Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00289
UV.2004.00289

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 20. Februar 2006
in Sachen
Wincare Versicherungen
Konradstrasse 14, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       Mit Unfallmeldung vom 26. April 2004 (Urk. 8/1; vgl. auch Urk. 8/2) meldete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), dass sich der bei der SUVA unfallversicherte A.___, geboren 1980, am 30. März 2004 beim Aussteigen aus dem Auto das rechte Knie verdreht habe.
         Der Versicherte unterzog sich am 27. April 2004 in der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals C.___ einem operativen Eingriff (Operationsdiagnose: „Korbhenkelriss medialer Meniskus Knie rechts“ [Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 8/4]). Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (Urk. 8/8) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfall vorliege noch eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei. Dagegen erhoben die Wincare Versicherungen, die A.___ krankenversichert hatten, mit Eingaben vom 2. und 24. Juni 2004 (Urk. 8/10 und 8/13) Einsprache. Die SUVA wies diese Einsprache mit Entscheid vom 20. August 2004 (Urk. 2) ab.

2. Dagegen erhoben die Wincare Versicherungen mit Eingabe vom 9. November 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, in Bezug auf das Ereignis vom 30. März 2004 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2005 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 (Urk. 10; vgl. auch Urk. 11) wurde dem Versicherten Gelegenheit zum Prozessbeitritt gegeben; er liess sich binnen angesetzter Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2005 (Urk. 12) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2
1.2.1   Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.2.2   Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 466 erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Dezember 2003 in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, U 159/03).
1.2.3   Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 Erw. 4.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors (neben den bereits oben erwähnten) insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht (Fundstellennachweise in BGE 129 V 468 Erw. 4.1): Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führten, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“.
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege. Ein Unfall könne ausgeschlossen werden, weil sich am 30. März 2004 nichts Aussergewöhnliches zugetragen habe. Die unmittelbare Ursache der Beschwerden sei nicht unter speziell sinnfälligen Umständen gesetzt worden. Die Schmerzen seien vielmehr bei einer normalen Bewegung aufgetreten. Der Bewegungsablauf sei nicht durch einen äusseren Faktor programmwidrig gestört worden, und es könne nicht von einer unkoordinierten Bewegung oder einem besonders sinnfälligen Umstand gesprochen werden. Aussergewöhnlich sei lediglich die innere Wirkung eines an sich gewöhnlichen Vorgangs gewesen, was jedoch nach der Rechtsprechung nicht als Unfall gelte und auch nicht genüge, um das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu bejahen (Urk. 2 und Urk. 7).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Verfügung vom 26. Mai 2004 (Urk. 8/8) den Anforderungen von Art. 49 Abs. 3 ATSG nicht genüge, weil sie nicht begründet worden sei. Strittig sei im vorliegenden Fall entgegen der unzutreffenden Feststellung im angefochtenen Entscheid stets gewesen, ob die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung gegeben seien. In der Unfallmeldung vom 26. April 2004 gebe der Versicherte an, er habe sich beim Aussteigen aus dem Fahrzeug das rechte Knie verdreht. Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid sei der Versicherte in der Folge nicht davon abgewichen. Er habe seine Aussage lediglich präzisiert; er habe angegeben, weshalb er sich sein Knie verdreht habe. Beim Versicherten sei ein Korbhenkelriss des medialen Meniskus des rechten Knies diagnostiziert worden. Meniskusrisse seien in Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV als unfallähnliche Körperschädigung aufgeführt. Es müsse noch ein so genanntes sinnfälliges Ereignis hinzukommen. Vorliegend stehe fest, dass sich beim Aussteigen die normale Drehbewegung des rechten Knies zu einem Überdrehen verstärkt habe, das zum sofortigem Eintritt eines Schmerzzustandes geführt habe. Das Verdrehen des Kniegelenks (zum Beispiel durch eine Störung des Gleichgewichts) stelle eine Lebensverrichtung dar, die einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung der Gliedmassen gleichkomme. Die Änderung der Körperlage habe zu einem körpereigenem Trauma geführt. Aufgrund des Unfallherganges und der erhobenen Befunde liege ein sinnfälliges Ereignis vor; somit sei von einer unfallähnlichen Körperschädigung und folglich von der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auszugehen.

3.       Soweit die Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfügung vom 26. Mai 2004 (Urk. 8/8) nicht beziehungsweise nicht hinreichend begründet und damit Art. 49 Abs. 3 ATSG verletzt worden sei, ist ihr insoweit zuzustimmen, als die Begründung sehr kurz ausgefallen ist. Die Begründung erweist sich jedoch angesichts der diesbezüglich in der Praxis eher geringen Anforderungen noch als knapp genügend. Überdies wären allfällige Mängel der genannten Verfügung durch das Einspracheverfahren und den vorliegenden Prozess geheilt.
         Strittig und zu prüfen ist in materiell-rechtlicher Hinsicht einzig, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf den am 30. März 2004 erlittenen Meniskusriss zu Recht verneint hat.

4.
4.1     In der Unfallmeldung vom 26. April 2004 (Urk. 8/1; vgl. auch Urk. 8/2) wurde der Vorfall vom 30. März 2004 folgendermassen geschildert: „Aus dem Auto gestiegen, dabei rechtes Knie verdreht.“
         Oberarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom Stadtspital C.___ hielt in seinem Bericht vom 5. Mai 2004 (Urk. 8/3) Folgendes fest: „Der Patient zog sich am 30.03.2004 ein Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks zu; danach Blockierung im Kniegelenk rechts. Die Abklärung mittels MRI-Untersuchung ergab einen Korbhenkelriss am med. Meniskus.“
         Der Versicherte erklärte am 24. Mai 2004 schriftlich, dass er aus dem Auto ausgestiegen sei und sich dabei das Knie verdreht habe. Es habe sich dabei um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt. Auf die explizite Frage der Beschwerdegegnerin, ob etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz oder dergleichen) passiert sei, antwortete der Versicherte, dass er sich während dem Aussteigen aus dem Auto das rechte Knie verdreht habe (Urk. 8/6).
         Am 22. Juni 2004 produzierte eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin folgende Aktennotiz (Urk. 3/13): „Gemäss telefonischer Abklärung bei Herrn A.___ ist er beim Aussteigen aus dem Auto auf dem unebenen Boden ausgerutscht und hat dann den Schmerz und ebenso das Knacksen im Knie gespürt und gehört. Somit denke ich, ist das sinnfällige Ereignis gegeben und die Einsprache kann verfasst werden.“
4.2 Aufgrund dieser Angaben geht auch die Beschwerdeführerin zutreffenderweise davon aus, dass der Versicherte mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. In Anbetracht der von Dr. B.___ genannten Diagnosen Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks und Korbhenkelriss am medianen Meniskus, die sich unter Art. 9 Abs. 2 lit. b und c UVV subsumieren lassen, stellte sie vielmehr ausdrücklich klar, dass im vorliegenden Verfahren strittig sei, ob die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung gegeben seien (Urk. 1 S. 3 Ziffer 3.3).
4.3     Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Versicherte das Ereignis vom 30. März 2004 stets gleich geschildert und seine Ausführungen anlässlich des Telefongesprächs vom 22. Juni 2004 lediglich präzisiert habe, ist insofern zutreffend, als er bereits in der Unfallmeldung und in der schriftlichen Erklärung vom 24. Mai 2004 angab, er habe sich beim Aussteigen das rechte Knie verdreht. Trotz entsprechender Fragestellung machte er kein Ausgleiten, Ausrutschen oder keinen Fehltritt geltend (vgl. Urk. 8/6). Einen Monat danach will die Beschwerdeführerin nunmehr vom Versicherten telefonisch erfahren haben, dass er auf dem unebenen Boden ausgerutscht sei (Urk. 3/13). Selbst wenn der Versicherte dies gegenüber der Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb so dargestellt haben sollte, ist vorliegend nach dem in Erw. 1.3 dargelegten Beweisgrundsatz der Aussage der ersten Stunde auf die früheren Sachverhaltsschilderungen des Versicherten abzustellen. Der von der Beschwerdeführerin nachträglich eingeholten und nur in Form einer nicht unterzeichneten Telefonnotiz festgehaltenen Sachverhaltsdarstellung kommt dagegen kein Beweiswert zu.
4.4     Somit ist als Sachverhalt lediglich erstellt, dass sich der Versicherte beim Aussteigen aus dem Auto das Knie verdrehte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt dieser Vorgang die Anforderungen nicht, die von der Rechtsprechung an das bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erforderliche sinnfällige Ereignis gestellt werden. Zum einen ist das Aussteigen aus einem Auto keine Tätigkeit, der ein gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Es handelt sich vielmehr um einen ganz alltäglichen Lebensvorgang, der mit einer gewissen Drehbewegung des Körpers verbunden ist. Dass sich diese zu einem Überdrehen des rechten Knies verstärkte, ist zum anderen auf ein körperinneres und nicht auf ein ausserhalb des Körpers liegendes Geschehen zurückzuführen. Insofern kann im Verdrehen des Knies kein sinnfälliger, das heisst objektiv feststellbarer, unfallähnlicher Vorfall erblickt werden.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Wincare Versicherungen
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- A.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).