Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00285
UV.2004.00285

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler
Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1954, war ab März 2000 als Mitarbeiter in der Warenlogistik bei der Genossenschaft A.___ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 11/1). Am 4. November 2001 wurde er zu Hause im Rahmen einer Razzia vorübergehend festgenommen. Dabei wurde ihm von den Polizeibeamten der rechte Arm auf den Rücken gedreht (Urk. 11/1, Urk. 11/8). Er erlitt dadurch an der rechten Schulter eine Irritation der Rotatorenmanschette und klagte über Nacken- und Thoraxschmerzen (Urk. 11/8). In der Folge war er arbeitsunfähig (Urk. 11/4, Urk. 11/10-11). Der anfängliche Verdacht einer Läsion der Rotatorenmanschette konnte in den darauffolgenden Abklärungen nicht bestätigt werden (Urk. 11/27, Urk. 11/33). Hingegen fand sich ein Hinweis auf ein leichtes sensomotorisches Carpaltunnelsyndrom (Bericht des B.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 10. Januar 2002, Urk. 11/33). Nach Scheitern eines Arbeitsversuches (Urk. 11/29-31) hielt sich der Versicherte vom 20. März bis 15. Mai 2002 zur Rekonditionierung in der C.___ auf, wo eine posttraumatische Anpassungsstörung subsyndromaler Ausprägung (Code F43.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10), eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter und eine Hyposensibilität der Dig. I bis III palmar rechts festgestellt wurde (Urk. 11/42). Gestützt auf den Austrittsbericht der C.___ vom 27. Mai 2002 (Urk. 11/42) wurde der Versicherte von der SUVA ab 10. Juni 2002 zu 50 %, ab 8. Juli 2002 zu 75 % und ab 5. August 2002 zu 100 % arbeitsfähig erachtet. Die Taggelder wurden auf dieser Basis stufenweise reduziert und schliesslich eingestellt (Urk. 11/42-43).
1.2     Am 13. Juni 2002 erlitt der Versicherte bei Ausübung der Arbeit einen Schwindelanfall und fiel mit dem Hinterkopf gegen eine Palette (Urk. 11/44, Urk. 12/1). Im B.___ wurden eine Commotio cerebri nach synkopalem Sturz unklarer Ätiologie und Kontusionen der rechten Schulter und rechten Hüfte diagnostiziert (Urk. 12/3). Die Behandlung wurde am 15. Juli 2002 abgeschlossen. Ab dem 16. Juli 2002 wurde ihm wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, womit auch die Leistungen der SUVA für dieses Unfallereignis endeten (Urk. 11/48, vgl. auch Urk. 2 S. 2 und Urk. 11/47 S. 2).
1.3     Als der Versicherte am 15. August 2002 kreisärztlich untersucht wurde, berichtete er, dass er vor knapp einer Woche in der Badewanne abermals kollabiert sei und sich dabei den rechten Arm und die rechte Schulter verletzt habe. Der SUVA-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, stellte frischere Exkoriationen und eine Einschränkung der Funktion der rechten Schulter fest. Wegen dieses erneuten Traumas wurde ihm ein Arbeitsunfähigkeit vom 9. August bis 6. Oktober 2002 bescheinigt (Urk. 11/47 = Urk. 13/2, Urk. 11/53-54).
1.4     Am 3. September 2003 liess der inzwischen arbeitslos gewordene Versicherte gestützt auf den Verdacht einer Schulterfraktur (Urk. 11/65-66) einen Rückfall betreffend den Unfall vom 4. November 2001 melden (Urk. 11/73, vgl. auch Urk. 11/75). Für die Dauer der weiteren Abklärungen richtete die SUVA rückwirkend ab 17. Juli 2003 ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (Urk. 11/79-80). Die Untersuchung am 24. September 2003 an der F.___ ergab, dass keine Anzeichen für Frakturen im Schulterbereich vorlagen (Urk. 11/77). Gestützt auf eine Stellungnahme des Kreisarztes Dr. E.___, wonach die Folgen des Unfalls vom 4. November 2001 bezüglich der rechten Schulter abgeklungen und die nun aktuellen Diagnosen einer rechtsseitigen Zervikobrachialgie bei foraminaler Stenosierung auf dem Niveau C5/6 und C6/7 sowie einer depressiven Reaktion nicht unfallkausal seien (Urk. 11/88), verfügte die SUVA am 21. November 2003 die Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per Ende November 2003 (Urk. 11/91). Die hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 11/93) wies sie mit Entscheid vom 2. August 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, mit Eingabe vom 3. November 2004 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Entscheides vom 2. August 2004 sei ihm rückwirkend ab 5. August 2002 weiterhin ein Taggeld gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie mit Abschluss der ärztlichen Heilbehandlung eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % und eine Integritätsentschädigung auszurichten, wobei die Sache zur Ermittlung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 11. November 2004 reichte er einen Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, vom 2. November 2004 nach (Urk. 7, Urk. 8). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Frischkopf, schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gestützt auf den Austrittsbericht der C.___ vom 27. Mai 2002 (Urk. 11/42) hatte die SUVA die Taggelder für den Unfall vom 4. November 2001 stufenweise reduziert und schliesslich per 5. August 2002 eingestellt, ohne jedoch hierüber eine Verfügung zu erlassen (Urk. 11/43). Nach Eingang der Rückfallmeldung vom 3. September 2003 (Urk. 11/73) richtete sie rückwirkend ab 17. Juli 2003 für die Dauer der Abklärung, ob ein Rückfall vorliege, erneut Taggelder basierend auf einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 11/79-80). Mit Verfügung vom 21. November 2003 teilte sie mit, es bestünden keine Unfallfolgen mehr, weshalb der Fall per 30. November 2003 abgeschlossen und die Versicherungsleistungen eingestellt würden. Die ab 17. Juli 2003 ausgerichteten Leistungen würden als Abklärungskosten übernommen (Urk. 11/91). Im Einspracheentscheid vom 2. August 2004 prüfte die SUVA zum einen, ob im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen im November 2003 noch objektivierbare organische Unfallfolgen gegeben waren, zum anderen setzte sie sich mit der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs der aktuellen depressiven Reaktion zum Ereignis vom 4. November 2001 auseinander (Urk. 2). Die Frage nach dem Vorliegen eines Rückfalls bildete somit weder in der Verfügung vom 21. November 2003 noch im Einspracheentscheid vom 2. August 2004 Streitgegenstand. In der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, die Versicherungsleistungen seien ihm rückwirkend ab 5. August 2002 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Strittig und zu prüfen ist somit, ob nach dem 5. August 2002 kausale Folgen des Unfalls vom 4. November 2001 vorlagen oder nicht.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Betriebsunfällen, Nichtbetriebsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1). Demgegenüber bildet das Adäquanzerfordernis bei psychogenen Unfallfolgen das massgebliche Kriterium für die Abgrenzung von haftungsbegründenden und haftungsausschliessenden Unfällen. Anknüpfend an die Art und Schwere der Unfallereignisse unterteilt die Rechtsprechung diese - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - in banale bzw. leichte, schwere und mittlere Unfälle und zieht bei letzteren weitere, unmittelbar mit dem Unfall zusammenhängende, objektiv fassbare Umstände für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen heran (BGE 115 V 139 f. Erw. 6a und 6c/aa).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer rügt, die Abklärung des medizinischen Sachverhalts sei nur unzulänglich und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt, insbesondere habe die Beschwerdegegnerin den Beizug des Eintritts- und Austrittsberichts des B.___ vom 5. November 2001 sowie notwendiger Röntgenbilder unterlassen (Urk. 1 S. 6). Gemäss eigenen Angaben begab sich der Beschwerdeführer am 5. November 2001 zum ersten Mal nach dem Vorfall ins B.___ in ärztliche Behandlung. Am 6. November 2001 suchte er seinen Hausarzt Dr. med. H.___ auf (Urk. 11/8). Ein Bericht des B.___ liegt zwar nicht vor, dafür ein solcher von Dr. H.___. Dieser enthält Diagnosen, Therapien und Prozedere sowie die Bitte um eine kreisärztliche Untersuchung (Urk. 11/4). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2001 kreisärztlich untersucht. Der untersuchende Kreisarzt Dr. E.___ wies in seinem Bericht gleichen Datums auf zwei Röntgenbilder vom 5. November 2001 hin. Sie würden ein zentriertes Schultergelenk ohne degenerative Veränderungen oder Frakturen zeigen (Urk. 11/11. S. 2). Wegen der eingeschränkten Schulterfunktion veranlasste Dr. E.___ alsdann eine sonographische Abklärung und eine neurologische Untersuchung (Urk. 11/11 S. 2). Erstere ergab keine Auffälligkeiten (Urk. 11/27, vgl. auch Urk. 11/36 S. 2). Letztere zeigte abgesehen von einem leichten sensomotorischen Carpaltunnelsyndrom, welches in der Folge erfolgreich behandelt wurde (Urk. 11/42 S. 3), ebenfalls keine Defizite auf (Urk. 11/33, vgl. auch Urk. 11/36 S. 2). Aufgrund des vorhandenen Berichts von Dr. H.___ und der weiteren, von der SUVA getätigten Abklärungen kann in der fehlenden Kenntnis des Berichts des B.___ betreffend die einmalige Konsultation vom 5. November 2001 kein wesentlicher Mangel erblickt werden, weil davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, auf welche Röntgenbilder er sich bezieht. Wie jedoch ausgeführt, waren der SUVA die anlässlich der ersten ärztlichen Konsultation im B.___ aufgenommenen Röntgenbilder bekannt. Die Abklärung des medizinischen Sachverhalts erfolgte somit vollständig. Von der - im Einspracheverfahren beantragten (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 11/93) - neutralen ärztlichen Begutachtung wären daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) - im Verzicht darauf keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist.
3.2.   
3.2.1   Weiter zieht der Beschwerdeführer die medizinische Beurteilung der SUVA in Zweifel und stützt sich dabei insbesondere auf einen Bericht des I.___ aus dem Frühjahr 2003 (Urk. 11/89) sowie auf einen Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 11. Dezember 2003 (Urk. 11/96). Bereits für die behandelnden Ärzte der C.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 20. März bis 15. Mai 2002 zur Rehabilitation aufgehalten hatte, stand die (psychische) posttraumatische Belastungsstörung im Vordergrund. In somatischer Hinsicht hielten sie fest, sechs Monate nach dem Traktionstrauma des Plexus brachialis rechts zeigten sich konventionell radiologisch eine leichte Sklerosierung des Tuberculum maius, indes keine traumatischen Veränderungen. Die aktive Schulterbeweglichkeit habe bei Austritt im Normbereich gelegen. Dementsprechend sahen sie aus somatischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, sofern keine Lasten oberhalb der Horizontalen zu heben oder zu tragen seien (Urk. 11/42).
         Dieser Einschätzung steht aus sämtlichen ärztlichen Beurteilungen einzig der Bericht des I.___ aus dem Frühjahr 2003 entgegen, in welchem eine Periarthropathia humeroscapularis wegen einer Fraktur des Callum scapulae festgehalten ist (Urk. 3/5 = Urk. 11/89). Die diesem Bericht zugrundeliegenden Röntgenbilder wurden dem Beschwerdeführer nicht mitgegeben (vgl. Urk. 11/68 S. 1 unten). Aufgrund dieses Berichts veranlasste Dr. H.___ eine Röntgenuntersuchung durch das K.___, welche eine Verkalkung im Bereich der Supraspinatussehne und eine Vorwölbung des Tuberculum majus, die allenfalls mit einem Status nach verheiltem früherem Ausriss eines schaligen Fragments aus dem Tuberculum majus vereinbar ist, ergab (Bericht vom 27. Mai 2005, Urk. 11/66). Die eingehende Abklärung durch die F.___ vom 24. September 2003 ergab schliesslich, dass im Glenokumeralgelenk keine Anzeichen für Frakturen bestehen. Nicht die Schulterproblematik stehe im Vordergrund, sondern die Zervikobrachialgie rechts (Bericht vom 29. September 2003, Urk. 11/77). Dass keine entscheidende Läsion der rechten Schulter vorliegt, bestätigte schliesslich auch Dr. J.___ (Bericht vom 11. Dezember 2003, Urk. 11/96).
         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Beurteilung durch das I.___ somit nicht schlichtweg ignoriert, sondern die Diagnose einer Periarthropatia humeroscapularis infolge einer Fraktur des Callum scapulae fand durch die eingehenden Untersuchungen keine Bestätigung. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem Schultertiefstand ohne Anhaltspunkte für muskuläre Atrophien, insbesondere des Suprainfraspinatus und Deltoideus, leidet. Doch resultiert daraus keine wesentliche Einschränkung (vgl. Urk. 11/77, Urk. 11/96 und Urk. 11/99). Als Folge des Unfalls vom 4. November 2001 wirkten sich die Schulterbeschwerden lediglich bis zur Rehabilitation in der C.___ aus (Urk. 11/42). Gestützt auf den Austrittsbericht der C.___ vom 27. Mai 2002 und die nachfolgenden medizinischen Untersuchungen ist den Schulterbeschwerden ab 5. August 2002 keine invalidisierende Wirkung mehr zuzubilligen.
3.2.2   Nebst den Schulterbeschwerden klagt der Beschwerdeführer über Parästhesien im rechten Arm (Urk. 11/11, Urk. 11/96). Dr. J.___ hält es für möglich, dass es sich dabei um Folgen des Traktionstraumas des Plexus brachialis handelt (Urk. 11/96). Anlässlich der elektrodiagnostischen Untersuchung vom 20. Dezember 2001 wurden die Parästhesien am ehesten einem leichten sensomotorischen Carpaltunnelsyndrom zugeordnet (Urk. 11/33). Die Ursache bleibt somit unklar. Offenbar geht auch Dr. J.___ davon aus, dass die Parästhesien sich lediglich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, falls sie zu neurologischen Ausfällen führen (Urk. 11/96). Dies kann jedoch ausgeschlossen werden, da anlässlich der Untersuchung vom 20. Dezember 2001 (Urk. 11/33) keine solchen festgestellt werden konnten.
3.2.3   Laut Bericht der F.___ vom 29. September 2003 steht eine Zervikobrachialgie rechts als Begründung für die nun bestehenden rechtsseitigen Nacken- und Muskelbeschwerden im Vordergrund (Urk. 11/77). Ein Magnetic Resonance Imaging der Halswirbelsäule am 30. September 2003 ergab eine foraminale Stenosierung im Bereich C5/C6 und C6/C7 und erosive Osteochondrosen auf diesen beiden Etagen (Urk. 11/86). Die degenerativen Veränderungen sind nach der Einschätzung der SUVA-Ärzte Dr. E.___ und Dr. L.___ die wahrscheinlichste Ursache des rechtsseitigen Zervikobrachialsyndroms (Urk. 11/88, Urk. 11/99). Der Beschwerdeführer berichtete nach dem Vorfall vom 4. November 2001 von Quetschungen im Nacken (vgl. Protokoll vom 5. Dezember 2001, Urk. 11/5). Eine Kontusionsverletzung des Kopfes respektive eine Halswirbelsäulen-Distorsion können daher nicht völlig ausgeschlossen werden. Doch lässt sich eine Unfallkausalität aufgrund der vorhandenen Symptomatik zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen.
3.2.4 Auslöser für die beiden Unfälle vom 13. Juni und 9. August 2002 waren Ohnmachtsanfälle. Allein aufgrund des Umstands, dass sich vor dem Ereignis vom 4. November 2001 keine Synkopen manifestiert hatten, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) nicht im Sinne der Formel "post hoc ergo propter hoc" auf eine Unfallkausalität geschlossen werden (vgl. BGE 119 V 341 f.). Dr. J.___ äusserte sich explizit nicht zu diesem Problemkreis (Urk. 11/96). Allerdings ist die Einschätzung von Dr. E.___ (Urk. 11/47), dass dieses Geschehen nicht Unfallfolge, sondern eine Krankheit darstelle, selbst für Laien nachvollziehbar, zumal bei der Verhaftung die rechte Schulter in Mitleidenschaft gezogen wurde, während eine Synkope kardial, vaskulär, zerebrovaskulär oder zerebral bedingt ist (Pschyrempel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002, S. 1625).
3.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen gegeben waren.
3.3    
3.3.1   In psychischer Hinsicht wurde während des Aufenthaltes in der C.___ eine posttraumatische Belastungsstörung subsyndromaler Ausprägung (Code F43.1 der ICD-10) diagnostiziert. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit über den 5. August 2002 hinaus wurde indes verneint (Urk. 11/42), weshalb die Belastungsstörung nicht mehr von Belang ist. Gemäss Bericht von Dr. H.___ vom 7. November 2003, in welchem dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wird, leidet der Beschwerdeführer - nebst der Zervikobrachialgie - an einer depressiven Reaktion (Urk. 11/86). Seit wann diese besteht, wird nicht erläutert. Ob es sich dabei tatsächlich um eine Krankheit handelt, wie von Dr. H.___ und Dr. E.___ angenommen wird (Urk. 11/86, Urk. 11/88), und es mithin bereits am natürlichen Kausalzusammenhang fehlt, kann offen gelassen werden, zumal - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - die Adäquanz sowieso zu verneinen ist.
3.3.2 Psychische Beeinträchtigungen gelten nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig zu beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt die Rechtsprechung besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen,  Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
3.3.3   Der Beschwerdeführer sass ahnungslos zeitungslesend in seiner Einzimmerwohnung, als er von den ohne Vorwarnung eindringenden Polizeibeamten in Zivil überwältigt, unsanft zu Boden gedrückt und in Handschellen gelegt wurde (Urk. 11/8). Aufgrund des Geschehensablaufs ist der Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen. Die überfallähnliche Situation versetzte den Beschwerdeführer zweifellos in eine psychische Stresssituation, und eine gewisse Eindrücklichkeit ist ihr nicht abzusprechen. Die Irritation der Rotatorenmanschette der rechten Schulter stellt lediglich eine geringe Verletzung dar. Es lag denn auch kein langwieriger Heilungsverlauf vor, und bereits ab 10. Juni 2002 war der Beschwerdeführer zu 50 %, ab 8. Juli 2002 zu 75 % und ab 5. August 2002 zu 100 % arbeitsfähig. Die körperlichen Dauerschmerzen rühren nicht von der Schulter her, sondern sind vielmehr auf die unfallfremde Zervikobrachialgie zurückzuführen. Eine ärztliche Fehlbehandlung, ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen lagen nicht vor, so dass von den geforderten Kriterien höchstens die Eindrücklichkeit bejaht werden kann. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verlangt (Urk. 1 S. 11), ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Art und Weise des Erlebens und der Verarbeitung des Unfallereignisses mitzuberücksichtigen ist, dass jedoch wie oben ausgeführt objektive Massstäbe entscheidend sind.
         Damit ist der vorliegende psychische Gesundheitsschaden, sofern man die natürliche Kausalität überhaupt bejahen will, als nicht adäquat kausal zum Unfall anzusehen.

4.       Aus dem Dargestellten folgt, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2004 ihre Leistungspflicht für die nach dem 5. August 2002 geltend gemachten Beschwerden zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. Die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung bildete nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
         Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Einspracheentscheid sehr wohl dem Gebot der Begründungspflicht Genüge zu tun vermag. Über die Tragweite des Entscheides lässt sich ohne Weiteres ein Bild machen. Es werden die Überlegungen genannt, von denen sich die SUVA leiten liess. Dass die Beschwerdegegnerin sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzte, ist ihr nicht vorzuwerfen, zumal sie sich über die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ausliess (vgl. BGE 126 V 75 4b/dd). Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 8), zielt somit ins Leere.

5.       Die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sind vorliegend erfüllt, weshalb in Bewilligung des Gesuches vom 3. November 2004 (Urk. 1 S. 2) dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küssnacht am Rigi, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt wird.
         Der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Honorarnote vom 22. November 2005 (Urk. 20) geltend gemachte Aufwand von 12,83 Stunden erscheint der Sache angemessen. Ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist er mit Fr. 2'947.80 (12,83 x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 173.60 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuches vom 3. November 2004 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küssnacht am Rigi, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Felix Barmettler, wird mit Fr. 2'947.80 (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Barmettler
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).