UV.2004.00280
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 23. November 2005
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. I.___, geboren 1946, war seit 17. September 1999 als Schichtführer bei der A.___, B.___, tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 8/1 Ziff. 1-3, Urk. 8/6, Urk. 8/194). Am 17. September 1999 stürzte der Versicherte während seiner Ferien in Jugoslawien von der Treppe und zog sich am linken Ellbogen eine Trümmerfraktur des Radiusköpfchens zu (Urk. 8/1 Ziff. 6, 9, Urk. 8/4). Da der Versicherte die von den Ärzten empfohlene Operation nicht durchführen wollte, sprach die SUVA ihm mit Verfügung vom 11. Oktober 2000 entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 4'860.-- zu (Urk. 8/61). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, am 13. November 2000 Einsprache und erklärte sich mit der Vornahme des operativen Eingriffs einverstanden (Urk. 8/63). Nach durchgeführter Operation sprach die SUVA dem Versicherten (ausgehend von einer Integritätseinbusse von 7,5 %) mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'290.-- zu und verneinte gleichzeitig einen Rentenanspruch (Urk. 8/163 S. 1 f.). Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymann, am 2. Dezember 2002 Einsprache (Urk. 8/167). Nachdem am 22. März 2004 eine Arbeitsplatzbesichtigung stattgefunden hatte (Urk. 8/194), wies die SUVA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2004 ab (Urk. 8/201 = Urk. 2).
Am 30. Oktober 2002 verfügte die SUVA zudem die Rückzahlung von zuviel bezahlten Taggeldern in der Höhe von Fr. 7'487.65 (Urk. 8/165). Auch dagegen erhob der Versicherte am 2. Dezember 2002 Einsprache und stellte das Gesuch um Erlass (Urk. 8/168). Nach durchgeführten Abklärungen (vgl. Urk. 8/181-183) erliess die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 21. August 2003 die Rückzahlung der zuviel ausbezahlten Taggelder (Urk. 8/184).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymann, am 28. Oktober 2004 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 33,3 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2004 (Urk. 7) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin wurde am 22. Februar 2005 eine mündliche Verhandlung (Replik/Duplik und persönliche Befragung) durchgeführt (Urk. 10, Urk. 13, Prot. S. 3 ff.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Unfallmeldung vom 1. Oktober 1999 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 17. September 1999 während seines Ferienaufenthaltes in Jugoslawien von der Treppe stürzte und sich dabei eine Verletzung am linken Arm zugezogen hat (Urk. 8/1). Die Erstbehandlung fand im Spital C.___ in Jugoslawien statt (Urk. 8/1 Ziff. 7, Urk. 8/2).
1.2 Im Bericht des Kreisspitals D.___ vom 11. Oktober 1999 wurde eine Radiusköpfchen-Trümmerfraktur links diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei vom 30. September bis zum 8. Oktober 1999 hospitalisiert gewesen und am 1. Oktober 1999 sei bei offener Reposition eine Osteosynthese mittels vier Minifragment-Schrauben (2 mm) durchgeführt worden (Urk. 8/4).
1.3 Am 27. Januar 2000 wurde der Beschwerdeführer erstmals kreisärztlich untersucht. Kreisarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt FHM für Chirurgie, hielt daraufhin im Bericht vom 1. Februar 2000 fest, dass der operative und postoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei. Im weiteren Verlauf sei es jedoch zur Knochenbildung in den Weichteilen des linken Radiusköpfchens gekommen. Es bestehe aktuell eine befriedigende Streck- und Beugefähigkeit, jedoch seien die Umwendbewegungen im linken Ellbogen praktisch aufgehoben. Es sei deshalb zu überlegen, ob zur Verbesserung der Beweglichkeit offen oder arthroskopisch revidiert werden sollte (Urk. 8/15 S. 2).
Weiter bestehe beim Beschwerdeführer ein Status nach Ellbogenverletzung rechts im Kindesalter (Urk. 8/15 S. 1).
Seine Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 7. Februar 2000 50 % (Urk. 8/15 S. 2).
1.4 In der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädischen Universitätsklinik M.___ welche der Beschwerdeführer am 25. April 2000 aufgrund von chronischen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in beide Extremitäten aufgesucht habe, diagnostizierten PD Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ eine Spinalkanalstenose mit Schmerzausstrahlung in beide unteren Extremitäten (Urk. 8/30).
Aufgrund dieser Rückenproblematik attestierte der Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, dem Beschwerdeführer sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/29).
1.5 Im Bericht vom 21. Juni 2000 stellten Dr. med. J.___, Oberarzt, und K.___, cand. med., Orthopädische Universitätsklinik M.___, die Diagnose einer radio-ulnaren Ankylose bei Status nach Osteosynthese einer proximalen Radiusköpfchen-Fraktur links (13. September 1999) mit heterotoper Ossifikation. Im Wesentlichen sei der Beschwerdeführer aktuell aber durch seine in letzter Zeit zugenommenen Rückenschmerzen beeinträchtigt (Urk. 8/36 S. 1).
Aufgrund des radiologischen Befundes könne durch eine offene Arthrolyse (gegebenenfalls mit Resektion des proximalen Radiusköpfchens) eine deutliche Besserung der Ellbogenproblematik erreicht werde. Auch wenn der Operationserfolg nicht 100 % garantiert werden könne, handle es sich doch um eine Operation mit günstiger Prognose (Urk. 8/36 S. 2).
1.6 Anlässlich der erneuten kreisärztlichen Untersuchung vom 17. August 2000 durch Dr. E.___ habe der Beschwerdeführer erklärt, die Operation nicht vornehmen lassen zu wollen; die Ärzte hätten ihm keine Erfolgsgarantie gegeben. Wegen der Rückenschmerzen sei ihm aber eine stationäre Therapie an der Orthopädischen Universitätsklinik M.___, vorgeschlagen worden (Urk. 8/47 S. 1, vgl. Urk. 8/57).
Dr. E.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer mit einer erfolgreichen Operation am linken Ellbogen in seinem Beruf als Schichtarbeiter in der Kunststoffbehälter-Produktion und als Maschinenführer wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erlangen könnte. Da er den Eingriff jedoch nicht machen lassen wolle, obschon er zumutbar wäre, bleibe der SUVA nichts anderes übrig, als den Fall so abzuschliessen, als ob am linken Ellbogen eine erfolgreiche Operation stattgefunden hätte. Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 4. September 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/47).
1.7 Nachdem sich der Beschwerdeführer - nunmehr rechtsanwaltlich vertreten - doch zur Operation bereit erklärte (Urk. 8/62), wurde diese am 15. Februar 2001 in der Orthopädischen Universitätsklinik M.___, durchgeführt. Es habe eine Arthrolyse eines proximalen Radioulnargelenkes stattgefunden, sowie die Entfernung heterotoper Ossifikationen, eine Resektion des Radiusköpfchens und eine Rekonstruktion des radialen Seitenbandes (Palmaris longus-Sehne) am linken Ellbogen (Urk. 8/67 oben). Der Beschwerdeführer wurde vom 14. Februar bis zum 2. April 2001 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/68 unten). Die Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang wurde schliesslich bis zum 14. November 2001 verlängert (Urk. 8/68, Urk. 8/75, Urk. 8/77, Urk. 8/83, Urk. 8/87).
1.8 Anlässlich der Verlaufskontrolle stellte Dr. J.___ im Bericht vom 22. Oktober 2001 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/96 S. 1):
Ellbogen links:
- Status nach Arthrolyse proximales Radioulnargelenk
- Entfernung heterotoper Ossifikationen
- Resektion des Radiusköpfchens
- Rekonstruktion des radialen Seitenbandes (Palmaris longus-Sehne) Ell- bogen links am 15. Februar 2001 wegen radioulnarer Ankylose nach Os- teosynthese einer proximalen Radiusköpfchen-Fraktur links am 13. Sep- tember 1999 mit heterotopen Ossifikationen
Ellbogen rechts:
- Posttraumatische Ellbogenarthrose rechts
Bezüglich des linken Ellbogens liege ein gutes Operationsergebnis mit guter Beweglichkeit vor. Es bestünden Restbeschwerden bei Belastung, wobei es möglich sei, dass diese im Verlauf noch abnehmen würden. Im Bereich des rechten Ellbogens liege eine posttraumatische Arthrose und eine sensomotorische Ulnarisneuropathie vor. Bei Verschlechterung werde dem Beschwerdeführer ein operativer Eingriff empfohlen (Urk. 8/96 S. 2 oben).
Der Beschwerdeführer sei aufgrund der beidseitigen Ellbogenprobleme für schwere Arbeiten nicht mehr arbeitsfähig. Leichte Arbeiten auf Bauchhöhe sollten jedoch ganztags möglich sein. Provisorisch wurde der Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt (Urk. 8/96 S. 2).
1.9 Kreisarzt Dr. E.___ führte im Schlussbericht vom 3. Dezember 2001 aus, er habe einen reizlosen linken Ellbogen vorgefunden; bei gleicher Pronation wie auf der rechten Seite sei auf der linken Seite im Vergleich zur rechten Seite die Supination noch minimal eingeschränkt. Aufgrund dieses Befundes sei der Beschwerdeführer für jede leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Tragen von Lasten über 10 kg und ohne andauernde Pro- und Supinationen mit dem linken Vorderarm ab 1. Januar 2002 zu 100 % arbeitsfähig.
Die Beschwerden am rechten Ellbogen und im Bereiche des Rückens seien keine Unfallfolgen und nicht von der SUVA zu tragen (Urk. 8/103 S. 2).
1.10 Anlässlich der Ellbogen-Nachkontrolle vom 17. Februar 2003 stellten Dr. J.___ und Dr. med. L.___, Assistenzärztin der Orthopädischen Universitätsklinik M.___, im Bericht vom 6. März 2003 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/176 S. 1):
Ellbogen rechts:
- Status nach subkutaner Vorverlagerung des Nervus ulnaris am rechten Ellbogen (31. Januar 2002)
- Sulcus ulnaris-Syndrom rechts bei posttraumatischer Arthrose des Ellbogens und medialer Instabilität
Ellbogen links:
- Status nach Arthrolyse proximales Radioulnargelenk, Entfernung heterotoper Ossifikationen, Resektion Radiusköpfchen, Rekonstruktion radiales Seitenband (Palmaris longus-Sehne) Ellenbogen links (15. Feb- ruar 2001) bei radioulnarer Ankylose bei
- Status nach Osteosynthese einer proximalen Radiusköpfchenfraktur links am 13. September 1999 mit heterotopen Ossifikationen
Aufgrund der linksseitigen Ellbogenproblematik sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten arbeitsfähig. Repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg sei ihm jedoch auch nach zweimaliger Operation nicht mehr möglich (Urk. 8/176 S. 2).
2.
2.1 Die Einschätzung des Kreisarztes Dr. E.___ vom 3. Dezember 2001 hinsichtlich der Diagnose des linken Ellbogens und der damit zusammenhängenden Arbeitsfähigkeit stimmt mit derjenigen der Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik M.___, vom 6. März 2003 überein.
2.2 Vom Beschwerdeführer wurde dies sodann auch nicht bestritten, beziehungsweise anerkannt, dass für eine leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit, ohne repetitives Tragen und Heben von Gewichten bis 10 kg und ohne andauernde Pro- und Supination mit dem linken Vorderarm eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Ebensowenig bestritt er den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach es sich sowohl beim Rückenleiden wie auch bei der rechtseitigen Ellbogenproblematik um unfallfremde Beschwerden ohne Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 17. September 1999 handle. Davon ist in der Folge auch auszugehen.
2.3 Strittig ist ein allfälliger Rentenanspruch und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen am linken Ellbogen weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig sei oder nicht, beziehungsweise ob überhaupt eine Invalidität im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), gegeben sei.
2.4 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar sei und dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht um körperlich schwere Arbeit gehandelt habe (Urk. 2 S. 3 unten). Sie erachtete die bisherige Tätigkeit selbst für den Fall als zumutbar, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der zu hebenden Gewichte zutreffen würden, da gemäss der ärztlichen Beurteilung eine Gewichtslimite von 10 kg lediglich für repetitives Heben und allein linksseitig gelte. Ferner sei nicht ersichtlich, wieso die differenzierten und widerspruchsfreien Angaben der früheren Arbeitgeberin nicht korrekt sein sollten. Ebensowenig würden sich aus den Akten sprachliche Probleme des Beschwerdeführers ergeben, welche ihn anlässlich des Augenscheins daran gehindert hätten, zu den Ausführungen der Arbeitgeberin Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins anwaltlich vertreten gewesen sei, gehe es nicht an, diese Angaben im Nachhinein zu bezweifeln (Urk. 2 S. 3 f.).
2.5 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass es sich bei der Arbeit als Schichtführer und Produktionsmitarbeiter nicht um eine leichte Arbeit, sondern um eine strenge Tätigkeit gehandelt habe, was sich auch aus dem monatlichen Bruttolohn (Fr. 5'145.-- zusätzlich Fr. 500.-- Schichtzulage) und dem Umstand, dass diese Tätigkeit durch einen Mann verrichtet worden sei, ergebe. Seine Tätigkeit habe sich aus einer 60%igen Arbeit in der Produktion, welche manchmal bis zu 100 % oder auch mehr betragen habe, und aus der Tätigkeit als Schichtführer im Umfang von 5-10 % zusammengesetzt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
Zu seinen Tätigkeiten als Schichtführer habe auch das Starten und Putzen der Maschinen und das in der Frühschicht acht- bis zehnmalige, manchmal auch sechzehnmalige Heben beziehungsweise Auffüllen von Säcken mit 25 kg Farbe oder Material gehört. Zudem müsse ein Schichtführer jedes zweite Wochenende arbeiten und fast jeden zweiten Tag im Keller mit einem Palettenrolli mit 1'200 kg Material ca. 20 bis 30 Meter ziehen. Auch habe er täglich 100 Kartonschachteln, welche zwischen 10 kg und 12,5 kg gewogen hätten, teilweise bis auf eine Höhe von 1,60 m heben und durchschnittlich pro Schicht sieben von insgesamt zwanzig Kartonpaletten füllen müssen (Urk. 1 S. 4 ff.). Im Weiteren sei die Behauptung, wonach er die meisten der erwähnten Tätigkeiten an die Schichtmitarbeiter hätte delegieren können, unzutreffend (Urk. 1 S. 6 f.).
Er sei dem Augenschein vom 22. März 2004 aus sprachlichen Gründen nicht gewachsen gewesen und habe den Ausführungen des Geschäftsführers aus Angst nicht widersprochen. Er habe auch befürchtet, dass seine in der Firma arbeitenden Verwandten, insbesondere sein Sohn, Probleme bekommen könnten (Urk. 13 S. 2, Prot. S. 4).
2.6 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegnete die Beschwerdegegnerin unter anderem, gemäss der Stellenbeschreibung der Arbeitgeberin sei der Beschwerdeführer im Normalfall nur zu ungefähr 20 % in der Produktion tätig gewesen; er habe primär organisatorische Arbeiten auszuführen gehabt und nur nebenbei bei den Arbeiten der Schichtmitarbeiter mithelfen müssen. Gerade als Schichtführer könnte er im Rahmen seiner Weisungsbefugnis einzelne Tätigkeiten, welche ihm zu streng gewesen seien, delegieren. Zudem sage weder die Lohnhöhe noch der Umstand, dass die Arbeit durch einen Mann verrichtet worden sei, etwas darüber aus, ob es sich um eine „strenge Arbeit“ gehandelt habe oder nicht (Urk. 7 S. 3 ff.). Das Starten der Maschinen gehöre zwar zum Stellenprofil eines Schichtführers, doch erfordere diese Tätigkeit nur einen bescheidenen Kraftaufwand und sei von jedermann zu bewältigen. Die Reinigung der Maschinen erfolge mit flüssigen Reinigungsmittel, welches nur kiloweise beigefügt werde, weshalb auch diese Arbeit weder als schwierig noch als kraftaufwendig bezeichnet werden könne. Ferner werde der Farbstoff nicht direkt aus den 25 kg Säcken in den Farbstofftrichter gefüllt, sondern in Gefässen à 2 kg beigegeben. Das Ziehen der Palettenrolli erfolge über rund 20 m, jedoch nur jeden zweiten Tag und könne von jedem beliebigem Schichtarbeiter ausgeführt und somit delegiert werden. Die Kartonschachteln würden zwischen 4,5 kg und 12,8 kg wiegen, wobei nur drei Kartons schwerer als 10 kg seien und das Durchschnittsgewicht bei 8 kg liege. Auch diese Arbeit könne nicht als schwere Arbeit bezeichnet werden. Was den Wochenend-Einsatz betreffe, so sei während der Anstellungszeit des Beschwerdeführers nur selten am Wochenende gearbeitet worden; solche Einsätze könnten zudem kompensiert werden. Aus all diesen Gründen könne keinesfalls von einer übermässigen Belastung des Beschwerdeführers gesprochen werden (Urk. 7 S. 6 ff.).
3.
3.1 Die ehemalige Arbeitgeberin umschrieb die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schichtführer und Produktionsmitarbeiter sowohl anlässlich des Augenscheins vom 22. März 2004 als auch in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2004 als grundsätzlich leichte Arbeit und begründete dies detailliert und nachvollziehbar unter Benennung der konkreten Aufgaben, welche diese Stelle beinhaltete (vgl. Urk. 8/194, Urk. 8/198). Bei den Angaben der Arbeitgeberin handelte es sich um präzise und differenzierte Ausführungen, welche sie konstant, das heisst sowohl anlässlich der Firmen- beziehungsweise Arbeitsplatzbesichtigung als auch im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme, vorbrachte (Urk. 8/194, Urk. 8/198).
Gemäss diesen Angaben umfasste die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers in erster Linie organisatorische Aufgaben und Kontrollfunktionen (vgl. Urk. 8/194 S. 2 Ziff. 7), welche auch mit gelegentlichen körperlichen Arbeiten verbunden waren, insbesondere mit dem Starten und Reinigen von Maschinen, dem Einfüllen von Farbstoff, dem Ziehen von Palettenrollis sowie dem Füllen als auch Stapeln von Kartonschachteln (Urk. 8/198 S. 1 f.). Aufgrund der körperlichen Anforderungen dieser Tätigkeiten (Gewicht, Häufigkeit, vgl. Urk. 8/198 S. 1 f.) bezeichnete sie diese sowohl für Produktionsangestellte als auch für den Schichtführer als leichte Arbeit, ohne Heben von schweren Lasten (Urk. 8/194 S. 1). Von Seiten des linken Ellbogens ist der Beschwerdeführer insoweit eingeschränkt, dass repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg nicht mehr möglich ist; weitere Einschränkungen im Rahmen körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten bestehen nicht. Dies führt zum Schluss, dass unter Ausklammerung der Rückenproblematik und des Gesundheitsschadens am rechten Ellbogen eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit als zumutbar zu erachten ist.
4.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem anderem Schluss zu führen vermögen.
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer erschien zum Firmenbesuch vom 22. März 2004 in Begleitung seines Anwalts (Urk. 8/194 S. 1). Anlässlich dieses Augenscheins machte weder er noch sein Rechtsvertreter Einwendungen in der Sache; auch wurde nicht auf nachträglich behauptete Sprachschwierigkeiten hingewiesen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist das Schweigen des Beschwerdeführers als Aussage der ersten Stunde zu würdigen und darauf ist abzustellen.
Sodann erscheint das Argument des Beschwerdeführers, er habe anlässlich des Augenscheins vom 22. März 2004 aus Angst und Rücksichtnahme auf bei der Arbeitgeberin tätige Verwandte geschwiegen und sich nicht gewehrt (Prot. S. 4, Urk. 13 S. 2), nicht oder nur schwer nachvollziehbar. Denn nur gerade einen Monat später, am 8. April 2004 scheute er sich nicht, obschon sein Sohn weiterhin bei der besagten Arbeitgeberin als stellvertretender Schichtführer arbeitete (Urk. 8/196/1), deren Aussagen als unwahr zu bezeichnen (vgl. Urk. 8/196/1-2).
Auch seine Antwort in der persönlichen Befragung, wonach er anlässlich des Firmenbesuchs nicht widersprochen habe, „weil nicht die Wahrheit gesagt wurde“ (Prot. S. 4), erscheint unverständlich und widersprüchlich, wäre dies doch gerade ein Grund gewesen, sich zu äussern.
Der Beschwerdeführer legte bei der Beschreibung seiner ehemaligen Tätigkeit grosses Gewicht auf die prozentuale Verteilung seiner Arbeit als Schichtführer und als Produktionsmitarbeiter, welche er mit 5-10 % und 60-100 % bezifferte (vgl. Urk. 1 S. 3, S. 5, Urk. 13 S. 1 f.) und machte damit geltend, es habe sich bei seiner bisherigen Tätigkeit um eine körperlich schwere Arbeit gehandelt. Er führte aus, der Schichtführer fülle pro Schicht jeweils sieben, ein Produktionsmitarbeiter zwanzig Kartonpaletten ab (Urk. 1 S. 5), was aber einen Arbeitseinsatz im Produktionsbereich von 35 % ergäbe und bei weitem nicht den geltend gemachten 60-100 % entspricht. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass dem Schichtführer die Kompetenz zukommt, Arbeiten zu delegieren (Urk. 8/194 S. 2); eine Befugnis, die untrennbar mit der Funktion eines Gruppenführers verbunden ist.
Zudem sind weder in der Stellenbeschreibung durch die Arbeitgeberin noch durch den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Sohn Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Arbeit als Schichtführer und Produktionsmitarbeiter in der Herstellung von kleinen Kunststoffflaschen für die Pharmaindustrie als körperlich schwere Arbeit qualifizieren lassen (vgl. Urk. 8/194, Urk. 8/196/1-2, Urk. 8/198). Vereinzelte körperliche Einsätze wie beispielweise das Zupacken des Schichtführers, falls ein Mitarbeiter ausfällt (Urk. 8/196/2 S. 1 unten), rechtfertigen es nämlich nicht, eine Tätigkeit per se als schwere körperliche Arbeit anzusehen.
4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Aussagen der Arbeitgeberin, welche die Beschwerdegegnerin ihrem Einspracheentscheid zugrunde legte, durch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden konnten. Er argumentierte teilweise widersprüchlich und seine Ausführungen lassen sich nicht in einen logischen, objektiv nachvollziehbaren Zusammenhang bringen.
Somit kann - ohne weitere Beweiserhebungen - mit der Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt und davon ausgegangen werden, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers sowohl als Schichtführer als auch im Bereich der Produktion um eine leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit, ohne repetitives Tragen und Heben von Gewichten bis 10 kg und ohne andauernde Pro- und Supination mit dem linken Vorderarm handelte. Demgemäss ist - unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens am linken Ellbogen - dem Beschwerdeführer die Verrichtung der bisherigen Tätigkeit nach wie vor zumutbar und die Voraussetzung der Invalidität im Sinne von Art. 4 ATSG und Art. 18 UVG nicht erfüllt.
Damit ist auch ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente zu Recht erfolgte.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).