UV.2004.00281
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 23. Mai 2005
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene L.___ war seit 1. August 1995 bei der M.___ AG angestellt und arbeitete als 1. Verkäufer bei X.__ in Y.__. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen und Berufskrankheiten versichert (vgl. Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 7. Mai 2004, Urk. 7/ Z1). Am 5. Mai 2004 kam es in der Café-Bar T.___ nach einer anfänglich verbalen Auseinandersetzung zu einem tätlichen Angriff von F.___. Dabei zog sich der Versicherte eine Jochbein- und Jochbogenfraktur rechts zu (Urk. 7/ZM7). Am 10. Mai 2004 wurde im Universitätsspital A.___, Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, eine Reposition und eine Plattenosteosynthese (Urk. 7/ZM1) durchgeführt und dem Versicherten bis 14. Juni 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/ZM7).
Nach Beizug der Unterlagen der Stadtpolizei O.___ (Urk. 7a/1-5) kürzte die "Zürich" mit Verfügung vom 15. Juli 2004 (Urk. 7/Z11) die dem Versicherten ab 5. Mai 2004 zugesprochenen Taggelder um 50 %. Dagegen liess der Versicherte am 20. Juli 2004 (Urk. 7/Z14) opponieren. Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 (Urk. 2) hielt die "Zürich" an ihrem Standpunkt fest.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess L.___, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG (Urk. 3), mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei der obengenannte Einspracheentscheid der Zürich Versicherungen datiert vom 11. Oktober 2004 aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die Leistungen nach UVG ohne Kürzung auszubezahlen.
3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klienten (richtig: der Zürich Versicherungen)."
In der Beschwerdeantwort vom 25. November 2004 (Urk. 6) beantragte die "Zürich" die Abweisung der Beschwerde. Nachdem innert Frist keine Replik eingereicht worden war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Januar 2005 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Absätze 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ordnen (Art. 39 UVG). Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat namentlich in Art. 49 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht, welche Bestimmung eine abschliessende Aufzählung der aussergewöhnlichen Gefahren enthält, die bei Nichtberufsunfällen zu einer Verweigerung oder Kürzung der Versicherungsleistungen führen (Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Artikel 37-39 UVG, Diss Freiburg 1993, S. 236 f.).
Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei einer Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für eine Wehrlose durch die Streitenden verletzt worden.
1.3 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Sie liegt vielmehr schon dann vor, wenn sich jemand in einen allenfalls vorausgehenden Wortwechsel eingelassen hat, der - gesamthaft betrachtet - das Risiko in sich schliesst, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte (BGE 107 V 235 Erw. 2a, 99 V 11 Erw. 1; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 89 Erw. 3b). Eine Beteiligung ist jedes Verhalten, das - objektiv - bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist deshalb, dass die versicherte Person selbst tätlich geworden ist, und unerheblich ist, aus welchen Motiven sie sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass die versicherte Person ein Verschulden trifft. Entscheidend ist vielmehr nur, ob sie die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (BGE 99 V 11 Erw. 1 am Ende; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 Erw. 3b).
1.4 Die Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV deckt sich nicht mit dem Tatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Im Gegensatz zu Letzterem wird im Unfallversicherungsrecht lediglich die Beteiligung von mindestens zwei Personen vorausgesetzt, und diese ist auch dann erfüllt, wenn sich eine Person nur passiv verhält, falls diese vorher mit der Täterin oder dem Täter in eine Auseinandersetzung verwickelt war, welche das Risiko von Tätlichkeiten einschloss. Im Weiteren ist in Abweichung zum strafrechtlichen Tatbestand kein Vorsatz erforderlich (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 264).
2.
2.1 Zur Begründung des Einspracheentscheides führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, gestützt auf die polizeilichen Unterlagen sei erstellt, dass zwischen dem Versicherten und dem späteren Täter eine heftige verbale Auseinandersetzung mit Beschimpfungen stattgefunden habe, welche dahingehend eskaliert sei, dass F.___ dem Beschwerdeführer einen Faustschlag und einen Fusstritt ins Gesicht versetzt habe. Dieser Verlauf sei für den Versicherten voraussehbar gewesen, so dass von einer Beteiligung an einer Schlägerei auszugehen sei. Die Kürzung der Taggelder sei damit gerechtfertigt (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst einwenden, dass es in der Café-Bar T.___ zwei Gruppen gegeben habe, welche je eine Fussballmannschaft angefeuert hätten. Zunächst hätten lediglich die Gruppen als Ganzes miteinander kommuniziert. Plötzlich sei F.___ aufgestanden und auf ihn zugekommen, da er zufällig am nächsten beim Täter gesessen habe. Der Täter habe ihn auf wüsteste Art beschimpft und provoziert, so dass er sich im Affekt mit dem Ausdruck "Sohn einer Hure" zur Wehr gesetzt habe. Damit treffe ihn keine Schuld an der Schlägerei (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die 50%ige Leistungskürzung wegen Beteiligung des Versicherten an einer Rauferei/Schlägerei zu Recht erfolgt ist.
3.2 Aufgrund der polizeilichen Einvernahmen ist erstellt, dass es am 5. Mai 2004 in der Café-Bar T.___ zwischen dem Beschwerdeführer und F.___ zu einer Diskussion über portugiesischen Fussball gekommen ist. In der Folge kam es zu einem lautstarken Streit mit Beschimpfungen, da jeder seinen Lieblingsfussballclub für den besten hielt (Urk. 7a/3 S. 5, Urk. 7a/4 S. 1 f.). Dabei steht fest, dass der Versicherte F.___ im Laufe der verbalen Auseinandersetzung als "Sohn einer Hure" bezeichnet hat (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8, Urk. 7a/3 S. 5). Im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung (Erw. 1.3) ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer dieses Schimpfwort von sich aus oder - wie beschwerdeweise geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8) - als Reaktion auf allfällige Beschimpfungen durch den Täter ausgesprochen hat. Ebenso wenig ist notwendig, dass der Beschwerdeführer selbst tätlich geworden ist. Entscheidend ist einzig, dass sich der Versicherte vor Beginn der eigentlichen Tätlichkeiten am (verbalen) Streit mit F.___ beteiligt hat, von welchem er sich bewusst gewesen sein musste, dass er - gesamthaft betrachtet - das Risiko von Tätlichkeiten in sich schloss. Durch dieses Verhalten hat sich der Beschwerdeführer automatisch in die von der Versicherung ausgeschlossene Gefahrenzone begeben. Eine Berufung auf Unvorhersehbarkeit oder Unabwendbarkeit des tätlichen Angriffs ist damit ausgeschlossen (Pra. 71 Nr. 284 S. 720 Erw. 2a; RKUV 1986 Nr. K 697 S. 430 Erw. 2b).
An dieser Beurteilung vermögen auch die Einwände des Versicherten nichts zu ändern. Insbesondere ist unbedeutend, ob der Beschwerdeführer am Tatort mit F.___ am gleichen Tisch gesessen hat oder ob der Täter von einem anderen Tisch auf ihn zukommen ist. Dass es vor dem tätlichen Angriff kein direktes Gespräch zwischen den beiden gegeben hat, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Dies bringt der Versicherte denn auch erstmals in der Beschwerde vor (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) und steht in Widerspruch zu seinen im Rahmen der polizeilichen Befragung gemachten Aussagen (Urk. 7a/5 S. 1). Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben im Polizeirapport nicht zutreffend sind, wie der Beschwerdeführer im Nachhinein geltend macht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6, Urk. 7/Z 14), bestehen nicht. So hat der Versicherte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2004 ausdrücklich erklärt, dass er in sprachlicher Hinsicht alles verstanden habe, und hat die Richtigkeit seiner im Rapport festgehaltenen Aussagen unterschriftlich bestätigt. Ebenso wenig kann der Versicherte daraus, dass die zuständige Bezirksanwaltschaft ihm bescheinigt haben soll, an der Auseinandersetzung strafrechtlich nicht mitschuldig zu sein (Urk. 1 S. 3), noch aus dem Umstand, dass die Frau von F.___ bei ihm nachgefragt habe, ob er im Falle einer vollständigen Schadloshaltung bereit sei, die Strafanzeige zurückzuziehen (Urk. 1 S. 4), etwas zu seinen Gunsten ableiten, ist doch - wie bereits ausgeführt (Erw. 1.3) - nicht erforderlich, dass ihn ein Verschulden an der Herbeiführung des Unfalls trifft.
3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Leistungskürzung um 50% gemäss Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu Recht erfolgt ist, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).