UV.2004.00301

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Beschluss vom 18. Januar 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
Hegibachstrasse 22, Postfach 1969, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
         Mit Eingabe vom 16. November 2004 (Urk. 1) erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Zürich, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 26. Juli 2004 (Urk. 2).
         Mit Gerichtsverfügung vom 23. November 2004 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde zu äussern (Urk. 4). Am 23. Dezember 2004 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung, schloss auf Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde und ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, insoweit diese als nicht eingehalten erachtet würde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 106 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung beträgt - in Abweichung von Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen im Bereich der Unfallversicherung drei Monate. Im Übrigen finden die Bestimmungen des ATSG Anwendung, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die nach Monaten bestimmte Frist läuft an demjenigen Tag ab, welcher von seiner Zahl her dem Tag vor dem Fristenbeginn entspricht (BGE 125 V 39 Erw. 4a, 103 V 159 Erw. 2a).
1.3     Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG).
 
2.
2.1     Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin, welche sie in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2004 nicht in Abrede stellte (vgl. Urk. 6), wurde der angefochtene Entscheid vom 26. Juli 2004 (Urk. 2) am folgenden Tag, mithin während den bis am 15. August 2004 dauernden Gerichtsferien ihrem damaligen Rechtsvertreter eröffnet (Urk. 1 S. 2).
         Ausgewiesenermassen wurde die Beschwerde vom 16. November 2004 gleichentags der Post übergeben (vgl. Poststempel auf dem Couvert zu Urk. 1).
         Insoweit davon ausgegangen wird, dass der Fristenstillstand auch bei nach Monaten bestimmten Fristen zu beachten ist, stellt sich damit die Frage, ob angesichts der Zustellung während des Fristenstillstandes der erste Tag nach den Gerichtsferien, mithin der 16. August 2004 bei der Fristenberechnung mitgezählt wird oder nicht. Denn nur im letzten Fall erweist sich die Beschwerde vom 16. November 2004 als rechtzeitig.
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die zu Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) mit BGE 79 I 245 eingeleitete und später wiederholt bestätigte Rechtsprechung (vgl. BGE 122 V 60), wonach bei Zustellung eines kantonalen Entscheides in den Gerichtsferien der erste Tag danach bei der Berechnung der Frist nicht mitzuzählen ist, hier anwendbar sei. Die Aussagen von Art. 20 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und Art. 32 Abs. 1 OG seien identisch, was den Eintritt des fristauslösenden Ereignisses und die Regelung des Beginns des Fristenlaufs anbetreffe (Urk. 6 S. 2 f.).
         Die Beschwerdeführerin bestritt weiter, dass zu Art. 20 Abs. 1 beziehungsweise Art. 22a VwVG eine abweichende Rechtsprechung bestehe, wonach der erste Tag nach den Gerichtsferien mitzuzählen sei. Der bloss in AHI 1998 S. 211 und nicht in der amtlichen Sammlung publizierte höchstrichterliche Entscheid, der diese Fristenberechnung statuiere, sei als Ausreisser zu betrachten und somit nicht zu berücksichtigen. Denn diese Rechtsprechung würde zu einer unterschiedlichen Behandlung der Fristen innerhalb der Bundes- beziehungsweise Verwaltungsrechtsprechung führen, was nicht im Sinne einer Kontinuität hinsichtlich der Rechtssicherheit für den Rechtssuchenden sei (Urk. 6 S. 5 f.).
2.3     Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in AHI 1998 S. 212 in Kenntnis der in Frage stehenden Rechtssicherheit genau damit befasste, ob die zu Art. 32 Abs. 1 OG ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 60) auch im Rahmen von Art. 20 Abs. 1 VwVG analog Anwendung finden müsse, und dies unter Hinweis auf den klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VwVG, von dem auslegungsweise abzuweichen kein Grund bestehe, eindeutig verneinte. Mithin mass das höchste Gericht der Rechtssicherheit geringeres Gewicht zu als dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.
         Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann dieses Urteil keineswegs als Ausreisser betrachtet werden, denn diese Betrachtungsweise findet ihre Stütze in der Rechtsprechung des EVG, wonach vom klaren und unmissverständlichen Wortlaut nur ausnahmsweise abgewichen werden darf, unter anderem dann, wenn triftige Gründe - worunter die Rechtssicherheit allenfalls fallen könnte - dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Davon kann indes vorliegend keine Rede sein.
         Unzutreffend ist sodann das Vorbringen, diese Rechtsprechung sei singulär geblieben. Bereits im genannten Entscheid ist ein weiteres Urteil vom 26. April 1999 in Sachen L., I 195/89, genannt. Sodann widerspiegelt die vom EVG zu Art. 20 Abs. 1 VwVG postulierte Sicht durchwegs die Rechtsprechung - und dabei namentlich die züricherische - zu analog formulierten Bestimmungen. Im Rahmen des analog zu Art. 20 Abs. 1 VwVG formulierten § 191 des züricherischen Gerichtsverfassungsgesetzes gilt, dass der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Fristberechnung mitzählt (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, N 10 zu § 191). Das Gleiche ist zu sagen zu § 11 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Kölz, Bosshart, Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, N 13 zu § 11). Im Weiteren fand diese Rechtsprechung bereits unter der Herrschaft des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anwendung (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 30 zu § 13).
         Daraus ist entgegen der Beschwerdeführerin zu schliessen, dass nicht diese Rechtsprechung zu Art. 20 Abs. 1 VwVG, sondern vielmehr die in Abweichung davon entwickelte Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG als singulär zu betrachten ist. In BGE 122 V 60 legte das EVG denn auch eingehend dar, dass seine Rechtsprechung dazu weder einheitlich gewesen noch kritiklos geblieben sei. In Kenntnis dessen und in bewusster Abweichung zur im Übrigen geltenden Fristberechnung hielt es indes daran fest, dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 1 OG, welcher wohlgemerkt auch abweichend von den bereits dargestellten Bestimmungen formuliert ist, der erste Tag nach den Gerichtsferien nicht mitzuzählen sei.
         Die von der Beschwerdeführerin dargestellte Rechtsprechung (Urk. 6 S. 5 f.) bezieht sich ausschliesslich auf den hier nicht einschlägigen Art. 32 Abs. 1 OG. Denn nach Art. 55 Abs. 1 ATSG findet auf die in den Art. 27-54 ATSG nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche das VwVG Anwendung, weshalb vorliegend ohne weiteres die zu Art. 20 Abs. 1 VwVG geltende Rechtsprechung heranzuziehen ist. Der dazu und zum Entscheid des hiesigen Gerichts vom 6. Juni 2003 in Sachen S., IV.2003.00151, in der Lehre geäusserten Kritik und dem Postulat, die zu Art. 32 Abs. 1 OG entwickelte Rechtsprechung sei massgebend (vgl. Kieser, in: Hilljournal, Fachartikel Nr. 4 vom 21. Juni 2003 mit Hinweis auf Kieser, ATSG-Kommentar, N 12 zu Art. 38), kann deshalb nicht gefolgt werden.
2.4     Mit dem EVG (AHI 1998 S. 211 f.) ist deshalb zu schliessen, dass die Frist am ersten Tag nach dem Fristenstillstand zu laufen beginnt (AHI 1998 S. 212 f.), denn in Bezug auf die Berechnung der Frist ist Art. 38 Abs. 1 ATSG analog formuliert wie Art. 20 Abs. 1 VwVG und unterscheidet sich insofern von Art. 32 Abs. 1 OG.
2.5     Damit ergibt sich, dass vorliegend die dreimonatige Beschwerdefrist am 16. August 2004 zu laufen begann und am Montag, 15. November 2004 endete. Die Beschwerde vom 16. November 2004 erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.       Da die Beschwerde selbst unter Berücksichtung der Gerichtsferien verspätet ist, kann offen bleiben, ob diese bei der dreimonatigen Beschwerdefrist tatsächlich zu beachten sind. Wie in der Verfügung vom 23. November 2004 bereits dargelegt - worauf in Anbetracht der Umstände zu verweisen ist -, bleibt der Fristenstillstand gemäss § 13 Abs. 3 GSVGer (in der bis am 31. Dezember 2004 in Kraft gewesenen Fassung) bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ausser Acht (Urk. 4 Erw. 4.2).

4.
4.1     Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 Abs. 1 ATSG). Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, a.a.O., N 4 zu Art. 41).
4.2     Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 Antrag auf Wiederherstellung der verpassten Frist mit der Begründung, sie beziehungsweise ihr Rechtsvertreter habe sich dahingehend in einem Irrtum befunden, dass sie ihre Betrachtungsweise als gefestigte Rechtspraxis betrachtet habe; sie habe nicht mit einer Rechtsänderung im Sinne der mit Gerichtsverfügung vom 23. November 2004 dargelegten Auffassung rechnen müssen. Von einer Praxisänderung sei weder dem Rechtsvertreter noch seinem juristischen Mitarbeiter etwas bekannt gewesen (Urk. 6 S. 7).
4.3     Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa), vermag die Rechtsunkenntnis auch ein Fristversäumnis nicht zu entschuldigen (BGE 110 V 216, ZAK 1991 S. 322 f.). Ebenso wenig gelten die mit der Einführung neuer gesetzlicher Regelungen verbundene Unsicherheiten als entschuldbarer Grund für ein Fristversäumnis (BGE 110 V 343 Erw. 3; Zünd, a.a.O., N 38 zu § 13).
         Vorliegend kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, die hier angewandte Rechtsprechung zur Fristberechnung stelle eine nicht vorhersehbare Praxisänderung dar, welche ihr verspätetes Handeln entschuldige, denn von einer Praxisänderung kann mit Blick auf AHI 1998 S. 212 gerade nicht gesprochen werden. Vielmehr wurde das bereits vor In-Kraft-Treten des ATSG geltende Rechtssystem unverändert weitergeführt. Es kann vom rechtskundigen Vertreter auch erwartet werden, dass er die Rechtsprechung zur Fristberechnung verfolgt (vgl. Urteil des EVG vom 16. September 2004 in Sachen der Pensionskasse A., I 204/04), wurde doch die vorliegende Betrachtungsweise bereits mit dem Entscheid vom 6. Juni 2003 in Sachen S., IV.2003.00151, vom hiesigen Gericht publiziert und in der Lehre besprochen (vgl. Kieser, in: Hilljournal, Fachartikel 4 vom 21. Juni 2003). Dabei bleibt zu bemerken, dass sich selbst Kieser dort dahingehend äusserte, dass durchaus zwei Auffassungen vertreten werden können, weshalb er bei der Berechnung der Fristen in der hier vorliegenden Konstellation besondere Vorsicht empfahl.
         Die Rechtsunkenntnis des Rechtsvertreters beziehungsweise seines juristischen Mitarbeiters, welche der Beschwerdeführerin anzurechnen sind, lassen deshalb das Fristversäumnis nicht als unverschuldet erscheinen, weshalb diese der beantragten Wiederherstellung nicht zugänglich ist.
         Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen und auf die Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten.


Das Gericht beschliesst:
1.         Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).