Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 22. Juli 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene A.___ arbeitete ab 1. Januar 1998 als Fachverantwortlicher bei der X.___AG. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert (Urk. 6/K1, Urk. 1). Am 30. September 2003 fuhr er während der Mittagspause mit dem Personenwagen "Honda" auf der Autobahn A51 von seinem Wohnsitz Kloten nach Zürich. Auf der Höhe der Gemeinde Opfikon im Bereich einer Baustelle wechselte er von der rechten auf die linke Fahrspur, wo er mit dem korrekt von hinten kommenden "Toyota" kollidierte, welcher in der Folge mit der linken Fahrzeugseite gegen die Mittelleitplanke prallte. Auch der vom Versicherten gelenkte "Honda" prallte zuerst mit dem Frontbereich gegen die Mittelleitplanke und danach frontal gegen einen im Baustellenbereich abgestellten Arbeitsanhänger, wo das Fahrzeug schliesslich zum Stillstand kam (Rapport der Kantonspolizei Zürich, vom 2. Oktober 2003 Urk. 6/A1 S. 6). Während der "Toyota" und der Arbeitsanhänger lediglich einen leichten Sachschaden erlitten, entstand beim unfallverursachenden "Honda" ein Totalschaden (Urk. 6/A1, Urk. 11/1.8-1.11). Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das Statthalteramt Bülach den Versicherten mit Strafverfügung vom 11. November 2003 (Urk. 6/K17/2) wegen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsels nach links im Bereich einer Baustelle mit Unfallfolge in Anwendung von Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 400.--. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 6/K16).
Ende 2003 begab sich A.___ wegen Beschwerden im rechten Handgelenk, welche ärztlicherseits auf den Unfall vom 30. September 2003 zurückgeführt wurden, in Behandlung (Urk. 6/M1-2). In der Folge wurde ein operativer Eingriff durchgeführt und dem Versicherten für drei Wochen ein Gips angelegt. Ab 10. Februar 2004 wurde ihm eine 100%ige und ab 25. Februar 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab 8. März 2004 wurde er wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 6/M5/2, Urk. 6/M6/1, Urk. 6/M7/2). Die Basler übernahm die Heilungskosten und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 6/K13), wobei sie Letztere mit Verfügung vom 20. April 2004 (Urk. 6/K10) wegen grober Fahrlässigkeit um 10 % kürzte. Die dagegen am 17. Mai 2004 (Urk. 6/K12) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 23. Juli 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ mit Eingabe vom 16. Oktober 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids respektive der ihm zugrunde liegenden Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 30. September 2003. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin vorgängig zu verpflichten, ihm die im Einspracheentscheid zitierten Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 1978 und vom 24. Juni 1981 sowie RKUV 1990 Nr. U 87 S. 57 Erw. 2b und 1987 Nr. U 20 S. 324 Erw. 1 mit Hinweisen und die angeführte Literatur von A. Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung Art. 37 bis 39 UVG, Freiburg 1993, S. 159, zur Einsicht zuzustellen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. In der Beschwerdeantwort vom 5. November 2004 (Urk. 5) stellte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli (Urk. 7), den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. März 2005 (Urk. 8) wurden vom Statthalteramt des Bezirkes Bülach die gesamten Strafakten des Unfalls vom 30. September 2003 einschliesslich der erstellten Fotos (Urk. 11/1-4) beigezogen. In der Replik vom 18. Mai 2005 (Urk. 15) hielt der Versicherte an seinem Standpunkt fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 26. Mai 2005 (Urk. 18) ebenfalls an ihrem bisherigen Standpunkt festgehalten hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Juni 2005 (Urk. 19) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.3 In Abweichung der allgemeinen Kürzungsbestimmung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich mit dieser seit dem In-Kraft-Treten des ATSG per 1. Januar 2003 geltenden neuen Kürzungsregelung in materiellrechtlicher Hinsicht keine Änderungen ergeben haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 2. Februar 2005, U 233/04, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.4 Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote ausser Acht lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 306 f. Erw. 2a mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen nach Art. 37 Abs. 2 UVG ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach der Rechtsprechung weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), welcher ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Das Sozialversicherungsgericht ist deshalb weder hinsichtlich der Angaben der verletzten Verkehrsvorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und die Würdigung des Strafrichters gebunden. Es weicht jedoch von den einschlägigen tatbeständlichen Feststellungen des Strafrichters nur dann ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht aber unerheblich sind. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift - was darunter fällt hängt nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab, sondern von deren Begründetheit (BGE 118 V 307 f. Erw. 3a) - oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen, und es ist zu prüfen, ob subjektiv und objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 307 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2003 (Urk. 6/A1) im Wesentlichen aus, der Versicherte habe beim Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn das nachfolgende Fahrzeug auf trockener Strasse und bei klaren Sichtverhältnissen übersehen. Dies lasse auf eine Verletzung elementarster Vorsichtsgebote wie beispielsweise das Ausführen eines Kontrollblickes schliessen. Da keine Hinweise für massgebliche Entlastungsgründe bestünden, sei das Verhalten des Beschwerdeführers als grob fahrlässig im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG einzustufen (Urk. 2, Urk. 5, Urk. 18).
2.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, er bestreite nicht, den Unfall vom 30. September 2003 verschuldet zu haben, hingegen sei lediglich von einem leichten, allenfalls mittelschweren fahrlässigen Verhalten auszugehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er vom Statthalter lediglich zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt worden sei, was dafür spreche, dass sein Verschulden nicht als schwer beurteilt worden sei. Hinzu komme, dass ihm gegenüber keine Administrativmassnahme in Form eines Führerausweisentzugs ausgesprochen worden sei. Auch dieser Umstand weise auf ein "normales" Verschulden hin. Zwar hätten die im Straf- und Administrativmassnahmeverfahren getroffenen Entscheide keine bindende Wirkung für das Sozialversicherungsgericht, hingegen könne es nicht angehen, dass das Verschulden in zwei Verfahren als gering betrachtet und in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als grobfahrlässig beurteilt werde (Urk. 1, Urk. 15).
3. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2003 (Urk. 6/A1) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2003 von seinem Wohnort Kloten her kommend auf dem rechten Fahrstreifen bei schönem, trockenem Wetter, klaren Sichtverhältnissen und hohem Verkehrsaufkommen im PW "Honda" auf der A51 Richtung Zürich fuhr, wobei die Geschwindigkeit gemäss seinen Angaben etwa 70 Kilometer pro Stunde betrug. Sodann ergibt sich aus der Unfallschilderung des Versicherten, dass unmittelbar nach dem Bubenholztunnel im Bereich einer Baustelle der vor ihm fahrende Personenwagen von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt hat. Nach Angaben des Versicherten habe er darauf plötzlich die rot/weisse Baustellenabschrankungen erkannt und angenommen, dass der rechte Fahrstreifen zu Ende sei. Gemäss dem Polizeirapport hat der Versicherte in der Folge einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel nach links ausgeführt, bei welchem es zur Kollision zwischen dem linken hinteren Kotflügel und der vorderen rechten Fahrzeugecke des korrekt auf der linken Spur von hinten sich nähernden Personenwagens "Toyota" gekommen ist. Dabei ist Letzterer mit der linken Fahrzeugseite gegen die Mittelleitplanke geprallt. Auch der "Honda" prallte zunächst mit dem Frontbereich gegen die Mittelleitplanke, bevor er nach einer weiteren Kollision mit einem im Baustellenbereich abgestellten Arbeitsanhänger zum Stillstand gekommen ist.
Aus den medizinischen Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 30. September 2003 eine Stauchung des rechten Handgelenks erlitten hat. Für diese Beschwerden wurde Ende 2003 erstmals die Diagnose einer Scaphoidfraktur gestellt (Urk. 6/M1-2), welche aufgrund des am 7. Januar 2004 (Urk. 6/M4) angefertigten magnetic resonance imaging (MRI) bestätigt wurde.
4.
4.1 In formeller Hinsicht stellt der Beschwerdeführer zunächst die Rechtsgültigkeit des Einspracheentscheides und der ihm zugrunde liegenden Verfügung in Frage. Dabei macht er - wie bereits in der Einsprache (Urk. 6/K12) - geltend, die Verfügung vom 20. April 2004 sei nicht rechtsgültig unterzeichnet. Im Weiteren rügt er im Sinne eines Eventualantrags eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zwei nicht publizierte und zwei in der RKUV publizierte Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zitiert habe, welche Unterlagen ihm nicht zur Einsicht zugestellt worden seien. Ebendies gelte für die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid angeführte Fundstelle aus A. Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG. Somit habe er zu diesen Entscheiden respektive der angegebenen Literaturfundstelle nicht Stellung nehmen können, was nachzuholen sei (Urk. 1 S. 5 f.).
4.2 Inwiefern hinsichtlich der Unterzeichnung der Verfügung vom 20. April 2004 (Urk. 6/K10) ein Mangel vorliegen sollte, ist nicht zu erkennen und wurde auch vom Versicherten nicht näher dargetan. Anzufügen ist zudem, dass im Sozialversicherungsbereich eine Unterschrift nicht generell verlangt wird, insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 20). Sodann wurde die Rechtsgültigkeit der Unterzeichnung im Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Einspracheentscheid vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, wie dies auch von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 5 S. 2) festgehalten wurde.
Was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, erweist sich diese als unbegründet, kann sich doch die erwähnten Unterlagen grundsätzlich jedermann beschaffen. So sind die nicht publizierten Entscheide direkt beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anforderbar oder - wie sich dem angefochtenen Einspracheentscheid entnehmen lässt (Urk. 2 S. 3) - im publizierten BGE 114 V 317 nachzulesen. Letzterer Entscheid, die in der RKUV publizierten Urteile und die erwähnte Abhandlung von A. Rumo-Jungo können in einer mit juristischer Literatur ausgestatteten Bibliothek bezogen werden. Für die Beschaffung dieser Informationen hat eine versicherte Person selber besorgt zu sein, allenfalls erweist sich dafür der Beizug einer rechtskundigen Person als notwendig. Angesichts der Anzahl der Entscheide ist es jedenfalls den Versicherungen nicht möglich und zumutbar, den Versicherten die jeweils zitierte Rechtsprechung und Literatur in Kopie zuzustellen.
Unter diesen Umständen ist die Streitsache materiell zu behandeln, wofür auch prozessökonomische Gründe sprechen. So beantragt denn auch der Versicherte in der Beschwerde in erster Linie die ungekürzte Ausrichtung der Taggelder (Urk. 1).
5.
5.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in fahrlässiger Weise fehlerhaft gehandelt hat und sein Verhalten für die Verletzung des rechten Handgelenks natürlich und adäquat kausal war. Streitig und zu prüfen ist, ob die Taggeldleistungen aus diesem Nichtberufsunfall wegen Grobfahrlässigkeit zu kürzen sind.
5.2 Wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe es bei seinem Spurwechsel auf der Autobahn an der notwendigen Aufmerksamkeit fehlen lassen, was als elementare Sorgfaltspflichtverletzung zu werten sei, so ist diese Auffassung nicht zu beanstanden.
Gemäss Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG hat eine fahrzeugführende Person, die ihre Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihr nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen, und sie darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, ihren Streifen nur dann verlassen, wenn sie dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (vgl. auch Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N 683, 837) (.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, erfordert ein Wechsel des Fahrstreifens auf der Autobahn von der fahrzeuglenkenden Person höchste Aufmerksamkeit. Dies gilt besonders im Bereich von Baustellen, wo infolge Absperrvorrichtungen die Verkehrsführung ändert und - unter Umständen öfters - neue Markierungen und Verkehrsschilder angebracht werden. Will ein Fahrzeugführer, wie der Versicherte im vorliegenden Fall, von der rechten auf die linke Spur wechseln, hat er sich insbesondere zu vergewissern, ob er eine nachfolgende fahrzeugführende Person nicht in ihrer Fahrt behindert beziehungsweise gefährdet. Indem der Versicherte ausführt, er habe den Spurwechsel instinktiv, dem vor ihm fahrenden Fahrzeug folgend, vorgenommen, räumt er selbst ein, dabei nicht die zumutbaren notwendigen Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben. Um den im Bereich von Baustellen mit Richtungsänderungen von Fahrspuren innewohnenden Gefahren gerecht zu werden, hätte er ein spezielles Augenmerk auch auf das Verkehrsgeschehen auf dem linken Fahrstreifen richten müssen und im Besonderen einen Kontrollblick vor dem Spurwechsel nach links durchführen müssen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere des starken Verkehrsaufkommens während der Mittagszeit, ist das Verhalten des Versicherten schlechthin unverständlich und damit als Verstoss gegen ein elementares Vorsichtsgebot zu betrachten. Im Folgenden stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände zu einer anderen Beurteilung führen.
5.3
5.3.1 Der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin hält der Versicherte zunächst entgegen, dass er auf der rechten Fahrspur hinter einem Lieferwagen gefahren sei, wodurch die Sicht durch das hochgebaute Fahrzeug nach vorne eingeschränkt worden sei. Als dieses in der Folge die Spur gewechselt habe, habe er plötzlich nur noch die rot/weissen Baustellenabschrankungen gesehen und sei davon ausgegangen, dass die rechte Fahrspur, auf der er fuhr, zu Ende sei, weshalb er instinktiv dem Lieferwagen nach links gefolgt sei. Sodann stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die baustellenbedingte Richtungsänderung der rechten Fahrspur nur knapp signalisiert worden sei, hätten doch sowohl vorgängige Richtungsanzeigen als auch eine Kennzeichnung mittels oranger Pfeile auf der Fahrspur gefehlt (Urk. 1 S. 2).
Für die in der Beschwerde erstmals gemachte Schilderung, dass nämlich ein hochgebauter Lieferwagen die Sicht versperrt habe, bestehen aufgrund der Aktenlage keine Hinweise. Gegenüber der Polizei hatte der Beschwerdeführer von einem Personenwagen gesprochen, der vor ihm gefahren sei (Urk. 11/1.2 S. 7). Sodann ergibt sich aus den von der Kantonspolizei Zürich vom Unfallort erstellten Fotoaufnahmen (Urk. 11/1.4, Urk. 11/1.6), dass der baustellenbedingt geänderte Verlauf der rechten Fahrspur übersichtlich mit rot-weissen Absperrbalken gekennzeichnet war. Zudem wurde die Verkehrsführung mit Verkehrsschildern über der Fahrbahn markiert, die bereits von Weitem gut sichtbar waren, selbst wenn ein Personenfahrzeug vor einem hergefahren ist. Wie gesagt, ist aufgrund der ersten Aussagen bei der Polizei nicht davon auszugehen, dass diese Beschilderung durch einen hochgebauten Lieferwagen verdeckt war. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall die notwendige vorausschauende Aufmerksamkeit vermissen lassen zu haben. Auf eine zusätzliche Einzeichnung der entsprechenden Fahrrichtungsänderung mittels oranger Pfeile auf der Fahrspur konnte verzichtet werden. Selbst wenn der Versicherte im ersten Moment nicht bemerkt hat, dass die rechte Fahrspur nicht aufgehoben war, sondern lediglich einen anderen Verlauf nahm, vermag dies sein Verhalten keinesfalls zu rechtfertigen. Vielmehr wäre es unter diesen Umständen angezeigt gewesen, die Fahrt erheblich zu verlangsamen.
Sodann kann der Beschwerdeführer auch aus den Vorbringen, im vorliegend in Frage stehenden Baustellenbereich ändere die Signalisation beinahe von Tag zu Tag, und es würden sich auf dieser Strecke sehr viele Unfälle dieser Art ereignen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus diesen Aussagen ist vielmehr zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Strecke gut gekannt hat und sich der Tatsache, dass Baustellen vorhanden waren, bewusst war. Daraus hätte jedoch eine besonders aufmerksame und vorsichtige Fahrweise resultieren müssen mit einem allenfalls vermehrten Abstand zum vorderen Fahrzeug.
5.3.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sein Verschulden im Strafverfahren sei aufgrund der vom Statthalter verhängten Busse von Fr. 400.-- als leicht einzustufen. Für diese Beurteilung des Verschuldens spreche auch der Umstand, dass ihm gegenüber keine Administrativmassnahme ausgesprochen worden sei (Urk. 1).
Wie bereits ausgeführt (Erw. 1.4), ist das Sozialversicherungsgericht hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens grundsätzlich nicht an die Feststellung und Würdigung des Strafrichters gebunden, was insbesondere dann zu gelten hat, wenn - wie vorliegend - die strafrechtliche Beurteilung auch auf Faktoren beruht, die im Sozialversicherungsrecht unerheblich sind. So sind bei der Festsetzung einer Busse nicht nur das Verschulden, sondern auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der Familienstand, die Familienpflichten, der Beruf und Erwerb, das Alter und die Gesundheit einer straffälligen Person zu berücksichtigen (Art. 102 in Verbindung mit Art. 48 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB). Inwiefern diese einzelnen Kriterien im Falle des Beschwerdeführers bei der Festsetzung der Busse Beachtung fanden, lässt sich der Strafverfügung vom 13. November 2003 (Urk. 6/K17/2) nicht entnehmen, da die Bussenverfügung keine Begründung enthält. Unter diesen Umständen erscheint es aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gerechtfertigt, das Verschulden selber zu bestimmen.
Sodann ist auch aus dem Umstand, dass die Administrativbehörden offenbar vorliegend untätig geblieben sind, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Schluss auf eine nur leichte Fahrlässigkeit und damit auf kein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG möglich.
5.3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet, so dass die von der Beschwerdegegnerin angenommene grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 30. September 2003 nicht zu beanstanden ist.
6.
6.1 Die Kürzung der Leistungen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG erfolgt nach Massgabe des Verschuldens. Es handelt sich dabei naturgemäss um Ermessensentscheide. Das sie überprüfende Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 Erw. 5d).
6.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte eine Leistungskürzung von 10 % mit der Begründung, dass der Versicherte in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit beim Spurwechsel das von hinten kommende Fahrzeug hätte sehen müssen (Urk. 2 S. 3). So habe das Eidgenössische Versicherungsgericht in vergleichbaren Fällen, bei welchen beispielsweise die fahrzeuglenkende Person infolge einer kurzen Unaufmerksamkeit beziehungsweise einer Fehlbeurteilung der Verkehrssituation einen Unfall verursacht habe, Kürzungen wegen Grobfahrlässigkeit von 10 % geschützt.
Da keine triftigen Gründe vorhanden sind, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen, ist an der von der Beschwerdegegnerin verfügten Leistungskürzung von 10 % für die Taggelder vom 10. Februar bis 7. März 2004 (Urk. 6/K13) festzuhalten.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).