Auffassung sind auch die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin Dr. med. G.___ (Urk. 9/M7) und Dr. med. H.___ sowie auch der ehemals behandelnde Hausarzt Dr. med. I.___ (Urk. 9/M1). Diese Ansichten decken sich auch mit der erwähnten, von der Rechtsprechung dargelegten medizinischen Erfahrungstatsache im Zusammenhang mit Diskushernien, und es ist ihnen zu folgen. Zwar war vorliegend unmittelbar nach dem Schlag ein erheblicher Beschwerdenschub aufgetreten, doch kann der Tritt gegen den Rücken, mit dem ursprünglich ein Ball in der Turnhalle weggekickt werden sollte, nicht von so aussergewöhnlicher Schwere gewesen sein, die dazu führen kann, eine Diskushernie zu bewirken, was vorliegend ärztlicherseits ja auch so bestätigt wurde.
Dass neben diesem Unfall eine ärztliche Falschbehandlung des ursprünglichen unfallbedingten Schmerzschubes zur Aufrechterhaltung des Beschwerdezustandes geführt haben soll, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, wird durch keinen Hinweis in den Akten gestützt oder belegt.
2.4 Damit ist die Leistungseinstellung vier Monate nach dem Unfall - gestützt auf die Ansicht von Dr. E.___ und Dr. G.___ (Urk. 9/M7, 9/M4) - nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
- A.___, Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).