| „ | 1. Es seien die Verfügung vom 21. November 2003 sowie der Einsprache-Entscheid vom 6. August 2004 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 6. Oktober 2003 die gesetzlichen UVG-Leistungen (Taggeld, Heilungskosten etc.) zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. |