Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 24. Oktober 2005
in Sachen
Erbe der A.___, gestorben am 10. April 2004
wohnhaft gewesen:
Aubrigstrasse 7, 8800 Thalwil, nämlich:
B.___
sowie
SANITAS Grundversicherungen AG
Hauptsitz
Lagerstrasse 107, 8021 Zürich
Beschwerdeführende
Beschwerdeführende 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1968, war seit 1. September 2000 als Marketingassistentin bei der C.___ in Zürich tätig und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz genannt) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 9. Januar 2004 verdrehte sich die Versicherte am 1. Januar 2004 um die Mittagszeit, als sie mit dem rechten Bein einen Schritt zurück machte, das rechte Knie (Urk. 8/1).
Mit Verfügung vom 19. April 2004 lehnte die Allianz eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 1. Januar 2004 ab (Urk. 8/14). Die dagegen erhobenen Einsprachen des Krankenversicherers vom 23. April und 5. Mai 2004 (Urk. 8/16, Urk. 8/19/1) sowie des Ehemanns der in der Zwischenzeit verstorbenen Versicherten vom 17. Mai 2004 (Urk. 8/22), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Zürich, wies die Allianz mit Entscheid vom 19. Juli 2004 (Urk. 8/26 = Urk. 2 = Urk. 2 im Verfahren UV.2004.00277) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2004 (Urk. 2) erhob der Ehemann der verstorbenen Versicherten, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Metzger, am 18. Oktober 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Anerkennung des Vorfalls vom 1. Januar 2004 als Unfall und die Erbringung der daraus vorgeschriebenen gesetzlichen Leistungen, konkret der Operationskosten vom 28. Januar 2004 (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2004 erhob der Krankenversicherer ebenfalls Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Anerkennung der Leistungspflicht des Unfallversicherers für die Folgen des Ereignisses vom 1. Januar 2004 (Urk. 1 im Verfahren UV.2004.00277). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2004 hielt die Allianz an ihrem Entscheid fest (Urk. 7, Urk. 5 im Verfahren UV.2004.00277). Mit Vereinigungsverfügung vom 23. November 2004 wurde der Prozess Nr. UV.2004.00277 mit Prozess Nr. UV.2004.00271 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben; dessen Akten werden im vorliegenden Verfahren als Urk. 9/0-6 geführt (Urk. 9/6, Urk. 10, Urk. 11). Am 23. November 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend erkannt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 anwendbar ist.
Die Normen des ATSG brachten gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage keine substanziellen Änderungen. Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, zitiert in ZBJV 140/2004 S. 746, entsprechen insbesondere die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (BGE 130 V 343 ff.; RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576).
2. Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) und die unfallähnliche Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zum Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit im Allgemeinen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 Erw. 2b, SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 Erw. 3, je mit Hinweisen) und zum Erfordernis der besonders sinnfälligen Verumständungen bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken (BGE 99 V 138 Erw. 1; RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen (Urk. 2 S. 4 ff.). Richtig sind auch die Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlich massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt davon ab, ob die Knieverletzung, die sich +A.___ am 1. Januar 2004 zuzog, auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen ist. Zu prüfen ist insbesondere, ob das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.
3.2 Mit Bezug auf das Ereignis vom 1. Januar 2004 liegen unterschiedliche Sachverhaltsschilderungen vor.
In der Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 9. Januar 2004, die von +A.___ selbst ausgefüllt wurde, erklärte sie, sich das Knie verdreht zu haben, als sie am 1. Januar 2004 mit dem rechten Bein einen Schritt zurück gemacht habe (Urk. 8/1).
Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, führte im Arztzeugnis vom 15. Januar 2004 aus, gemäss Angaben von +A.___ habe sie sich am 1. Januar 2004 am rechten Kniegelenk eine Distorsion zugezogen. Er diagnostizierte eine Innenbandzerrung am rechten Kniegelenk und stelle die Differentialdiagnose einer Meniskusläsion (Urk. 8/2).
Am 20. Januar 2004 (Urk. 8/4) stellte die Beschwerdegegnerin +A.___ ein Frageblatt zum Unfallhergang zu und forderte sie am 17. Februar 2004 (Urk. 8/7) auf, dieses so rasch als möglich zurückzusenden.
In Ergänzung der Unfallmeldung legte +A.___ am 23. Februar 2004 dar, am 1. Januar 2004, etwa um die Mittagszeit, draussen auf dem Vorplatz der Lodge (es sei in ihren Ferien in Kanada passiert), einen Schritt zurückgemacht zu haben und dabei das rechte Knie verdreht zu haben (Urk. 8/8).
In der Stellungnahme vom 30. März 2004 schilderte +A.___ das Ereignis vom 1. Januar 2004 wie folgt (Urk. 8/13 S. 2, vgl. auch Schreiben vom 20. März 2004 an die Rechtsschutzversicherung = Urk. 8/19/3):
Ab dem 22. Dezember 2004 verbrachten mein Mann und ich unsere Winterferien auf Eagles Nest Lodge in Lac la Hache, British Columbia, Kanada. Am 1. Januar 2004, gegen die Mittagszeit, zündeten die Lodge-Besitzer für die Gäste ein Lagerfeuer auf einem verschneiten Wiesenstück neben dem Lodge-Gebäude an. Im Rahmen der organisierten Unterhaltung, an welcher viele Gäste aktiv teilnahmen, wurde Wie schnell-schlage-ich-den-Nagel-mit-dem-schmalen-Teil-des-Hammers-in-den-Holzstrunk-rein gespielt. Bei diesem Spiel nahm auch ich teil. Als ich mit dem Schlagen fertig war, trat ich vom Holzstrunk zurück und beim letzen Rückwärtsschritt im Schnee tat ich einen Misstritt und das rechte Knie verdrehte sich, worauf ich das Gleichgewicht verlor und rückwärts zu Boden stürzte. Durch diesen Sturz und die offensichtlich unglückliche Position des rechten Beines wurde dann die Knieverletzung bewirkt. Er passierte blitzschnell.
In der Einsprache vom 17. Mai 2004 (Urk. 8/22) und in der Beschwerde vom 18. Oktober 2004 (Urk. 1 S. 3 f.) machte +A.___ dieselben Angaben zum Vorfall vom 1. Januar 2004.
3.3 Auffallend ist, dass die ersten drei Schilderungen einzig erwähnen, das Knie bei einem Rückwärtsschritt verdreht zu haben, während in der Stellungnahme vom 30. März 2004 (Urk. 8/13 S. 2), in der Einsprache (Urk. 8/22) und in der Beschwerde (Urk. 1 S. 3 f.) nunmehr von einem Misstritt berichtet wird.
Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellungen im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
Es besteht kein Anlass, vorliegend von dieser Regel abzuweichen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach keine Aussage der ersten Stunde bestehe, da das Frageblatt zum Unfallhergang erst vom 23. Februar 2004 datiere (Urk. 1 S. 6), vermag nicht zu überzeugen. Die ersten drei Sachverhaltsdarstellungen stimmen überein. Aktenkundig ist sodann, dass die Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 9. Januar 2004 von +A.___ ausgefüllt wurde (Urk. 8/1). Außerdem erwähnte +A.___ am 5. Januar 2004 Dr. D.___ gegenüber ebenfalls nichts von einem Misstritt (Urk. 8/2). Im Übrigen stellte die Beschwerdegegnerin das Frageblatt zum Unfallhergang bereits am 20. Januar 2004 (Urk. 8/4) zu und erinnerte +A.___ mit Schreiben vom 17. Februar 2004 (Urk. 8/7) an die ausstehende Pendenz. Trotz ausführlicher Fragestellung im Fragebogen zum Unfallhergang hat +A.___ keine Details zu Ursache und Hergang des Unfalls geliefert. Der nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erhobenen Behauptung, wonach ein Misstritt erfolgt sei, kann demnach nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden wie den ersten, von rechtlichen Überlegungen unbeeinflussten Aussagen der Verstorbenen.
Die Beschwerdegegnerin hat die tatsächlichen Verhältnisse detailliert erhoben und damit ihre Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt. Es überzeugt nicht, dass +A.___ den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen Gewährung des rechtlichen Gehörs darlegte, denn es leuchtet nicht ein, dass ein derart bedeutsamer Umstand wie ein Misstritt bis zum Einsprachverfahren unerwähnt geblieben ist. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 27. Juni 2002, U 148/01). Von der Erhebung der beantragten Beweise (Zeugeneinvernahme und persönliche Befragung des Ehemannes) ist demzufolge abzusehen. Aus den eingereichten Schreiben vom 31. August 2004 und 12. Oktober 2004 (Urk. 3/3-4) kann der Beschwerdeführer ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (vgl. Urk. 7 S. 11-12) - konnte der Ehemann lediglich Angaben zum Sturz und nicht zu dem die Knieschmerzen auslösenden Rückwärtsschritt machen, und Denise Hunn beobachtete den Vorfall lediglich aus dem rechten Augenwinkel. Zu berücksichtigen ist überdies der Umstand, dass +A.___ im Frageblatt zum Unfallhergang keine Zeugen zum Vorfall nannte (Urk. 8/8).
4.
4.1 Wie sich der Darstellung der Verstorbenen entnehmen lässt, wirkte beim Vorfall vom 1. Januar 2004 kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper ein, womit das notwendige Element des Unfallbegriffs fehlt. Es stellt sich somit die Frage, ob es sich beim erlittenen Gesundheitsschaden um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV handelt. Voraussetzung für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung ist, dass die Begriffsmerkmale des Unfalls mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung erfüllt sein müssen, d.h. der Gesundheitsschaden muss durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper verursacht worden sein.
4.2 Nach dem Gesagten fehlen vorliegend Hinweise auf ein äusseres Ereignis, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls. Der natürliche Ablauf der Körperbewegung wurde nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 Erw. 2.2 mit Hinweis auf 123 V 43; RKUV 2001 Nr. U 435 S. 333 Erw. 2c). Damit erübrigt sich die Prüfung einer Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV.
Demnach kann der angefochtene Einspracheentscheid nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- SANITAS Grundversicherungen AG
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).