Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 13. Mai 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs Gesellschaft
Rechtsanwalt Gian D. Zender
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1956, war ab 3. Januar 2000 bei der A.___ AG als Reinigungsmitarbeiterin angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert (Urk. 8/1, Urk. 8/25). Am 22. August 2002 stürzte sie beim Aufheben eines am Boden liegenden Palettdeckels in den darunter liegenden zwei Meter tiefen Schacht (Urk. 8/1, Urk. 8/24) und zog sich dabei gemäss der erstbehandelnden Betriebsärztin Dr. med. B.___ hauptsächlich eine Prellung und Schürfung an der Innenseite des rechten Armes zu. Die SUVA richtete Taggeldleistungen aus und übernahm die Heilungskosten. Ab 31. August 2002 wurde die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Die ärztliche Behandlung konnte am 6. September 2002 abgeschlossen werden (Urk. 8/2).
Wegen zunehmender Ellbogenbeschwerden rechts suchte D.___ am 2. Mai 2003 Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, auf, der einen Tennis-Ellbogen rechts diagnostizierte und der Versicherten ab diesem Zeitpunkt bis 9. Mai 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/4). Am 8. Mai 2003 meldete die A.___ AG der SUVA deshalb einen Rückfall (Urk. 8/3). Nachdem der Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, die Kausalität zwischen den Ellbogenbeschwerden und der beim Unfall vom 22. August 2002 erlittenen Gesundheitsschädigung bejaht hatte (Urk. 8/8), erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen (Urk. 2 S. 2).
Nach einer kurzen Besserung der Beschwerden traten diese wieder auf, so dass sich D.___ im Oktober 2003 erneut in hausärztliche Behandlung begab (Urk. 8/10, 8/25). Gestützt auf die Beurteilung des Dr. E.___, der die erforderliche Kausalität der erneuten Ellbogenbeschwerden verneint hatte (Urk. 8/11, Urk. 8/12), lehnte die SUVA eine Leistungspflicht ab, da weder ein Rückfall oder ein erneutes Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Dies teilte sie der Versicherten mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 (Urk. 8/13) mit. Am 15. Dezember 2003 ging bei der SUVA ein Schreiben der Versicherten ein, worin sie gegen deren Mitteilung vom 3. Dezember 2003 opponierte (Urk. 8/14).
In der Folge führte die SUVA am 12. Februar 2004 (Urk. 8/23) und am 17. Februar 2004 (Urk. 8/25) ein Gespräch mit der Versicherten. Mit Verfügung vom 9. März 2004 (Urk. 8/26) verneinte die SUVA eine Leistungspflicht. Die dagegen von der Versicherten am 7. April/27. Mai 2004 (Urk. 8/30, Urk. 8/33) erhobene Einsprache wurde nach Einholung der Beurteilung des Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/35) mit Entscheid vom 30. Juli 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess D.___, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 4), mit Eingabe vom 26. Oktober 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2004 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
3. Es seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."
In der Beilage wurde unter anderem der Bericht des Dr. C.___ vom 31. August 2004 (Urk. 3/5) eingereicht. In der Beschwerdeantwort vom 22. November 2004 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf (Urk. 9), die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 5. Januar 2005 (Urk. 13) hielt die Versicherte an ihrem Standpunkt fest und stellte einen Bericht der Klinik G.___ in Aussicht. Nachdem auch die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 31. Januar 2005 (Urk. 17) an ihren bisherigen Ausführungen festgehalten hatte, wurde der Schriftenwechsel am 2. Februar 2005 (Urk. 18) als geschlossen erklärt. Auf Aufforderung des Gerichts hin, die angekündigte Beurteilung durch die Klinik G.___ einzureichen (Urk. 19), teilte die Versicherte den Verzicht auf dieses Beweismittel mit (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides im Wesentlichen auf die Beurteilungen des Dr. E.___ vom 2. Dezember 2003 (Urk. 8/12) und des Dr. F.___ vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/35), wonach die geklagten Ellbogenbeschwerden der Versicherten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 22. August 2002 zurückzuführen seien. Demnach werde eine Leistungspflicht abgelehnt (Urk. 2, Urk. 7).
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung des Dr. C.___ vom 31. August 2004 (Urk. 3/5) zusammengefasst einwenden, der für die Begründung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin erforderliche Kausalzusammenhang sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Selbst wenn das Gericht die Kausalität der Ellbogenbeschwerden rechts verneinen würde, wäre diesbezüglich aufgrund der erheblichen Diskrepanzen zwischen den ärztlichen Einschätzungen die Durchführung einer Begutachtung angezeigt (Urk. 1, Urk. 13).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Ellbogenbeschwerden rechts auf den Unfall vom 22. August 2002 zurückgeführt und als Rückfall des damals erlittenen Gesundheitsschadens qualifiziert werden können.
3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Versicherte am 22. August 2002 einen am Boden liegenden Palettdeckel aufgehoben und in den darunter liegenden zwei Meter tiefen Schacht gefallen ist. Dabei erlitt sie eine Weichteilkontusion und Schürfung an der Innenseite des rechten Armes im Bereich des mittleren Unterarmes bis zur Axilla. Wie sich dem ärztlichen Zeugnis der Dr. B.___ vom 20. August 2003 (Urk. 8/2) entnehmen lässt, klagte die Beschwerdeführerin auch über Schmerzen im rechten Schultergelenk. Eine Einschränkung der Beweglichkeit konnte jedoch weder hinsichtlich des rechten Schulter- noch des rechten Ellbogengelenks festgestellt werden. Auf die Anfertigung von Röntgenbildern wurde verzichtet. Die Versicherte wurde bereits per 31. August 2002 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Die ärztliche Behandlung bezüglich dieses Unfalls konnte am 6. September 2002 abgeschlossen werden (Urk. 8/2).
3.3 Gemäss den Angaben der Versicherten vom 17. Februar 2004 seien nach einer Besserung im Dezember 2002 erneut Schmerzen am rechten Ellbogen aufgetreten, deren Intensität in der Folge Schwankungen unterlag (Urk. 8/25). Am 2. Mai 2003 suchte die Beschwerdeführerin deswegen Dr. C.___ auf, der im Zeugnis vom 22. Mai 2003 (Urk. 8/4) einen Tennis-Ellbogen diagnostizierte und ihr vom 2. bis 9. Mai 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/10). Die Verabreichung einer Cortisonspritze führte zu einer zweimonatigen Beschwerdenfreiheit (Urk. 8/25). In der Folge traten die Ellbogenbeschwerden jedoch wieder auf, weshalb sich die Versicherte im Oktober 2003 erneut in hausärztliche Behandlung begab. Im Dezember 2003 wurde ihr ein weiteres Mal Cortison injiziert (Urk. 8/25). Dr. C.___ stellte die Diagnose einer Epicondylitis humeri radialis und erachtete die Beschwerdeführerin im Zeugnis vom 27. November 2003 (Urk. 8/10) ab dem 30. Oktober 2003 als zu 100 % und ab dem 1. Dezember 2003 als zu 50 % arbeitsunfähig.
Der Kreisarzt Dr. E.___ kam im Bericht vom 2. Dezember 2003 (Urk. 8/12) zum Schluss, dass die am 2. Mai 2003 diagnostizierte Epicondylitis humeri radialis nicht als Unfallfolge bewertet werden könne, da die unfallbedingte Beeinträchtigung in einer Kontusion medial, somit im Bereich des Epicondylus humeri ulnaris, bestanden habe. Zudem sollten die Kontusionsfolgen bereits abgeheilt sein.
Im Bericht vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/35) schloss sich Dr. F.___ im Wesentlichen der kreisärztlichen Beurteilung des Dr. E.___ (Urk. 8/12) an. So könne kein Rückfall vorliegen, da sich die Beschwerden an der Aussenseite des Ellbogens nicht mit einer Prellung an dessen Innenseite erklären liessen.
In dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Dr. C.___ vom 31. August 2004 zur Krankengeschichte vom 2. Mai 2003 (Urk. 3/5) führte der Hausarzt aus, die Versicherte leide an einem Tennis-Ellbogen, bei welcher Verletzung es sich eindeutig um einen Unfall handle. Die Behandlung mit Cortison habe zu einer Besserung der Beschwerden bis Oktober 2003 geführt. Da in der Folge eine Zunahme der Beschwerden eingetreten sei, sei die erforderliche Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.
3.4 Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen des Dr. E.___ vom 2. Dezember 2003 (Urk. 8/12) und des Dr. F.___ (Urk. 8/35) ist davon auszugehen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. August 2002 und den aktuellen Ellbogenbeschwerden, die auf eine Epicondylitis humeri radialis zurückgeführt werden, nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Dr. E.___ bezeichnete einen Zusammenhang zwischen der am 2. Mai 2003 gestellten Diagnose einer Epicondylitis humeri radialis rechts und der anlässlich des Unfalls erlittenen Kontusion im Bereich des Epicondylus humeri ulnaris zwar als möglich, nicht aber als wahrscheinlich. Dem Zeugnis der erstbehandelnden Dr. B.___ vom 20. August 2003 (Urk. 8/2) lässt sich entnehmen, dass die unfallbedingte Gesundheitsschädigung lediglich in einer Kontusion und Schürfung an der Innenseite des rechten Armes, von der Mitte des Unterarmes bis zur Axilla, bestand. Nichts anderes ergibt sich aus dem bereits wenige Tage nach dem Unfallereignis von der X.___ AG zuhanden des Vorgesetzten der Versicherten verfassten Unfallbericht vom 26. August 2002 (Urk. 8/24), in dem ebenfalls lediglich eine Schürfwunde am rechten Arm und eine Prellung/Quetschung (ohne offene Wunde) festgehalten wurden. Angesichts dieser Verletzungen im Bereich des Epicondylus ulnaris erscheint die Beurteilung des Dr. E.__, welche in der Folge von Dr. F.__ (Urk. 8/35) bestätigt wurde, als überzeugend. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) kann aufgrund der kreisärztlichen Ausführungen nicht auf eine Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs geschlossen werden. Die von Dr. E.___ erwähnte Möglichkeit vermag jedenfalls nicht zu genügen (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 460).
Sodann wird die Beurteilung des Dr. E.___ vom 2. Dezember 2003 (Urk. 8/12) auch nicht durch den Bericht des Dr. C.___ vom 31. August 2004 (Urk. 3/5) in Frage gestellt. Dieses mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel ist zwar nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides erstellt worden, ist aber insoweit zu berücksichtigen, als es etwas zum rechtlich relevanten Sachverhalt beizutragen vermag. Darin wurde das Vorliegen des erforderlichen Kausalzusammenhangs als überwiegend wahrscheinlich erachtet mit der Begründung, dass sich die unfallbedingten Ellbogenschmerzen einige Zeit nach der Behandlung mit Cortison wieder verstärkt hätten. Diese Einschätzung basiert jedoch auf den Angaben der Versicherten vom 2. Mai 2003, gemäss welchen sie am 22. August 2002 an Schmerzen am rechten Ellbogen an der Aussenseite im Sinne eines Tennis-Ellbogens gelitten habe, was sich jedoch so nicht aus den Akten ergibt (vgl. Erw. 3.2). Unter diesen Umständen kann dieser von Dr. C.___ erstellte Kausalzusammenhang (Urk. 8/4) nicht als massgeblich erachtet werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Hausarzt in seinem Zeugnis vom 22. Mai 2003 (Urk. 8/4) die Frage der Unfallkausalität des Tennis-Ellbogens offen gelassen hatte.
Im Weiteren vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass Dr. B.___ im Zeugnis vom 20. August 2003 die Unfallkausalität bejaht hat (Urk. 8/2 Ziff. 6, Urk. 13 S. 3), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, bezieht sich die angenommene Kausalität doch lediglich auf die von ihr erhobenen unfallbedingten Befunde einer Kontusion und Schürfung am rechten Innenarm und nicht auf die nunmehr geklagte Epicondylitis humeri radialis.
Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass vor dem besagten Unfall keinerlei Beschwerden im rechten Ellbogen bestanden hätten, weshalb die Unfallkausalität nicht von vornherein von der Hand zu weisen sei (Urk. 1 S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus der Tatsache, dass sich die genannten Beschwerden nach dem Unfallereignis manifestiert haben, nicht einfach - in Anwendung der Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb) - auf einen Kausalzusammenhang geschlossen werden kann.
Da der relevante medizinische Sachverhalt mit den vorliegenden Akten hinreichend geklärt ist, kann auf die von der Beschwerdeführerin verlangten weiteren Beweismassnahmen zur Unfallkausalität der geklagten Ellbogenbeschwerden verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b).
3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. August 2002 und den geklagten Ellbogenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Die Folgen der Beweislosigkeit sind durch die Versicherte zu tragen, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs Gesellschaft
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Bundesamt für Gesundheit
- Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich
- Groupe Mutuel Versicherungen, Rue de Nord 5, 1920 Martigny
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).