UV.2004.00308

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel & Hüsler
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft
Hauptsitz
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     Z.___, geboren 1955, arbeitete seit dem 1. März 1991 als Krankenpflegerin im Kranken- und Altersheim der A.___, und war über ihre Arbeitgeberin bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2     Am 7. März 1999 erlitt sie auf der Fahrt mit ihrem Personenwagen zur Arbeit auf der Zugerstrasse in ____ einen Unfall. Sie wollte einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen, geriet ins Schleudern und kollidierte mit dem Gebäude der X. ___ (Unfallmeldung vom 15. März 1999, Urk. 12/1).
1.3     Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, ___, den Z.___ am Folgetag aufsuchte, diagnostizierte ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit muskulären Verspannungen im Schulter-/Nackenbereich, Prellungen der Rippen VI bis VIII rechts dorsal sowie multiple weitere Prellungen ohne Hinweis für Frakturen. Er verordnete der Versicherten einen Halskragen, Schmerzmittel sowie Physiotherapie und schrieb sie vom 8. bis zum 21. März 1999 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 22. März 1999 sah er eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % vor (Urk. 12/3).
         Ab dem 1. Juni 1999 nahm die Versicherte die Arbeit wieder zu 100 % auf (Bericht von Dr. B.___ vom 4. Juli 1999, Urk. 12/12).
1.4     Bereits am 31. August 1999 meldete Z.___ sich wieder bei ihrem Hausarzt wegen erneut aufgetretener Schmerzen und Myogelosen im Schulter-/Nackenbereich (Rückfallmeldung vom 8. September 1999 durch Dr. B.___, Urk. 12/16).
1.5     Wegen Hypästhesien in Daumen und Zeigefinger links wurde am 8. Oktober 1999 ein MRI der Halswirbelsäule gemacht, welches aber einen normalen, altersentsprechenden Befund ergab (Urk. 12/20).
1.6     Nachdem noch weitere Rückfallmeldungen erfolgt waren (Rückfallmeldung vom 6. April 2000, Urk. 12/24, vom 29. Mai 2000, Urk. 12/26, und vom 8. März 2001, Urk. 12/27), gab die Basler Versicherungs-Gesellschaft ein Aktengutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, ___, in Auftrag. Dieser kam in seinem Gutachten vom 8. Mai 2001 (Urk. 12/32) zum Schluss, die Frage, ob die mit Rückfallmeldung vom 8. März 2001 gemeldeten Beschwerden auf den Unfall vom 7. März 1999 zurückgeführt werden könnten, hänge davon ab, ob die Versicherte in der Zeit zwischen dem letzten Behandlungsabschluss Ende Mai 2000 bis zum Rückfall beschwerdefrei gewesen sei oder ob Brückensymptome aufgetreten seien. Im ersten Falle wäre ein Kausalzusammenhang zum Unfall nicht überwiegend wahrscheinlich. Weiter empfahl Dr. C.___ abzuklären, ob die Versicherte vor dem Unfall schon unter Nackenbeschwerden gelitten habe.
1.7     Dr. B.___ beantwortete die ihm mit Schreiben der Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 14. Mai 2001 (Urk. 12/33) gestellten Fragen dahingehend, dass seine Patientin auch nach dem Behandlungsabschluss Ende Mai 2000 nie völlig beschwerdefrei und sie auch vor dem Unfall vom 7. März 1999, nämlich in den Jahren 1993 und 1995, bei ihm wegen Schulter-/Nackenbeschwerden in Behandlung gewesen sei (Schreiben vom 15. Juni 2001, Urk. 12/35).
1.8     In der Folge liess sich Z.___ im August und September 2002 bei med. pract. D.___, ___, behandeln (Urk. 12/37). Zwischen Dezember 2002 und April 2003 konsultierte die Versicherte Dr. med. E.___, Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen, ___, welcher ein Panvertebralsyndrom sowie eine Tendenz zum Übergang in ein fibromyalgieformes Schmerzsyndrom feststellte (Urk. 12/39-41).
1.9     Auf Veranlassung der Basler Versicherungs-Gesellschaft wurde Z.___ am 10. September 2003 durch Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, ___, begutachtet. Am 22. November 2003 erstattete Dr. F.___ sein Gutachten (Urk. 12/54-64).
1.10   Gestützt auf die Expertise von Dr. F.___ lehnte die Basler Versicherungs-Gesellschaft mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 die Übernahme von Versicherungsleistungen für die Beschwerden bezüglich der Lendenwirbelsäule und des fibromyalgieformen Schmerzsyndroms mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2003 ab, da es sich nicht um unfallkausale Beschwerden handle (Urk. 12/66-67).
1.11   Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 5. Januar 2004 Einsprache (Urk. 12/76).
1.12   Die Krankenkasse Helsana, der die Verfügung vom 8. Dezember 2003 mit Schreiben vom 8. März 2004 ebenfalls eröffnet worden war (Urk. 12/80), zog mit Schreiben vom 1. April 2004 (Urk. 12/96) die am 12. März 2004 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 12/81) wieder zurück.  
1.13   Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 18. März 2004 sprach die Basler Versicherungs-Gesellschaft Z.___ im Zusammenhang mit dem rezidivierenden Cervicooccipital-Syndrom eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.--, entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % und basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 97'200.-- zu (Urk. 12/86-87).
1.14   Vom 6. bis zum 24. Januar 2004 hielt sich Z.___ zwecks interdisziplinärer Therapie stationär in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich auf, wo unter anderem auch ein neuropsychologisches Konsilium stattfand (Bericht vom 30. Januar 2004 mit Beilagen, Urk. 12/90-95).
1.15   Mit Entscheid vom 27. August 2004 wies die Basler Versicherungs-Gesellschaft die Einsprache von Z.___ gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2003 ab (Urk. 2).

2.
2.1     Am 30. November 2004 liess Z.___ durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Basler Versicherungs-Gesellschaft erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„
    1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei insoweit aufzuheben, als dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen bezüglich des diagnostizierten fibromyalgieformen Schmerzsyndroms sowie bezüglich der in die Lendenwirbelsäule ausstrahlenden Schmerzen des cervicospondylogenen Syndroms einstellt.
    2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über den 1. Dezember 2003 und weiterhin alle Leistungen gemäss UVG für das diagnostizierte fibromyalgieforme Schmerzsyndrom sowie für die in die Lendenwirbelsäule ausstrahlenden Schmerzen des cervicospondylogenen Syndroms auszurichten, insbesondere Heilungskosten.
    3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
    4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

         Zur Begründung liess sie insbesondere geltend machen, das Gutachten von Dr. F.___, auf welches sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen stütze, stelle keine zureichende Entscheidungsgrundlage dar.
2.2     Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Zürich, schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. April 2005 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. April 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 229 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.2     Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Einstellung der im Zusammenhang mit Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bzw. fibromyalgieformen Symptomen stehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 7. März 1999 per 1. Dezember 2003) nach dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat, sind die ab dem 1. Januar 2003 geltenden, neuen Bestimmungen anwendbar.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die nach dem 1. Dezember 2003 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung) durch Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule verursachten bzw. fibromyalgieformen Symptome auf den Unfall vom 7. März 1999 zurückzuführen sind. Davon hängt ab, ob die Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf weitere Leistungen (vorab Heilbehandlung und Taggeld) hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 1. Dezember 2003 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bzw. die fibromyalgieformen Symptome der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des am 7. März 1999 erlittenen Unfalles seien, mithin der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den am Tag der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden nicht gegeben sei. Der Gutachter Dr. F.___ habe in seiner Expertise vom 22. November 2003, auf welche die Beschwerdegegnerin massgeblich abstützt, ein rezidivierendes Cervicooccipital-Syndrom, den Zustand nach Distorsionstrauma der HWS 1999 und ein rezidivierendes Lumbovertebral-Syndrom festgestellt sowie den Verdacht auf ein fibromyalgieformes Schmerzsyndrom geäussert. Die Folgen des rezidivierenden Cervicooccipital-Syndroms seien mit einer Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % abgegolten worden. Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Juni 2001 gehe sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall, erstmals am 25. Mai 1993, wegen eines Cervicalsyn-     droms sowie am 22. Juni 1995 wegen eines Cervical- und Lumbovertebral-Syndroms behandelt worden sei. Weiter sei dem Bericht von Dr. E.___ vom 14. Mai 2003 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall von 1999 an belastungsabhängigen Rückenschmerzen gelitten habe. Zwar habe Dr. E.___ die jetzigen Beschwerden ausschliesslich auf den Unfall zurückgeführt, gleichzeitig aber eine Tendenz zur Generalisierung festgestellt. Er habe ein Panvertebralsyndrom sowie eine Tendenz zum Übergang in ein fibromyalgieformes Schmerzsyndrom erwähnt. Da beim Unfall von 1999 gemäss den Angaben von Dr. F.___ keine grosse Gewalteinwirkung auf die HWS erfolgt sei, und da die Beschwerdeführerin den Unfallort habe verlassen und gleichentags von der Polizei habe befragt werden können und zudem eine Arztkonsultation erst am folgenden Tag erfolgt sei, komme der Gutachter zum Schluss, dass nicht sämtliche der geklagten Beschwerden auf den Unfall von 1999 zurückgeführt werden könnten. Unfallkausal seien lediglich das rezidivierende Cervicooccipital-Syndrom sowie das Distorsionstrauma der HWS. Hingegen seien die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie die fibromyalgieformen Symptome nicht auf den Unfall zurückzuführen.
3.3     Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, das fibromyalgieforme Schmerzsyndrom sei unfallbedingt. Weiter anerkennt die Beschwerdeführerin zwar, dass das Lumbovertebralsyndrom nicht auf den Unfall zurückzuführen sei; allerdings hält sie dafür, die in die Lendenwirbelsäule ausstrahlenden Schmerzen des cervicooccipitalen/cervicospondylogenen Syndroms seien unfallkausal.
         Das Gutachten von Dr. F.___, auf welches sich die Beschwerdegegnerin massgeblich stütze, stelle keine rechtsgenügliche Grundlage für den Entscheid dar, zumal die Beschwerdeführerin vom Gutachter nur oberflächlich untersucht worden sei und sich überhaupt nicht ernstgenommen gefühlt habe. Es seien kein vollständiger Allgemeinstatus erhoben und keine Laboruntersuchungen gemacht worden. Die aktuelle Medikation sei auch nur oberflächlich erfragt worden. Ebenso wenig sei ein neueres MRI der HWS gemacht worden. Auch die neurologische Untersuchung sei nur kursorisch vorgenommen worden, obwohl sich aus den Akten genügend Hinweise auf neurologische Symptome (Kribbeln in den Händen, am Kopf, Taubheitsgefühl in den Fingerkuppen, ausstrahlende Schmerzen und Schwindelepisoden) fänden. Weiter sei die Aktenlage nur ungenügend einbezogen worden, insbesondere der Polizeirapport oder die Bilder der Unfallstelle seien dem Gutachter nicht vorgelegen, weshalb er falsche Schlüsse - z.B. in Bezug auf die Heftigkeit der Gewalteinwirkung beim Unfall - gezogen habe. Der Unfall habe zum Totalschaden des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin geführt und bei ihr einen erheblichen Schockzustand bewirkt, weshalb sie sich später nicht mehr an das Unfallereignis habe erinnern können. Geradezu typisch für ein HWS-Trauma sei zudem die Latenzzeit bis zum Auftreten der Beschwerden. Schliesslich habe es der Gutachter unterlassen zu begründen, weshalb die Fibromyalgie nicht Unfallfolge sein könne. Mit Bezug auf diese Krankheit wäre ein Rheumatologe dem begutachtenden Orthopäden vorzuziehen gewesen. Schliesslich widerspreche die übrige Aktenlage, insbesondere der behandelnde Rheumatologe Dr. E.___ in seinen Berichten vom 14. März 2003 (Urk. 12/39-41), der Einschätzung von Dr. F.___, stelle ersterer doch eindeutig fest, auch dieses Krankheitsgeschehen sei auf den Unfall zurückzuführen. Davon scheine auch die Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich in ihrem Bericht vom 30. Januar 2004 (Urk. 12/92-95) auszugehen.
         Zusammenfassend sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin für die nach wie vor behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen, welche auf den Unfall von 1999 zurückzuführen seien, aufzukommen.

4.
4.1     Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Fragekatalog zu, den sie beabsichtigte, dem von dieser akzeptierten Gutachter Dr. F.___ zu unterbreiten (Urk. 12/49-51). Die Beschwerdeführerin war mit der Fragestellung einverstanden (vgl. Urk. 12/53). Am 10. September 2003 fand die Untersuchung bei Dr. F.___ statt. Dieser erstattete der Beschwerdegegnerin am 22. November 2003 sein Gutachten (Urk. 12/54-64).
         Der Experte führte aus, die Patientin klage heute unvermindert über Beschwerden im Bereiche der HWS mit Ausstrahlungen ins Hinterhaupt, über Kopfschmerzen auch frontal, Schwindelerscheinungen, Störungen der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses, auch Sehstörungen. Sie habe Schmerzen im Sternumbereich, Ausstrahlungen vor allem in den linken Arm bis zum Ellbogen bzw. zeitweise in die Fingerbeeren. Zudem bestünden Beschwerden in der Lendenwirbelsäule sowie Anlaufbeschwerden in den Kniegelenken. Klinisch liessen sich multiple Triggerpunkte im Bereich der Wirbelsäulenmuskulatur bei subjektiv schmerzhafter Bewegungsprüfung, aber kaum eingeschränkter Beweglichkeit nachweisen. Die Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule seien unauffällig bzw. zeigten altersentsprechende geringe degenerative Veränderungen im Bereich der HWS. Die Kernspintomographie der HWS, die ein halbes Jahr nach dem Unfall durchgeführt worden sei, habe ebenfalls einen unauffälligen Befund ergeben.
         Aufgrund der spärlichen Angaben in den Akten, des durch die Versicherte nicht genau zu schildernden Unfallmechanismus, der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Unfallort verlassen konnte und von der Polizei noch am gleichen Tag befragt worden sei sowie eine Arztkonsultation erst am folgenden Tag erforderlich war, müsse angenommen werden, dass keine sehr grosse Gewalteinwirkung auf die HWS erfolgt sei. Man habe daher Mühe, 4 ½ Jahre nach dem Unfall die jetzt von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden auf diesen allein zurückzuführen. Viel eher dürfe der Vorzustand jetzt zunehmend im Vordergrund stehen. (...) Insbesondere falle es schwer, die Ausweitung der Symptomatik im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms als Unfallfolge zu interpretieren. Somit könne lediglich das Cervicooccipital-Syndrom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden, wobei der Vorzustand angemessen berücksichtigt werden müsse. Ein natürlicher Kausalzusammenhang des Fibromyalgie-Syndroms bzw. der Uncovertebral-Arthrose mit dem Unfall sei abzulehnen.
         Zusammenfassend beantwortete der Experte die ihm gestellten Fragen dahingehend, die bis zum Untersuchungszeitpunkt geäusserten Beschwerden im Bereich der HWS, des Hinterkopfes bzw. die neuropsychologischen Symptome seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, aber nicht ausschliesslich auf den Unfall vom 7. März 1999 zurückzuführen. Eine krankhafte psychische Veranlagung, deren Auswirkungen unfallbedingt verstärkt worden wären, liege nicht vor, aber ein rezidivierendes Cervical-Syndrom geringer Ausprägung. Die heute geäusserten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bzw. fibromyalgieformen Symptome hingegen stünden in keinem kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 7. März 1999. Als Vorzustand im Bereiche der HWS sei eine Uncovertebral-Arthrose geringer Ausprägung vorhanden, zudem das dokumentierte Auftreten früherer Nackenbeschwerden. Prozentual dürfe der Vorzustand zu 50 % für das jetzige Beschwerdebild verantwortlich sein. Der status quo ante sei bisher nicht erreicht worden, und es sei aufgrund des Verlaufes nicht anzunehmen, dass er je wieder eintrete. Der status quo sine sei ebenfalls noch nicht erreicht, da kaum anzunehmen sei, dass der schicksalsmässige Verlauf der Uncovertebral-Arthrose bzw. eines gewöhnlichen Cervicalsyndroms zu der heute noch vorhandenen erheblichen Symptomatik geführt hätte (Urk. 12/56 Ziff. 5.1-3). Die angestammte Tätigkeit als Krankenpflegerin sei der Patientin weiterhin zumutbar, ausser bei einer vorübergehenden Verschlimmerung des Zustandes bezüglich HWS-Problematik (Urk. 12/55).
4.2     Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin entspricht das Gutachten von Dr. F.___ den höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Es ist für die hier strittigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtend. Die Ausführungen von Dr. F.___ sind schlüssig und nachvollziehbar begründet.
4.3
4.3.1   Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht nachzuvollziehen, inwiefern das Gutachten oberflächlich verfasst worden sein soll. Ob und welche Untersuchungen ein Gutachter vornimmt bzw. veranlasst, liegt in dessen fachlicher Kompetenz. Vorliegend ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür, dass weitere Untersuchungen aus medizinischer Sicht geboten gewesen, aber von Dr. F.___ nicht vorgenommen worden wären. Insbesondere der Vorwurf, es sei kein neueres MRI angefertigt worden, vermag nicht zu überzeugen, wurde ein solches doch am 8. Oktober 1999 vorgenommen und ergab einen normalen, altersentsprechenden Befund (Urk. 12/20). Inwiefern ein später festgestellter, abweichender Befund weitergehende Erkenntnisse in Bezug auf die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden hätte bringen können, wurde nicht dargetan und ist auch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen kamen offensichtlich auch die Ärzte des Universitätsspitals Zürich (USZ), welche die Beschwerdeführerin stationär vom 6. bis 24. Januar 2004 behandelt hatten, zum Schluss, dass auf eine erneute Bilderhebung der HWS verzichtet werden könne; lediglich auf dringenden Wunsch der Patientin, welche etwas Bösartiges als Ursache der Kopfschmerzen vermutete, wurde ein Schädel-MRI durchgeführt, welches aber ebenfalls unauffällig war (Urk. 12/95).
         Was die gemäss Beschwerdeführerin lediglich kursorisch durchgeführte neuropsychologische Untersuchung betrifft, so ist vorweg darauf hinzuweisen, dass am 14. Januar 2004 im USZ ein neuropsychologisches Konsilium stattfand, welches zwar eine verminderte Lern- und Abrufleistung figuraler Informationen bei zusätzlich (anamnestisch vorbestehender) viso-konstruktiven Schwierigkeiten, eine Aufmerksamkeitsschwäche und eine verminderte Ideenproduktion ergab. Diese Befunde wurden allerdings ausdrücklich als mit dem Unfallgeschehen unvereinbar bezeichnet (Urk. 12/92). Damit wurde die offensichtlich bereits vom Gutachter getroffene Einschätzung, dass eine detaillierte neuropsychologische Untersuchung zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht notwendig sei, zumindest nachträglich bestätigt. Weiter ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin aufgezählten Beschwerden (Kribbeln in den Händen, in den Fingerkuppen, am Kopf, Taubheitsgefühl in den Fingerkuppen, zudem ausstrahlende Schmerzen und Schwindelepisoden) um neurologische und nicht um neuropsychologische Symptome handelt, weshalb eine neuropsychologische Untersuchung diesbezüglich ohnehin keine weiteren Erkenntnisse gebracht hätte.
         Unerheblich ist sodann, ob der Gutachter alle Tenderpoints, welche für eine Fibromyalgie typisch sind, geprüft hat, bestreitet er doch nicht etwa das Vorliegen einer solchen, sondern lediglich deren Unfallkausalität.
         Auch dass der Gutachter davon ausging, beim Unfall vom 7. März 1999 habe keine sehr grosse Gewalteinwirkung auf die HWS stattgefunden, widerspricht den Akten nicht. Zwar erlitt die Beschwerdeführerin gemäss Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 19. März 1999 (Urk. 12/3-4) Prellungen mehrer Rippen sowie weitere Prellungen ohne Frakturen. Dennoch konnte sie sich aber nach dem Unfall zur Arbeit begeben und von dort aus die Polizei informieren sowie dieser Auskunft über den Unfallhergang geben (vgl. Urk. 3/4), womit auch die nachträglich geltend gemachte Erinnerungslücke widerlegt wird (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff.3b). Erst am folgenden Tag begab sich die Beschwerdeführerin in ärztliche Behandlung (Urk. 12/4). Dass dem Gutachter der Polizeirapport nicht vorlag, ändert an der Richtigkeit seiner Einschätzung nichts, konnte ihm die Beschwerdeführerin doch den Unfallhergang schildern (vgl. Urk. 12/61). Ausserdem konnte er die Beschreibung des Unfallhergangs auch den Akten entnehmen.
4.3.2   Betreffend das fibromyalgieforme Schmerzsyndrom geht aus der Darlegung des Experten hinreichend hervor, dass er einen Kausalzusammenhang zum Unfall insbesondere mit Hinweis auf das lange zeitliche Intervall zwischen Unfall und Auftreten verneint (vgl. Urk. 12/57). Aus ebendiesem Grund, und weil die Beschwerdeführerin bereits 1995 wegen eines Lumbovertebral-Syndroms behandelt werden musste, verneint der Gutachter auch einen Kausalzusammenhang zwischen den im Beurteilungszeitpunkt bestehenden Beschwerden der Lendenwirbelsäule und dem Unfall vom 7. März 1999. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.4     Zu keinem anderen Ergebnis vermag auch der Bericht von Dr. E.___ vom 14. Mai 2003 (Urk. 12/39-41) zu führen, lässt doch dieser eine Begründung für die Unfallkausalität der Beschwerden völlig vermissen, und dies obwohl Dr. E.___ ausdrücklich festhält, dass insgesamt die Tendenz zu einer Generalisierung des seit dem Unfall aufgetretenen Schmerzsyndroms bestehe (vgl. Urk. 12/40). Ausserdem gilt hier zu beachten, dass rechtsprechungsgemäss auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.5     Auch der Bericht des USZ vom 30. Januar 2004 (Urk. 12/92-95) führt zu keinem anderen Ergebnis, hielten die behandelnden Ärzte doch ebenfalls eine Tendenz zur Schmerzausweitung sowie einen - der Beschwerdeführerin selbst zwar nicht zugänglichen - Zusammenhang zwischen psychischen Belastungssituationen (insbesondere der Tod der Mutter) sowie dem Auftreten der Schmerzexazerbation im Jahre 2003 ohne erkennbaren Auslöser fest. Im Übrigen gingen sie von einer aus rheumatologischer Sicht für leichtere körperliche Arbeiten mit Wechsel-Belastung vollen Arbeitsfähigkeit aus.

5.       Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ und im Einklang mit den übrigen medizinischen Akten davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (1. Dezember 2003) noch vorhandenen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie die fibromyalgieformen Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 7. März 1999 zurückgeführt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, über den 1. Dezember 2003 hinaus dafür Leistungen zu erbringen.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).