UV.2004.00303

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 27. April 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti
Seestrasse 41, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1965, arbeitete ab dem 1. Dezember 1989 bei den S.___ zunächst als Rangierangestellter, später als Wagenreiniger (Urk. 3/3). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert (Urk. 7/1).
         Am 27. April 1991 zog er sich bei einem Autounfall in Ex-Jugoslawien im Wesentlichen eine Hirnerschütterung und eine Kieferköpfchenfraktur (Urk. 7/5-6, Urk. 7/29-30) zu. Nach der Versorgung der Wunden auf der Notfallstation des Allgemeinen Krankenhauses O.___ erfolgte am nächsten Tag eine interne Verlegung auf die Abteilung für maxillofasziale Chirurgie (Urk. 7/29-30). Am 8. Mai 1991 wurde der Versicherte auf eigenen Wunsch aus dem Spital entlassen (Urk. 7/31/2). Nach der Rückkehr in die Schweiz begab er sich in die Behandlung des Zahnärztlichen Instituts des Universitätsspitals B.___. Die SUVA richtete Taggeldleistungen aus und übernahm die Heilungskosten (Urk. 3/9). Am 14. Juni 1991 wurde die Behandlung abgeschlossen (Urk. 7/21).
1.2     Mit Schreiben vom 9. März 2004 (Urk. 7/20) liess A.___, gestützt auf das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingeholte Gutachten des C.___ vom 12. Dezember 2002 (Urk. 7/18) eine Rente der Unfallversicherung verlangen, nachdem ihm seitens der Invalidenversicherung am 14. November 2003 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen worden war (Urk. 22/6/6). Zur Begründung liess er ausführen, dass die vom C.___ diagnostizierte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Da es sich gemäss ärztlicher Beurteilung um eine Unfallfolge handle, bestehe auch Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung. Die SUVA zog daraufhin die Akten und Röntgenbilder der Invalidenversicherung bei (Urk. 7/23) und holte den Bericht des Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 24. April 2004 (Urk. 7/27) ein. Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, der die Kausalität zwischen den gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 27. April 1991 verneint hatte (Urk. 7/32-33), lehnte die SUVA mit Verfügung vom 14. Juni 2004 (Urk. 7/35) ihre Leistungspflicht ab. Die dagegen am 14. Juli 2004 (Urk. 7/36/1) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 19. August 2004 (Urk. 2) ebenfalls abgewiesen.
2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. August 2004 (Urk. 2) liess A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti (Urk. 7/20 Anhang), mit Eingabe vom 19. November 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei der Einspracheentscheid der SUVA aufzuheben.
 2.  Es sei dem Beschwerdeführer eine 80%ige UVG-Rente auszurichten.
 3.  Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Integritätsentschädigung zu leisten.
 4.  Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung in meiner Person zu gewähren."
         Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf (Urk. 8), stellte in der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2005 (Urk. 6) den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Schreiben vom 26. Januar 2005 (Urk. 10) zurückgezogen worden war, liess der Versicherte in der Replik vom 7. März 2005 (Urk. 13) an seinem bisherigen Standpunkt festhalten. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 8. April 2005 (Urk. 17) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. April 2005 (Urk. 18) als geschlossen erklärt. Zu den in der Folge vom Gericht mit Verfügung vom 2. Juni 2005 (Urk. 19) beigezogenen Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers (Urk. 22/1-71) nahm dieser mit Schreiben vom 6. Juli (Urk. 25), die Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2005 (Urk. 29) Stellung. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin (Urk. 30) liess der Versicherte am 7. Oktober 2005 (Urk. 34) unter anderem das Schreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft seco vom 20. September 2005 (Urk. 35/1) zu den Akten geben, gemäss welchem der Versicherte insbesondere von 1991 bis 1993 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte. Nachdem eine Beschaffung weiterer Belege hinsichtlich dieses Leistungsbezugs nicht mehr möglich war (Urk. 36), wurde der Fall mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 (Urk. 37) als spruchreif erklärt. Zum Umstand, dass von der Arbeitslosenkasse keine Unterlagen mehr eingefordert werden konnten, äusserte sich der Versicherte mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 (Urk. 39), während die SUVA auf eine Stellungnahme verzichtete.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2). Dabei muss für die Leistungspflicht der Unfallversicherung ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis erstellt sein. Eine allfällige Beweislosigkeit wirkt sich zum Nachteil der versicherten Person aus, welche einen Rückfall oder eine Spätfolge geltend macht und daraus einen Leistungsanspruch ableiten will (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
         Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 181 Erw. 3.1). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1).
1.3     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides im Wesentlichen auf die Beurteilung des Dr. E.___ vom 30. April 2004 (Urk. 7/32) und die Ergänzung vom 8. Juni 2004 (Urk. 7/33), wonach das gemeldete Beschwerdebild nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 27. April 1991 zurückzuführen sei. Demnach werde eine Leistungspflicht abgelehnt (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 17).
2.2     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten des C.___ vom 12. Dezember 2002 (Urk. 7/18) zusammengefasst einwenden, bei ihm liege eine psychische Alteration vor, die auf das schwere Schädeltrauma vom 27. April 1991 zurückzuführen sei. Sollte das Gericht die Kausalität der psychischen Problematik verneinen, wäre die Sache zur Durchführung einer ergänzenden polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1, Urk. 13).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auf den Unfall vom 27. April 1991 zurückgeführt und als Spätfolgen des damals erlittenen Gesundheitsschadens qualifiziert werden können.
3.2     Aus der Unfallmeldung vom 10. Mai 1991 (Urk. 7/1) sowie aus dem Entlassungsbrief des Allgemeinen Krankenhauses O.___ vom 8. Mai 1991 (Urk. 7/31/2) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei dem am 27. April 1991 erlittenen Autounfall im Wesentlichen eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde des Gesichtes, der Unterlippe und des Vestibulum oris, eine doppelte Mandibulafraktur, eine Teilfraktur der Zahnkronen vier und fünf, eine Kontusion des Brustbeins und beider Knie erlitten hatte. Nach der Wundversorgung erfolgte am nächsten Tag zur Behandlung der Kieferköpfchenfraktur eine Verlegung auf die Abteilung für maxillofasziale Chirurgie, wo eine intermaxilläre Immobilisation durchgeführt wurde (Urk. 7/29-30, 7/32).
         Das Zahnärztliche Institut des Universitätsspitals B.___, wo der Versicherte nach seiner Rückkehr in die Schweiz weiter behandelt wurde, stellte im Bericht vom 1. Juli 1991 (Urk. 7/3) die Diagnose eines Status nach Versorgung einer Kieferköpfchenfraktur rechts und einer Unterkieferfraktur rechts. Am 15. Mai 1991 wurde dort eine neue intermaxilläre Fixation mit einer Schiene im Ober- und Unterkiefer angelegt. Ab dem 12. Juni 1991 wurde der Versicherte als zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Nachforschungen der SUVA am 23. Juli 1992 ergaben, dass der Beschwerdeführer damals nicht mehr bei der S.___ arbeitete und nach dem 21. Juni 1991 nicht mehr zur zahnärztlichen Kontrolle am Universitätsspital B.___ erschienen war (Urk. 7/10).
3.3     Im Rahmen der Beurteilung durch das C.___ im Oktober 2002 legte der Beschwerdeführer dar, er sei nach dem Unfall sehr nervös und aggressiv geworden. Jedoch habe er erst 1998 auf Drängen seiner Frau wegen der occipitalen Kopfschmerzen den Hausarzt Dr. D.___ aufgesucht, der eine bildgebende Untersuchung des Schädels bei Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie, veranlasst habe, nachdem Letzterer keine wesentlichen neurologischen Befunde habe feststellen können (Urk. 7/11, Urk. 7/18 S. 6 f.). Das am 25. Februar 2000 (Urk. 22/22a/7) bei Dr. F.___ durchgeführte Computertomogramm (CT) des Schädels und des cervico-cranialen Übergangs liess im Wesentlichen einen etwa drei Zentimeter grossen zystischen und verkalkten Mittellinienprozess erkennen. Differentialdiagnostisch wurde insbesondere ein Oligodendrogliom in Betracht gezogen. Eine Gefässmissbildung mit Zyste bei Status nach Blutung sei weniger wahrscheinlich. Das Universitätsspital B.___, Neurochirurgische Klinik, stellte in den Berichten vom 28. April 2000 (Urk. 7/12) und vom 29. Januar 2001 (Urk. 22/20/1) die Diagnose einer Raumforderung mit zystischen und verkalkten Anteilen. Ein Zusammenhang mit dem vom Versicherten geklagten Störungsbild mit innerer Unruhe, Verschwommensehen und aggressivem Verhalten wurde nicht als wahrscheinlich erachtet. Gestützt auf das am 23. Mai 2000 angefertigte magnetic resonance imaging (MRI) des Schädels kam das Universitätsspital B.___, Neurochirurgische Klinik, am 29. Juni 2000 (Urk. 22/22a/2) zum Schluss, dass bei der rundlichen Läsion in erster Linie von einem Oligodendrogliom auszugehen sei. Anlässlich der in der Folge am 13. November 2000 (Urk. 7/15) und am 19. November 2001 (Urk. 7/17) durchgeführten Kontrolluntersuchungen waren hinsichtlich Grösse und Signalintensität keine wesentlichen Veränderungen, insbesondere keine Bösartigkeit der Läsion, feststellbar.
3.4     Im Gutachten des C.___ vom 12. Dezember 2002 (Urk. 7/18) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein Status nach Unfall mit Contusio cerebri mit langdauernder Amnesie im Jahr 1991, eine posttraumatische hirnorganische Veränderung ("Wesensveränderung"), ein Verdacht auf ein Low-grade Oligodendrogliom mit einem Durchmesser von etwa zwei Zentimetern und ein Verdacht auf komplex partielle Anfälle mit epigastrischer Aura gestellt.
         Dr. G.___, der den neurologischen Befund erhob, berichtete davon, der Versicherte habe ausgeführt, sich nach dem Unfall vom 27. April 1991 verändert zu haben, er sei aggressiv bis tätlich und sehr nervös geworden. Da er seine Frau geschlagen habe, sei es schliesslich zur Scheidung gekommen. Nach dem Unfall sei eine Amnesie von etwa sechs Stunden eingetreten. Erst drei Wochen später sei er in der Lage gewesen, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Seit dem Unfall leide er häufig, aber nicht täglich an Kopfschmerzen ohne Übelkeit und Erbrechen. Sodann trete plötzliches Unwohlsein auf und zwar von der Brust oder vom Abdomen her bis zum Kopf, verbunden mit Sturmsein, Schwindel und Schwitzen im Bereich der Stirn. Er sei dann wie verwirrt, jedoch bei Bewusstsein. Ferner leide er an häufigem Zittern beider Hände und an einer zunehmenden Vergesslichkeit. Des Weiteren lässt sich der neurologischen Beurteilung durch Dr. G.___ entnehmen, dass beim Versicherten keine wesentlichen neurologischen Befunde vorliegen. Insbesondere zeigte die am 30. November 2002 durchgeführte Elektroenzophalogramm(EEG)-Untersuchung keine Auffälligkeiten. Gestützt auf diese Untersuchungen und die Angaben des Versicherten kam der Gutachter zum Schluss, dass das Schädel-Hirntrauma, das sich der Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall 1991 zugezogen habe, angesichts der langen Amnesie und der in der Folge aufgetretenen psychischen Veränderung am ehesten als Contusio cerebri zu qualifizieren sei. In der Folge sei beim Versicherten ein gutartiger, zystischer Tumor festgestellt worden. Eine posttraumatische Läsion nach dem Unfall von 1991 sei ausgeschlossen. Ob die psychische Problematik auf den Unfall oder auf den Tumor zurückzuführen sei, sei schwierig zu beurteilen. Seiner Ansicht sei jedoch eher der Unfall dafür verantwortlich.
         Dr. H.___, der die psychiatrische Untersuchung mit Hilfe eines Dolmetschers durchführte, stellte beim Beschwerdeführer eine geringe Modulationsfähigkeit der Psychomotorik fest. So bestehe während der gesamten Exploration die gleiche, fast starre Mimik und wenig Gestik. Anamnestisch seien deutliche Anhaltspunkte für einschiessende Triebtendenzen und Impulsausbrüche zu finden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge leide er an einer allgemeinen Nervosität sowie an erheblichen Schlafstörungen. Der Gutachter führte weiter aus, die Ex-Frau des Versicherten habe den Beginn der Entwicklung der Nervosität und Aggressivität etwa auf das Jahr nach dem Unfall festgesetzt. Aus diesem Grund habe sie nicht mehr mit ihm zusammenleben können. Vor dem Unfall sei er ein ruhiger ausgeglichener Mensch gewesen, habe fleissig gearbeitet und zudem noch einen Nebenverdienst ausgeübt. Sodann berichtete der Psychiater von einer affektiven Verflachung und einer emotionalen Labilität des Beschwerdeführers. Auffällig sei auch sein Misstrauen, welches exzessive Züge trage. Nach Ansicht des Versicherten und seiner Ex-Frau sei die Persönlichkeitsveränderung auf den Unfall im Jahr 1991 zurückzuführen. In diagnostischer Hinsicht hielt Dr. H.___ fest, es sei in erster Linie von einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Erkrankung oder Schädigung des Gehirns auszugehen. Ob die organische Persönlichkeitsstörung aetiologisch ihre Ursache im festgestellten Tumor oder in einer posttraumatischen Schädigung habe, könne aufgrund der unspezifischen psychischen Symptome nicht beurteilt werden.
         Die Ersteller des Gesamtgutachtens kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer beim Unfall 1991 wahrscheinlich eine Contusio cerebri erlitten habe. Diese Schädigung des Gehirns erachteten sie als verantwortlich für die Persönlichkeits- und Verhaltensstörung. Aufgrund der organisch bedingten Reizbarkeit und affektiven Verflachung sei die Belastungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Daher sei der Versicherte in der freien Wirtschaft vollständig arbeitsunfähig. Allenfalls komme eine Beschäftigung im geschützten Rahmen in Frage.

4.      
4.1     Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung dieses Gutachtens durch Dr. E.___ am 30. April/8. Juni 2004 (Urk. 7/32-33) ist jedoch davon auszugehen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. April 1991 und dem aktuellen psychischen Beschwerdebild, das durch die Ärzte des C.___ auf eine Contusio cerebri (Hirnkontusion) zurückgeführt wird (Urk. 7/18), nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Entscheidend dabei ist, dass mit dem Kreisarzt anzunehmen ist, dass der Unfall nicht eine solche Schwere aufwies, wie dies die Ärzte des C.___ annahmen:
         Den unmittelbar im Anschluss an den Unfall erstellten Berichten des Allgemeinen Krankenhauses O.___, auf welche abzustellen ist (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen), lässt sich entnehmen, dass die unfallbedingte Gesundheitsschädigung im Wesentlichen in einer Commotio cerebri (Hirnerschütterung) und in einer Kieferköpfchenfraktur bestand (Urk. 7/29-30, Urk. 7/31/2). Für schwerwiegendere gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte. Was zunächst den Bewusstseinszustand des Versicherten nach dem Unfall anbelangt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass weder eine Bewusstlosigkeit noch eine (langdauernde) Amnesie eingetreten war. So ergibt sich aus der gegenüber dem Unfallverursacher erhobenen Strafanzeige vom 16. Mai 1991 (Urk. 7/6), dass sowohl mit diesem als auch mit dem Beschwerdeführer über den Unfallhergang habe gesprochen werden können, während dies mit der damaligen Ehefrau des Versicherten aufgrund von deren schweren Körperverletzungen nicht möglich gewesen sei. Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass der Versicherte beim Unfall nicht lebensgefährlich verletzt wurde und insbesondere kein stundenlanger Bewusstseinsverlust eingetreten war. Dieser sich aus dem erwähnten amtlichen Dokument ergebenden Schlussfolgerung kommt jedenfalls höhere Überzeugungskraft zu als dem nicht näher begründeten Hinweis im Abrechnungsschein des Allgemeinen Krankenhauses O.___ "Patient nicht ansprechbar". Zudem war der Beschwerdeführer bereits einen Tag nach dem Unfall von der traumatologischen auf die Abteilung für maxillofasziale Chirurgie dieses Spitals verlegt worden, was ebenfalls nicht für eine schwerere Gehirnverletzung mit Bewusstlosigkeit oder massgebender Amnesie spricht. In die gleiche Richtung geht sodann der Umstand, dass der Versicherte auf eigenen Wunsch bereits am 8. Mai 1991 wieder aus dem Spital entlassen wurde (Urk. 7/31/2).
         Gegen die Annahme einer unfallbedingten schwereren Hirnschädigung spricht ferner die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Unfallschein ab Mitte Juni 1991 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben war (Urk. 7/36/2). Damit war die ärztliche Behandlung in Bezug auf diesen Unfall abgeschlossen (Urk. 7/21). So lässt sich denn auch den Akten entnehmen, dass der Versicherte ab dem 14. Oktober 1991 wieder bei den S.___ arbeitete, wenn auch nicht mehr wie bisher im Rangierdienst, sondern als Wagenreiniger (Urk. 3/3). Diese Stelle kündigte er am 16. Oktober auf den 31. Oktober 1991 (Urk. 3/2). Wenn der Beschwerdeführer daraus ableitet, der Versuch, nach dem Unfall die Arbeit wieder aufzunehmen, sei gesundheitsbedingt gescheitert, habe ihm doch die Arbeitgeberin nahe gelegt, zu kündigen (Urk. 13), so vermag diese Ansicht nicht zu überzeugen. Denn gestützt auf die bisherigen Ausführungen und aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in der Folge von Dezember 1991 bis Ende Oktober 1993 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 35/1, Urk. 33/2), ist davon auszugehen, dass er sich beim Unfall nicht derart schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen zugezogen hatte, dass die zuletzt ausgeübte Reinigungstätigkeit aus diesem Grund nicht mehr möglich und zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen wird denn auch die Aussage der Arbeitgeberin, er habe aus familiären Gründen keinen Schichtdienst mehr leisten wollen (Urk. 3/2), nicht explizit bestritten.
         Nach dem Gesagten erscheint die Beurteilung des Dr. E.___, wonach der Versicherte lediglich eine leichte Commotio cerebri erlitten hat, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 27. April 1991 nicht wahrscheinlich ist (Urk. 7/32-33), als überzeugend.
         Im Weiteren lässt sich entgegen der Ansicht des Versicherten die Unfallkausalität der psychischen Problematik auch nicht damit begründen, dass diese im Anschluss an den Unfall vom 27. April 1991 aufgetreten ist (Urk. 1), wird doch vorausgesetzt, dass die Ärzte einen ursächlichen Zusammenhang klarerweise bejahen und insbesondere überzeugend zu begründen vermögen. Daran mangelt es vorliegend, nachdem dem Gutachten des C.___ vom 12. Dezember 2002 (Urk. 7/18) - wie zuvor gezeigt wurde - aufgrund einer unrichtigen Grundlagenerhebung kein Beweiswert zukommt. Jedenfalls kann auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte des Universitätsspitals B.___, Neurochirurgische Klinik, vom 28. April 2000 (Urk. 7/12) und des Dr. F.___ vom 16. Dezember 1999 (Urk. 7/11), wonach das psychische Störungsbild mit innerer Unruhe, Verschwommensehen und aggressivem Verhalten direkt nach dem Unfall vom 27. April 1991 aufgetreten sei, nicht abgestellt werden, da diese Einschätzungen allein auf den Angaben des Versicherten beruhen. Das Gleiche gilt für den mit der Replik eingereichten Bericht der Klinik in T.___ vom 31. August 2000 (Urk. 14/2), wonach der Beschwerdeführer seit dem Unfall 1991 an Kopfschmerzen, Angst und Schlafstörungen leide. Sodann fällt auf, dass für die Zeit nach seiner Rückkehr in die Schweiz bis zum erstmaligen Besuch bei Dr. D.___ am 4. Oktober 1999 (Urk. 22/22a/1) - abgesehen von Untersuchungen im Zahnärztlichen Institut des Universitätsspitals B.___ im Mai/Juni 1991 (Urk. 7/3, Urk. 7/10) und einem Hinweis für einen Arztbesuch bei Dr. med. I.___, der sich aus der Übersicht betreffend die von der SUVA aufgrund des Unfalls vom 27. April 1991 geleisteten Heilkosten und Taggelder ergibt (Urk. 3/9) - keine weiteren Arztbesuche dokumentiert sind, so dass davon auszugehen ist, dass die gemäss dem Entlassungsbrief des Allgemeinen Krankenhauses O.___, Abteilung maxillofasziale Chirurgie (Urk. 7/31/2) beim Versicherten aufgetretenen Anzeichen von Überempfindlichkeit, Unruhe und Angst, nach der Rückkehr in die Schweiz keine ärztliche Behandlung erforderten. Dies wird auch durch den Bericht des Hausarztes Dr. D.___ vom 24. April 2004 (Urk. 7/27) bestätigt, wonach der Versicherte ihn seit dem 4. Oktober 1999 wegen Bagatellerkrankungen oder Unfällen, nicht aber wegen Beeinträchtigungen aus dem Unfall 1991 aufgesucht habe. Demnach enthalten die medizinischen Akten keine überzeugende Begründung, weshalb die geklagten psychischen Beschwerden unfallkausal sein sollen.
         Da der relevante medizinische Sachverhalt hinreichend geklärt ist, kann sowohl auf die vom Beschwerdeführer in der Replik (Urk. 13) beantragte Edition der Röntgenbilder und CT's des Allgemeinen Krankenhauses O.___, als auch auf eine interdisziplinäre Begutachtung verzichtet werden, sind doch davon keine neuen leistungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b).
4.2     Zusammenfassend ist festzustellen, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Problematik und dem Autounfall im Jahr 1991 nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten kann. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Versicherte zu tragen (Erw. 1.2), weshalb die Beschwerdegegnerin keine weitere Leistungspflicht trifft.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti unter Beilage einer Kopie von Urk. 29
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25, Urk. 32, Urk. 33/1-3, Urk. 34, Urk. 35/1-3, Urk. 39
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).