UV.2004.00293

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 29. November 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker
Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen AG

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,

dieser vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___ war durch seinen Arbeitgeber obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als er am 11. Januar 2000 bei der Arbeit stürzte und sich am rechten Knie eine Meniskusläsion zuzog (Urk. 14/1). Nach einer arthroskopischen Teilmeniskektomie am 3. März 2000 (Urk. 14/3) mit verzögerter Heilung konnte die Behandlung im Juni 2000 abgeschlossen werden (Urk. 14/4-8), und der Versicherte war in der Folge wieder voll arbeitsfähig.
1.2     Am 3. April 2002 rutschte B.___, der zwischenzeitlich seinen Arbeitgeber gewechselt hatte, auf einer Baustelle aus und zog sich diesmal am linken Knie eine Meniskusläsion zu (Urk. 13/1, 13/2). Für diesen Unfall war ebenfalls die SUVA als obligatorischer Unfallversicherer zuständig (Urk. 13/1). Eine erste ärztliche Konsultation fand am 6. April 2002 beim Hausarzt Dr. A.___, Facharzt für Innere Medizin, statt (Urk. 13/2). Nach einer radiologischen Untersuchung (Urk. 13/3, 13/4) fand am 23. April 2002 eine arthroskopische Teilmeniskektomie statt (Urk. 13/5-6). Die Nachbetreuung wurde durch den Hausarzt gewährleistet (Urk. 13/8, 13/9, 13/22). Ein Arbeitsversuch mit einem hälftigen Arbeitspensum vom 30. Mai bis zum 3. Juni 2002, musste wegen der andauernden Knieschmerzen abgebrochen werden (Urk. 13/8). Anlässlich der Untersuchung vom 13. Juni 2002 kam Dr. med. C.___, Oberarzt im Kreisspital D.___, zum Schluss, dass die Beschwerden am ehesten mit einer trikompartimentären Gonarthrose zusammenhängen würden (Urk. 13/9). Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellte am 1. Juli 2002 eine femoropatelläre und -tibiale Problematik fest und regte zur Abklärung der Unfallkausalität eine kreisärztliche Untersuchung an (Urk. 13/12). Am 27. August 2002 wurde der Versicherte durch Kreisarzt Dr. F.___, Facharzt für Chirurgie, untersucht (Urk. 13/21). Am 9. und 10. Januar 2003 fand in der Rehabilitationsklinik G.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit statt (Urk. 13/35). Nach einer weiteren Untersuchung und einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Kreisarzt Dr. F.___ am 3. März 2003 (Urk. 13/44) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Mai 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27 % eine Rente, aber keine Integritätsentschädigung zugesprochen (Urk. 13/60). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Juni 2003 mit dem Antrag auf Zusprechung einer höheren Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung (Urk. 13/65) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 11. August 2004 ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker, am 12. November 2004 Beschwerde erheben und sinngemäss eine höhere Rente sowie eine Integritätsentschädigung beantragen. Gleichzeitig stellte der Anwalt das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. März 2005 beantragte die SUVA, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 16. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).  Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.4     Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung, des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsbeeinträchtigung und schliesslich der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gericht auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen.
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den Arztberichten auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer müsse in einer angepassten Arbeitstätigkeit einzig einen Erwerbsausfall von 27 % hinnehmen, weshalb er Anspruch auf eine Rente in diesem Umfang habe. Den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung lehnte sie ab, da nach der Beurteilung durch den Kreisarzt die Arthrose im rechten Knie vorbestehend und damit nicht unfallbedingt sei, und die allenfalls beginnende Arthrose im linken Knie keinen entsprechenden Anspruch begründe (Urk. 2, 12).
2.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er sei durch die beiden Unfälle stärker eingeschränkt, als sich aus den ärztlichen Berichten ergebe, weshalb eine zusätzliche ärztliche Abklärung notwendig sei. Insbesondere leide er seit dem Unfall in beiden Knien an starker Arthrose, wobei sich die Situation im Laufe der Zeit verschlechtert habe. Da diese Arthrosen unfallbedingt seien, bestehe auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die Ergebnisse der Abklärung in der Rehabilitationsklinik G.___ unzuverlässig, da wegen seines Kreislaufzusammenbruchs nicht alle Tests durchgeführt worden seien. Es sei daher eine weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchzuführen. Ebenfalls unrealistisch sei das ermittelte Invalideneinkommen, das er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen seiner Einschränkungen nicht erzielen könne. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass er im Vergleich zur Lohnstatistik aus verschiedenen Gründen nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen könne, weshalb das statistisch ermittelte Einkommen um 25 % nach unten zu korrigieren sei (Urk. 1).

3.
3.1     Streitig und zu beurteilen ist sowohl der durch die SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 27 % als auch ein möglicher Integritätsschaden. Nach den übereinstimmenden Arztberichten hat der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Unfälle am rechten und linken Knie eine Meniskusläsion erlitten, was unbestritten ist. Ebenso unbestritten ist, dass die übrigen Befunde, die nicht die Kniegelenke betreffen, nicht unfallbedingt sind (vgl. Urk. 1, 13/12, 13/21, 13/24).
3.2 Anlässlich der arthroskopischen Teilmeniskektomie am rechten Knie am 3. März 2000 wurde im Bereich des Recessus suprapatellaris und des Femoropatellargelenks eine Chondromalazie Grad I und im medialen Kniekompartiment eine Chondromalazie Grad II festgestellt (Urk. 14/3).
         Im Zusammenhang mit den Abklärungen am linken Knie wurden in der kernspintomographischen Untersuchung vom 8. April 2002 im Femoropatellargelenk Anzeichen einer Chondropathia patellae festgestellt. Im lateralen und medialen Kniekompartiment zeigten sich bis auf den Meniskusriss im Hinterhorn normale Verhältnisse mit intakten Knorpelverhältnissen (Urk. 13/3 = 13/4). Diese Befunde wurden im Wesentlichen auch anlässlich des arthroskopischen Eingriffs vom 23. April 2002 bestätigt, wobei sich hier im Femoropatellargelenk ein deutlicher Knorpelschaden vom Grad III zeigte (Urk. 13/5).
         Dr. C.___ kam daher im Bericht vom 24. Juni 2002 (Urk. 13/9) zum Schluss, dass die gesamte Pathologie am ehesten auf eine trikompartimentäre Gonarthrose zurückzuführen sei. In Bezug auf das linke Knie verneinte er einen Zusammenhang mit dem Unfall, zur allfälligen Unfallkausalität der Gonarthrose im rechten Knie äusserte er sich nicht (Zwischenbericht vom 8. Juli 2002, Urk. 13/14).
         Aufgrund des radiologisch dokumentierten verschmälerten Gelenkspaltes vermutete Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1. Juli 2002 eine beginnende Arthrose im rechten Knie. Insgesamt schätzte er den Zustand an beiden Knien nicht als gravierend ein und attestierte dem Beschwerdeführer eine Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %. In Bezug auf die Unfallkausalität äusserte sich dieser Arzt nicht (Urk. 13/12).
         Kreisarzt Dr. F.___, der den Versicherten am 27. August 2002 untersucht hatte, fand einzig am rechten Knie Anhaltspunkte für eine beginnende Arthrose, die aber vorbestehend und nicht auf den damaligen Unfall zurückzuführen sei (Urk. 13/21).
         Obgleich der Beschwerdeführer am zweiten Testtag der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehabilitationsklinik G.___ aus unerklärlichen Gründen einen Kreislaufkollaps erlitten hatte, kamen die dortigen Experten zum Schluss, dass die gewonnenen Erkenntnisse für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausreichen würden, und attestierten dem Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne lange Kniebelastungen oder lange Arbeiten in vorgeneigter Haltung eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/35).
         In der zweiten kreisärztlichen Untersuchung vom 3. März 2003 konnte Dr. F.___ erneut einzig im rechten Knie Anzeichen einer beginnenden Arthrose feststellen, die nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Von den Unfallfolgen her könne der Versicherte jede leichte bis mittelschwere Arbeit ausführen, wobei längeres Gehen oder das Tragen von Lasten von über zehn Kilogramm vermieden werden sollten. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Gehen auf unebenem Boden und das Arbeiten in kniender oder kauernder Position sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar (Urk. 13/44). Die Frage nach einem bestehenden Integritätsschaden beantwortete der Kreisarzt dahingehend, dass aufgrund der vorhandenen Röntgenbilder im linken Knie höchstens Anzeichen für eine beginnende Arthrose bestünden, die nach dem SUVA-Feinraster keinen Anspruch auf eine Integritätsschädigung begründen würden (Urk. 13/51).
3.3    
3.3.1   Mit dem medizinischen Begriff Chondromalazie wird ein Knorpelschaden bezeichnet, der je nach Ausmass in vier Schweregrade eingeteilt wird. Dabei wird unterschieden zwischen einer Knorpelerweichung (Grad I), einer oberflächlichen Schädigung der Knorpeloberschicht (Grad II), einer weitergehenden Schädigung ohne Tangierung des Knochens (Grad III) und einer vollständigen Knorpelzerstörung bis auf den Knochen (Grad IV; www.arthrose-therapie-verzeichnis.de).
         Beim Beschwerdeführer konnte bereits kurz nach den Unfällen in verschiedenen Bereichen beider Kniegelenke eine Schädigung der Knorpelschicht festgestellt werden (Urk. 13/5, 14/3). Insbesondere zeigte sich beim arthroskopischen Eingriff im rechten Knie am 3. März 2000 bereits eine Chondromalazie Grad II (Urk. 14/3), was einer beginnenden Arthrose entspricht.
Die beginnende Arthrose im rechten Knie bezeichnete Dr. F.___ eindeutig als unfallfremd (Urk. 13/21, 13/44). Darauf ist ohne weiteres abzustellen, da solche Schädigungen nicht kurzfristig, sondern durch degenerative Prozesse während einer längeren Zeit entstehen.
Auch im linken Knie wurden anlässlich der Arthroskopie vom 23. April 2002 und damit unmittelbar nach dem Unfall vom 3. April 2002 im Femoropatellargelenk deutliche Knorpelschäden vom Grad III festgestellt (Urk. 13/5). Die Aussage von Dr. C.___ im Zwischenbericht vom 8. Juli 2002, die trikompartimentäre Gonarthrose im linken Knie sei unfallfremd (Urk. 13/14), ist daher ebenfalls einleuchtend. Ein allfälliger Widerspruch über das Ausmass und die Auswirkungen der arthrotischen Veränderungen im linken Knie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist daher ohne Bedeutung. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass Dr. F.___ anlässlich der Untersuchungen vom 27. August 2002 (Urk. 13/25) und vom 3. März 2003 (Urk. 13/44) am linken Knie unauffällige Verhältnisse vorfand, und erst im Bericht vom 11. April 2003 aufgrund der konsultierten Röntgenbilder Zeichen einer beginnenden Arthrose feststellen konnte (Urk. 13/51). Da beide Kniegelenke radiologisch und arthroskopisch untersucht worden sind, wird auch eine erneute Abklärung, wie durch den Beschwerdeführer beantragt (Urk. 2 S. 7), keine relevanten Erkenntnisse bringen, weshalb darauf zu verzichten ist.
3.3.2 Obgleich nach Dr. C.___ die bestehende Schmerzproblematik eher mit der festgestellten Kniegelenksarthrose und weniger mit der unfallbedingten Meniskusschädigung zusammenhängt (Urk. 13/9), ist Kreisarzt Dr. F.___ auch von einer unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Seine Einschätzung, wonach der Versicherte mit Einschränkungen in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig ist (Urk. 13/44), stimmt überein mit dem Resultat der Abklärung in der Rehabilitationsklinik G.___, wo dem Versicherten unabhängig von der Unfallkausalität eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit attestiert worden ist (Urk. 13/35). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liess sich damals die Arbeitsfähigkeit trotz des Kreislaufzusammenbruchs am zweiten Tag zuverlässig beurteilen (Urk. 13/35), weshalb auch an dieser Einschätzung nicht zu zweifeln ist und es keiner weiteren Beurteilung bedarf. Da der Kreisarzt in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit explizit nur die unfallbedingten Einschränkungen berücksichtigt hat, ist auf diese Beurteilung abzustellen.

4.
4.1     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen.
4.2     In der Rentenverfügung hat die SUVA gestützt auf die LSE 2000 ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 52'000.-- ermittelt, wobei sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % berücksichtigt hat (Urk. 13/60). Im Einspracheentscheid hat die SUVA diesen Wert bestätigt, da gestützt auf die LSE 2002 und unter Berücksichtigung eines Abzugs zwischen 5 und 10 % von einem Invalideneinkommen zwischen Fr. 51'307.-- und 54'157.-- auszugehen sei (Urk. 2 S. 6). Seitens des Beschwerdeführers ist dazu eingewendet worden, er könne auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt höchstens ein Invalideneinkommen von Fr. 42'000.-- erzielen. Das Invalideneinkommen sei daher unter Berücksichtigung des Maximalabzugs von 25 % auf Fr. 43'500.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 5-7).
         Da dem Beschwerdeführer mit gewissen Einschränkungen jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit uneingeschränkt zugemutet werden kann, ist auf die Berechnung der SUVA abzustellen (vgl. Urk. 2 S. 5 f., 13/60). Ein höherer, als der von der Unfallversicherung gewährte Abzug vom statistisch ermittelten Einkommen ist hier nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung besitzt, sich in Deutsch genügend verständigen kann (Urk. 13/35 S. 4) und seine unfallbedingten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit gering sind (vgl. Erw. 3.3.2).
         Da das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- unbestritten ist, ist der durch die SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 27 % zu bestätigen.

5.       Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die SUVA hat diesen gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___ vom 11. April 2003, wonach bei Anzeichen einer beginnenden Arthrose keine Entschädigung geschuldet sei, abgelehnt (Urk. 13/51). Da aber die arthrotischen Veränderungen an den Knien nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind (vgl. Erw. 3.3.1), stellt sich hier einzig die Frage, ob allenfalls die beidseitige Teilmeniskektomie zu einer relevanten Schädigung der Integrität geführt hat.
         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. März 2003 zeigte sich an beiden Kniegelenken aber eine gute Stabilität und es liess sich auch keine Bewegungseinschränkung feststellen (Urk. 13/44). Wie der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Kreisarzt Dr. F.___ zu entnehmen ist, wird der Beschwerdeführer durch die beidseitige Meniskusverletzung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 13/44), weshalb der Auffassung des Kreisarztes gefolgt werden kann, wonach beim Versicherten kein entschädigungsberechtigter Integritätsschaden besteht.
         Demnach ist die Beschwerde in beiden Punkten abzuweisen.

6. Schliesslich ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu prüfen, wobei vorliegend einzig die Voraussetzung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Gesuchs fraglich ist.
         Bei der Prüfung der Einkommensverhältnisse gelangt das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und Betreibungsämter für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) vom 23. Mai 2001 zur Anwendung. Für das Ehepaar in Haushaltsgemeinschaft ist ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'550.-- festzusetzen. Zusätzlich wird bei einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bei einem Ehepaar ein gerichtsüblicher Freibetrag von Fr. 500.-- berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und der vierköpfigen Familie seines Sohnes in einer Haushaltgemeinschaft lebt, ist der Mietzins für die Wohnung entgegen den Angaben des Beschwerdeführers hälftig zu teilen, weshalb dem Beschwerdeführer hier Fr. 550.-- statt Fr. 750.-- anzurechnen sind (Formular "Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung" vom 10. Januar 2005, Urk. 7 S. 4). Zu den Wohnungskosten sind die geltend gemachten Stromkosten von monatlich Fr. 50.-- hinzuzurechnen. Ebenso sind die belegten Krankenkassenprämien für den Beschwerdeführer und seine Frau in der Höhe von Fr. 575.40 (Urk. 8/2) zum Notbedarf zu zählen. Die Radio- und Fernsehgebühren betragen monatlich Fr. 38.-- und die nicht belegten Telefonkosten sind einzig im Umfang von Fr. 100.-- zu berücksichtigen (vgl. Urk. 7 S. 4). Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die Unterstützungsleistungen an die Eltern in Mazedonien (Fr. 3'000.-- im Jahr, Urk. 7 S. 5) und die Kosten für die Autoversicherung (ca. 1'600.-- im Jahr, Urk. 7 S. 4), da der nicht erwerbstätige Versicherte trotz seiner Behinderung nicht zwingend auf ein Auto angewiesen ist. Der erweiterte Notbedarf beträgt somit gerundet Fr. 3'363.--.
         Demgegenüber erzielte der Versicherte im Januar 2005 aus verschiedenen Versicherungsleistungen monatliche Einnahmen von Fr. 3'993.-- (Urk. 7 S. 3, 8/4, 8/5, 8/6). Zudem leistet gemäss den Angaben des Versicherten der Sohn einen Beitrag von Fr. 4'000.-- an die Haushaltungskosten (Urk. 7 S. 3), wobei hier neben dem Anteil am Mietzins ein monatlicher Betrag von Fr. 1'000.-- angemessen erscheint. Somit übersteigen die monatlichen Einnahmen des Versicherten seine Ausgaben um Fr. 1'630.--, weshalb er finanziell in der Lage ist, die Kosten seiner Rechtsvertretung selbst zu begleichen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind damit nicht gegeben.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).