UV.2004.00290
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 26. Mai 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 25. September 1991 als Maler bei der A.___ AG, ___, (Urk. 11/1) und ist über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2 Am 4. August 2002 erlitt er bei einem Ferienaufenthalt in seinem Heimatland Polen einen Auto-Auffahrunfall (Bagatell-Unfallmeldung vom 20. November 2002, Urk. 11/1, und Unfallmeldung vom 5. Dezember 2002, Urk. 11/2).
1.3 Da er zunehmend unter Nackenschmerzen litt, suchte D.___ nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 6. September 2002 seinen Hausarzt Dr. med. B.___, FMH Orthopädie, ___, auf. Dieser diagnostizierte ein Trauma der Halswirbelsäule (HWS) und verordnete wegen der vorherrschenden muskulären Problematik Physiotherapie (Urk. 11/3 und 11/4).
1.4 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, ___, der den Versicherten am 12. November 2002 untersuchte, diagnostizierte ein posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS und schlug wegen in der Folge der Physiotherapie aufgetretenen Beschwerden vor, die Therapie vorerst zu unterbrechen. Eine Arbeitsunfähigkeit war nach wie vor nicht gegeben (Urk. 11/5).
1.5 Hausarzt Dr. B.___ attestierte dem Versicherten mit Wirkung ab 23. beziehungsweise 25. Oktober 2002 (vgl. Urk. 11/11 S. 1 unten und Urk. 11/13 S. 1 Mitte) eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % und empfahl anlässlich der Kontrolle vom 3. Dezember 2002, die Physiotherapie nach einer 4-wöchigen Pause wieder aufzunehmen (Urk. 11/12).
In der Nachkontrolle vom 11. Februar 2003 stellte Dr. B.___ eine volle Arbeits fähigkeit ab dem folgenden Tag fest (Urk. 11/14).
1.6 Am 12. Februar 2003 fand eine Untersuchung bei SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, statt. Dieser schloss sich der Meinung von Dr. B.___ an und befand, obwohl noch gewisse Restbeschwerden mit einem mässigen cervicocephalen Syndrom bestünden, habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden können; allenfalls sei kurzzeitig eine gewisse Leistungseinbusse zu akzeptieren (Urk. 11/13).
1.7 Bereits am 28. Februar 2003 begab sich der Versicherte wegen störender Kopfschmerzen und Dysästhesien im Bereich von C8 erneut in hausärztliche Behandlung. Dr. B.___ stellte fest, dass der Versuch, die Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu steigern, sich nicht habe realisieren lassen, da die Beschwerden zugenommen hätten, und reduzierte die Arbeitsfähigkeit wieder auf 75 %. Zudem ordnete er Haltungstraining und intensivierte Physiotherapie an (Urk. 11/16).
In der einen Monat später durchgeführten Kontrolle gab D.___ gegenüber Dr. B.___ an, festgestellt zu haben, dass die Kopfschmerzen vor allem blutdruckabhängig seien. Daneben seien vermehrt Schmerzen im Bereich der rechten Schulter aufgetreten (Urk. 11/18).
1.8 Am 6. Juni 2003 wurde D.___ durch Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, ___, untersucht. Dieser diagnostizierte ein cervico-vertebrales, enzephales und brachiales Syndrom bei Status nach HWS-Trauma und begann eine Kräftigungstherapie der autochthonen Nackenmuskulatur mittels spezieller computerassistierter Trainingsgeräte (Urk. 11/21 und 11/25).
Anlässlich der Kontrolle vom 14. Juli 2003 stellte Dr. F.___ etwas weniger HWS-Beschwerden, jedoch Beschwerden von Seiten des rechten Schultergelenkes fest (Urk. 11/27).
1.9 Am 26. August 2003 wurde ein Arthro-MRI der rechten Schulter gemacht (Bericht von PD Dr. med. G.___ vom 27. August 2003, Urk. 11/29).
1.10 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass gemäss der Beurteilung ihres Kreisarztes die heute noch bestehenden Beschwerden nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 4. August 2002 zurückzuführen seien, weshalb sie den Fall per 6. Oktober 2003 abschliesse und ihre Leistungen einstelle (Urk. 11/30).
D.___ liess mit Brief vom 13. November 2003 durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, im Falle des Festhaltens an der Leistungseinstellung die Zustellung einer einsprachefähigen Verfügung beantragen (Urk. 11/35).
1.11 Diesem Begehren kam die SUVA mit Verfügung vom 21. November 2003, mit welcher sie die Leistungseinstellung gemäss Schreiben vom 2. Oktober 2003 bestätigte, nach (Urk. 11/36). Dagegen liess D.___ mit Schreiben vom 8. Januar 2004 Einsprache erheben (Urk. 11/39) und insbesondere bemängeln, dass keine umfassende, rheumatologische, orthopädische und neuropsychologische Abklärung gemacht worden sei, obwohl er ein Schleudertrauma der HWS erlitten habe und an den typischen Beschwerden (Nacken- und Rückenbeschwerden sowie Kopfschmerzen) leide. Weiter seien auch die Schulterbeschwerden entgegen der Meinung des Kreisarztes unfallkausal.
1.12 Am 13. Januar 2004 fand auf Veranlassung von Dr. F.___ eine CT-gesteuerte periradikuläre foraminale Infiltration C5/6 rechts statt (Urk. 11/40).
1.13 Wegen subacromialen Beschwerden suchte D.___ am 10. Februar 2004 erneut Dr. B.___ auf, welcher eine operative Sanierung des rechten Schultergelenkes vorschlug (Urk. 11/44). Diese fand am 8. März 2004 im Spital Sanitas, Kilchberg, statt (Urk. 11/52).
1.14 Am 29. Juli 2004 legte die SUVA den Fall Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin vor. Dieser kam in seiner Beurteilung aufgrund der Akten zum Schluss, spätestens seit dem 6. Oktober 2003, also über ein Jahr nach dem Unfall, lägen keine wahrscheinlichen körperlichen Unfallfolgen mehr vor und es bestehe ab diesem Datum wieder ein volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/64).
1.15 Gestützt auf diese Einschätzung wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 6. August 2004 ab (Urk. 11/65).
2.
2.1 Hiergegen liess D.___ mit Eingabe vom 10. November 2004 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
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1. Es seien die Verfügung vom 21. November 2003 sowie der Einsprache-Entscheid vom 6. August 2004 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 6. Oktober 2003 die gesetzlichen UVG-Leistungen (Taggeld, Heilungskosten etc.) zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
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2. Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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2.2 Die SUVA liess mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2005 Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 7. März 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 229 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen).
Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Einstellung sämtlicher gesetzlicher Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 4. August 2002 per 6. Oktober 2003) nach dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat, sind die ab dem 1. Januar 2003 geltenden, neuen Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund des Unfalles vom 4. August 2002 über den Zeitpunkt der von der SUVA auf den 6. Oktober 2003 festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf weitere Leistungen (vorab Heilbehandlung und Taggeld) hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 6. Oktober 2003 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden nicht mehr gegeben sei, sondern vielmehr ein Zustand erreicht worden sei, wie er sich aufgrund eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall eingestellt hätte. Dies ergebe sich schon daraus, dass die HWS-Distorsion keine organischen Unfallfolgen verursacht habe und Schmerzen erst nach einer Woche aufgetreten seien. Eine Arbeitsunfähigkeit (von 25 %) sei erst ab dem 5. Oktober 2002 ausgewiesen, und bereits ab dem 12. Februar 2003 habe der Kreisarzt die Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit als zumutbar eingeschätzt. Die Schulterbeschwerden seien gemäss Kreisarzt nicht auf den Unfall vom 4. August 2002 zurückzuführen.
Mit der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2005 (Urk. 10) hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweisung auf den Einspracheentscheid an ihrem Standpunkt fest und liess weiter vorbringen, wenn überhaupt, so müsste die Adäquanz der Unfallfolgen gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) geprüft und, da es sich um einen banalen Unfall gehandelt habe, ohne weiteres verneint werden. Letzteres gälte selbst dann, wenn der fragliche Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen wäre.
2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, die nach wie vor bestehenden Nacken- und Rückenbeschwerden sowie die Kopfschmerzen seien typische Folgen einer HWS-Verletzung, welche unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten seien, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang in Anwendung der Praxis des EVG zu den Schleudertraumen (BGE 117 V 363) zu bejahen sei. Eine Adäquanzprüfung dürfe noch gar nicht stattfinden, da die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sei. Falls die Prüfung als zulässig erachtet werden sollte, sei die Adäquanz zu bejahen, da ein mittlerer Unfall vorliege und im Übrigen sowohl das Kriterium des Vorliegens von Dauerbeschwerden als auch dasjenige der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit bejaht werden müsse.
Bezüglich der Schulterbeschwerden schliesslich sei der Sachverhalt bzw. die natürliche Kausalität derselben nicht genügend abgeklärt worden, was nachzuholen sei. Eventuell sei die Sache zur gesamthaften Neuabklärung zurückzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
3.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
3.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
3.6 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
3.7 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 4b).
4.
4.1 Dr. B.___, den der Beschwerdeführer als ersten Arzt nach seiner Rückkehr aus Polen am 6. September 2002 aufsuchte, hielt in seiner Krankengeschichte (Auszug vom 10. September 2002, Urk. 11/3) fest, der Beschwerdeführer habe am 4. August 2002 einen Autounfall erlitten, wobei er im Stehen von hinten von einem Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit angefahren worden sei. Er habe dabei den Kopf geradeaus schauend gehalten und im Rückspiegel mit dem Quietschen der Bremsen den Unfall noch kommen sehen. Durch den Aufprall seien Sitz und Steuerrad verbogen worden. Primär seien noch keine wesentlichen Schmerzen aufgetreten. Nach einer Woche hätten sich dann zunehmend Schmerzen im Nackenbereich eingestellt sowie migräneartige Kopfschmerzen. Es bestünden volle Erinnerung für das Unfallereignis und keine Gedächtnisprobleme, jetzt jedoch bei massiveren Schmerzen eine eigentliche Migränesymptomatik mit Flimmern vor den Augen. Schon länger leide der Beschwerdeführer etwas unter lumbalen Rückenschmerzen. Eine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor, der Beschwerdeführer habe den ganzen Tag als Maler gearbeitet. Dr. B.___ fand beim 183 cm grossen und 137 kg schweren Beschwerdeführer neben einem etwas verstärkten hochthorakalen Rundrücken und einer leicht eingeschränkten Beweglichkeit keine abnormen Befunde. Die Röntgenuntersuchung ergab leicht degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, insbesondere C4/5 und C5/6. Dr. B.___ hielt fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliege und bei Status nach HWS-Distorsion jetzt vor allem eine muskuläre Problematik im oberen BWS-Bereich bestehe.
Am 23. Oktober 2002 führte Dr. B.___ aus, es bestehe nach wie vor keine eigentliche Arbeitsunfähigkeit, aber der Arbeitgeber verrechne dem Patienten seine Therapieabwesenheiten als Arbeitsausfall (Urk. 11/4).
4.2 Der Neurologe Dr. C.___, an welchen Dr. B.___ den Beschwerdeführer wegen der chronischen Kopfschmerzen verwies (vgl. Urk. 11/4 S. 2), kam nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. November 2002 zum Schluss, das am 4. August 2002 erlittene Beschleunigungstrauma der HWS habe zu dafür typischen cervico-cephalen Beschwerden geführt, welche sich bis dato nur teilweise zurückgebildet hätten. Es bestehe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS um insgesamt 30 % mit verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei, noch offen sei allerdings die Frage allfälliger neuropsychologischer Defizite. Der Beschwerdeführer habe in dieser Richtung vorläufig keine Beschwerden angegeben. Eine Arbeitsunfähigkeit sei bis dato trotz diesem Beschwerdebild noch nicht eingetreten. Er empfahl, die Physiotherapie zu unterbrechen und regelmässige warme Bäder zu nehmen (Urk. 11/5).
4.3 Anlässlich der Kontrolle vom 3. Dezember 2002 stellte Dr. B.___ eine Verbesserung bezüglich der Verspannungen im Schultergürtelbereich fest. Stärkere Verspannungen fand er nach wie vor im Bereich der cervicooccipitalen Muskulatur. Durch das Aussetzen der Physiotherapie in den letzten drei Wochen seien die akuten Verspannungen schön abgeklungen, die Beweglichkeit habe sich insgesamt verbessert. Der Beschwerdeführer arbeite an 2-3 Tagen pro Woche nur halbtags, was im Moment sicher sinnvoll sei. Er empfahl allerdings die Wiederaufnahme eines leichten Physiotherapie-Trainings (Urk. 11/12).
Ab dem 12. Februar 2003 attestierte Dr. B.___ wieder volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/14).
4.4 Am 12. Februar 2003 fand die Untersuchung bei SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ statt. Er hielt fest, es bestünden bei dem sehr kräftigen, übergewichtigen Beschwerdeführer nun, 6 Monate nach dem Unfall, noch Restbeschwerden mit einem mässigen cervicozephalen Syndrom, insbesondere vom Nacken aus ziehende Kopfschmerzen parietal bis in die Augenregion. Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei inkonstantem Auftreten der Kopfschmerzen. In der angestammten Tätigkeit als bauleitender Maler habe bis zum Untersuchungstag wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Allenfalls sei kurzzeitig eine gewisse Leistungseinbusse zu akzeptieren (Urk. 11/13).
4.5 Bereits am 28. Februar 2003 suchte der Beschwerdeführer wegen nach wie vor massiv störender Kopfschmerzen erneut seinen Hausarzt auf. Dieser stellte fest, dass sich der Versuch, die Arbeitsfähigkeit zu steigern, nicht habe realisieren lassen, und reduzierte diese wiederum auf 75 %, da in Folge des Unfalles jetzt die Kopfhaltemechanismen massiv gestört und die Haltungsfehler entsprechend zunehmend problematisch seien. Er veranlasste eine Intensivierung der Physiotherapie und instruierte ausführlich Haltungskorrekturen für die Rücken-Nackenhaltung (Urk. 11/16).
Anlässlich der erneuten Kontrolle vom 28. März 2003 hielt Dr. B.___ fest, die Kopfschmerzen seien jetzt nach Beobachtung des Beschwerdeführers vor allem blutdruckabhängig. Bei vermehrten Kopfschmerzen ergebe die Blutdruckmessung regelmässig erhöhte Werte, und dies sei jetzt die Hauptursache der Kopfschmerzen. Daneben seien aber vor ca. 2 Wochen vermehrte Beschwerden im Bereich der rechten Schulter aufgetreten, welche von Seiten der Physiotherapie in der Supraspinatussehne lokalisiert worden seien. Das Anheben des Armes sei vorübergehend deutlich eingeschränkt gewesen. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 75 % bestehe genügend Raum für die notwendigen Übungen und Gymnastik (Urk. 11/18).
4.6 Aus dem dargelegten Krankheitsverlauf ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von muskulären Verspannungen - erstmals am 28. März 2003, somit über sieben Monate nach dem Unfallereignis, über Schulterbeschwerden klagte (vgl. Urk. 11/18). Eine Verletzung der Schulter durch den Unfall vom 4. August 2002 wurde nicht dokumentiert. Dass so lange Zeit nach einem Trauma erstmals durch dieses ausgelöste Beschwerden auftreten, widerspricht der medizinischen Erfahrung. Weiter zeigte das am 6. September 2002 durchgeführte Arthro-MRI der rechten Schulter deutliche degenerative Veränderungen (Urk. 11/29). Am 8. März 2004 fand schliesslich im Spital Sanitas eine Schulter-Arthroskopie rechts statt. Diese ergab zwar eine partielle Supraspinatussehnenruptur, Limbusläsionen sowie eine AC-Gelenksarthrose rechts (Urk. 11/52); alle diagnostizierten Befunde können aber sowohl traumatischer als auch degenerativer Natur sein. Dass die Gelenksarthrose durch Dr. B.___ ohne weitere Begründung als traumatisch bedingt bezeichnet wird, vermag angesichts der langen Zeit, welche zwischen Unfall und Operation liegt, allerdings nicht zu überzeugen. Diese Qualifizierung muss im Gegenteil, wie dies Dr. H.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA in seiner Beurteilung vom 29. Juli 2004 (Urk. 11/64) überzeugend darlegt, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall während Monaten überhaupt nicht über Schulterbeschwerden klagte, sehr in Frage gestellt werden. Vielmehr ist mit Dr. H.___ davon auszugehen, dass die vorgefundenen Befunde degenerativer Natur sind. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. August 2002 stehen.
Von weiteren Abklärungen sind diesbezüglich keine anderen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann.
4.7 Neben den Schulterbeschwerden litt der Beschwerdeführer insbesondere an Nacken- und Kopfschmerzen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 4. August 2002 nicht etwa, wie Dr. C.___ behauptete (vgl. Urk. 11/5), ein Schleudertrauma erlitt, sondern vielmehr, wie der erstbehandelnde Arzt Dr. B.___ feststellte (vgl. z.B. Urk. 11/3), eine HWS-Distorsion. Abgesehen von den Kopfschmerzen, als deren Ursache schliesslich der hohe Blutdruck ausfindig gemacht werden konnte, fehlt beim Beschwerdeführer das für ein Schleudertrauma typische Beschwerdebild. Er leidet bzw. litt weder an Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rascher Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung. Ebenso wenig erlitt er eine Hirnverletzung, bestand doch für die Unfallzeit keine Amnesie und der Beschwerdeführer wurde durch den Unfall auch nicht bewusstlos, ja er litt primär noch nicht einmal unter wesentlichen Schmerzen (vgl. Urk. 11/3). Anfänglich bewirkte der Unfall auch keine Arbeitsunfähigkeit. Erst ab dem 5. Oktober 2002, zwei Monate nach dem Unfall, blieb der Beschwerdeführer wegen starker Kopfschmerzen der Arbeit an zwei Halbtagen pro Woche fern, allerdings noch ohne ein ärztliches Zeugnis zur Arbeitsunfähigkeit (vgl. telefonische Auskunft der Arbeitgeberin, Urk. 11/7). Eine einfache Kontusion der Halswirbelsäule heilt aber - wie dies Dr. H.___ in seiner Beurteilung vom 29. Juli 2004 (Urk. 11/64) überzeugend und nachvollziebar darlegt - erfahrungsgemäss innerhalb kurzer Zeit folgenlos ab. Selbst wenn der Unfall vom 4. August 2002 somit eine Verstauchung der Wirbelsäule zur Folge gehabt haben sollte, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung andauernden Nackenschmerzen damit (noch) in einem Zusammenhang standen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese degenerativer Natur und daher unfallfremd sind.
4.8 Für das Vorliegen psychischer Störungen bestehen keinerlei Anhaltspunkte, weshalb die SUVA zu Recht auf diesbezügliche Abklärungen verzichtet hat. Selbst wenn solche vorhanden sein sollten, so wären diese, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat (vgl. Urk. 10 S. 8 f. Ziff. 12), nicht als adäquat-kausale Folge des Unfalls vom 4. August 2002 zu qualifizieren.
5. Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin derjenige Zustand erreicht war, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).