Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 30. August 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1948 geborene M.___ war bei der A.___ AG als Taxichauffeur angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Beim Einladen eines schweren Koffers verdrehte er sich am 29. Mai 2001 den rechten Arm (Urk. 16/1-3). Während der nachfolgenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/7-9) zog er sich er am 17. September 2001 bei einem Treppensturz zuhause ein Distorsionstrauma des rechten Knies zu, worauf er sich am 25. Oktober 2001 einer arthrospkopischen Knieoperation unterziehen musste (Urk. 15/1-6). Ab dem 25. Januar 2002 war der Versicherte wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 15/7-8).
Auf Veranlassung des SUVA-Kreisarztes folgten im Mai und August 2002 wegen fortbestehenden Arm- und Kniebeschwerden sowie wegen Rückenproblemen weitere Abklärungen in der Klinik B.___ und in der Klinik C.___ (Urk. 15/10-16, 15/35). Eine Herzkrankheit und Rückenbeschwerden führten ab Januar 2003 erneut zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/30-31, 15/56). Vom 24. April bis 15. Mai 2003 weilte der Versicherte in der Rehabilitationsklinik D.___ (Urk. 15/29, 15/32). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. August 2003 reduzierte die SUVA das Taggeld per 20. August 2003 auf 25 % (Urk. 15/36-37). Per Ende 2003 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 15/56).
Nach erwerblichen Abklärungen (Urk. 15/38-41) und der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 29. Januar 2004 (Urk. 15/58) stellte die SUVA mit Verfügung vom 16. Februar 2004 (Urk. 15/62) die Versicherungsleistungen per 31. März 2004 ein und hielt fest, dass die weiter dauernde Arbeitsunfähigkeit und die medizinische Behandlung nicht mehr zu Lasten der Unfall-, sondern der Krankenversicherung gehe. Nach einer nochmaligen versicherungsmedizinischen Beurteilung durch SUVA-Arzt Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie (Urk. 15/71), lehnte die SUVA am 9. Juni 2004 verfügungsweise auch die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ab (Urk. 15/73). Die gegen beide Verfügungen gerichteten Einsprachen des Versicherten (Urk. 15/66, 15/74) wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2004 ab (Urk. 2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach M.___ nach Durchführung des Einspracheverfahrens wegen mannigfaltigen Gesundheitsstörungen am Bewegungsapparat, einer psychischen Störung, einer Herzkrankheit und einer Refluxkrankheit mit Wirkung ab Mai 2002 eine halbe und ab April 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 21/3, 21/15, 23).
2. Am 21. Oktober 2004 liess M.___ durch seinen Rechtsanwalt beim hiesigen Sozialversicherungsgericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren einreichen, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 20. Juli 2004 seien ihm rückwirkend ab April 2004 eine angemessene Rente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2005 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 14), worauf mit Verfügung vom 21. Februar 2005 dem in der Beschwerde enthaltenen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entsprochen und ein zweiter Schriftenwechsel sowie der Beizug der IV-Akten angeordnet wurde (Urk. 18). Die Parteien hielten in der Replik vom 15. April 2005 beziehungsweise der Duplik vom 18. Mai 2004 an ihren Anträgen fest (Urk. 23, 27). Am 19. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Nach dem aufgrund dieser Delegationsnorm ergangenen Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 UVV).
Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV werden voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt, Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.
Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 121 V 333 Erw. 3c mit Hinweis).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ vom 19. August 2003 ist zu entnehmen, dass der Versicherte an einem chronischen cervicovertebralen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom, an Sprunggelenksschmerzen rechts, verursacht durch degenerative Veränderungen im unteren Sprunggelenk, an Kniegelenksschmerzen rechts nach Kniearthroskopie im Oktober 2001 mit Sanierung eines degenerativen Lappenrisses im medialen Meniskushinterhornbereich leidet. Zusätzlich bestehe eine radiale Epicondylopathie, die bei etwas wechselnder Symptomatik ebenfalls allen konservativen Behandlungsmassnahmen trotze. Die zur Schau getragene Intensität der verschiedenen Beschwerden lasse sich mit der Schwere der organischen Befunde nicht hinreichend erklären. Es sei anzunehmen, dass nicht organische Faktoren eine Rolle spielten. Die Rehabilitationsklinik D.___ weise denn auch auf eine depressive Gemütsstimmungslage hin, die eindrucksmässig immer noch bestehe (Urk. 15/36 S. 2). Im Bericht dieser Klinik vom 10. Juni 2003 werden des weiteren eine hypertensive Herzkrankheit, eine gastro-ösophagale Reflux-Krankheit sowie eine allergische Rhino-Konjunktivitis diagnostiziert (Urk. 15/32).
Des weiteren erklärte der Kreisarzt im Bericht vom 29. Januar 2004, von den diversen Beschwerden im internistischen Fachgebiet, im psychiatrischen Bereich und am Bewegungsapparat hätten lediglich die Knie- und - Ellbogenbeschwerden einen organischen Kern im Zusammenhang mit den beiden SUVA-versicherten Unfällen (Urk. 15/58 S. 2). Bezüglich der Nackenbeschwerden, die zunächst als von den rechtsseitigen Armbeschwerden ausgehend betrachtet worden waren, und bezüglich der nach der Spinalanästhesie vom 25. Oktober 2001 aufgetretenen lumbalen Rückenbeschwerden hatte Dr. F.___ bereits im Bericht vom 11. Juni 2002 festgehalten, dass die radiologische Abklärung der Wirbelsäule eine deutliche Diskushernie der Brustwirbelsäule mit multiplen, überbrückenden Osteophyten, eine weniger ausgeprägte Spondylose im Bereich der Halswirbelsäule sowie leichte spondylotische Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich ergeben habe. Damit seien die Rückenbeschwerden des Patienten hinreichend erklärt. Ein Kausalzusammenhang mit dem SUVA-versicherten Unfall bestehe nicht (Urk. 16/20, vgl. auch Urk. 16/16 S. 3, Urk. 16/19).
2.2 Dr. F.___s Kausalitätsbeurteilung wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannt (Urk. 23 S. 3) und von den übrigen medizinischen Akten nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat die SUVA daher bei der Prüfung ihrer Leistungspflicht Gesundheitsstörungen, die von den versicherten Unfällen unabhängig entstanden oder weiter bestanden, unberücksichtigt gelassen und sich auf die im rechten Knie und rechten Ellbogen vorhandenen Beeinträchtigungen beschränkt.
3.
3.1 Bezüglich der unfallbedingten Ellbogenbeschwerden erklärte Kreisarzt Dr. F.___ im Bericht vom 29. Januar 2004, dass nach anfänglich wechselnden Diagnosen eine radiale Epicondylopathie diagnostiziert worden sei. Diese Diagnose passe insofern immer noch zu den heutigen Befunden, als der laterale Epicondylus bei der Palpation empfindlich sei und Schmerzen bei aktiver Extension des Handgelenkes gegen Widerstand angegeben würden. Der Umstand, dass die funktionellen Tests gleichartige Schmerzen verursachten, die bei der lateralen Epicondylopathie an sich eigentlich schmerzlos sein müssten, wecke allerdings gewisse Zweifel an der Diagnose und lasse an eine psychogene Amplifikation denken. Bezüglich des rechten Knies wies Dr. F.___ darauf hin, dass anlässlich der Kniearthroskopie vom Oktober 2001 nicht nur ein degenerativer Lappenriss im medialen Hinterhornbereich saniert, sondern auch eine nicht schwerwiegende Kniedegeneration mit Beteiligung aller Kompartimente gefunden worden sei. Später sei dann noch eine zusätzliche Meniskusläsion im medialen Hinterhornbereich kernspintomographisch dokumentiert worden, wobei der Versicherte einer operativen Behandlung derselben nicht mehr zugestimmt habe. Die konservativ-therapeutischen Massnahmen seien ohne Erfolg geblieben. Eine operative Behandlung der Epicondylopathie sei angesichts der etwas widersprüchlichen Symptomatik und der Beteiligung nicht organischer Faktoren kontraindiziert (Urk. 15/58 S. 2-3).
Der Kreisarzt kam zum Schluss, dass unter diesen Umständen die Behandlung der Unfallfolgen abgeschlossen werden könne. Da die neu angefertigten Röntgenbilder in Übereinstimmung mit dem klinischen und arthroskopischen Befund nur die Zeichen einer leichten femorotibilaen Arthrose im medialen Kompartiment sowie einer leichten Femoropatellararthrose zeigten und der radiologische Ellbogengelenkbefund unauffällig sei, seien die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht gegeben. Leichte Arthrosen begründeten nämlich gemäss der Feinraster-Tabelle 5.2 keinen erheblichen Integritätsschaden. Zudem stehe bei der Diagnose einer atypischen oder fraglichen Epikondylitis-Symptomatik die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens nicht fest. Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der unfallbedingten Befunde wäre dem Versicherten im übrigen eine leichte und mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Taxichauffeur, die bezüglich Knie- und Ellbogengelenke nicht als besonders belastend zu qualifizieren sei (Urk. 15/58 S. 3).
3.2 PD Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, der am 26. März 2002 die Diagnose einer radialen Epicondylitis erstmals gestellt hatte (Urk. 16/11), erklärte in seinem das rechte Kniegelenk betreffenden Bericht vom 9. März 2004 unter anderem, das MRI habe eine Re-Ruptur des medialen Meniskus im Hinterhorn ergeben. Dieser Befund passe zur Klinik und zu den anamnestischen Angaben. Ferner wies er darauf hin, dass der Versicherte als Taxifahrer das rechte Bein benütze, um zu bremsen oder Gas zu geben. Vor allem aufgrund der Meniskusläsion bestehe die Möglichkeit einer akuten Schmerzhaftigkeit oder Blockierung im Kniegelenk, so dass rechtsmedizinisch abgeklärt werden müsse, ob er als Taxifahrer überhaupt noch eingesetzt werden könne (Beilage zu Urk. 15/66).
3.3 SUVA-Arzt Dr. E.___ wies in seiner Beurteilung vom 2. Juni 2004 darauf hin, dass radiologisch nur eine leichte Arthrose und keine klinischen Anhaltspunkte für Blockierungen des rechten Knies vorhanden seien. Es bestünden daher medizinisch keine prinzipiellen Bedenken bezüglich der Fahrtauglichkeit des Versicherten, sei es privat oder als Taxichauffeur. Die degenerativen Lappenrisse im Meniskus-Hinterhorn seien erfahrungsgemäss mechanisch nicht von Belang. Jede leichte bis mittelschwere Arbeit mit Gewichten bis 20 kg mit Wechselbelastung seien dem Versicherten aufgrund der Unfallfolgen ganztags zumutbar (Urk. 15/71).
4.
4.1 Der abschliessenden Beurteilung des unfallkausalen Gesundheitsschadens durch die SUVA-Ärzte leuchtet ohne weiteres ein, beruht auf eingehenden klinischen und röntgenologischen Untersuchungen und erfolgte unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten. Namentlich auf Dr. F.___s Schlussfolgerungen kann daher abgestellt werden. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sowohl hinsichtlich der Invaliditätsbemessung als auch bezüglich der Bemessung der Integritätsentschädigung nichts zu ändern.
4.2 So kann dem Beschwerdeführer nicht darin beigepflichtet werden, dass die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 29. Januar 2004 durch die ihm am 19. August 2003 von Kreisarzt Dr. F.___ zugestandene Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Urk. 15/36 S. 2) in Frage gestellt werde (Urk. 1 S. 5, Urk. 23 S. 2). Diese Schätzung erfolgte nach der Rehabilitation in D.___, als eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wegen einer bevorstehenden kardiologischen Abklärung (Urk. 15/36 S. 3) offenbar noch nicht möglich war und das Resultat der im Bericht der Rehabilitationsklinik D.___ vom 10. Juni 2003 empfohlenen Weiterführung der Physiotherapie zuhause und ambulant (Urk. 15/32 S. 2) abzuwarten blieb. Dr. F.___ erklärte damals denn auch, rein unfallbedingt bestehe höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Urk. 15/36 S. 2). Er kann daher bei dieser Beurteilung nicht behaftet werden, unabhängig davon, ob sich der Gesundheitszustand danach noch besserte oder nicht. Damals hatten die Kniebeschwerden wie bereits während des Rehabilitationsaufenthaltes im April/Mai 2003 und bei der Abklärung in der Klinik C.___ vom 22. August 2002 nur eine untergeordnete Rolle gespielt; in D.___ standen klinisch vor allem das zervikovertebrale Syndrom und Sprunggelenksbeschwerden im Vordergrund (Urk. 15/16, 15/32, 15/36).
Wenn der Beschwerdeführer sich auf die von PD Dr. G.___ genannte akute Schmerzhaftigkeit oder Blockierung des rechten Kniegelenks beruft, die seiner Ansicht nach die Arbeit als Taxifahrer in Frage stellt (Urk. 1 S. 5, Urk. 23 S. 3), so ist darauf hinzuweisen, dass Dr. G.___ diese Behinderungen lediglich als möglich bezeichnete. Dass jedoch aufgrund der Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit derartigen, für den Strassenverkehre tatsächlich risikoreichen Vorkommnissen zu rechnen sei, kann Dr. G.___s Angaben nicht entnommen und muss angesichts der Ausführungen Dr. E.___s sogar von vornherein ausgeschlossen werden. Es wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass es nach der Wiederaufnahme der Arbeit im Januar 2002 während des Taxifahrens je zu einem akuten Knieschmerz oder einer Gelenksblockade gekommen wäre.
Das gegen die Zumutbarkeit der ganztägigen Arbeit als Taxifahrer gerichtete Argument des Beschwerdeführers, das rechte Bein müsse in einer Zwangsposition gehalten und das oft schwere Gepäck der Fahrgäste müsse verladen werden (Urk. 1 S. 5-6), wird von keinem der beurteilenden Ärzte angeführt. Das Bedienen des Gas- und Bremspedals ist jedenfalls nicht mit einer eigentlichen Zwangsposition verbunden, da es keinen Kraftaufwand erfordert. Im übrigen erweist sich die Tätigkeit eines Taxifahrers durchaus als wechselbelastend, bedingt doch der stete Wechsel der Fahrgäste häufiges Ein- und Aussteigen und besteht während der Wartezeiten zusätzlich die Möglichkeit zur Entspannung.
Soweit in der Replik auf das Vorhandensein teilweise unfallkausaler pathologischer Befunde hingewiesen wird (Urk. 23 S. 2), so ist daran zu erinnern, dass für die Bejahung einer unfallbedingten Invalidität allein massgebend ist, ob die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit durch die Unfallfolgen beeinträchtigt wird oder nicht. Da dies aufgrund der medizinischen Aktenlage verneint werden muss, hat die SUVA den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
4.3 Die in Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV enthaltene Skala der Integritätsschäden ordnet dem Verlust eines Beines im Kniegelenk einen Integritätsschaden von 40 % und dem Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks einen solchen von 50 % zu. In der von der SUVA erarbeiteten Feinraster-Tabelle 5 wird zwischen leichten, mässigen und schweren Arthrosen unterschieden. Bezüglich des Kniegelenks hängt die Höhe des Integritätsschadens zudem von der Lokalisation und von der Ausdehnung der Arthrosen ab. Die mässige Femoropatellar-Arthrose und Femorotibial-Arthrose werden je mit 5 bis 10 %, die schwere Femoropatellar-Arthrose wird mit 10 bis 25 % und die schwere Femorotibial-Arthrose wird mit 15 bis 30 % bewertet. Der mässigen Pangonarthrose wird ein Integritätsschaden von 10 bis 30 %, der schweren eine solcher von 30 bis 40 % zugeordnet. Für leichte Arthrosen wird keine Entschädigung ausgerichtet. Im übrigen wird in Tabelle 5 darauf hingewiesen, dass dort, wo neben der Arthose noch eine Instabilität des betreffenden Gelenkes nachgewiesen werde, derjenige Zustand massgebend sein soll, der die höhere Schätzung aufweise.
Dass Dr. F.___ die im rechten Kniegelenk vorhandenen Arthrosen als leicht qualifiziert, wird vom behandelnden Facharzt PD Dr. G.___ nicht in Frage gestellt (Urk. 15/31). Auch wenn der Allgemeinmediziner Dr. F.___ weder Rheumatologe noch Orthopädischer Chirurge ist, verfügt er aufgrund seiner Tätigkeit als SUVA-Kreisarzt über genügend Erfahrung und Vergleichsmöglichkeiten, um den Schweregrad der vorliegend zur Diskussion stehenden arthrotischen Befunde beurteilen zu können. Dies gilt auch hinsichtlich der Prognose. Da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Schädigungen im rechten Kniegelenk von ihrer Intensität oder ihrem Ausmass her zwischen der MR-Abklärung in der Klinik B.___ vom 29. Mai 2002 und der Röntgenabklärung im Spital H.___ vom 29. Januar 2004 zugenommen haben (Urk. 15/11, 15/60), braucht nicht von vornherein mit einer künftigen Verschlimmerung gerechnet zu werden. Auch stellte Dr. F.___ bei der Abschlussuntersuchung fest, die Stabilität seitlich und in der Sagittalebene sei bei allen Rotationsstellungen des Unterschenkels einwandfrei (Urk. 15/58 S. 1), so dass das Vorhandensein einer Gelenksinstabilität im Sinne der SUVA-Tabelle 6 ebenfalls ausgeschlossen werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8 f., Urk. 23 S. 4 f.) sind daher zur Ermittlung des Integritätsschadens keine weiteren Abklärungen mehr erforderlich. Vielmehr kann auf Dr. F.___s Beurteilung abgestellt werden, zumal seine Feststellung, im Bereich des rechten Ellbogens sei keine dauernde Schädigung vorhanden, weder vom Beschwerdeführer noch durch gegenteilige medizinische Abklärungsergebnisse in Frage gestellt wird.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die SUVA das Bestehen einer unfallbedingten Erwerbseinbusse und eines unfallbedingten Integritätsschadens richtigerweise verneint hat. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden.
5. Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem der Beschwerdeführer vollständig unterliegt, steht diesem keine Prozessentschädigung zu. Sein zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Rechtsanwalt ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gestützt auf die Honorarnote vom 24. August 2005 (Urk. 29) und den darin ausgewiesenen Arbeitsaufwand von 10,7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 100.55 ist die Entschädigung bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von 7,6 % Mehrwertsteuer mit Fr. 2'411.-- zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Largier, Zürich, wird mit Fr. 2'411.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Krankenkasse Hermes, Groupe Mutuel, Martigny
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).