UV.2004.00307

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 12. Januar 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___ erlitt am 28. Mai 1999 bei einem Unfall eine Fraktur der Metatarsale-IV/V. Nachdem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Zürich) als obligatorischer Unfallversicherer zunächst die Heilbehandlungskosten übernommen und Taggelder ausgerichtet hatte, erliess sie am 12. Februar 2003 eine Verfügung, in der sie die Taggeldleistungen rückwirkend per 31. März 2002 einstellte. Für die somatischen Unfallfolgen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 20 % und richtete ab 1. April 2002 eine Rente aus. Sodann sprach sie bei einem Schaden von 10 % eine Integritätsentschädigung zu. In der gleichen Verfügung legte sie eine Rückforderung für die während des Zeitraums vom 1. April bis 31. Dezember 2002 bereits ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 28'209.50 fest und verrechnete diesen Betrag mit den nachzuzahlenden und künftigen Rentenleistungen bis 31. August 2004 sowie mit einem Teil der Integritätsentschädigung (Urk. 3/1). Im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2003 korrigierte sie diese Verfügung dahingehend, dass sie einen Invaliditätsgrad von 34 % errechnete, woraus sich ab 1. April 2002 eine monatliche Rente von Fr. 1'102.30 und ab 1. Januar 2003 von Fr. 1'115.40 ergab. Sie verrechnete wiederum die Rückforderung von Fr. 28'209.50 aus Taggeldern des Zeitraums vom 1. April bis 31. Dezember 2002 mit den Rentenbetreffnissen des gleichen Zeitraums sowie mit solchen vom 1. Januar bis 31. August 2003 und mit der Integritätsentschädigung. Es resultierte eine Forderung zu Gunsten der Zürich von Fr. 137.10 aus bereits ausbezahlter Integritätsentschädigung, auf die die Zürich im Entscheid verzichtete (aus dem Verfahren UV.2003.00153 beigezogener Einspracheentscheid [Urk. 2], Urk. 16).
         Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Einspracheentscheid am 31. August 2004 auf und wies die Sache an die Zürich zurück, "damit sie nach ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch ab 1. April 2002 beziehungsweise die Integritätsentschädigung neu verfüge" (Urk. 3/4). Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingereicht.
2.       Am 26. November 2004 gelangte die Versicherte mit einer Rechtsverzögerungs-/-verweigerungsbeschwerde an das Gericht und stellte folgende Anträge:
         "1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den       Betrag von Fr. 28'209.50 auszuzahlen.
          2. Es sei dieser Betrag ab 12.02.2003 zu 5 % zu verzinsen."
         Das Gericht forderte am 17. Dezember 2004 die Zürich zur Einreichung der Beschwerdeantwort und einer Darstellung der Massnahmen, die sie seit dem Erlass des Urteils getroffen habe, auf (Urk. 10). Die Beschwerdeantwort erging am 30. Dezember 2004 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 5. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche ein Einspracheentscheid ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden.
         Die Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Hierbei handelt es sich also um eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung.
1.2     Nach der zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG ergangenen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bilden die materiellen Rechte und Pflichten bei Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht Streitgegenstand (vgl. RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 245 Erw. 2). Begründet wurde diese Praxis mit dem Grundsatz, dass die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz führt, und damit, dass es nicht Sache des kantonalen Gerichts ist, in einem Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsprozess erstmals materiell zu entscheiden und den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 Erw. 2d). An dieser Rechtsprechung ist auch unter dem Geltungsbereich des ATSG - welches in Art. 56 Abs. 2 eine allgemeine Regelung des Beschwerderechts bei Sachverhalten von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorsieht - festzuhalten (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 23. Oktober 2003, I 328/03 und in Sachen F. vom 3. Dezember 2003, I 499/03 mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 12 zu Art. 56).
1.3     Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) liegt nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 117 Ia 197 Erw. 1c, 107 Ib 164 Erw. 3b mit Hinweisen). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 20 Erw. 4c, 103 V 195 Erw. 3c). Bei der Feststellung einer Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Verzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 195 Erw. 3c in fine). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers und der Bürgerin auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 119 Ib 325 Erw. 5b, 107 Ib 165, 103 V 195 Erw. 3c in fine). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Januar 2004 in Sachen S., U 220/03).
2.
2.1     Die Versicherte stützt ihr Begehren auf den erwähnten Art. 56 Abs. 2 ATSG und macht eine Rechtsverweigerung beziehungsweise -verzögerung durch die Beschwerdegegnerin geltend. Sie verlangt die Auszahlung von Fr. 28'209.50 mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Einspracheentscheid ohne rechtliche Grundlage die Ausrichtung der Taggelder des fraglichen Zeitraums in Wiedererwägung gezogen. Das Gericht habe in seinem Urteil diese Wiedererwägung aufgehoben und damit über deren Unrechtmässigkeit entschieden (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin verweigere trotz Fristansetzung die Auszahlung der rechtskräftig verfügten Taggeldleistungen im Ausmass der aufgehobenen Wiedererwägung/Rückforderung und wolle zunächst die medizinischen Abklärungen tätigen. An der Rechtmässigkeit der Ansprüche der Versicherten, mit welchen die Rückforderung verrechnet worden sei, zweifle die Beschwerdeführerin (richtig: Beschwerdegegnerin) nicht, sie anerkenne und erbringe ihre Leistungen für eine Teilerwerbsfähigkeit (richtig: Teilerwerbsunfähigkeit) im Ausmasse von 34 %. Ansonsten seien seit dem Urteil bis anhin keine Verfahrensschritte unternommen worden (Urk. 1 S. 6).
2.2     Die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass sie trotz des Urteils und der Unklarheit darüber, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist, die im Einspracheentscheid ab 1. September 2003 festgelegten und ausbezahlten Rentenleistungen weiterhin auszahlt. Da jedoch nun wieder alles offen sei, bestehe im jetzigen Zeitpunkt kein Anspruch auf Auszahlung des Rückforderungsbetrags (Urk. 12).
3.       Das Gericht hat in seinem Urteil vom 31. August 2004 den Einspracheentscheid gänzlich aufgehoben. Es hat in den Erwägungen festgestellt, dass in somatischer und psychischer Hinsicht medizinische Abklärungen zu tätigen seien und dass hernach über den Abschluss der Heilbehandlungen und den Leistungsanspruch - also Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung - ab 1. April 2002 neu zu verfügen sei (Urk. 3/4 Erw. 5). Weil es mit anderen Worten die Frage des Fallabschlusses per 1. April 2002 und damit die Fragen der Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlungen ab diesem Datum, des Rentenbeginns und der Rentenleistungen sowie der Höhe der Integritätsentschädigung wegen der ungenügenden medizinischen Sachverhaltsabklärung für unklar erachtet hat, hob es den Einspracheentscheid gänzlich auf. Damit ist - wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellt - offen, ob ab 1. April 2002 Taggelder oder eine Rente auszurichten sind, und über die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Taggeldleistungen und der Verrechnung mit den Rentenleistungen und der Integritätsentschädigung, welches Folgefragen darstellen, musste nicht mehr entschieden werden.
         Der Forderung von Fr. 28'209.50, auf die die Beschwerdeführerin nun Anspruch erhebt, wurde durch das Gerichtsurteil somit die Grundlage entzogen. Mit dem Urteil wurde nicht einfach nur die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung aufgehoben mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin wiederum Anspruch auf Leistungen (Taggelder oder Rente) in diesem Umfang hätte, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich sämtlicher Leistungen ab 1. April 2002 ist gegenwärtig offen und Gegenstand weiterer Abklärungen. Auch wenn die Beschwerdegegnerin weiterhin die Rentenleistungen erbringt, besteht dazu bei der gegenwärtigen Rechtslage keine definitive Verpflichtung. Denn sowohl beim Entscheid über die Einstellung der Taggeldleistungen ab 1. April 2002 als auch bei der Zusprache der Invalidenrente in einem Umfang, der dem Begehren der Beschwerdeführerin nur teilweise entspricht, handelt es sich mit der Lehre um negative Verfügungen (vgl. Scartazzini, Zum Institut der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Sozialversicherungsrechtspflege, in: SZS 1993 S. 331, S. 334; hinsichtlich der Reduktion von Taggeldern offen gelassen im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. April 2004 in Sachen D., U 75/04, Erw. 2). Bei solchen Entscheiden hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend hat dies zur Folge, dass die Leistungen während der weiteren Abklärung grundsätzlich eingestellt bleiben beziehungsweise nicht ausgerichtet werden, vorbehältlich des Anspruchs auf Vorschussleistungen (Art. 19 Abs. 4 ATSG).
         Wenn die Beschwerdegegnerin nun dartut, dass sie einen neuen Entscheid über die definitive Ausrichtung weiterer finanzieller Leistungen ab 1. April 2002 erst fällen könne, nachdem sie die vom Gericht angeordneten Abklärungen getätigt habe, und sie demzufolge auch den von der Versicherten verlangten Betrag gegenwärtig nicht ausrichten will, sich vielmehr seit der Rechtskraft des Urteils am 12. Oktober 2004 mit der Invalidenversicherung zwecks Koordination der Abklärungsmassnahmen in Verbindung gesetzt hat (Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2004, Urk. 13/Z259), ist darin keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung zu sehen.
         Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
 

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft unter Beilage eines Doppels von Urk. 14
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).