UV.2004.00302

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 28. Dezember 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1964, arbeitete als Maler bei der A.___ AG, ___, und war durch diese obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 16. Oktober 2001 führte er in einem Badezimmer Malerarbeiten an der Decke aus, als plötzlich die Leiter auf dem feuchten, mit Abdeckpapier belegten Boden wegrutschte. Dabei fiel B.___ auf den Boden und stiess mit der Schulter gegen das Lavabo (Unfallmeldung vom 23. Oktober 2001, Urk. 12/1).
1.2     Am 22. Oktober 2001 suchte B.___ Dr. med. C.___, ___, auf, welche Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter festhielt. Die Röntgenaufnahmen ergaben keine Anhaltspunkte für eine ossäre, traumatische Läsion. Die Ärztin diagnostizierte einen Status nach Schulterkontusion am 16. Oktober 2001, schrieb den Versicherten zu 100 % arbeitsunfähig, nahm eine lokale Infiltration mit Kenakort A40 und Lidocain 2 % vor und verordnete Schmerzpflaster und -mittel sowie Physiotherapie (Urk. 12/2).
         Eine wegen unveränderten Heilungsverlaufs am 4. Dezember 2001 durchgeführte MR-Arthrographie der rechten Schulter von B.___ ergab einen umschriebenen Kontusionsherd latero-cranial des Humeruskopfes mit partieller Ruptur der Supraspinatussehne nahe der Ansatzstelle (Urk. 12/6).
         Am 10. Dezember 2001 und am 21. Januar 2002 fanden Kontrollen in der Sportsprechstunde des Spitals D.___ statt. Der untersuchende Oberarzt Chirurgie, Dr. med. E.___, empfahl die Fortführung der physikalischen Therapie und schrieb B.___ ab dem 28. Januar 2002 wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 12/9).
1.3     Am 25. Januar 2002 fand die kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. F.___ statt. Dieser bestätigte die versuchsweise Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 28. Januar 2002 (Urk. 12/10). Nachdem der Arbeitsversuch aber gescheitert war und B.___ bereits am Dienstag die Arbeit wegen persistierender Beschwerden wieder niederlegt hatte (Urk. 12/13), wurden am 21. Februar 2002 chirurgisch eine arthroskopische Acromioplastik und Rotatorenmanschettennaht durchgeführt (Urk. 12/17).
         Die Besserung verlief langsam. Im Bericht vom 24. Juli 2002 gab Dr. E.___ an, die Therapie erweise sich vor allem durch die schlechte Konzentration, ein schlechtes Körpergefühl und ein schlechtes Sprachverständnis als sehr schwierig. Ein am 22. Juli 2002 erneut durchgeführtes MRI (Urk. 12/50) zeigte eine intakte Rotatorenmanschette, der Subacromial-Raum erschien genügend weit. Es zeigte sich einzig noch ein leichter Erguss im Bereich der Bursa subacromialis, was Dr. E.___ im Rahmen der postoperativen Veränderungen deutete. Eine Reintegration in den angestammten Beruf als Maler schloss Dr. E.___ im Zeitpunkt der Beurteilung aus, hingegen empfahl er einen stationären Aufenthalt in der Klinik G.___ (Urk. 12/24).
1.4     Am 19. November 2002 kündigte die A.___ AG B.___ die Arbeitsstelle per Ende Januar 2003 (Beilage zu Urk. 12/46).
1.5     Vom 9. Oktober bis 20. November 2002 hielt sich B.___ in der Klinik G.___ auf (Urk. 12/47). Dort kamen die Fachärzte zum Schluss, aus rein somatisch funktioneller Sicht sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags ohne repetitive Arbeiten über Brusthöhe und ohne repetitives Heben mit dem rechten Arm zumutbar. Die demonstrierte Leistung entspreche aber den Anforderungen als Hilfsmaler-Polier nicht.
1.6     Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 teilte die SUVA B.___ mit, dass sie die Taggeld-Leistungen gestützt auf Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen per 1. Februar 2003 einstelle, da er gemäss der ärztlichen Beurteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen der zumutbaren Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 12/49).
1.7     Bei der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. Januar 2003 bestätigte SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___ die Zumutbarkeitsbeurteilung der Klinik G.___ (Urk. 12/53) und setzte den Integritätsschaden mit 10 % fest (Urk. 12/52).
1.8     Wegen persistierender Schmerzen meldete Dr. C.___ den Versicherten im März 2003 in der Klinik I.___ an (Urk. 12/69). Dort wurde die Schulter mit Ultraschall untersucht und am 22. April 2003 eine Infiltration vorgenommen, welche aber eher zu einer Zunahme der Schmerzen führte. Diagnostisch wurde der Verdacht auf Dehiszenz des ventralen Deltoideusmuskels geäussert, die Erfolgsaussichten einer Operation aber als ungewiss bezeichnet. Therapeutisch empfahl Dr. med. J.___, Oberarzt Orthopädie, den Zuzug des Schmerzexperten Prof. Dr. med. K.___ sowie eine weitere kreisärztliche Untersuchung (Urk. 12/71).
1.9     Prof. K.___ untersuchte B.___ am 23. Juni 2003. Er verneinte in seinem Bericht vom 1. Juli 2003 das Vorhandensein massiver Verhaltensauffälligkeiten und schilderte den Versicherten als ausserordentlich netten und zutraulichen, allerdings deutlich ängstlichen Patienten, welcher bei der Untersuchung ausserordentlich angespannt wirke. Die Erfolgsaussichten einer Operation empfahl er besonders kritisch zu würdigen (Urk. 12/75).
1.10   In der Folge beschloss Dr. J.___, von einer Operation abzusehen (vgl. Urk. 12/78). Nach einer erneuten Zwischenkontrolle am 23. Juli 2003 hinterfragte Dr. J.___ seine anfängliche Vermutung, dass die Dehiszenz des Deltamuskels das Hauptproblem der Beschwerden darstelle, stark und sah das Hauptproblem in der beruflichen Neuorientierung. Die Pathologie erinnere vielmehr an ein myofasziales Schmerzsyndrom, weshalb allenfalls eine rheumatologische Behandlung sinnvoll wäre (Urk. 12/81).
1.11   Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 teilte die SUVA B.___, welcher sich seit Oktober 2003 durch Rechtsanwältin Christine Fleisch vertreten liess (Urk. 12/85), mit, dass sie per sofort auch die Heilkostenleistungen einstelle (Urk. 12/90).

2.      
2.1     Nachdem die Invalidenversicherung die Durchführung von beruflichen Massnahmen (insbesondere Umschulung) u.a. wegen sprachlicher Massnahmen abgelehnt hatte (vgl. Urk. 12/88), ermittelte die SUVA aufgrund von Löhnen zumutbarer Tätigkeiten (DAP-Löhne) die unfallbedingte Erwerbseinbusse von B.___ und gewährte ihm mit Verfügung vom 7. Januar 2004 rückwirkend ab dem 1. Februar 2003 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 62'102.-- eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'041.-- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.--, basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % (Urk. 12/100).
2.2     Hiergegen liess B.___ mit Brief vom 6. Februar 2004 Einsprache erheben und eine neue Begutachtung sowie gestützt darauf eine neue Festsetzung von Rente und Integritätsentschädigung beantragen (Urk. 12/104).
2.3     Mit Verfügung vom 8. April 2004 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Zusprechung einer Invalidenrente ab, da der Invaliditätsgrad bei 25 % und damit unter 40 % liege, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 12/108). Der Versicherte liess hiergegen durch seine Anwältin Einsprache erheben (Urk. 12/109).
2.4     Am 20. September 2004 liess sich B.___ in der Schulter-/Ellenbogensprechstunde der Klinik L.___ untersuchen. Das gleichentags angefertigte MRI ergab im Vergleich zu den Vor-MRI-Befunden eine unverändert befundarme Situation. Oberarzt Dr. med. M.___ diagnostizierte unklare Schulterbeschwerden rechts ohne deutliches klinisches oder radiologisches Korrelat. Orthopädische Therapiemassnahmen könnten keine angeboten werden, hingegen werde eine rheumatologische Abklärung der Schmerzsituation mit Frage nach myofaszialem Schmerzsyndrom vorgeschlagen (Urk. 12/110).
2.5     Mit Entscheid vom 25. August 2004 wies die SUVA die Einsprache von B.___ ab (Urk. 12/111 = Urk. 2).

3.
3.1     Hiergegen liess B.___ durch Rechtsanwältin Fleisch mit Eingabe vom 19. November 2004 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„
    1. Es sei die Verfügung vom 7. Januar 2004 aufzuheben und es sei durch die Gegenpartei eine Begutachtung in die Wege zu leiten. Es sei gestützt auf diese Begutachtung dem Beschwerdeführer eine angemessene Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen.
    2. Eventualiter sei die Verfügung der SUVA vom 7. Januar 2004 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 77 % eine IV-Rente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von CHF 21'760.00 zuzusprechen.
    3. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei.“


         Weiter ersuchte er in formeller Hinsicht darum, es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Fleisch eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.
3.2     Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), woraufhin mit Verfügung vom 10. Januar 2005 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 13).
3.3     Mit Zuschrift vom 3. März 2005 (Urk. 14) reichte die SUVA den Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals X.___ vom 7. Dezember 2004 nach (Urk. 15). Darin kam das untersuchende, polydisziplinäre Ärzteteam zum Schluss, das Schultergelenk des Beschwerdeführers sei organisch gesund und "lediglich" durch die von ihm empfundenen Schmerzen in seiner Funktion eingeschränkt. Eine Indikation zu einer erneuten Operation sahen die Experten nicht, hingegen empfahlen sie eine einfache, für den Versicherten nachvollziehbare Basistherapie.
3.4     Mit Verfügung vom 8. März 2005 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zum Bericht des Spitals X.___ vom 7. Dezember 2004 an (Urk. 16), welche der Beschwerdeführer mit Datum vom 4. April 2005 erstattete (Urk. 18). Darin liess er die Ausführungen der Ärzte bestreiten unter Hinweis auf den Bericht von Dr. N.___ vom 18. März 2005 (Urk. 19). Der Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie überweist darin den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit Dr. J.___ an die Klinik I.___, da seiner Meinung nach der Patient zu Unrecht den Stempel der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde (organisch gesundes Schultergelenk) trage, wohingegen eine Dehiszenz des ventralen Deltoideus sowie eine unveränderte bzw. wieder aufgetretene Problematik des genähten Supraspinatus bestünden.
3.5     Mit Eingabe vom 7. Juni 2005 (Urk. 20) legte der Beschwerdeführer sodann den Bericht der Klinik I.___ vom 18. Mai 2005 (Urk. 21/1) ins Recht. Der untersuchende Oberarzt Orthopädie, Dr. med. O.___, äusserte darin  den Verdacht auf Dehiszenz des ventralen Deltoideusmuskels sowie auf Vorhandensein eines Knochensporns. Da sowohl die Schmerzangaben wie auch die mit den angegebenen Schmerzen oftmals einhergehende Parästhesien vom Patienten nur diffus angeben würden, sah er keine Operationsindikation gegeben. Er empfahl Physiotherapie in der Schultergruppe sowie eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung, da die rechte Schulter langfristig für körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar sein werde.
3.6     Mit erneuter Eingabe vom 26. Juli 2005 (Urk. 22) liess der Beschwerdeführer schliesslich noch ein Gutachten von Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, ___, vom 21. Juni 2005 (Urk. 23) ins Recht legen. Darin kam dieser zum Schluss, beim Versicherten fänden sich sehr wohl organische Ursachen für die von ihm geklagten Beschwerden, welche aber von den behandelnden Ärzten übersehen worden seien. Er sei in seinem angestammten Beruf als Hilfsmaler zu 100 % arbeitsunfähig. Zudem bestünden Belastungseinschränkungen bis Hüfthöhe, 10 kg vereinzelt, über Hüfthöhe 2 kg, nicht repetitiv, im Bewegungsumfang bis maximal Schulterhöhe. Zumutbar seien wechselbelastende Tätigkeiten für die rechte Schulter, nicht zumutbar repetitive kraftvolle Bewegungen des rechten Armes, Ziehen, Stossen, Drehen, Arbeitsfläche auf Tischhöhe. Für ein solches Zumutbarkeitsprofil sei der Versicherte zu knapp einem Drittelpensum arbeitsfähig.
3.7     Mit Verfügung vom 2. August 2005 setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um zu den vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels nachgereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 6. Oktober 2005 (Urk. 28) nach und reichte ihrerseits als Beilage eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. P.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin ein (Bericht vom 20. September 2005, Urk. 29).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 229 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.2     Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Zusprechung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung ab dem 1. Februar 2003 für nicht mehr therapierbare, aus dem Unfallereignis vom 16. Oktober 2001 resultierende Beschwerden im Bereich der rechten Schulter) nach dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat, sind die ab dem 1. Januar 2003 geltenden, neuen Bestimmungen anwendbar.

2.
2.1
2.1.1   Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.1.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
2.2    
2.2.1   Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2.2   Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.2.3   Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.2.4   Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne weiter zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).   Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.3.2   Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist, an welchen somatischen Folgen des Unfalles vom 16. Oktober 2001 der Versicherte nach dem 1. Februar 2003 noch litt und inwiefern sich diese auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken.
3.2     Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die Beurteilung der Klinik G.___ vom 25. November 2002 (Urk. 12/47) davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner angestammten Arbeit als Maler tätig sein kann. Hingegen erachtet sie eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags ohne repetitive Arbeiten über Brusthöhe und ohne repetitives Heben mit dem rechten Arm als zumutbar. Aus den nachfolgenden Untersuchungsberichten der Klinik I.___ ergäben sich keine neuen resp. abweichenden Erkenntnisse bezüglich der zumutbaren Tätigkeiten. Die festgestellte Symptomausweitung sei im Übrigen keine adäquat kausale Folge des Unfalles vom 16. Oktober 2001, da es sich dabei lediglich um einen leichten Unfall gehandelt habe (Urk. 2).
         Mit der Beschwerdeantwort (Urk. 11) liess die Beschwerdegegnerin sodann vorbringen, sie sei von einem medizinischen Endzustand ausgegangen, ansonsten keine Berentung hätte erfolgen können. Dass ein erneuter operativer Eingriff keine Verbesserung herbeiführen werde, gehe u.a. aus dem Bericht vom 25. Juli 2003 des Spitals D.___ "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" (Urk. 12/81) hervor. Bereits im November 2002 sei dem Beschwerdeführer anlässlich einer Untersuchung im der Klinik L.___ von einer Operation abgeraten worden. Dass der Beschwerdeführer noch zu 30 % als Maler arbeiten könne, treffe nicht zu. Vielmehr sei ihm diese Tätigkeit gar nicht mehr zumutbar, weshalb es auch nicht massgebend sei, dass ein weiterer Arbeitsversuch im November 2002 im angestammten Beruf gescheitert sei. Der nun vorliegende Bericht der Klinik L.___ vom 29. September 2004 (Urk. 12/110) ergebe keine neuen Aspekte, sondern bestätige vielmehr die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung.
         Mit Eingabe vom 6. Oktober 2005 (Urk. 28) liess die Beschwerdegegnerin sodann unter Hinweis auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. P.___, SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin, vom 20. September 2005 (Urk. 29) ausführen, die erneuten radiologischen Abklärungen der Schulter seien unnötig gewesen und hätten keine neuen Erkenntnisse ergeben. Von einer "schweren Periarthrosis humeroscapularis" könne nicht die Rede sein, zumal eine Arthrose im Schultergelenk fehle und eine freie passive Beweglichkeit und funktionell intakte Rotatorenmanschetten vorlägen. Die normale Szintigraphie schliesse zudem eine Algodystrophie oder ein entzündliches Leiden aus. Vielmehr sei unter Abstraktion von der offensichtlichen psychogenen Überlagerung weiterhin an der sachlich korrekten kreisärztlichen Beurteilung vom 17. Januar 2003 (Urk. 12/53) festzuhalten. Das chronische myofasziale Schmerzsyndrom, welches auch in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde diagnostiziert worden sei, sei ein psychosomatisches Leiden, womit sich juristisch die Adäquanzfrage stelle. Dass der Beschwerdeführer bei angepasster Arbeit nur noch ein Drittelpensum bewältigen könne, lasse sich orthopädisch nicht begründen und sei willkürlich. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb aus medizinischer Sicht eine leichtere Tätigkeit auf Brusthöhe nicht ganztags zumutbar sei.
3.3     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend machen, gemäss den Berichten der Hausärztin Dr. C.___ liege bei ihm nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vor. Entgegen der Annahme der Gegenpartei könne weiter aus dem Bericht von Prof. Dr. K.___ nicht auf eine Symptomausweitung geschlossen werden. Zudem würde aus den medizinischen Akten hervorgehen, dass eine abschliessende Beurteilung der Beschwerden und damit auch einer längerfristig sinnvollen Tätigkeit im besagten Zeitpunkt noch gar nicht möglich gewesen sei. Die Klinik I.___ habe daher zur Arbeitsunfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Beruf auch gar nicht Stellung genommen, mithin auch nie die Meinung vertreten, der Beschwerdeführer sei für eine leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Da er nach wie vor nicht in der Lage sei, unfallbedingt zu 100 % zu arbeiten, habe die Hausärztin ihn an die Klinik L.___ überwiesen, um abzuklären, ob medizinische Massnahmen (Operation/therapeutische Massnahmen) sinnvoll seien und inwiefern noch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe. Um eine allfällige Symptomausweitung vom unfallbedingten Geschehen abzugrenzen, sei er auch der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals X.___ überwiesen worden. Nach der Erstattung des Berichts der Klinik G.___ vom 25. November 2002 sei ein Arbeitsversuch durchgeführt worden, welcher aber habe abgebrochen werden müssen. Dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass eine leichte Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht ganztags möglich sei. Es dränge sich eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch ein umfassendes Gutachten auf.
         Mit Eingabe vom 4. April 2005 (Urk. 18) liess der Beschwerdeführer weiter vorbringen, entgegen dem Bericht des Spitals X.___ und der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 7. Dezember 2004 könne mitnichten davon ausgegangen werden, das Schultergelenk des Beschwerdeführers sei "organisch gesund und lediglich durch die vom Patienten empfundenen Schmerzen in seiner Funktion eingeschränkt". Dr. N.___ gehe vielmehr in seinem Bericht vom 18. März 2005 (Urk. 19) klar davon aus, dass man es nicht mit einem organisch gesunden Schultergelenk zu tun habe.
         Mit einer weiteren Eingabe vom 26. Juli 2005 (Urk. 22) liess der Beschwerdeführer sodann ein Gutachten von Dr. N.___ vom 21. Juni 2005 (Urk. 23) nachreichen und ausführen, es sei gestützt darauf erwiesen, dass die heutigen Beschwerden organischen Ursprungs seien. Dem Gutachten sei zudem zu entnehmen, dass die Operation der Supraspinatussehne im Februar 2002 derart mangelhaft durchgeführt worden sei, dass die Naht nicht die geschädigten Teile der Sehne erfasste, sondern irgendeine andere Struktur. In der Folge sei es unterlassen worden, die Schulter regelkonform zu untersuchen, und der Beschwerdeführer sei stigmatisiert worden. Ob ein erneutes operatives Vorgehen indiziert sein werde, könne allerdings erst nach Abschluss der bei Dr. O.___ von der Klinik I.___ verordneten Behandlung beurteilt werden. Ausserdem lasse sich dem Gutachten entnehmen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf sein chronisches Schmerzgeschehen eine Tätigkeit gemäss dem von der Beschwerdegegnerin entlehnten Zumutbarkeitsprofil maximal im Rahmen von 33 % möglich sei.

4.
4.1     Vorab ist festzuhalten, dass SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ im Januar 2003 zum Schluss gelangte, von weiteren medizinischen Massnahmen sei keine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten (Urk. 12/53). Die nachfolgenden Untersuchungen bestätigten diese Einschätzung (vgl. zuletzt den Bericht der Klinik L.___ vom 29. September 2004, Urk. 12/110). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einem medizinischen Endzustand ausgegangen und hat per 1. Februar 2003 die Rentenfrage geprüft. Auch nach mehrmaligen, durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen Untersuchungen, fand sich kein Arzt, der eine Empfehlung für eine Operation abgab. Dr. J.___ riet vielmehr bereits in seinem Beicht vom 25. Juli 2003 (Urk. 12/81) von einer solchen ab, da sich davon "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" die besagten Schmerzpunkte nicht verbessern liessen. Zwar bezeichnete er eine rheumatologische Behandlung damals noch als "allfällig (...) sinnvoll"; das Hauptproblem "dieser an ein myofasziales Schmerzsyndrom erinnernden Pathologie" erkannte Dr. J.___ aber ebenfalls in der beruflichen Neuorientierung. Selbst der vom Beschwerdeführer eingesetzte Gutachter Dr. N.___ vertritt - wenn auch aus anderen Gründen - die Auffassung, dass "die Sache gelaufen ist" (Urk. 23 S. 22), weil der Beschwerdeführer so in seinem chronischen Schmerzgeschehen gefangen sei, dass man von einem Endzustand ausgehen müsse.
4.2
4.2.1   Für die Festlegung des Invaliditätsgrades stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der Klinik G.___ vom 25. November 2002 (Urk. 12/47). Der Bericht wurde nach einem sechswöchigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers verfasst. Die Gutachter diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Periarthropathia humero-scapularis links mit vor allem kapsulär eingeschränkter Beweglichkeit der rechten Schulter und Schmerzen bei Status nach arthroskopischer Akromioplastik im Februar 2002. Gehen, Stehen, Sitzen sowie gelegentliches Hantieren von Lasten bis max. 27,5 kg seien möglich, längerdauernde Arbeiten über Brusthöhe sowie wiederholte Einsätze des rechten Armes bei repetitiven Hebearmarbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Die demonstrierte Leistung entspreche nicht den Anforderungen als Hilfsmaler-Polier. Aus rein somatisch funktioneller Sicht sei hingegen eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags ohne repetitive Arbeiten über Brusthöhe und ohne repetitives Heben mit dem rechten Arm zumutbar.
         Diese Einschätzung wurde auch von Kreisarzt Dr. H.___ geteilt (Beurteilung vom 17. Januar 2003, Urk. 12/53).
4.2.2   Die Arbeitsunfähigkeit als Maler - welche, wie der Beschwerdeführer zu verkennen scheint, unbestritten ist - bestätigte auch Dr. J.___ von der Klinik I.___ in seinem Bericht vom 15. Mai 2003 (Urk. 12/71), ohne sich allerdings dazu zu äussern, welche anderen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Umfang noch zumutbar sind. Ebenso ging Dr. M.___ von der Klinik L.___ in seinem Bericht vom 29. September 2004 (Urk. 12/110) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, ebenfalls ohne auszuführen, welche anderen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind.
4.2.3   In seinem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachten vom 21. Juni 2005 schildert Dr. N.___ das Belastungsprofil des Versicherten folgendermassen (Urk. 23 S. 22):
         "Belastungseinschränkung bis Hüfthöhe, 10 kg vereinzelt, über Hüfthöhe 2 kg, nicht repetitiv, im Bewegungsumfang bis maximal Schulterhöhe. Wechselbelastende Tätigkeiten für die rechte Schulter. Nicht zumutbar: Repetitive kraftvolle Bewegungen des rechten Armes, Ziehen, Stossen, Drehen, Arbeitsfläche auf Tischhöhe."
         Für ein solches, der Beschwerdegegnerin entlehntes Zumutbarkeitsprofil sei der Beschwerdeführer zu knapp einem Drittelpensum arbeitsfähig. Mehr als dieses Pensum sei dem Versicherten nicht zumutbar, da er an einem unfallbedingten chronischen Schmerzsyndrom leide, wo jede Bewegung kumulativ die Situation verschlimmere und dem Versicherten daher entsprechende Pausen zuzugestehen seien.
4.2.4   Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer trotz der vorhandenen Schmerzen eine leichte Tätigkeit nach wie vor zumutbar sei. Dies leuchtet anhand der medizinischen Unterlagen auch ein. So stellte SUVA-Arzt Dr. P.___ in seiner Stellungnahme vom 20. September 2005 (Urk. 29) zu Recht fest, dass sich keine Arthrose im Schultergelenk finde und dieses passiv frei beweglich sei, ebenso sei die Rotatorenmanschette funktionell intakt. Angesichts dieser Tatsache könne auch nicht von einer "schweren Periarthrosis humeroscapularis" die Rede sein, wie dies Dr. N.___ behaupte. Auch er beschreibe nämlich keine Schonungszeichen am rechten Arm, die normale Szintigraphie schliesse eine Algodystrophie oder ein entzündliches Leiden am rechten Arm aus. Unter Abstraktion von der offensichtlichen psychischen Überlagerung müsse weiterhin an der sachlich korrekten kreisärztlichen Beurteilung vom 17. Januar 2003 (Urk. 12/53) festgehalten werden. Eine Unterflächenläsion des Supraspinatus und eine narbige Dehiszenz des vorderen Deltoideus seien an sich unbestritten und auch im Jahr 2003 schon diskutiert worden, sie seien aber biomechanisch nicht relevant und könnten auch die diffusen Beschwerden nicht erklären.
         Insbesondere Dr. J.___ von der Klinik I.___ erwog im Jahre 2003 die Reinsertion des M. deltoideus wegen einer Dehiszenz (Urk. 12/71). Allerdings hielt er darauf in seinem Bericht vom 25. Juli 2003 fest, er hinterfrage seine anfängliche Vermutung, dass die Dehiszenz des Deltamuskels das Hauptproblem darstelle, nunmehr stark. Vielmehr erinnere ihn die Pathologie an ein myofasziales Schmerzsyndrom (Urk. 12/81). Diese Auffassung wird bestätigt von Prof. Dr. med. K.___, Leitender Arzt am Schmerzzentrum der Klinik I.___, welcher in seinem Bericht vom 1. Juli 2003 ausführte, er habe anlässlich der Konsultation eine gewisse Symptomausweitung im Bereich der rechten Schulter - teilweise auch darüber hinaus - festgestellt (am ehesten als Ausdruck einer muskulären Dysbalance). Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien ausserordentlich stark der Ansicht, dass anlässlich der ersten Operation im Spital D.___ die Verhältnisse nicht "richtig" saniert worden seien und eine weitere Operation notwendig sei. Er empfahl, sich auf "harte Fakten" zu verlassen und die Erfolgsaussichten besonders kritisch zu berücksichtigen (Urk. 12/75).
         Dr. M.___ von der Klinik L.___ kam ebenfalls in seiner abschliessenden Beurteilung zum Schluss, dass sich für die unklaren Schulterbeschwerden rechts kein deutliches klinisches sowie radiologisches Korrelat finden lasse, vielmehr sich die Frage eines myofaszialen Schmerzsyndroms stelle (Urk. 12/110).
         Diese Auffassung wird schliesslich deutlich durch den polydisziplinären Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals X.___ vom 7. Dezember 2004 bestätigt, welchem zu entnehmen ist, dass das Schultergelenk organisch gesund und "lediglich" durch die vom Beschwerdeführer empfundenen Schmerzen in seiner Funktion eingeschränkt ist (Urk. 15).
         Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Dehiszenz des Deltoideus, soweit sie vorhanden ist, jedenfalls keine weitergehenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, als dies bereits in der Beurteilung der Klinik G.___, welche unter Einbezug der geklagten Schmerzen erfolgte, berücksichtigt worden war. Dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf Tischhöhe arbeiten könne, wie dies einzig Dr. N.___ ohne Begründung postuliert, lässt sich aufgrund der übrigen medizinischen Akten nicht nachvollziehen. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit gemäss Dr. N.___ nur noch zu einem Drittelpensum soll arbeiten können.
4.3     Zu Recht ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass sie für psychische Schäden des Unfalles vom 16. Oktober 2001 - soweit solche mit Krankheitswert überhaupt vorhanden sind - nicht haftet, da es sich um einen leichten Unfall handelte.
4.4     Die Beschwerdegegnerin überprüfte im angefochtenen Einspracheentscheid den verfügungsweise festgelegten Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers von 25 %, indem sie einem unbestritten gebliebenen, ohne Behinderung im Jahre 2003 erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 60'840.-- (Fr. 4'680.-- x 13) ein mit der Behinderung (und einer ganztägigen Tätigkeit) zumutbarerweise noch erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 52'020.-- im Jahr (Lohn im Jahre 2002 gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 für Männer im privaten Sektor im tiefsten Anforderungsniveau [4 = einfache und repetitive Tätigkeiten] bei 40 Wochenstunden von Fr. 4'557.-- pro Monat, umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit 2002 von 41,7 Stunden und erhöht gemäss der Nominallohnentwicklung für 2003 um 1,4 % auf Fr. 4'817.-- im Monat, reduziert um einen leidensbedingten Abzug von 10 %) gegenüberstellte (Urk. 2 S. 4 lit. c und d). Daraus ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 14,5 %.
         Dieses Vorgehen, bei welchem sogar ein um rund 10 % tieferer Invaliditätsgrad resultierte als in der Rentenverfügung, ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 5), vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und der (oben dargelegten) fehlenden Notwendigkeit, Teilzeit zu arbeiten, ein höherer leidensbedingter Abzug nicht statthaft.
4.5     Ebenso unbehelflich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Höhe der Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 5.2). Was die medizinischen Schäden der Schulter anbelangt, kann auf die obigen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit verwiesen werden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich eben nicht um eine schwere Form der Periarthropathia humeroscapularis, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die Integritätseinbusse mit 10 % beziffert hat.

5.       Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 25. August 2004 weder in Bezug auf die Invaliditätsbemessung noch auf die Höhe der Integritätsentschädigung zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.      
6.1     Nach Gesetz (Art. 61 lit. f ATSG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
6.2     Der vermögenslose Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Weder er noch seine Ehefrau sind erwerbstätig (vgl. Urk. 8). Einzige Einkommensquelle ist - neben der Unterstützung durch das Sozialamt - die Rente der SUVA für eine Invalidität von 25 % von Fr. 1'041.-- im Monat (ab 1. Februar 2003, Urk. 12/100). Er ist damit nachgewiesenermassen bedürftig. Da der Prozess zudem nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und eine anwaltliche Vertretung angesichts der Tragweite des Entscheids für den Beschwerdeführer, der sprachlichen Schwierigkeiten sowie der notwenigen Rechtskenntnisse geboten erscheint, können vorliegend die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bejaht werden.
6.3     Die Anwältin des Beschwerdeführers, Christine Fleisch, ist daher als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und entsprechend der eingereichten Kostennote vom 13. Dezember 2005 (Urk. 31) mit Fr. 3'232.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung verpflichtet werden kann, wenn er in wirtschaftlich günstigere Verhältnisse kommt.



Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 19. November 2004 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,



und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 3'232.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage des Doppels von Urk. 28 sowie einer Kopie von Urk. 29
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
            sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).