UV.2004.00299
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso E.___
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1957, war über seine Arbeitgeberin A.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 26. November 2003 prallte er mit seinem Personenwagen gegen einen grossen Stein. Dabei erlitt er eine dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Impressionsfraktur der Sinus frontalis-Vorderwand beidseits sowie eine Septumfraktur und war bis zum 3. Dezember 2003 im B.___ hospitalisiert (Urk. 11/1, Urk. 11/41). Sein Hausarzt, Dr. med. C.___, berichtete am 22. Januar 2004 aufgrund der erwähnten Diagnosen über frontale Kopfschmerzen, Sehstörungen, Nacken- und Thoraxschmerzen (Urk. 11/8). Die am 5. März 2003 durchgeführte Computertomographie des Thorax ergab eine Stückfraktur des Corpus sterni mit perifokalem Weichteiloedem/Hämatom sowie eine Fraktur einer caudalen Rippe rechts in der mittleren Axillarlinie (Urk. 11/11). Am 13. Mai 2004 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. Der SUVA-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, hielt im Bericht gleichen Datums fest, im Bereich des Sinus frontalis und Sinus maxilaris bestünden noch Klopfdolenzen und als Folge der Stückfraktur des Corpus sterni klage der Versicherte über belastungsabhängige Beschwerden. Ab 17. Mai 2004 sei ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Allerdings bestünden noch Einschränkungen bei Überkopfarbeiten und bei Arbeiten, die mit häufigen Rotationsbewegungen des Oberkörpers einhergingen. Etwa 14 Tage später sei alsdann mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 11/18). Gestützt darauf verfügte die SUVA am 23. Juni 2004 die Reduktion der Taggelder ab 17. Mai 2004 auf 50 % und schliesslich deren Einstellung ab 1. Juli 2004. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Kosten der noch notwendigen Behandlung weiterhin übernommen würden (Urk. 11/23). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 11/24) wies sie mit Entscheid vom 17. August 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E.___, mit Eingabe vom 15. November 2004 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm weiterhin Versicherungsleistungen zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 17. Januar 2005 und der Duplik vom 11. April 2005 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14, Urk. 20). Mit Eingabe vom 19. April 2005 nahm der Versicherte Stellung zu den von der SUVA mit der Duplik neu eingereichten Akten (Urk. 23), worauf mit Verfügung vom 20. April 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 25). Mit Schreiben vom 21. September 2005 teilte der Versicherte unter Hinweis auf eine am 6. September 2005 erfolgte Kernspintomographie mit, es sei nachträglich ein Deckplattenbruch am zweiten Lendenwirbelkörper festgestellt worden. Aufgrund dieser neuen Erkenntnis sei der Fall zwingend zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 29, Urk. 31). Gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie von der Abteilung Versicherungsmedizin, hielt die SUVA mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest und qualifizierte die Anomalie am zweiten Lendenwirbelkörper als sogenannten Schmorl'schen Knoten, also als ein Scheuermann-Residuum im Rahmen einer Wachstumsstörung (Urk. 35, Urk. 36). Diese Darstellung wies der Versicherte mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 zurück (Urk. 38).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
2.
2.1 Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 26. November 2003 und erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen. Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist, ob die Reduktion der Taggeldzahlungen ab 17. Mai 2004 und die Einstellung ab 1. Juli 2004 zu Recht erfolgt sind. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 10 UVG hat (Urk. 1, Urk. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer macht nebst formellen Einwänden im Wesentlichen geltend, der medizinische Sachverhalt sei nur ungenügend abgeklärt worden und es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % (Urk. 1, Urk. 14, Urk. 23).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die SUVA habe zunächst selber eine neurologische Abklärung verlangt, diese dann aber nicht durchgeführt, obschon er dies auch in der Einsprache gefordert habe. Nachdem die SUVA dazu nicht einmal Stellung genommen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt, weshalb die Beschwerde bereits aus formellen Gründen gutzuheissen sei (Urk. 1 S. 2). Diese formellen Einwendungen sind vorab zu prüfen.
3.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d).
3.3 Ungeachtet dessen, ob die SUVA den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem sie auf neurologische Abklärungen verzichtete, ist von einer Rückweisung aus rein formalen Gründen abzusehen, zumal dies einem Leerlauf gleichkäme, nachdem der Beschwerdeführer die anbegehrten Abklärungen selbst veranlasst hat und die entsprechenden Berichte nun bei den Akten liegen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Über die Tragweite des Einspracheentscheides (Urk. 2) lässt sich ohne Weiteres ein Bild machen. Es werden die Überlegungen genannt, von denen sich die SUVA leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dass die Beschwerdegegnerin sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzte, ist ihr nicht vorzuwerfen, zumal sie sich über die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ausliess (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweiss). Zur neurologischen Problematik äusserte sie sich nicht, weil sie sie nicht als entscheidwesentlich betrachtete. Darin kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden.
4.
4.1 Wie sich aus den Akten ergibt, leidet der Beschwerdeführer an Kopf-, Rücken- und Thoraxschmerzen. Im Folgenden ist auf die einzelnen Beschwerden einzugehen.
4.2 Die am 6. September 2005 durchgeführte Kernspintomographie ergab eine Anomalie im Bereich des zweiten Lendenwirbelköpers. Das G.___ interpretierte diese Anomalie als einen alten Deckplattenbruch (Urk. 31). Demgegenüber ging Dr. F.___ von einem sogenannten Schmorl'schen Knoten, also einem Scheuermann-Residuum, aus (Urk. 36). Es sind keine Gründe ersichtlich, der einen oder anderen Meinung ausschlaggebendes Gewicht zuzuerkennen. Zwar weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, auf den von ihm am 6. August 2004 angefertigten Röntgenbildern der Lendenwirbelsäule keine Hinwiese auf eine Fraktur erkennen konnte (Urk. 11/35, Urk. 35). Indes vermag die Beschwerdegegnerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal Dr. H.___, der die bestehende Rückenproblematik mit einer leichten bis höchstens mittelschweren Osteochondrose L5/S1 und einer leichten Spondylose L3 - L5 sowie sekundär mit einer gewissen Ausweitungssymptomatik erklärte (Urk. 11/35), überhaupt keine Anomalie im Bereich des zweiten Lendenwirbelkörpers bemerkte. Gegen das Vorliegen einer Unfallfolge spricht der Umstand, dass in den Berichten des B.___ vom 12. Dezember 2003 und des I.___ vom 8. Januar 2004, in welchen Spitälern der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall behandelt wurde, keine Druckdolenz an der Lendenwirbelsäule dokumentiert ist (Urk. 11/7, Urk. 11/41). Dieses gegen eine Unfallfolge sprechende Indiz bildet indes nicht hinreichenden Grund, von weiteren Abklärungen abzusehen. Dies umso mehr, als die Berichte keinerlei Angaben bezüglich der Lendenwirbelsäule enthalten, was offen lässt, ob diese überhaupt näher untersucht wurde.
Die Sache ist somit bereits aufgrund der bestehenden Rückenproblematik an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob es sich bei dieser Anomalie um eine Umfallfolge handle und gegebenenfalls, inwiefern sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
4.3
4.3.1 Wegen nachhaltiger Kopfschmerzen liess sich der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2004 durch Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, untersuchen. Dieser diagnostizierte Spannungstypkopfschmerzen bei myofaszialem Syndrom der perikraniellen Muskulatur, einen Status nach Schädel-Hirntraum mit Commotio cerebri und multiplen Gesichtsschädelfrakturen sowie eine arterielle Hypertonie (Urk. 11/38). Er führte aus, die geschilderten Kopfschmerzen seien als Spannungstypkopfschmerzen zu interpretieren. Ob das myofasziale Syndrom der perikraniellen Muskulatur Ursache oder Folge der Kopfschmerzen sei, lasse sich nicht bestimmen. Er empfehle einerseits eine medikamentöse Basisbehandlung der Kopfschmerzen mit Dihydergot Tabletten während vier bis sechs Wochen und anderseits eine Physiotherapie der perikraniellen Muskulatur mit Triggerpunktmassnahmen. Die Aussichten seien günstig, dass sich die Kopfschmerzen unter dieser kombinierten Behandlung zu einem grossen Teil zurückbilden würden (Urk. 11/38). Wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 1. Februar 2005 zu entnehmen ist, brachte die angeordnete Behandlung eine weitgehende Besserung der Symptomatik (Urk. 11/40), womit die von Dr. K.___ gestellte günstige Prognose eingetreten ist.
Aus dem Bericht von Dr. K.___ vom 27. Oktober 2004 geht nicht klar hervor, ob die Spannungstypkopfschmerzen auf den Unfall vom 26. November 2003 zurückzuführen sind. Weiter fehlt eine Einschätzung über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass Kopfschmerzen, insbesondere deren Intensität und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, auch eine Sache der persönlichen Einstellung sind (vgl. Urk. 20 S. 3). Doch ändert dies nichts daran, dass es zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Beurteilung bedarf. Die Sache ist daher auch in diesem Punkt zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.3.2 Die Übernahme bestimmter Abklärungs- und Heilbehandlungskosten durch die SUVA bildete weder in der Verfügung vom 22. Juni 2004 noch im Einspracheentscheid 17. August 2004 Anfechtungs- beziehungsweise Streitgegenstand (Urk. 11/23, Urk. 2). Beide Parteien äusserten sich jedoch im Beschwerdeverfahren zur Frage, ob die neurologische Abklärung bei Dr. K.___ vom 27. Oktober 2004 als Abklärungs- und Behandlungsmassnahme zu übernehmen sei (Urk. 14 S. 2, Urk. 20 S. 2). Dies erscheint angezeigt, zumal selbst die SUVA ursprünglich von der Notwendigkeit einer neurologischen Abklärung ausging (Urk. 11/9-10), und die Abklärungsbedürftigkeit nun durch den Bericht von Dr. K.___ belegt ist.
4.4
4.4.1 Zu den Brustbeschwerden äusserten sich der Kreisarzt Dr. D.___ (Bericht vom 13. Mai 2004, Urk. 11/18), der behandelnde Rheumatologe Dr. med. H.___ (Bericht vom 16. August 2004, Urk. 11/35) und Dr. F.___ (Stellungnahme vom 20. Dezember 2004, Urk. 11/37). Der Beschwerdeführer verlangte, die Stellungnahme von Dr. F.___ sei aus den Akten zu weisen (Urk. 14. S. 2). Ein Grund hiefür ist nicht ersichtlich. Es handelt sich dabei um eine Parteieingabe, die ins Recht zu nehmen und bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (BGE 125 V 353 Erw. 3b/dd).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an chronischen Sternalschmerzen bei Status nach Fraktur des Corpus sterni und einer caudalen Rippe rechts leidet (Urk. 11/18, Urk. 11/35). Während Dr. F.___ und Dr. D.___ die noch vorhandenen Sternumschmerzen als Restbeschwerden interpretierten (Urk. 11/18, Urk. 11/37), führte Dr. H.___ diese auf eine palpable Instabilität zurück. Damit erklärte er sich auch das deutliche Knacken im costosternalen Übergang (Urk. 11/35). Diese unterschiedliche Beurteilung schlägt sich insbesondere auf die empfohlene Behandlungsmethode nieder, jedoch nur gering auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Sowohl Dr. D.___ als auch Dr. H.___ gingen im Zeitpunkt ihrer Untersuchung, also am 13. Mai 2004 beziehungsweise am 6. August 2004, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Während Dr. D.___ eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bereits nach 14 Tagen als zumutbar erachtete (Urk. 11/18), sah Dr. H.___ eine volle Arbeitsfähigkeit erst auf längere Sicht (Urk. 11/37). Unterschiedliche Auffassungen scheinen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu bestehen. Dr. D.___ prognostizierte, dass die Verletzungsfolgen mit der Zeit vollständig abklingen und somit keine Einschränkungen mehr bestehen würden (Urk. 11/18). Dr. H.___ hielt hingegen unter der Sozialanamnese eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit fest (Urk. 11/37). Ob dies auch seiner Einschätzung entspricht, bleibt unklar. Indes kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ insoweit, als sie nicht durch weitere Berichte gestützt wird, nicht abgestellt werden, zumal er dabei auch das lumbovertebrale sowie zerviko- bis panvertebrale Schmerzsyndrom miteinbezog, welches er auf leichte degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen L5/S1 sowie Spondylose L3 - L5 (Urk. 11/37), also auf unfallfremde Ursachen, zurückführte.
4.4.2 Der SUVA-Arzt Dr. D.___ erachtete im Bericht vom 13. Mai 2004 einzig noch gewisse belastungsabhängige Beschwerden von Seiten der Brustbeinfraktur als limitierend. Ab 17. Mai 2004 bescheinigte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Allerdings befand er, Verrichtungen, die mit häufigen Rotationsbewegungen des Oberkörpers einhergingen, Überkopfarbeiten sowie das Tragen von Lasten seien nur eingeschränkt möglich. Nach etwa 14 Tagen sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 11/18). Gestützt darauf erachtete die SUVA den Beschwerdeführer ab 1. Juli 2004 auch in bisheriger Tätigkeit als voll arbeitsfähig (Urk. 2, Urk. 11/23). Dem kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Dr. D.___ verordnete eine konservative Behandlung der Sternalschmerzen bei einem Status nach Fraktur des Corpus sterni. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte er wohlwissend um die unfallmedizinische Erfahrung, dass Rippen- beziehungsweise Brustbeinfrakturen noch über längere Zeit Beschwerden verursachen können (Urk. 11/18). Die prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach ca. 14 Tagen kann daher nur dahingehend verstanden werden, dass sie sich auf eine Tätigkeit bezieht, die auf die von ihm umschriebenen Einschränkungen Rücksicht nimmt. Aus den Ausführungen von Dr. D.___ kann zwar geschlossen werden, dass die Verletzungsfolgen mit der Zeit vollständig abklingen, womit wieder mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ohne die besagten Einschränkungen gerechnet werden darf. Doch findet die Annahme, dass dies bereits ab 1. Juli 2004 der Fall gewesen sein sollte, in den Akten keine Grundlage. Bezeichnenderweise nahm denn Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2004 (Urk. 11/22), in der er dem inzwischen arbeitslos gewordenen Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte, lediglich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Bezug.
Ebenso kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers einer seinen Leiden angepassten entsprach. Ein Arbeitsplatzbeschrieb findet sich nicht bei den Akten. Jedoch ist diesen zu entnehmen, dass er bei der L.___, wo er seit seiner Anstellung im Juni 2003 bei der A.___ beschäftigt war, teils mit schweren Gegenständen zu hantieren hatte (Urk. 11/1, Urk. 11/18, Urk. 11/35). Ob es sich dabei um eine wichtige Teilverrichtung handelte oder ob sie leichthin durch eine leichtere hätte substituiert werden können, kann aufgrund der Akten nicht entschieden werden. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie die Frage prüfe, ob die bisherige Tätigkeit einer angepassten entsprochen hatte oder nicht.
Auch wenn dem Beschwerdeführer ab Mai 2004 vom Arbeitgeber keine Arbeit mehr zugewiesen werden konnte (Urk. 11/20-21), und er in der Folge wohl arbeitslos wurde, ist diese Frage relevant. Massgebend für die Bestimmung der für die Festsetzung des Taggeldes relevanten Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich die aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Fähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 2001 Nr. KV 174 S. 292 Erw. 2a, 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b). Der Grad der Arbeitsfähigkeit ist indessen bei langdauernder (Teil-)Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet nur so lange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit unter Verminderung des Schadens in einem andern Berufszweig zu verwerten (BGE 115 V 133 Erw. 2 und 404 Erw. 2, 114 V 283 Erw. 1d; RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4, 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b; Urteil A. vom 28. März 2002, U 191/01, Erw. 1b und c). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so ist ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist - in der Regel von drei bis fünf Monaten - einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (BGE 114 V 289 Erw. 5b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 28. März 2002, U 191/01). Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad (vgl. RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b) der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE 114 V 286 Erw. 3c; RKUV 1994 Nr. K 935 S. 115 Erw. 1). Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für arbeitslose Versicherte (vgl. RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4; SJ 2000 II S. 440, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. August 2003 in Sachen M., U 213/00, Erw. 3.1).
Sollte die bisherige Tätigkeit nicht den Leiden des Beschwerdeführers angepasst gewesen sein, wird die Beschwerdegegnerin somit schon alleine aufgrund dieses Umstandes über die Dauer des Taggeldanspruches neu zu entscheiden haben.
5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingaben vom 19. April und 21. September 2005 eine Honorarnote über insgesamt Fr. 3'897.45 ein (Urk. 24, Urk. 30). Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden, da ein wesentlicher Teil der Aufwendungen das Rechtsverhältnis zum Fahrzeugversicherer beschlägt (vgl. Urk. 11/1, Urk. 24) und somit für das vorliegende Verfahren nicht von Belang ist. In Anwendung der oben erwähnten, massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Taggeldanspruch ab 17. Mai 2004 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso E.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).