UV.2004.00278

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 6. September 2005
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto
Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     V.___, geboren 1959, arbeitete seit 1. Dezember 1998 als Gruppenleiter bei der A.___ und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 27. Dezember 1999 verletzte er sich, als er seine fünfjährige Tochter beim Skifahren auffangen wollte, eine schnelle Bewegung machte, ausrutschte und sich den Rücken „verrenkte“ (Urk. 7/1). Der am 29. Dezember 1999 erstbehandelnde Arzt Dr. med. B.___ von der Höhenklinik C.___ erkannte auf den angefertigten Röntgenbildern keine Hinweise für frische knöcherne Verletzungen und diagnostizierte ein muskuläres Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule (LWS) linksseitig (Urk. 7/2). Der ab 3. Januar 2000 behandelnde Chiropraktor Dr. D.___ diagnostizierte eine Zerrung des Musculus quadratus lumborum links und eine Diskushernie L5/S1 links (Urk. 7/3). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
         Wegen andauernden Rückenbeschwerden wurde am 12. Mai 2000 eine Mikrodiskektomie L5/S1 im Stadtspital E.___ durchgeführt (Urk. 7/11), die Nachbehandlung erfolgte durch Dr. med. F.___ an der Klinik G.___ (Urk. 7/15 und Urk. 7/19). Die SUVA liess V.___ in der Folge zweimalig vom Kreisarzt Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, untersuchen (am 4. Dezember 2000 und am 20. Februar 2001, Urk. 7/27 und Urk. 7/29), welcher bis Ende Februar 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und hernach von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging. Am 14. März 2001 wurde dem Versicherten der Fallabschluss und die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. März 2001 mitgeteilt (Urk. 7/30).
         Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wies diese mit Verfügungen vom 8. und 9. Juli 2002 (Urk. 7/38-39) die Begehren um Umschulung sowie Ausrichtung einer Rente ab. Auf die von V.___ erhobene Beschwerde vom 10. November 2002 trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 (Urk. 9) nicht ein (Proz. Nr. IV.2002.00645). Die Berufsvorsorgekasse, die Versicherungskasse der Stadt Zürich, richtete ab 1. Januar 2001 eine Invalidenpension aus (Urk. 7/22).
1.2     Am 3. März 2003 (Urk. 7/42) meldete Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, einen Rückfall zum Unfall vom 27. Dezember 1999 im Sinne einer nächtlichen störenden Taubheit im linken Bein, Krämpfen während 15-20 Minuten, Schlafstörungen und Erschöpfung. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. H.___ vom 8. April 2003 (Urk. 7/45) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 2. Juni 2003 eine Leistungspflicht mit der Begründung, ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. Dezember 1999 und den momentanen Beschwerden sei nicht nachgewiesen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Juli 2003 (unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, vom 23. Juni 2003 zu Händen der Pensionskasse Stadt Zürich, Urk. 7/59/1 und Urk. 7/59/3) wurde mit Entscheid vom 22. Juli 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Am 25. Oktober 2004 reichte V.___ durch Rechtsanwältin Claudia Giusto Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1), es sei der Einspracheentscheid der SUVA vom 22. Juli 2004 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Taggelder zu entrichten. Nachdem die SUVA am 22. November 2004 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. November 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3   Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).

2.
2.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignisses vom 27. Dezember 1999 eine Leistungspflicht bezüglich der ab 10. Februar 2003 geltend gemachten Beschwerden (Urk. 7/42) trifft.
2.2
2.2.1 Nachdem der erstbehandelnde Arzt Dr. B.___ keinen wesentlichen Gesundheitsschaden hatte feststellen können (vgl. Arztzeugnis UVG vom 24. März 2000, Urk. 7/2), diagnostizierte Dr. D.___ am 26. Januar 2000 (Urk. 7/3) eine Zerrung des Musculus quadratus luborum links und eine Diskushernie L5/S1, wobei er sich auf im Januar 2000 angefertigte MRI-Bilder der LWS stützte, welche eine Segmentdegeneration L5/S1 mit mediolateraler Diskushernie L5 und S1 mit Berührung der Wurzel S1 links gezeigt hatten (Urk. 7/7).
         Nachdem eine erneute MRI-Untersuchung am 17. April 2000 eine Grössenzunahme der vorbestehenden Diskushernie L5/S1 mit Wurzelkompression S1 links zu Tage gebracht hatte (Urk. 7/10/3), wurde am 12. Mai 2000 eine Mikrodiskektomie L5/S1 links (Bandscheibe, Sequester L5/S1, Flavektomie/Revision L4/5, EMG-Monitoring) durch PD Dr. K.___ von der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals E.___ durchgeführt (Urk. 7/11). Am 1. Juli 2000 nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit im Ausmass von 50 % wieder auf, indes nicht mehr an der Basis (Waldarbeiten), sondern im Büro (Urk. 7/13).
2.2.2   PD Dr. K.___ diagnostizierte anlässlich einer Nachkontrolle (vgl. undatierter Bericht, eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 16. November 2000, Urk. 7/19) eine leicht progrediente degenerative Instabilität L5/S1, einen Status nach Mikrodiskektomie L5/S1, eine zunehmende körperliche und psychische Dekonditionierung sowie eine chronische (Teil-)Arbeitsunfähigkeit. Er bezeichnete das Operationsergebnis als gut, führte indes aus, die chronischen Lumbalgien seien geblieben und hätten sich sogar verstärkt, was als Ausdruck der radiologisch progredienten Höhenverluste der Bandscheibe L5/S1 mit Fehlstellung zu interpretieren sei. Er attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und empfahl eine ergonomisch und psychologisch günstigere Arbeit.
2.2.3 Kreisarzt Dr. H.___ berichtete am 5. Dezember 2000 (Urk. 7/27) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom Vortag und erwähnte eine schleppende Rehabilitation nach der Operation. Hingegen habe durch einen ambulanten Aufenthalt in Vals mit entsprechendem Aufbautraining eine deutliche Besserung erzielt werden können, seither laufe ein Aufbautraining für Kraft mit gutem Erfolg. Er empfahl die Weiterführung des formellen Trainings bis Ende Januar 2001 gefolgt von einem Training in einem Fitness-Club, attestierte eine 50%ige Arbeitfähigkeit und stellte die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit per Februar 2001 in Aussicht.
         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar 2001 (Urk. 7/29) klagte der Beschwerdeführer nach wie vor über Rückenschmerzen, vor allem nachts, sowie Schlafprobleme, wohingegen tagsüber kaum mehr Beschwerden vorlägen. Dr. H.___ berichtete ferner über die Aufgabe der bisherigen Stelle aus psychologischen Gründen und führte aus, der Beschwerdeführer habe ab März eine Anstellung als Leiter einer Recycling-Werkstätte gefunden, welche auf eigenen Wunsch (nicht unfallbedingt) zu 80 % ausgeübt werde. Diese Tätigkeit beinhalte kein Heben von grossen Lasten, weshalb die Tätigkeit vollzeitlich (zu 100 %) zumutbar sei.
2.2.4   Dr. med. L.___, Oberarzt i.V. des Stadtspitals E.___, berichtete anlässlich der Jahreskontrolle am 26. Juli 2001 (Urk. 7/37) von einem ausgezeichneten Ergebnis ohne Hinweise für wesentliche Funktionseinschränkungen lumbalseits und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit seit 5. März 2001.
2.2.5   Dr. med. M.___ (c/o PD Dr. K.___) von der Klink G.___ bestätigte am 25. November 2002 (Urk. 7/41) zu Händen der Invalidenversicherung, dass seit März 2001 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe, und führte aus, der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung vom 22. November 2002 weiterhin über nächtliche lumbale Schmerzen mit häufigem Erwachen geklagt. Diffuse Beschwerden in beiden Beinen mit Kribbelparästhesien und Taubheitsgefühl seien subjektiv nicht störend. Nach morgendlichem Schmerzmaximum beim Aufstehen sei er tagsüber praktisch beschwerdefrei und nicht limitiert in den alltäglichen Verrichtungen.
         Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. M.___ sodann aus, die aktuelle Tätigkeit als Sozialpädagoge in einer Recyclingwerkstatt sei wechselbelastend, ohne stereotype Handlungsabläufe, monotone Zwangshaltungen oder repetitives Heben von grösseren Lasten aus ergonomisch ungünstiger Position. Für dieses Tätigkeitsprofil liege aus rheumatologischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit vor.
2.3
2.3.1 Anlässlich der Rückfallmeldung vom 3. März 2005 (Urk. 7/42) diagnostizierte Dr. I.___ eine reaktive Depression durch ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine konsekutive Erschöpfung (Schlafstörung). Er schilderte verzweifelte Klagen des Beschwerdeführers über seine Beschwerden (störende Taubheit linkes Bein nachts, Krämpfe während 15-20 Minuten im linken Bein nachts, deswegen Schlafstörung und Erschöpfung) sowie eine latente Suizidalität und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 10. Februar 2003 für voraussichtlich drei Wochen.
2.3.2 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. H.___ vom 8. April 2003 klagte der Beschwerdeführer über schlafstörende Rückenschmerzen sowie zeitweise Wadenkrämpfe, wobei tagsüber kaum Beschwerden vorlägen. Er berichtete sodann, dass ihn in den Wintermonaten die Gedanken ums Geschäft nicht mehr losgelassen hätten. Schliesslich habe er im Februar aussetzen müssen, sei für zwei Wochen auf eine Alp gegangen, um sich zu beruhigen. Nachher habe er wenigstens seine Familienangehörigen wieder toleriert (Urk. 7/45 S. 1). Wenn auch nicht jede Nacht, so doch häufig verspüre er Beschwerden, die ihn wecken würden, er finde nachher den Schlaf nicht mehr, da die Problematik am Arbeitsplatz hochkomme und ihn am schlafen hindere (Urk. 7/45 S. 3).
         Kreisarzt Dr. H.___ ersah auf den aktuellsten Röntgenbildern vom 22. November 2002 eine diskrete rechtskonvexe Skoliose mit sehr flachen Sagittalkrümmungen bei verringerter Höhe der lumbosakralen Bandscheibe, eine Retrolisthesis von L5 sowie einem diskreten Shift zwischen Re- und Inklinationsstellung, kranial etwas gewellte Deckplatten, hingegen ohne wesentliche degenerative Veränderungen. Er beurteilte die Bilder entsprechend einer diskreten Instabilität ohne klinisches Korrelat, sodass auf orthopädischer Ebene kein Handlungsbedarf bestehe (Urk. 7/45 S. 2).
         Dr. H.___ hielt in seiner Beurteilung fest, der Beschwerdeführer habe am Arbeitsplatz - seit Frühjahr 2000 als Leiter einer Recycling-Werkstätte - eine schwierige Klientel (Personen im Strafvollzug sowie soziale Randerscheinungen), was ihm stark zugesetzt und zu einem „burn out“ geführt habe. Es spiele auch mit hinein, dass diese Aufgabe nicht den eigentlichen Wunschvorstellungen des Beschwerdeführers entspreche. Mit seiner Ausbildung als Laborant, Landwirt und Sozialpsychologe wäre er lieber wie früher in einem landwirtschaftlichen Umfeld tätig, was ihm aber verwehrt sei, da er seinen Rücken nicht extrem belasten sollte. All dies habe zusammen mit der temperamentvollen Persönlichkeit zur heutigen Situation geführt. Die Schlafstörung an sich sei indes nicht für die heutige psychische Problematik verantwortlich, entscheidend sei das belastende Umfeld, das den Beschwerdeführer fast in einen Agitationszustand bringe. Ohne dieses wären die wegen Rückenschmerzen verursachten Schlafstörungen kaum nennenswert.
2.3.3   Am 23. Juni 2003 berichtete Dr. J.___ zu Händen der Pensionskasse Stadt Zürich und führte aus, der Beschwerdeführer habe an seiner neuen Stelle als Sozialpädagoge in der Recycling-Werkstatt der N.___ von Anfang an gesundheitliche Probleme gehabt. Im Vordergrund stünden bis heute Schlafstörungen wegen Lumbalgien und Parästhesien in den Beinen. Wegen des chronischen Schlafmangels werde er psychisch immer „dünn-häutiger“. Er ertrage mittlerweile Konflikte mit seinen Mitmenschen kaum mehr, er sei gereizt, verliere den Überblick, sei eher unaufmerksam geworden, zudem hätten sich Konzentrationsstörungen eingestellt (Urk. 7/59/3 S. 3).
         Dr. J.___ attestierte eine 50%ige „Rest-Erwerbsfähigkeit“ und ergänzte, an der derzeitigen Stelle stehe vor allem die psychische Belastung im Vordergrund, aus rheumatologisch-körperlicher Sicht sei die derzeitige Tätigkeit optimal behinderungsangepasst. An einer entsprechenden Arbeitsstelle (leichte, wechselbelastende Arbeiten mit der Möglichkeit, die Köperhaltung zu verändern ohne wiederholtes Tragen und Heben von Lasten über 5 kg) ohne grössere psychische Belastungen sei der Beschwerdeführer theoretisch stufenweise wieder bis zum vollen Umfang arbeitsfähig (Urk. 7/59/3 S. 8). Dr. J.___ bestätigte ferner, dass die im Vordergrund stehende psychische Problematik als Folge des Grundleidens interpretiert werden müsse und es sich (berufsvorsorgerechtlich) nicht um einen neuen Gesundheitsschaden handle (Urk. 7/59/3 S. 9).

3.
3.1 Zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die im Rahmen der Rückfallmeldung (Urk. 7/42) ab 10. Februar 2003 geltend gemachten Beschwerden in Bezug auf eine allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich psychischer Natur sind, da dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Weiterführung seiner Arbeitstätigkeit als Sozialpädagoge in der Recycling-Werkstatt der N.___ ohne weiteres zumutbar ist.
         Zur Unfallkausalität dieser Beschwerden wird geltend gemacht, beim Ereignis vom 27. Dezember 1999 habe es sich nicht um einen leichten Unfall gehandelt, sondern um einen mittelschweren. Die durch die Dauerschmerzen in der Nacht hervorgerufenen Schlafstörungen seien somit adäquat kausal zu den von ihm geltend gemachten psychischen Störungen. Auch sei die ärztlicherseits zitierte „Dünn-Häutigkeit“ vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen (Urk. 1 S. 4 f.).
3.2     Die nach dem Unfall aufgetretene psychische Symptomatik kann nur zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen, wenn der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist.
3.3
3.3.1   Bereits der natürliche Kausalzusammenhang erscheint indes als fraglich. Die von der Beschwerdegegnerin diskussionslos erbrachten Leistungen nach dem Skiunfall vom 27. Dezember 1999 basierten nämlich auf der Diagnose einer Diskushernie L5/S1. Nun entspricht es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 12. Februar 2004, U 185/03, Erw. 3.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
3.3.2   Unter diesem Aspekt ist bereits der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. Dezember 1999 und den nachfolgenden Beschwerden nicht ohne weiteres ausgewiesen, zumal der Beschwerdeführer aktenkundig schon vor diesem Ereignis wegen Rückenschmerzen in Behandlung war (Urk. 7/5). Auf dieser Grundlage erscheinen die ab Februar 2003 geklagten Beschwerden, welche nicht mehr in einem eigentlichen Schmerzleiden, sondern im Gegenteil in einer psychiatrischen Problematik bestehen, von vornherein als nicht natürlich kausal.
         Die Einschätzung von Dr. J.___, wonach die nunmehr vorliegende psychische Problematik als Folge des Grundleidens interpretiert werden müsse, widerspricht diesem Ergebnis nicht. Denn Dr. J.___ brachte die psychische Erkrankung mit dem Grundleiden an sich, d.h. mit den Rückenschmerzen in Zusammenhang (Urk. 7/59/3), aufgrund welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2001 eine Invalidenpension der Versicherungskasse der Stadt Zürich ausgerichtet wurde. Psychische Probleme standen damals noch nicht zur Diskussion.
         Die Frage der natürlichen Kausalität kann indes offen bleiben, wie nachfolgende Ausführungen zeigen.
3.4
3.4.1   Die Beschwerdegegnerin ordnete das Ereignis vom 27. Dezember 1999 der Kategorie der leichten Unfälle zu und verneinte einen adäquaten Kausalzusammenhang ohne weiteres (Urk. 2 S. 5).
3.4.2   Wenn der vorliegende Unfall von der Beschwerdegegnerin als der leichten Kategorie zugehörig bezeichnet wird, ist das nicht willkürlich. Denn die von der Rechtsprechung als mittelschwer qualifizierten Unfälle unterscheiden sich in der Qualität wesentlich vom vorliegenden, bei dem der Beschwerdeführer seine fünfjährige Tochter beim Skilaufen auffangen wollte und durch eine unglückliche Bewegung einen Schmerz empfand (vgl. die Beispiele aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.). Damit kann nach der Rechtsprechung der adäquate Kausalzusammenhang zu nachfolgend aufgetretenen psychischen Beschwerden ohne weiteres verneint werden.
3.4.3   Selbst wenn indes von einem mittelschweren Unfall mit Tendenz gegen leicht auszugehen wäre, ist die Adäquanz nicht gegeben.
         Besonders dramatische Begleitumstände und eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind unbestrittenermassen nicht gegeben. Die erlittenen Verletzungen erscheinen nicht als besonders schwer oder als erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung der erlittenen Verletzung verlief komplikationslos. Nach durchgeführten chiropraktorischen Behandlung wurde der Beschwerdeführer am 12. Mai 2000 operiert (Urk. 7/11) und das Ergebnis in der Folge als gut bezeichnet (Urk. 7/19). Am 1. März 2001 war der Beschwerdeführer wieder vollumfänglich arbeitsfähig. Damit gibt es weder Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung noch für einen schwierigen Heilungsverlauf. Auch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte nicht ausserordentlich lang. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dauerschmerzen waren nicht von einer Intensität, welche beim vorliegenden leichten Unfall ausreichen würden, um eine Adäquanz zu einem psychischen Gesundheitsschaden zu begründen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer tagsüber praktisch beschwerdefrei ist und nur in der Nacht an Schmerzen leidet. Damit ist auch das Kriterium Dauerschmerzen nicht gegeben.
3.4.4   Ist keines der praxisgemässen Kriterien erfüllt, fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die ab 10. Februar 2003 geklagten Beschwerden mangels Adäquanz nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht trifft. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Giusto
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).