UV.2004.00295
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Beschluss vom 28. September 2005
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller
Delphinstrasse 5, 8008 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
1 V.___, vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller, Zürich, erhob mit Eingabe vom 15. November 2004 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 9. August 2004 (Urk. 2) mit dem Hauptantrag auf Ausrichtung einer Rente nach Vornahme weiterer Abklärungen.
Die SUVA beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2004, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 9), worauf mit Gerichtsverfügung vom 23. Dezember 2004 dem Versicherten Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Nichteintretensantrag zu äussern (Urk. 11). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 21. Januar 2005 beantragte der Versicherte, auf die Beschwerde sei einzutreten, eventualiter sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde wiederherzustellen (Urk. 13). Das Gericht sistierte darauf den Prozess mit Verfügung vom 27. Januar 2005, bis das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem gleich gelagerten Verfahren entschieden habe (Urk. 14).
Am 26. August 2005 erging das Urteil in Sachen M., U 308/03, in dem sich das EVG mit der hier strittigen Frage der Rechtzeitigkeit befasste.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2002 (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art. 34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38 die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen. Nach Abs. 4 dieser Norm stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still:
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Artikel 38 bis 41 sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2).
2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Sie finden keine Anwendung in den in Absatz 2 dieser Vorschriften genannten, hier nicht einschlägigen Bereichen.
Art. 106 UVG in der ab Januar 2003 geltenden Fassung ordnet die "Besondere Beschwerdefrist" wie folgt: In Abweichung von Artikel 60 ATSG beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate.
2.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des In-Kraft- Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2. mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2 ATSG enthält eine hier einschlägige übergangsrechtliche Regelung formeller Natur: Gemäss dieser Norm haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften.
Die im ATSG enthaltenen sowie die gestützt darauf im UVG auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen mit Bezug auf das gerichtliche Rechtsmittelverfahren sind deshalb hier grundsätzlich zu berücksichtigen (Urteil des EVG in Sachen T. vom 29. Dezember 2003, K 39/03, Erw. 1).
2.4 § 13 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in der bis Ende 2004 gültig gewesenen - angesichts der Beschwerdeerhebung am 23. April 2004 hier anwendbaren - Fassung bestimmt, dass "die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind", stillstehen
a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern,
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August,
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
Das hiesige Gericht hat in ständiger Praxis erkannt, dass diese Norm nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck sowie den Besonderheiten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens nach UVG (längere Beschwerdefrist, vorausgehendes Einspracheverfahren) auf die nach Monaten bestimmte Frist des Art. 106 Abs. 1 UVG nicht anwendbar sei. Das EVG hat diese Beurteilung weder als willkürlich befunden noch darin einen Verstoss gegen Bundesrecht erblickt, nachdem seinerzeit gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden war (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 Erw. 2c).
3.
3.1 Im Urteil vom 26. August 2005 in Sachen M., U 308/03, erwog das EVG, der Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 ATSG sei insoweit klar, als Gegenstand der übergangsrechtlichen Ordnung bisherige kantonalrechtliche Bestimmungen zur Rechtspflege seien und sich die Übergangsfrist auf die Art. 56 bis 61 ATSG beziehe. Davon erfasst sei daher auch Art. 60 ATSG über die Beschwerdefrist, der in Abs. 2 die Art. 38 bis 41 ATSG für sinngemäss anwendbar erkläre.
Weiter führte das EVG aus, Art. 38 Abs. 4 ATSG normiere, wann gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still stünden. Die primäre Bedeutung des Art. 82 Abs. 2 ATSG liege darin, dass die kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften über den 1. Januar 2003 hinaus Geltung beanspruchen dürften und dass sich das Beschwerdeverfahren bis zur Änderung der kantonalen Gerichtsorganisation, spätestens bis 31. Dezember 2007, nach kantonalem Verfahrensrecht richte.
Darin erschöpfe sich nun allerdings die Bedeutung des Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht, denn mit dieser Norm werde auch die intertemporalrechtliche Anwendbarkeit der Rechtspflegebestimmungen der Art. 56 ff. ATSG entsprechend eingeschränkt, und zwar in dem Masse, als es den Kantonen erlaubt werde, gestützt auf Art. 82 Abs. 2 ATSG an ihren - allenfalls mit den Rechtspflegebestimmungen des ATSG kollidierenden - Verfahrensnormen festzuhalten (vgl. auch Urteil D. vom 26. November 2003, I 371/03, Erw. 1.1, hinsichtlich Parteientschädigung).
3.2 Das EVG erwog sodann, der Kanton Zürich habe für die nach Monaten bestimmten Fristen bis Ende 2004 keine Regelung des Fristenstillstandes gekannt. Es stünden ihm von Gesetzes wegen fünf Jahre zu, um den in Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 ATSG auch für solche Fristen vorgesehenen Fristenstillstand einzuführen.
Mit der verfahrensrechtlichen Übergangsbestimmung habe sich der Gesetzgeber für eine kantonal unterschiedliche Verfahrensordnung während längerer Zeit entschieden. Er habe damit insbesondere auch in Kauf genommen, dass der Fristenstillstand in der Sozialversicherungsrechtspflege je nach kantonaler Verfahrensordnung unterschiedlich ausfalle. Es gehe nicht darum, dass die Kantone damit befugt wären, über das In-Kraft-Treten des Bundesrechts zu bestimmen, denn spätestens am 1. Januar 2008 müssten die kantonalen Regelungen an das ATSG angepasst worden sein; der Bundesgesetzgeber habe die intertemporalrechtliche Weichenstellung in Art. 82 Abs. 2 ATSG vorgenommen.
Das ATSG sei zwar darauf angelegt, dass formelle Bestimmungen (z.B. für das Verwaltungsverfahren) grundsätzlich sofort in Kraft träten, jedoch bestehe eine Ausnahme in Art. 82 Abs. 2 ATSG, welche für das Rechtspflegeverfahren zwingend sei, auch wenn damit während der Übergangszeit das angestrebte Ziel der Rechtseinheit (noch) nicht erreicht werde.
4. Nachdem am 26. August 2005 das vorstehend genannte Urteil des EVG ergangen ist, welches sich zur Frage der Anwendbarkeit von § 13 GSVGer auf die Berechnung der dreimonatigen Beschwerdefrist auch nach In-Kraft-Treten des ATSG äussert, ist der Sistierungsgrund dahin gefallen. Damit ist das Verfahren wieder aufzunehmen.
5. Vorliegend wurde der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2004 anerkanntermassen am 10. August 2004 versandt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1) und dem Versicherten unbestrittenermassen am 11. August 2004 zugestellt (Urk. 9 S. 2 Ziff. II.1.2). Die vom 15. November 2004 datierte und gleichentags der Post übergebene Beschwerde (Urk. 1 und dazugehöriges Couvert) wurde somit nach Ablauf der - nicht durch die Gerichtsferien unterbrochenen - dreimonatigen Beschwerdefrist erhoben und erweist sich nach dem Gesagten als verspätet. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21. Januar 2005 (Urk. 13 S. 1 Ziff. 1) nichts zu ändern, nachdem sich das EVG im zitierten Urteil eingehend mit der hier strittigen Frage auseinandergesetzt und namentlich auch den Standpunkt der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig beurteilt hat.
6.
6.1 Nach Art. 41 Abs. 1 ATSG - gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG auch im Rechtspflegeverfahren sinngemäss anwendbar - ist die Wiederherstellung der Frist zulässig, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln.
6.2 Das Fristwiederherstellungsgesuch begründet die Vertreterin des Versicherten damit, Art. 38 ATSG regle den Stillstand von Fristen klar, namentlich auch den Stillstand von Frist, welche nach Monaten berechnet würden. Wenn ein Gesetz schon über zwei Jahre in Kraft sei, gäbe es für eine Anwältin keinen Grund, klare Gesetzesbestimmungen zu hinterfragen. Dies umso weniger, als im führenden Kommentar von Kieser bei den Ausführungen zu Art. 38 ATSG mit keinem Wort - nicht einmal in einer Fussnote - auf die Problematik hingewiesen werde. Deswegen könne zwanglos davon ausgegangen werden, dass in dieser Beziehung gewissermassen eine Vorwirkung der klaren Bestimmungen des ATSG bestehe, so lange die Kantone ihre Bestimmungen noch nicht angepasst hätten. In Bezug auf die gesetzliche Regelung des Fristenlaufs bestehe ohnehin kein Raum mehr für abweichende Regelungen der Kantone. Die Rechtsauffassung der Gegenpartei hätte zur Folge, dass es von der Zufälligkeit abhänge, ob ein Kanton seine Vorschrift schneller oder weniger rasch anpasse (Urk. 13 S. 2 Ziff. 2).
6.3 Richtig ist, dass aufgrund von Art. 38 ATSG auch die nach Monaten bemessenen Fristen vom Friststillstand erfasst werden, und dass diese Bestimmung bei Erlass des Einspracheentscheides vom 8. August 2004 schon längere Zeit in Kraft stand. Unzutreffend ist indessen die Auffassung, dass sich selbst jeder Rechtsanwalt oder jede Rechtsanwältin seit dem In-Kraft-Treten des ATSG unbesehen auf die Geltung dieser Bestimmung verlassen durfte. Beim In-Kraft-Treten eines neuen Gesetzes hat insbesondere eine Rechtsanwältin in Nachachtung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht allfällige Übergangsbestimmungen zu beachten. Eine solche Bestimmung stellt Art. 82 Abs. 2 ATSG dar. Dass diese auch im Zusammenhang mit Fragen des Fristenlaufs respektive -stillstandes von Bedeutung ist, hätte einer rechtskundigen Person auffallen und sie zur Erkenntnis veranlassen müssen, dass nicht auszuschliessen ist, dass innert der in Art. 82 Abs. 2 genannten Übergangsfrist bezüglich Fristenlauf die bisherigen kantonalen Bestimmungen weiterhin Geltung haben. Diese sich aufdrängenden Überlegungen hätten die vorsorgliche Beschwerdeerhebung gemäss den kantonalen Bestimmungen als geboten erscheinen lassen, um die Beschwerdefrist in jedem Fall zu wahren.
Da die Rechtsvertreterin des Versicherten betreffend die Fristversäumnis ein Verschulden trifft, was letzterem zugerechnet wird, fällt eine Wiederherstellung ausser Betracht.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn von der sinngemässen Geltendmachung eines Rechtsirrtums ausgegangen würde, dies keine Wiederherstellung der Frist zu bewirken vermöchte, denn grundsätzlich vermag niemand aus Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis Vorteile für sich abzuleiten, zumal - wie im vorliegenden Fall - das Gericht eine langjährige Praxis weitergeführt hat (BGE 113 V 88, 111 V 405 Erw. 3, 110 V 338 Erw. 4, SVR 1996 ALV Nr. 73 S. 225 Erw. 3b, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum GVG, Zürich 2002, N 31 zu § 199).
7. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die am 15. November 2004 erhobene Beschwerde als verspätet und ist das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
Das Gericht beschliesst:
1. Die am 27. Januar 2005 angeordnete Sistierung wird aufgehoben.
2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Manuela Schiller
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheides kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).