UV.2004.00304
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 20. Juli 2005
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Regula Schwaller
Frankengasse 6, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1958, arbeitete als Gerüstemonteur bei der A.___ in ___ (Urk. 9/16/1-2 = Urk. 5/2 S. 1 f.) und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 13. August 2001 fiel der Versicherte beim Montieren eines Gerüsts in die Tiefe und brach sich drei Rippen (Urk. 10/2, Urk. 10/3). Am 27. Februar 2004 rutschte der Versicherte auf einem Baugerüst aus und stürzte auf den Rücken (Urk. 9/1, Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 stellte die SUVA die bis anhin erbrachten Leistungen per 30. Juni 2004 ein (Urk. 9/19/1). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1. Juli 2004 Einsprache (Urk. 9/21 = 5/3). Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2004 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 9/26/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Regula Schwaller, Zürich, am 24. November 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2005 (Urk. 8) beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 31. Januar 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbe- sondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwick- lungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2. Streitig ist der Anspruch auf Versicherungsleistungen über den 30. Juni 2004 hinaus. Zu prüfen ist daher, ob zwischen dem erlittenen Unfall vom 27. Februar 2004 und den Beschwerden des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, auf den die Beschwerdegegnerin den Fall als abgeschlossen erachtete (30. Juni 2004; vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 4), ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht.
3.
3.1 Der Unfallmeldung vom 4. Mai 2004 ist zu entnehmen, dass der Beschwer-deführer am 27. Februar 2004 auf einem Baugerüst ausrutschte und sich dabei eine Prellung zugezogen hat (Urk. 9/1).
Am 28. Februar 2004, einen Tag nach dem Unfall, suchte er die Notfallstation des Universitätsspitals J.___ auf (Urk. 9/2). Dort hielt Dr. B.___, Notfallstation, Universitätsspital J.___, fest, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit einen Sturz aus 1,5 m Höhe auf den Rücken erlitten habe. Er diagnostizierte eine LWS-BWS-Kontusion und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis zum 4. März 2004 (Urk. 9/2).
3.2 Im Bericht des Universitätsspitals J.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 15. April 2004 nannten Dr. med. C.___, Oberärztin, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, anlässlich der ambulanten Untersuchungen vom 19. März, 25. März und 6. April 2004 die folgenden Diagnosen (Urk. 9/12/1 oben):
- Lumbospondylogenes Syndrom links nach Sturz auf den Rücken am 27. Februar 2004
- Tendenz zur Chronifizierung
- Wirbelsäulenfehlform/ -fehlhaltung mit thorakolumbaler Skoliose
- MRI Lendenwirbelsäule (29. März 2004): Kleine Diskusprotrusionen L4/5, diskret L3/4 ohne Kompression neuraler Strukturen
Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor dem Unfall nicht an Rückenschmerzen gelitten zu haben. Es sei ein Status nach traumatischer Rippenkontusion bekannt, diesbezüglich sei er zwischenzeitlich asymptomatisch gewesen (Urk. 9/12/1 Mitte, vgl. Urk. 10/1-3).
Nach dem Sturz vom 27. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer leichte lumbosakrale Schmerzen verspürt und nach ungefähr einem Tag sei es dann zu einer Schmerzausstrahlung in das linke Bein gekommen, begleitet von Kribbelparästhesien. In der Folge sei eine diffuse Hypästhesie im ganzen linken Bein dazugekommen. Die zunehmenden Beschwerden seien belastungsabhängig (Urk. 9/12/1 oben).
In den am 28. Februar 2004 erstellten Röntgenaufnahmen seien keine Anhaltspunkte für eine frische Fraktur, für eine Instabilität beziehungsweise für degenerative Veränderungen vorhanden gewesen (Urk. 9/12/1). Konventionell-radiologisch und im MRI hätten sich keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion beziehungsweise Instabilität ergeben. Die diskreten degenerativen Veränderungen (Dehydrierung der Bandscheibe L4/5, Diskusprotrusion auf dieser Höhe, leichte thorakolumbale Skoliose) liessen aktuell den ausgeprägten Leidensdruck des Beschwerdeführers nur ungenügend erklären. Es bestünden Hinweise auf eine Chronifizierung und angesichts von entsprchenden Waddell-Zeichen bereits eine Ausweitungstendenz [Chronifizierung] (Urk. 9/12/2).
Aufgrund der bisher therapieresistenten Beschwerden, einer bereits bestehenden Chronifizierung und Ausweitungssymptomatik sowie der seit dem 27. Februar 2004 unverändert bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit erachteten Dr. C.___ und Dr. D.___ einen stationären Aufenthalt im Rahmen eines „Back-Assessment-Programmes“ am Universitätsspital J.___ als indiziert, auch um eine raschere Integration in den Arbeitsprozess zu ermöglichen (Urk. 9/12/2).
3.3 Anlässlich der Hospitalisation vom 13. bis 24. April 2004 stellten Dr. C.___ und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Universitätsspital J.___, im Bericht vom 28. April 2004 die folgenden Diagnosen (Urk. 9/14/1 oben):
- Subakutes lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei:
- Kontusion der Lendenwirbelsäule bei Status nach Sturz am 27. Februar 2004 aus 1,5 m Höhe auf den Rücken
- leichte Diskusprotrusion L3/4 und L4/5 (MRI LWS 27. März 2004)
- Wirbelsäulen-Fehlform/Fehlhaltung (Flachrücken, leichte S- förmige Skoliose)
- deutliche Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysbalace
- Verdacht auf psychosoziale Überlastungssituation
Während der Hospitalisation sei es zunehmend zu einer Ausweitung der Schmerzsymptomatik und zu einem depressiven Zustandsbild gekommen. Das interdisziplinäre „Back-Assessment“ habe aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse nicht durchgeführt werden können. Jegliche Therapieversuche seien an den zunehmenden Schmerzen sowie aufgrund der Exazerbation der Beschwerden gescheitert (Urk. 9/14/1 unten).
Vom 13. April bis 1. Mai 2004 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, ab dem 2. Mai bis 25. Mai 2004 eine solche von 50 % mit einer Gewichtslimite von maximal 10 kg. Auf längere Sicht sei der jetzige Beruf des Beschwerdeführers mit Heben von schweren Gewichten (Gerüstebau) eher ungünstig (Urk. 9/14/2 unten).
3.4 Dr. med. K.___, Ärztin für Innere Medizin und Nierenkrankheiten, stellte im ärztlichen Zwischenbericht vom 19. Mai 2004 in somatischer Hinsicht keine neuen Diagnosen (Urk. 9/9 Ziff. 1), hielt aber fest, dass im Heilungsverlauf ein unfallfremder Faktor mitspiele: Es habe sich am Ende der Hospitalisation eine depressive Entwicklung abgezeichnet (Urk. 9/9 Ziff. 2 lit. b).
Sie erachtete die künftige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich des Rückens als gut, bezüglich der Depression jedoch als derzeit nicht beurteilbar (Urk. 9/9 Ziff. 5).
3.5 Im gleichentags erstellten Bericht erklärte Dr. K.___ auf Nachfrage der SUVA bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, dass ihm die Ärzte des Universitätsspitals J.___ ab 2. Mai 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hätten. Am 3. Mai 2004 habe der Beschwerdeführer ihre Praxis dann aber notfallmässig in Begleitung seines Bruders aufgesucht. Dieser habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz massivem Abusus von Schmerzmitteln den ganzen Tag über Schmerzen geklagt habe. Die Schmerzen seien immer schlimmer geworden. Der Beschwerdeführer habe sodann erklärt, nicht einmal mehr 20 Meter gehen zu können ohne durch die Schmerzen derart geplagt zu sein, dass es sich danach sofort ausruhen müsse. Das Heben und Tragen von Gewichten sei ihm vollkommen unmöglich; er könne nur noch zu Hause liegen (Urk. 9/6/1 oben).
Aufgrund dieser Befunde habe sie dem Beschwerdeführer dann weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es sei zu dem traumatischen lumbospondylogenen Syndrom links mit kleinen Diskusprotrusionen L4/5, L3/4 aufgrund einer psychosozialen Überlastungssituation eine depressive Entwicklung mit drohender depressiver Erschöpfungsreaktion dazugekommen (Urk. 9/6/1-2).
Zur allgemeinen Entwicklung und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lasse sich nur sagen, dass der Beschwerdeführer aus psychosozialen Gründen auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund der Rückenbeschwerden könne er jedoch sicher eine leichte Arbeit, wie sie ihm durch seinen ehemaligen Arbeitgeber angeboten worden sei, ausführen (Urk. 9/6/2).
3.6 Anlässlich der Untersuchung durch den stellvertretenden Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am 10. Juni 2004, berichtete der Beschwerdeführer, es gehe ihm schlecht, er habe über die ganze Wirbelsäule (vom Sakrum bis zum Nacken) Schmerzen. Die Schmerzen seien beim Gehen am ausgeprägtesten; er könne nur etwa eine halbe Stunde am Stück gehen, müsse dann wieder ausruhen. Er sei auch in der Nachtruhe gestört, schlafe schlecht und müsse immer wieder die Positionen wechseln. Ferner gehe er dreimal wöchentlich in die Physiotherapie. Eindrucksmässig habe diese zu einer gewissen Verbesserung geführt, doch habe er nach dem Training mehr Schmerzen. Die stationäre Rehabilitation in der Rheumaklinik sei gescheitert, weil die Schmerzen zugenommen hätten. Deshalb habe er Stöcke verlangt, welche ihm jedoch verweigert worden seien. Daraufhin sei er nach Hause entlassen worden (Urk. 9/18/2).
Gemäss Dr. G.___ kontrastierte die auffallend behände Beweglichkeit, mit welcher der Beschwerdeführer aus dem Stuhl aufgestanden sei und sich auf die Untersuchungsliege gelegt habe, zu den geklagten Beschwerden. Der Beschwerdeführer bewege sich beim Sitzen völlig normal, drehe den Kopf und Körper hin und her und auch beim Entkleiden, beispielsweise beim Ausziehen der Socken, sei keinerlei Rückenschonung feststellbar (Urk. 9/18/3).
Er habe anlässlich der Untersuchung keine Anhaltspunkte gefunden, welche darauf hinweisen würden, dass das Trauma vom 27. Februar 2004 noch ursächlich an den heute geschilderten Beschwerden beteiligt sei. Üblicherweise würde eine banale Rückenkontusion innerhalb von einigen Wochen abheilen; spätestens nach drei Monaten sei der ‚status quo ante’ wieder erreicht. Die vorliegenden Beschwerden würden wohl eher mit der depressiven psychischen Entwicklung zusammenhängen als mit dem Unfallereignis. Aus diesem Grund seien die Unfallfolgen per 30. Juni 2004 zu terminieren. Dabei habe er anstelle der üblichen dreimonatigen Nachbehandlungsdauer eine solche von vier Monaten berücksichtigt (Urk. 9/18/3).
Unter Umständen liesse sich über einen halbtägigen Einsatz im Magazin die Arbeitsfähigkeit langsam aufbauen. Voraussetzung dazu sei aber eine günstige Entwicklung der psychischen Situation (Urk. 9/18/3).
3.7 Beim Basistest, welcher im Juni 2004 im Hinblick auf eine achtwöchtige Reha-bilitation durchgeführt wurde, diagnostizierten Dr. med. H.___, Oberarzt, und I.___, Physiotherapeutin, Universitätsspital J.___, Physikalische Medizin und Ergotherapie, am 23. Juli 2004 in Ergänzung zu den obgenannten somatischen Diagnosen einen Status nach Rippenfraktur mit nachfolgenden lumbalen Schmerzen 2002 (Urk. 9/24 S. 3).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Zur Umsetzung der Rehabilitationsmassnahmen sei bis zum 30. September 2004 (Abschluss der Rehabilitation) die Beibehaltung einer Arbeitsfähigkeit von 25 % empfohlen worden, im Sinne einer halbtägigen Tätigkeit. Längerfristiges Ziel sei das Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 9/24 S. 8 Ziff. 3.2). Ferner sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit mit vermehrten Pausen (1 h) ganztags zumutbar (Urk. 9/24 S. 9 Ziff. 3.3).
3.8 In einem weiteren Bericht, welcher gleichentags erstellt wurde, hielt Dr. H.___ fest, beim Beschwerdeführer liege weiterhin ein behandlungsbedürftiger Gesundheitszustand und im Vergleich zu den Arbeitsanforderungen eine deutliche Funktionseinschränkung vor, welche - der Beschwerdeführer habe zuvor seine Tätigkeit als Gerüstbauer uneingeschränkt ausgeübt - mindestens in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu sehen seien. Eine Terminierung der Unfallfolgen im gegenwärtigen Zustand, bei dem Rehabilitationsmassnahmen mit dem Ziel der Reintegration in die bisherige Tätigkeit geplant und indiziert seien, sei eventuell versicherungstechnisch begründbar, jedoch aus Sicht der Rehabilitation umstritten und ausserordentlich ungünstig (Urk. 9/23 S. 1 = Urk. 5/4 S. 1).
3.9 Ferner erwähnte Dr. H.___ im Bericht vom 10. August 2004, dass weiterhin erhebliche Beeinträchtigungen auf der Ebene der Aktivität bestehen würden. Er wies darauf hin, dass das ambulante interdisziplinäre Ergonomietraining (ABR) mit dem Ziel durchgeführt werde, die erwähnten Aktivitätseinschränkungen positiv zu beeinflussen (Urk. 9/28/1 = Urk. 5/5 S. 1).
3.10 Dr. K.___ erklärte im Bericht vom 13. Oktober 2004, dass der Beschwerdeführer trotz Schaffung eines neuen Arbeitsumfeldes die ihm zugeteilte, leichtere Arbeit nicht ausführen könne (Urk. 5/8 S. 1). Die Frage, ab wann die gänzliche Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen sei, könne sie nicht beantworten, denn immer wenn der Beschwerdeführer zu mindestens 50 % seiner Arbeit nachzugehen habe, suche er ihre Praxis notfallmässig unter invalidisierenden massivsten Schmerzen auf und berichte, den Arbeitsplatz verlassen zu haben (Urk. 5/8 S. 2).
Diese Situation sei aus internistisch medizinischer Sicht nicht mehr beurteilbar, weshalb sie den Beschwerdeführer zur Beurteilung an einen Orthopäden überweise. Die Ätiologie der Schmerzen und des Zustandsbildes seien aufgrund der vorliegenden Röntgen- und CT- Untersuchungen nicht erklärbar (Urk. 5/8 S. 2 unten). Der Beschwerdeführer mache zur Zeit aber sicher eine depressive Entwicklung mit starker Somatisierungstendenz durch (Urk. 5/8 S. 2).
4.
4.1 Zum Krankheitsverlauf ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer bereits am 15. April 2004 nur noch diskrete somatische Befunde bestanden hatten, welche seinen Leidensdruck nur ungenügend erklären liessen (vgl. Erw. 3.2). In der Folge wurde im Bericht des Universitätsspitals J.___ vom 28. April 2004, welcher nach einer rund zehntätigen Hospitalisation erstellt wurde, erstmals ein Verdacht auf eine psychosoziale Überlastungssituation erwähnt und eine zunehmende Ausweitung der Schmerzsymptomatik und des depressiven Zustandbildes festgestellt (vgl. Erw. 3.3). Auch die Hausärztin erklärte in ihren Berichten vom 19. Mai 2004 (vgl. Erw. 3.4 f.), dass der Heilungsverlauf durch einen unfallfremden Faktor beeinflusst werde und sich seit Ende der Hospitalisation eine depressive Entwicklung abzeichne. Aufgrund einer psychosozialen Überlastungssituation sei zu den bekannten Beschwerden eine depressive Entwicklung mit drohender depressiver Erschöpfungsreaktion hinzugekommen (vgl. Erw. 3.5). Sie hielt auch fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Rückenproblematik inskünftig als gut beurteilt werden könne, jedoch aufgrund der Depression derzeit nicht beurteilbar sei (vgl. vorstehend Erw. 3.4).
Diese Verlaufsschilderungen stimmen mit der kreisärztlichen Beurteilung überein, wonach aus somatischer Sicht keine Anhaltspunkte dafür gefunden worden seien, dass das Trauma vom 27. Februar 2004 noch ursächlich an den heute geschilderten Beschwerden beteiligt sei. Die vorliegenden Beschwerden würden wohl eher mit der depressiven psychischen Entwicklung zusammenhängen (vgl. vorstehend Erw. 3.6).
Mit dieser Schlussfolgerung des Kreisarztes stimmt im Wesentlichen auch die Beurteilung von Dr. H.___ überein, welcher zwar weiterhin erhebliche Beeinträchtigungen auf der Ebene der Aktivität feststellte (vgl. vorstehend Erw. 3.9). Diesbezüglich präzisierten die obgenannten Ärzte, dass es sich um Beeinträchtigungen handle, welche nicht mehr somatisch bedingt sein können. Somit steht einer Terminierung der Unfallfolgen per Ende Juni 2005 nichts entgegen, obwohl sich Dr. H.___ dazu vorsichtig äusserte und ausführte, dass eine solche lediglich versicherungstechnisch begründbar sei (vgl. vorstehend Erw. 3.8). Die Hausärztin Dr. K.___ vom 13. Oktober 2004 hielt ebenfalls im Sinne der kreisärztlichen Beurteilung fest, dass die Beschwerden aus internistisch medizinischer Sicht nicht mehr begründbar seien, der Beschwerdeführer aber eine depressive Entwicklung und eine starke Somatisierungstendenz durchmache (vgl. vorstehend Erw. 3.10).
Zusammengefasst ergibt sich, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen körperlichen Beschwerden aufgrund der somatischen Befunde nicht erklären liessen. Im Vordergrund standen psychische Beeinträchtigungen (psychosoziale Überlastungssituation, depressive Entwicklung mit drohender Erschöpfungsreaktion).
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer bezüglich dem Erstunfall (Rippenfraktur) zwischenzeitlich unbestrittenermassen asymptomatisch war, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.2 Es ist daher zu prüfen, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. Februar 2004 und den psychischen Beschwerden gegeben ist. Ob diesbezüglich der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist oder nicht, kann - jedenfalls vorerst - offen bleiben.
4.2.1 Hinsichtlich der Schwere des Unfalls vom 27. Februar 2004 liegt ein mittlerer Unfall vor. Im mittleren Bereich ist er jedoch eher im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen (vgl. BGE 123 V 137 = Pra 2/1998 Nr. 30, in dem sogar ein schwerer Sturz auf den Rücken in diese Kategorie eingereiht wurde). Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).
Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt, noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Nicht erfüllt ist ferner das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung. Sodann kann bezüglich der somatischen Unfallfolgen nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen die Rede sein, wurden doch bereits am 15. April 2004 nur noch diskrete somatisch bedingte Diagnosen gestellt. Ebensowenig liegen eine ärztliche Fehlbehandlung oder somatisch bedingte, körperliche Dauerschmerzen vor. Er ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einer psychosozialen Überlastungssituation beziehungsweise einer depressiven Entwicklung mit drohender Erschöpfungsreaktion leidet. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht von der Hausärztin und von Dr. H.___ in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert.
Zusammengefasst ergibt sich, dass keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist. Das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Unfall und den anhaltenden, psychisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist zu verneinen.
4.3 Es bleibt somit festzuhalten, dass mangels Adäquanz kein rechtsgenüglicher Zusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und noch bestehenden Beeinträchtigungen besteht. Dementsprechend entfällt auch eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. Juni 2004, mithin 4 Monate nach dem Unfall, durch die Beschwerdegegnerin erweist sich als rechtens.
Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides und zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).