UV.2004.00272

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 6. Juni 2005
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Zürich, B.___
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       Der 1970 geborene P.___ arbeitete ab dem 1. Dezember 1999 als Maler beim Malergeschäft W.___. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der SUVA obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert (Urk. 9/1). Am 12. Dezember 2002 rutschte er bei der Arbeit auf einer Gerüsttreppe aus und erlitt dabei eine Kontusion des Rückens und des Kreuzbeines. Wegen Schmerzausstrahlung, Kribbeln in den Beinen, Kopfschmerzen und Schwindel suchte der Versicherte am 17. Dezember 2002 Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, auf (Urk. 9/2). Aufgrund der Röntgenaufnahme konnte der Hausarzt keine wesentlichen Befunde erkennen. Zur näheren Abklärung der Beschwerden überwies er den Versicherten an das Institut C.___ (Urk. 9/8). Die SUVA übernahm die Heilungskosten und erbrachte Taggeldleistungen.
         Ab dem 1. April 2003 unternahm P.___ einen Arbeitsversuch mit einer 30%igen Leistung, welchen er bereits am 11. April 2003 wegen zunehmender Kopfschmerzen wieder abbrechen musste (vgl. Urk. 9/19/1 S. 4). Am 6. Mai 2003 fand erstmals eine Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, statt (Urk. 9/13). Da die Beschwerden trotz Physiotherapie (Urk. 9/9-10) persistierten, wurde der Versicherte auf Veranlassung des Dr. D.___ zur medizinischen Abklärung an die Klinik E.___ überwiesen, wo er vom 25. Juni bis 30. Juli 2003 hospitalisiert war (Urk. 9/14-15, Urk. 9/19.2). Am 27. Juni 2003 wurde dort ein neurologisches Konsilium zur Abklärung der Schwindelsymptomatik durchgeführt (Urk. 9/19/2). Zwischenzeitlich war am 26. Mai 2003 im Institut C.___ ein MRI des Hirns angefertigt worden, das keine wesentlichen Befunde erkennen liess (Urk. 9/17).
         In der Folge wurde P.___ am 24. Oktober 2003 (Urk. 9/28) erneut durch den Kreisarzt Dr. D.___ untersucht, welcher zum Schluss kam, dass die gegenwärtigen Beschwerden des Versicherten nur noch möglicherweise auf das Unfallereignis vom 12. Dezember 2002 zurückzuführen seien. Mit Verfügung vom 25. März 2004 (Urk. 9/44) stellte die SUVA die Leistungen per 24. Oktober 2003 ein, nachdem sie dies mit Schreiben vom 6. November 2003 (Urk. 9/31) angekündigt hatte. Der Versicherte erhob dagegen am 29. März 2004 (Urk. 9/47) Einsprache, wobei er in der Beilage das Aktengutachten des beratenden Arztes seiner Rechtsvertreterin, der Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Dr. med. F.___, vom 22. März 2004 (Urk. 9/45) einreichte. In der Folge gab die Helsana Versicherungen AG, der Krankenversicherer von P.___, das Gutachten des Spital G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 22. Juli 2004 zu den Akten (Urk. 9/53-54). Gestützt darauf hiess die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 29. September 2004 (Urk. 2) insofern teilweise gut, als sie ihre Leistungspflicht für die Rücken- und Kopfbeschwerden bis 31. Dezember 2003 anerkannte; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess P.___, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz (Urk. 4), mit Eingabe vom 19. Oktober 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         "1.      Die Verfügung vom 25. März 2004 sei aufzuheben.
          2.      Die jetzigen Beschwerden seien als Unfallfolgen anzuerkennen und die                   entsprechenden Versicherungsleistungen (Heilungskosten und                              Lohnausfall) seien über den 31. Dezember 2004 (richtig: 31. Dezember                   2003) hinaus weiterhin unbegrenzt zu entrichten.
          3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der                                        Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 22. November 2004 (Urk. 8) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. In der Replik (Urk. 14) und in der Duplik (Urk. 17) hielten beide Parteien an ihrem jeweiligen Standpunkt fest. Am 2. Februar 2005 (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Dies trifft dann zu, wenn - nach vorübergehender Verschlimmerung oder erstmaliger Manifestierung des krankhaften Vorzustandes - entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (vgl. Erw. 1.2) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 360 Erw. 4a und 376 Erw. 3a, 115 V 142 Erw. 8b mit Hinweisen). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides im Wesentlichen auf das Gutachten des Spitals G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 22. Juli 2004, gemäss welchem hinsichtlich der Rückenbeschwerden und der damit im Zusammenhang stehenden Kopfschmerzen von einem status quo sine per Ende Dezember 2003 auszugehen sei. Dementsprechend anerkannte sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde bis zu diesem Zeitpunkt ihre Leistungspflicht. Hingegen habe die natürliche Unfallkausalität der Schwindelbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können, so dass diesbezüglich keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 2, Urk. 8).
2.2     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst einwenden, hinsichtlich der Rückenbeschwerden sei der natürliche Kausalzusammenhang weiterhin gegeben, sei doch von einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes auszugehen. Was die Schwindelepisoden anbelange, hätten diese zwar nicht objektiviert werden können. Die SUVA habe jedoch bisher auch für diese Beschwerden die gesetzlichen Leistungen erbracht, so dass sie das Dahinfallen gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen habe. Dies sei vorliegend mangels Diagnose nicht möglich. Sodann sei die Prüfung der Adäquanz im Oktober 2003 zu früh erfolgt, sei der Heilungsprozess doch erst nach Durchführung der im Gutachten des Spitals G.___ vorgeschlagenen Massnahmen abgeschlossen. Unter diesen Umständen bestehe weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 1, Urk. 14).

3.      
3.1     Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2002 während der Arbeit auf einer Gerüsttreppe ausgerutscht ist und sich dabei eine Kontusion des Rückens und des Kreuzbeines mit Schmerzausstrahlung und Kribbeln in den Beinen zugezogen hat. Weiter gab der Versicherte an, den Kopf angeschlagen zu haben und klagte über Kopfschmerzen und Schwindel (Urk. 9/2). Der erstbehandelnde Dr. A.___ konnte anlässlich der Untersuchung vom 17. Dezember 2002 eine Streckhaltung der HWS und eine rechtskonvexe Skoliose der LWS, hingegen keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion feststellen. Er attestierte dem Versicherten ab dem 17. Dezember 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Hausarzt ging von einer voraussichtlichen Behandlungsdauer von vier bis acht Wochen aus (Urk. 9/2). In der Folge überwies ihn Dr. A.___ zur näheren Abklärung der Beschwerden an das Institut C.___. Das dort am 21. Januar 2003 (Urk. 9/8) angefertigte MRI der LWS zeigte eine Chondrose bei L4/L5 mit einer kleinen medianen Protrusion ohne Beeinträchtigung von neuroforaminalen Strukturen oder Nervenwurzeln und mässige Spondylarthrosen bei L4/L5 und L5/S1.
3.2     Im Zwischenbericht vom 17. März 2003 (Urk. 9/11) führte Dr. A.___ aus, die lumbalen Schmerzen hätten aufgrund der physikalisch-therapeutischen Anwendungen abgenommen, und es sei kein Schwindel mehr vorhanden. Hingegen klage der Versicherte über anhaltende Kopfschmerzen. Die Arbeitsaufnahme sei auf Anfang April vorgesehen.
3.3     Nachdem im April 2003 ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 30 % gescheitert war (Urk. 9/19/1 S. 4), wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung des Kreisarztes Dr. D.___ zur stationären Abklärung an die Klinik E.___ überwiesen. Das dort am 27. Juni 2003 (Urk. 9/19/2) durchgeführte neurologische Konsilium ergab indes kein hinreichendes pathologisches Korrelat für die vom Versicherten geschilderten Beschwerden. Hinsichtlich der Rückenproblematik lag gemäss dem Austrittsbericht vom 12. August 2003 (Urk. 9/19/2) ein nicht wesentlich regredientes lumbal-betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik vor. Mit dem Versicherten wurde vereinbart, dass er die bisherige Tätigkeit als Maler ab dem 4. September zu 50 und ab dem 6. Oktober 2003 zu 100 % wieder aufnehme (Urk. 9/19/1).
3.4     Der Kreisarzt Dr. D.___ führte im Bericht vom 24. Oktober 2003 (Urk. 9/28) aus, aufgrund der eingehenden Abklärungen hätten keine posttraumatischen Residuen, sondern vorbestehende degenerative Veränderungen festgestellt werden können, welche das lumbovertebrale Syndrom erklärten. Allerdings sei von einer Symptomausweitung auszugehen, lasse sich doch das trotz adäquater Behandlung konstante Andauern der Beschwerden über Monate nicht anders erklären. Damit seien die gegenwärtigen Beschwerden im unteren LWS-Bereich linksbetont, der Schwindel und die Kopfschmerzen nur noch möglicherweise auf das Unfallereignis vom 12. Dezember 2002 zurückzuführen. Die Arbeitsfähigkeit setzte Dr. D.___ ab sofort auf 100 % fest. Allfällige weitere Behandlungen seien nicht mehr unfall-, sondern krankheitsbedingt.
3.5     Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Aktengutachten des Dr. F.___ vom 22. März 2004 (Urk. 9/45) sei zur Beurteilung der natürlichen Kausalität eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten notwendig. Insbesondere sei auch eine psychiatrische Untersuchung durchzuführen, tendiere doch die SUVA dazu, eine Verarbeitungsstörung anzunehmen. Was die Rückenproblematik anbelange, sei nicht auszuschliessen, dass sich die vorbestandenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule infolge des Unfallereignisses richtungsgebend verschlechtert hätten. Dies sei mittels bildgebender Untersuchungen abzuklären. Auch hinsichtlich der Schwindelanfälle und der synkopalen Ereignisse seien weitere Abklärungen im Sinne einer oto-/neurologischen Untersuchung und einer Abklärung der HWS erforderlich. Insgesamt kam Dr. F.___ zum Schluss, dass der Versicherte hinsichtlich sämtlicher Beschwerden am Beginn einer Chronifizierung stehe. Der Status quo sine sei nicht nachgewiesen.
3.6     Gemäss dem Gutachten des Spitals G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 22. Juli 2004 (Urk. 9/53) klagte der Versicherte vor allem über dauernde, tief lumbale, bewegungs- und belastungsabhängig verstärkte Schmerzen mit teilweiser Verkrampfung im ganzen Rücken und Aufsteigen der Schmerzen bis in den frontalen Kopf. Diese Schmerzausstrahlung betrachteten die Gutachter am ehesten als eine tendomyotische Reaktion der paravertebralen Muskulatur auf einen lumbalen Schmerzreiz. Die dabei auftretenden Kopfschmerzen seien ebenfalls in diesem Zusammenhang zu interpretieren. Die aufgrund der neu angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS und der LWS erkennbaren Befunde stimmten im Wesentlichen mit denjenigen, die Dr. A.___ aufgrund der bildgebenden Untersuchungen vom 17. Dezember 2002 erhoben hatte, überein. Mangels einer wesentlichen Progredienz der degenerativen Veränderungen könne nicht von einer richtungsweisenden Verschlimmerung des Vorzustandes ausgegangen werden.
         Da aus rheumatologischer Sicht die Unfallkausalität der Schwindelbeschwerden nicht abschliessend beurteilt werden könne, sei diesbezüglich eine neurologische bzw. neurootologische Untersuchung durchzuführen.
         Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule in der bisherigen körperlichen schweren Tätigkeit als Maler vollständig arbeitsunfähig. Hingegen bestehe in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längerandauernde Zwangshaltungen, ohne Bückbewegungen und ohne Überkopfarbeiten theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zur Verbesserung dieser Arbeitsfähigkeit sollte eine aktive Physiotherapie mit Stabilisierung und Kräftigung der paravertebralen Muskulatur vorgenommen werden. Zudem werde zur Eingrenzung der schmerzauslösenden Strukturen die Durchführung von CT-gesteuerten Infiltrationen im Bereich der Facettengelenke L5 bis S2 empfohlen.
         Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Status quo sine höchstens zwölf Monate nach dem Unfallereignis, somit Ende 2003, eingetreten sei. Seither sei von krankheitsbedingten Beschwerden auszugehen.

4.
4.1     Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten (Urk. 9/8, Urk. 9/28, Urk. 9/45) belegt ist, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 12. Dezember 2002 degenerative Veränderungen im Bereich der LWS gegeben waren. Gemäss den Angaben des Versicherten sind jedoch die Rückenschmerzen, die Bewegungseinschränkungen, das Kribbeln in den Beinen, die Kopfschmerzen und die Schwindelepisoden erst nach dem Unfall vom 12. Dezember 2002 aufgetreten (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hat sodann die Kausalität dieser Beschwerden, auf alle Fälle hinsichtlich der Rückenproblematik, ursprünglich zu Recht bejaht und dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet. Dies lässt sich insbesondere dem kreisärztlichen Bericht des Dr. D.___ vom 6. Mai 2003 (Urk. 9/13) entnehmen, in dem von einer Traumatisierung des Vorzustandes am Rücken die Rede ist.
4.2    
4.2.1   Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob auch ab dem 1. Januar 2004, dem Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen eingestellt hat, noch ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Rücken-, Kopf- und Schwindelbeschwerden gegeben war.
4.2.2.  Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Kausalitätsbeurteilung der Rücken- und Kopfschmerzen auf das Gutachten des Spitals G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 22. Juli 2004 (Urk. 9/53; Urk. 2 S. 5), welchem bei der Beweiswürdigung hohe Beweiskraft zuzuerkennen ist. Es erfüllt alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage, so dass kein Anlass besteht, die Zuverlässigkeit dieser auf umfassenden Abklärungen beruhenden spezialärztlichen Beurteilung in Frage zu stellen. Insbesondere gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die rheumatologische Untersuchung unvollständig gewesen wäre. So hatten die Gutachter Kenntnis von den medizinischen Vorakten und den Bildaufnahmen, die im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bei der Beschwerdegegnerin vorhanden waren und welche die Gutachter - wie entsprechende Hinweise im Gutachten deutlich machen - auch tatsächlich konsultierten. Im Weiteren wurden aktuelle Röntgenbilder der HWS und der LWS sowie Funktionsaufnahmen der LWS angefertigt. Gestützt darauf kamen die Gutachter zur überzeugenden Schlussfolgerung, dass die HWS keine relevanten Befunde aufweise und hinsichtlich der LWS keine wesentliche Progredienz der degenerativen Veränderungen gegeben sei (Urk. 9/53 S. 10). So hatte Dr. A.___ bereits am 17. Dezember 2002 (Urk. 9/2) aufgrund von Röntgenbildern diskrete degenerative Befunde der LWS mit eingeschränkter Beweglichkeit erhoben und dementsprechend die Durchführung eines MRI veranlasst. Gemäss dem daraufhin erstellten Bericht des Instituts C.___ vom 21. Januar 2003 (Urk. 9/8) waren damals im Wesentlichen dieselben degenerativen Veränderungen im Bereich von L4/L5 und S1 ohne Kompression neuraler Strukturen zu erkennen, welche der Kreisarzt Dr. D.___ im Bericht vom 24. Oktober 2003 (Urk. 9/28) beschrieb und welche in der Folge das Spital G.___ im Rahmen der Begutachtung aufgrund der bildgebenden Untersuchungen vom 2. Juli 2004 feststellte. Was die HWS betrifft, konnte von den Gutachtern keine relevante Pathologie erhoben werden. Diesen Umstand hatte schon Dr. A.___ im Bericht vom 27. Januar 2003 (Urk. 9/2) festgehalten.
         Angesichts dessen, dass die geklagten Kopfbeschwerden gemäss den Angaben des Versicherten jeweils während der panvertebralen Schmerzexacerbationen auftreten und somit nicht einem selbstständigen Beschwerdebild zuzuordnen sind, vermag es zu überzeugen, dass die Gutachter diese Beschwerden als tendomyotische Reaktion der Muskulatur auf einen lumbalen Schmerzreiz qualifizierten, zumal sich die Kopfschmerzen - wie zuvor ausgeführt - nicht mit einer HWS-Pathologie erklären lassen.
         Somit ist mit den Gutachtern davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 12. Dezember 2002 nicht zu einer richtungsweisenden und dauernden Verschlimmerung der Rückenproblematik geführt hat. Vielmehr ist gestützt auf deren Beurteilung anzunehmen, dass durch den Unfall lediglich vorbestandene degenerative Veränderungen der LWS in ein schmerzhaftes Stadium versetzt wurden. Aufgrund dessen, dass von einer eher leichten Rückenkontusion auszugehen ist, welche weder zu einer ossären Läsion noch zu neurologischen Ausfallerscheinungen geführt hat (Urk. 9/2, Urk. 9/8) und die Beschwerden aufgrund physikalisch-therapeutischer Anwendungen bereits im Frühjahr 2003 wesentlich abgenommen hatten, so dass Dr. A.___ im Zwischenbericht vom 17. März 2003 (Urk. 9/11) sogar von einer Arbeitsaufnahme Anfang April sprach, leuchtet die gutachterliche Beurteilung ein, dass Ende 2003, somit zwölf Monate nach dem Unfall, hinsichtlich der Rücken- und Kopfbeschwerden der Zustand erreicht war, wie er sich auch ohne Unfall eingestellt hätte. Diese Einschätzung wurde in der Folge vom Vertrauensarzt der Helsana, Dr. med. H.___, im Bericht vom 17. August 2004 (Urk. 9/55) bestätigt und deckt sich im Übrigen auch mit den Darlegungen in der medizinischen Literatur, wonach bei Verletzungen des Rückens wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Status quo sine in der Regel sechs Monate beziehungsweise spätestens ein Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wiederhergestellt ist (vgl. Medizinische Mitteilungen der SUVA Nr. 67 1994 S.  45 ff.; Hans U. Debrunner/Erich W. Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern/Stuttgart/Toronto 1990, S. 52). Dass im Gutachten die Durchführung bestimmter Massnahmen und Therapien vorgeschlagen wurde (Urk. 9/53 S. 14 f. und S. 16), vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1) nichts daran zu ändern, dass der normale unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ende 2003 abgeschlossen war und das Spital G.___ bei den im Gutachten erwähnten Behandlungsmöglichkeiten vielmehr die Gewährleistung eines möglichst optimalen Umgangs mit den nicht unfallkausalen, somit krankheitsbedingten Beschwerden in den Vordergrund stellte. Dr. D.___ war bereits im kreisärztlichen Bericht vom 24. Oktober 2003 (Urk. 9/28) zum Schluss gelangt, dass keine unfallbedingten Behandlungen mehr erforderlich seien.
         Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin nicht auf die Beurteilung des Dr. F.___ im Aktengutachten vom 22. März 2004 (Urk. 9/45) abgestellt. So hat er den Versicherten nicht persönlich untersucht. Seine Beurteilung, dass hinsichtlich der Rückenbeschwerden eine richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes nicht ausgeschlossen werden könne, vermag nicht zu überzeugen, stellt sie doch nur eine Mutmassung dar. Eine richtungsgebende Verschlechterung muss gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht mittels bildgebender Verfahren klar nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Eine solche fachärztliche Begutachtung mit bildgebenden Untersuchungen (Urk. 9/45 S. 3) war am 21. Juni 2004 im Spital G.___ durchgeführt worden (Urk. 9/53). Gestützt auf diese aktuellen Röntgenbilder und Funktionsaufnahmen konnten die Gutachter indessen keine Anhaltspunkte für eine als traumatisch postulierte Beschleunigung degenerativer Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS erkennen. Vielmehr hielten sie fest, dass keine wesentliche Progredienz der Befunde gegenüber den Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 2002 festzustellen sei (Urk. 9/53 S. 10).
         Im Weiteren führen auch die Berichte der Chiropraktoren Dr. I.___ sowie Dr. J.___ vom 20. November 2003 (Urk. 9/41) und des Dr. A.___ vom 26. November 2003 (Urk. 9/42) zu keiner anderen Beurteilung, gilt doch - entgegen dieser ärztlichen Einschätzungen - eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 3 Erw. 2.3 in fine).
         Zu den vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelepisoden ist Folgendes festzuhalten: Gegenüber den Ärzten des Spitals G.___ berichtete der Beschwerdeführer über regrediente, im damaligen Zeitpunkt noch zwei- bis dreimal pro Monat auftretende Episoden von ungerichtetem Schwindel ohne Fallneigung. Die Ärzte vermochten trotz eingehender rheumatologischer Untersuchungen keine Hinweise für einen zervikogenen Schwindel festzustellen. Eine zervikogene Ursache dieser Schwindelbeschwerden hielten sie deshalb für sehr unwahrscheinlich. Mangels neurologischen Fachwissens unterliessen sie jedoch eine abschliessende Beurteilung der Kausalitätsfrage und wiesen auf eine allfällig durchzuführende neurologische beziehungsweise neurootologische Beurteilung hin (Urk. 9/53 S. 16 f.). Sie stellten als Limitierung der Arbeitsfähigkeit einzig eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule fest (Urk. 9/53 S. 14).
         Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer schon anlässlich der mehrwöchigen Beobachtungszeit in der Klinik E.___ über gelegentlich auftretende Schwankschwindel-Episoden berichtet hatte, die praktisch nur beim Aufstehen aus liegender Position auftreten würden. Der Beschwerdeführer war in der Klinik E.___ daraufhin eingehend neurologisch untersucht worden. Der Neurologe Dr. med. K.___ erhob dabei einen praktisch normalen Neurostatus. Es fanden sich weder in der klinischen Untersuchung noch im MRI des Gehirns Hinweise auf eine cerebrale Ursache, eine leichte traumatische Hirnverletzung habe nicht stattgefunden. Auch eine vestibuläre Ätiologie vermochte der Facharzt auszuschliessen. Vielmehr äusserte Dr. K.___ die Ansicht, es handle sich am Wahrscheinlichsten um synkopale Ereignisse, wobei jedoch ein Blutdruckabfall ebenfalls nicht festgestellt werden konnte (Urk. 9/19/2). Entgegen der Ansicht von Dr. F.___ (Urk. 9/45 S. 3) ist nicht einzusehen, weshalb die Untersuchung in der Klinik E.___, wo offensichtlich während des mehrwöchigen Aufenthalts keine weitergehenden Schwindelprobleme aufgetreten waren, ansonsten diese sicher festgestellt worden wären, als marginal zu bezeichnen ist. Tatsache ist, dass sowohl bei Dr. K.___ als auch im Spital G.___ - wie erwähnt - gerade kein Schwindel bei Kopfrotation ausgelöst werden konnte, was am Anfang nach dem Unfall offenbar noch anders gewesen war. Dieser Anfangsbefund eine Woche nach dem Unfall war von Dr. K.___ auch gar nicht in Frage gestellt worden. Hätte der neurologische Facharzt einen möglichen, mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Verdacht einer kausalen Ursache gehegt, hätte er sicher von sich aus weitere, allenfalls neurootologische Abklärungen veranlasst.
         Bei dieser Sachlage erweisen sich keine zusätzlichen Untersuchungen als notwendig. Die Einschätzung von Dr. D.___, dass der vom Versicherten ab Mitte 2003 geklagte lageunabhängige Schwindel nur möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen sei, ist daher überzeugend. Die Einstellung der Leistungen für die Schwindelbeschwerden per Ende 2003 ist daher ebenfalls rechtens (vgl. BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1).
         Die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).